| BVD 140/2025/19 |
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| Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra |
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| BVD 140/2025/19 |
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 9. Februar 2026
in der Beschwerdesache zwischen
Einwohnergemeinde A.________ Beschwerdeführerin
und
Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, Reiterstrasse 11, 3013 Bern
betreffend die Verfügung des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 27. Juni 2025 (2024.BVD.7604 / 3821276; Erneuerungen Transportleitungen, Beitragsgesuch)
I. ** Sachverhalt**
1. Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Dezember 2024 beim Amt für Wasser und Abfall (AWA) ein Gesuch um Subventionen für den Ersatz der Trinkwasserleitungen ein. Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 gewährte das AWA der Beschwerdeführerin einen Fondsbeitrag aus dem Wasserfonds von CHF 32 737.–. Das AWA ging dabei von Gesamtkosten von CHF 318 000.– und beitragsberechtigten Kosten von CHF 109 124.– aus und gewährte auf letzteren einen Beitragssatz von 30 %.
2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 25. Juli 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragt, in der Berechnung sei zu berücksichtigen, dass sich die Trinkwasserleitung im Bereich Gasthof D.________ – Reservoir C.________/J.________ zum Teil in der Landwirtschaftszone (Parzelle Nr. 520) befinde. Sie erhoffe sich Subventionen in der Höhe von 30 % der gesamten Kosten.
3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet[1], führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das AWA hält in seiner Stellungnahme vom 22. August 2025 an seiner angefochtenen Verfügung fest. Die Beitragszusicherung in der Verfügung vom 27. Juni 2025 sei korrekt, das AWA habe bei der Festlegung der Beitragshöhe keinen Ermessensspielraum gehabt. Mit Verfügung vom 6. Januar 2026 gab das Rechtsamt der Beschwerdeführerin Gelegenheit zur Replik. Die Beschwerdeführerin hat keine Stellungnahme eingereicht.
4. Auf die Rechtsschriften, Stellungnahmen und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. ** Erwägungen**
1. Eintreten
a) Angefochten ist eine Verfügung des AWA betreffend Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds (Art. 5 ff. WVG[2]). Verfügungen, die gestützt auf das WVG erlassen werden, können nach den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden (Art. 32 Abs. 1 WVG). Die in der Sache zuständige Direktion beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen von ihr untergeordneten Ämtern, sofern nicht die Gesetzgebung ein Rechtsmittel unmittelbar an eine andere Rechtsmittelinstanz vorsieht (Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG[3]). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
b) Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung, mit der ihr nur auf einem Teil der Gesamtkosten ein Fondsbeitrag zugesprochen wurde, in schutzwürdigen Interessen betroffen und somit zur Beschwerde befugt. Auf ihre form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Beitragsberechtigte Kosten
a) Das AWA begründet seinen Fondsbeitrag in der angefochtenen Verfügung damit, beim Vorhaben handle es sich um eine Erneuerung bestehender Anlagen einer öffentlichen Wasserversorgung (Art. 5 Abs. 3 WVG). Die geplanten Massnahmen entsprächen der genehmigten Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP) von 2013. Die Umsetzung der Massnahmen erfolgen gemäss den Anforderungen des AWA und des kantonalen Laboratoriums an den Stand der Technik. Die Voraussetzungen gemäss Art. 5a WVG seien erfüllt. Bei der Einwohnergemeinde A.________ handle es sich um eine Wasserversorgung mit ausserordentlich hohen Werterhaltungskosten. Deshalb würden gemäss Art. 5 Abs. 3 WVG Beiträge an die Erneuerung von Transportleitungen gewährt. Die Höhe der Beiträge richte sich nach Art. 4b Abs. 3 WVV[4]. Die Transportleitung liege im Versorgungsgebiet, weshalb nur die Hälfte der Leitungskosten beitragsberechtigt sei. Nicht beitragsberechtigt seien auch die Hausanschlüsse und die Hydranten. Alle der nicht direkt zuweisbaren Vorbereitungs- und Baunebenkosten seien anteilsmässig beitragsberechtigt.
In seiner Stellungnahme vom 22. August 2025 macht das AWA darüber hinaus geltend, sofern der Abstand zwischen zwei Versorgungsgebieten weniger als 100 m Luftlinie betrage, würden die beiden Gebiete als zusammenhängendes Versorgungsgebiet gelten. Vorliegend handle es sich bei der Parzelle Nr. 144 ebenfalls um ein Versorgungsgebiet. Da die Parzelle Nr. 144 weniger als 100 m vom Hauptversorgungsgebiet entfernt sei, gelte somit das gesamte Gebiet als ein zusammenhängendes Versorgungsgebiet, dies trotz des Zwischenstücks in der Landwirtschaftszone (Parzelle Nr. 520). Diese Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Bst. b WVG entspreche der jahrelangen Praxis des AWA und diene dem Sinn und Zweck der Bestimmung, wonach der Versorgung dienende Leitungen in Versorgungsgebieten nur eingeschränkt subventioniert werden sollten. Versorgungsgebiete mit vernachlässigbar kleinen Unterbrüchen (Landwirtschaftszone) würden deshalb als ein zusammenhängendes Versorgungsgebiet betrachtet. Bei den beiden Transportleitungen handle es sich somit um Transportleitungen im Versorgungsgebiet, die gleichzeitig der Versorgung dienten, weshalb nur an die Hälfte der Kosten Beiträge geleistet würden.
b) Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, es werde die 130 Jahre alte Trinkwasserleitung in zwei Bereichen (H.________ – D.________ und D.________ – Reservoir) ersetzt. Für diesen Ersatz der Trinkwasserleitung sei beim AWA ein Subventionsgesuch eingereicht worden. Gestützt auf ihre GWP und ihre telefonischen Abklärungen vom 6. Mai 2024 habe sie sich Subventionen in der Höhe von 30 % der gesamten Kosten erhofft. Die Trinkwasserleitung im Bereich D.________ – Reservoir befinde sich zum Teil in der Landwirtschaftszone (Parzelle Nr. 520). Es werde beantragt, dies in der Berechnung zu berücksichtigen. A.________ sei eine kleine finanzschwache Gemeinde im Kanton Bern.
c) Zu unterscheiden sind Transportleitungen und Versorgungsleitungen. Eine Transportleitung liegt vor, wenn eine Leitung zwischen einem Wasserbezugsort und dem Reservoir, zwischen dem Reservoir und der Grenze des erschliessungspflichtigen Versorgungsgebiets oder zwischen zwei erschliessungspflichtigen Versorgungsgebieten liegt. Alle übrigen Leitungen im Versorgungsgebiet sind Versorgungsleitungen. Liegt eine Transportleitung im Versorgungsgebiet und dient sie gleichzeitig der Versorgung, liegt eine Mischform vor, d.h. eine solche Leitung bzw. ein solcher Leitungsabschnitt dient sowohl dem Transport als auch der Versorgung.
Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der vom AWA verwaltet wird (Art. 4 Abs. 1 WVG, Art. 2 Abs. 1 WVV). Gemäss Art. 5 Abs. 1 WVG werden Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds unter anderem geleistet an die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung aller Wasserversorgungsanlagen, ohne die Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten (Bst. a) sowie die Hälfte der Kosten für die Erstellung und Erweiterung von Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen (Bst. b). Unter Vorbehalt von Absatz 3 werden an die Erneuerung von Transportleitungen keine Beiträge geleistet (Art. 5 Abs. 2 WVG). Wasserversorgungen mit ausserordentlich hohen Werterhaltungskosten erhalten angemessene Beiträge an die Erneuerung von Transportleitungen. Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung (Art. 5 Abs. 3 WVG). Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten richtet sich nach den jährlichen Werterhaltungskosten im Verhältnis zur Anzahl der versorgten ständigen und nicht ständigen Einwohnerinnen und Einwohner. Er ist umso grösser, je höher diese Werterhaltungskosten sind (Art. 5b Abs. 1a WVG). Bei Werterhaltungskosten in Franken pro Einwohner/-in und Jahr von 133 bis 144 beträgt der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten der Erneuerung von Transportleitungen gemäss Art. 5 Abs. 3 WVG 20 Prozent, bei Werterhaltungskosten in Franken pro Einwohner/-in und Jahr von 145 bis 156 beträgt dieser Beitragssatz 25 Prozent und bei Werterhaltungskosten in Franken pro Einwohner/-in und Jahr von über 156 beträgt dieser Beitragssatz 30 Prozent (Art. 4b Abs. 3 WVV).
Daraus lässt sich ableiten, dass Transportleitungen hinsichtlich der vollen Kosten subventioniert werden, wenn es sich um reine Transportleitungen handelt (Art. 5 Abs. 1 Bst. a WVG). Handelt es sich um Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, werden die Hälfte der Kosten subventioniert (Art. 5 Abs. 1 Bst. b WVG). Dies erklärt sich mit dem Umstand, dass gemäss Art. 5 Abs. 1 Bst. a WVG Leitungen in den Versorgungsgebieten nicht subventioniert werden: Da bei Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, die eine Funktion (Transportleitung) voll und die andere Funktion (Versorgungsleitung) gar nicht subventioniert wird, werden diese Leitungen zur Hälfte subventioniert.
Allerdings wird grundsätzlich nur die Erstellung und Erweiterung von Transportleitungen subventioniert, nicht aber die Erneuerung solcher Leitungen. Für reine Transportleitungen ergibt sich dies aus Art. 5 Abs. 2 WVG, für Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, direkt aus der Formulierung von Art. 5 Abs. 1 Bst. b WVG. Dies gilt allerdings nicht für Wasserversorgungen mit ausserordentlich hohen Werterhaltungskosten, diese erhalten auch angemessene Beiträge an die Erneuerung von Transportleitungen (Art. 5 Abs. 3 WVG). Hier wird nicht zwischen reinen Transportleitungen und Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, unterschieden. Art. 5 Abs. 3 WVG gilt also für Erneuerung von beiden Arten von Transportleitungen, wobei es aufgrund von Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Art. 5 Abs. 1 Bst. b WVG dabei bleibt, dass reine Transportleitungen hinsichtlich der vollen Kosten und Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, hinsichtlich der Hälfte der Kosten subventioniert werden.
Der maximale Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten der Erneuerung von Transportleitungen gemäss Art. 5 Abs. 3 WVG beträgt 30 Prozent (Art. 4b Abs. 3 WVV).
d) Das Vorhaben der Beschwerdeführerin sieht den Ersatz der Trinkwasserleitung zwischen «H.________» und dem «Reservoir C.________» vor. Der erste Abschnitt «H.________» bis «Brunnen Gasthof zur D.________» weist eine Länge von rund 150 m auf und befindet sich komplett innerhalb des Siedlungsbereichs bzw. der Bauzone. Der zweite Abschnitt «Brunnen Gasthof zur D.________» bis «Reservoir C.________» weist eine Länge von rund 120 m auf. Davon befinden sich rund 50 m ebenfalls innerhalb des Siedlungsbereichs bzw. der Bauzone. Von den restlichen rund 70 m verlaufen gut 50 m entlang der Grenze von Bauzone und Landwirtschaftszone und knapp 20 m in der Landwirtschaftszone.
Beim «Reservoir C.________» handelt es sich in Tat und Wahrheit aber nicht mehr um ein Reservoir, dieses wird nur als Druckreduzierstation betrieben. Das Wasser stammt aus dem Reservoir «B.________», von wo die Wasserleitung von Nordosten her zum «Reservoir C.________» verläuft.[5] Nachdem das Wasser dort ein Druckreduzierventil passiert hat, fliesst es in den Leitungen, die nun ersetzt werden sollen, zunächst im zweiten Abschnitt des Leitungsersatzes und anschliessend im ersten Abschnitt des Leitungsersatzes weiter in Richtung Südwesten.
Im Bereich des «Reservoirs C.________» verläuft die Leitung zunächst entlang der nördlich Parzellengrenze der Parzelle Nr. 144. Anschliessend verläuft die Leitung auf der Parzelle Nr. 520 zum «Reservoir C.________» und von diesem wieder weg. Danach verläuft die Leitung zunächst entlang der östlichen Parzellengrenzen der Parzellen Nrn. 519 und 235, anschliessend entlang der südlichen Parzellengrenzen der Parzellen Nrn. 235 und 283 und danach entlang der Dorfstrasse.[6]
Das Versorgungsgebiet beinhaltet insbesondere die erschliessungspflichtigen Gebiete gemäss Art. 9 Abs. 1 WVG. Die Erschliessungspflicht der Wasserversorgungen besteht insbesondere für die Bauzonen (Art. 9 Abs. 1 Bst. a WVG). Gemäss Praxis des AWA gilt als zusammenhängendes Versorgungsgebiet, wenn die zu versorgenden Gebiete aus der Vogelperspektive weniger als 100 m voneinander entfernt sind. Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor, inwiefern diese Praxis unrechtmässig oder unangemessen wäre – sie hat sich zur Stellungnahme des AWA vom 22. August 2025 nicht geäussert. Die BVD sieht daher keinen Anlass, diese Praxis des AWA in Frage zu stellen.
Die Distanz zwischen den beiden Parzellen Nrn. 144 und 519 auf der Parzelle Nr. 520 beträgt im Bereich des Leitungsverlaufs gut 20 m (Luftlinie), wobei die Leitungslänge auf der Parzelle Nr. 520 aufgrund des «Abstechers» zum «Reservoir C.________» rund 50 m beträgt. An der breitesten Stelle weiter südlich auf der Parzelle Nr. 520 beträgt der Abstand zwischen den beiden Parzellen Nrn. 144 und 519 bzw. 235 gut 40 m (Luftlinie). Die Parzelle Nr. 144 befindet sich in der Bauzone und die Parzelle Nr. 520 in der Landwirtschaftszone. Die folgenden Parzellen weiter westlich liegen wiederum in der Bauzone, so auch die Parzellen Nrn. 519, 235 und 283. Somit handelt es sich bei den Parzellen Nrn. 144 und den westlich der Parzelle Nr. 520 liegenden Parzellen (Parzellen Nrn. 519, 235, 283, 245, 306, 351, 337 usw.) gemäss Praxis des AWA um ein zusammenhängendes Versorgungsgebiet, die Lücke in der Bauzone zwischen den Parzelle Nr. 144 und den Parzellen Nrn. 519 und 235 ist deutlich unter 100 m breit.
e) Ab demjenigen Punkt, an dem die Leitung von Nordosten herkommend zur Parzelle Nr. 144 gelangt, befindet sich die Leitung somit im Versorgungsgebiet und verläuft danach bis auf weiteres ununterbrochen im Versorgungsgebiet. Dies gilt auch für die Querung der Parzelle Nr. 520 und erst recht für den weiteren Verlauf weiter westlich. Innerhalb dieses Versorgungsgebiets dient die Leitung dabei auch der Versorgung der Liegenschaften in diesem Gebiet. Beim Ersatz der Trinkwasserleitung zwischen «H.________» und dem «Reservoir C.________» (sowohl erster Abschnitt «H.________» bis «Brunnen Gasthof zur D.________» als auch zweiter Abschnitt «Brunnen Gasthof zur D.________» bis «Reservoir C.________») handelt es sich somit um eine Transportleitung im Versorgungsgebiet, die gleichzeitig der Versorgung dient.
Für eine solche Leitung wird die Hälfte der Kosten subventioniert. Dies normalerweise allerdings nur für die Kosten der Erstellung und Erweiterung, nicht aber für die Kosten der Erneuerung. Da es sich bei der Gemeinde A.________ aber um eine Wasserversorgung mit ausserordentlich hohen Werterhaltungskosten handelt, erhält sie ausnahmsweise auch für die Kosten der Erneuerung der Transportleitung im Versorgungsgebiet, die gleichzeitig der Versorgung dient, einen angemessenen Beitrag, nämlich den Maximalbeitragssatz von 30 Prozent an die anrechenbaren Kosten, was unbestritten ist. Im Ergebnis ist somit die Hälfte der Kosten für die Leitungserneuerung beitragsberechtigt, und auf diesen beitragsberechtigten Kosten erhält die Gemeinde einen Beitragssatz von 30 Prozent. Die Bestimmung der Höhe des Beitrags aus dem Wasserfonds durch das AWA ist somit im Grundsatz nicht zu beanstanden.
Die konkrete Kostenausscheidung des AWA in Franken (beitragsberechtigte Kosten von CHF 109 124.– bei Gesamtkosten von CHF 318 000.–), also insbesondere die Frage, welche Kosten der Gesamtkosten bei der Beitragsberechnung überhaupt zu berücksichtigen sind (nur die Baukosten der Transportleitung, nicht aber die Kosten für die Hydranten und Hausanschlussleitungen; anteilsmässige Berücksichtigung der nicht direkt zuweisbaren Vorbereitungs- und Baunebenkosten), wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen. Die angefochtene Verfügung des AWA ist zu bestätigen.
3. Kosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdeführerin. Da eine Beitragshöhe aus dem Wasserfonds umstritten ist, ist die Beschwerdeführerin in ihren Vermögensinteressen betroffen. Folglich hat sie nach Art. 108 Abs. 1 und 2 VRPG die Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV[7]). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 104 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 3 VRPG).
III. ** Entscheid**
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Verfügung des AWA vom 27. Juni 2025 wird bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 600.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV. ** Eröffnung**
- Einwohnergemeinde A.________, eingeschrieben
- Amt für Wasser und Abfall (AWA), Rechtsdienst, per E-Mail
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungspräsident
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in zwei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
[1] Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)
[2] Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG; BSG 752.32)
[3] Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
[4] Wasserversorgungsverordnung vom 17. Oktober 2001 (WVV; BSG 752.321.1)
[5] Siehe E-Mail der Gemeinde A.________vom 4. Februar 2025, Vorakten pag. 19 f.
[6] Siehe den Plan in der Beilage zur Stellungnahme des AWA vom 22. August 2025
[7] Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)