| BVD 120/2025/74 |
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| BVD 120/2025/74 |
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 16. März 2026
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn C.________ Beschwerdeführer
und
D.________ Beschwerdegegnerin
sowie
Baupolizeibehörde der Gemeinde Dotzigen, Gemeindeverwaltung, Rigigässli 7, 3293 Dotzigen
betreffend die Verfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Dotzigen vom 16. Oktober 2025 (Mehrfamilienhaus E.________weg, Einstellung Baupolizeiverfahren)
I. ** Sachverhalt**
1. Der Beschwerdeführer reichte am 16. Juni 2025 bei der Gemeinde Dotzigen eine baupolizeiliche Anzeige ein. Er verlangte darin eine superprovisorische Sperrung der Baupiste für die Bauarbeiten am Mehrfamilienhaus E.________. Dies «bis zum Zeitpunkt, wo die Baustelleneinrichtung des MFH E.________ gemäss den Auflagen und Bedingungen erstellt wurde». Sollte die Gemeinde die Nutzung des bestehenden E.________wegs nicht genehmigen, sei auch ein Baustopp des Mehrfamilienhauses E.________ zu verfügen, da keine Zufahrt zur Baustelle mehr bestehe, was faktisch schon ein Baustopp darstelle.
Mit Verfügung vom 25. Juni 2025 wies die Gemeinde Dotzigen den Antrag um superprovisorische (sofortige) Baueinstellung betreffend das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Dotzigen Grundbuchblatt Nr. F.________ ab. Ebenso wies sie den Antrag um superprovisorische Massnahmen betreffend Sperrung der Baupiste ab. Gleichzeitig gab die Gemeinde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit, zur Baupolizeianzeige vom 16. Juni 2025 Stellung zu nehmen, und forderte sie auf, jederzeit die Auflagen und die mit der Kantonspolizei abgesprochene Verkehrsführung einzuhalten.
Am 16. Oktober 2025 verfügte die Gemeinde Dotzigen Folgendes:
3.1. Das Baupolizeiverfahren wird eingestellt und der Antrag um Baueinstellung betreffend das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. F.________ sowie der Antrag um Sperrung der Baupiste werden abgewiesen.
3.2. Die D.________ wird aufgefordert, jederzeit die Auflagen und die mit der Kantonspolizei abgesprochene Verkehrsführung einzuhalten.
3.3.[…]
3.4. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'700.00 werden zu vier Fünftel, ausmachend Fr. 2'160.00 dem Anzeiger auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten werden der D.________ auferlegt.
2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 3. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er stellt folgende Anträge:
1. Die Verfügung der Einwohnergemeinde Dotzigen vom 16. Oktober 2025 sei aufzuheben.
2. Die Baupolizeibehörde sei anzuweisen, die Einhaltung sämtlicher Auflagen gemäss Gesamtentscheid des AGR vom 24. Juni 2019 und der verlängerten Bewilligung sicherzustellen und die notwendigen baupolizeilichen Massnahmen zu ergreifen. Bis zur Umsetzung dieser Massnahmen ist ein Baustopp sowie ein Nutzungsverbot für die temporäre Baupiste zu verfügen.
3. Eine rechtliche Würdigung der Rolle der Baupolizei durch die Aufsichtsbehörde vorgenommen wird und allfällige notwendige Verfahren, welche sich daraus ergeben einzuleiten sind
4. Die Kosten des gesamten Verfahrens (inclusive der Kosten der Einwohnergemeinde Dotzigen) seien der Einwohnergemeinde Dotzigen aufzuerlegen.
3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet[1], führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2025 geltend, aus ihrer Sicht bestünden keine Verstösse gegen bau- oder planungsrechtliche Bestimmungen, welche eine baupolizeiliche Anzeige rechtfertigen würden. Die Gemeinde Dotzigen hält in ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2026 an ihrer angefochtenen Verfügung fest.
Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 nahm das Rechtsamt der BVD zusätzliche Unterlagen zu den Akten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, unter anderem das Beschwerdedossier RA Nr. 120/2025/70. Zudem holte das Rechtsamt der BVD beim Strasseninspektorat Seeland einen Bericht vom 10. Februar 2026 zum Verkehrsregime bei der Baupiste und der Verkehrssicherheit ein. Der Beschwerdeführer reichte Schlussbemerkungen vom 25. Februar 2026 ein.
4. Auf die Rechtsschriften, Stellungnahmen und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. ** Erwägungen**
1. Eintreten
a) Angefochten ist eine Baupolizeiverfügung. Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG[2] können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
b) Im Baupolizeiverfahren kommt den Anzeigern im Verfahren Parteistellung zu, wenn sie als Nachbarn durch die baurechtswidrigen Verhältnisse betroffen sind (Art. 46 Abs. 2 Bst. a BauG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Dotzigen Grundbuchblatt Nr. G.________ und somit durch die Bauvorhaben auf der Nachbarparzelle Nr. F.________ als Nachbar betroffen.
Zur Beschwerde ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG[3]). Mit der angefochtenen Verfügung wurde den Begehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen. Er ist daher formell und materiell beschwert und folglich zur Beschwerde befugt. Verfügungen über Baueinstellungen und Benützungsverbote sind ohne weiteres selbständig anfechtbar.[4] Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird daher grundsätzlich eingetreten.
c) Soweit der Beschwerde eine rechtliche Würdigung der Rolle der Baupolizei durch die Aufsichtsbehörde und die Einleitung der notwendigen Verfahren, welche sich daraus ergeben, verlangt, kann auf die Beschwerde aber nicht eingetreten werden. Die BVD ist zwar Rechtsmittelbehörde in Baupolizeisachen, sie hat aber keine Aufsichtsfunktion über die Baupolizeibehörde. Gemäss Art. 45 Abs. 1 BauG stehen die Baupolizeibehörden unter der Aufsicht der Regierungsstatthalterämter.
d) Auf die Beschwerde kann ebenfalls nicht eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde beantragt, der Gemeinde seien die gesamten Verfahrenskosten ihres Verfahrens aufzuerlegen. Beschwert ist der Beschwerdeführer lediglich hinsichtlich derjenigen Verfahrenskosten, die die Gemeinde ihm auferlegt hat. Soweit die Gemeinde ein Fünftel ihrer Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt hat, ist der Beschwerdeführer mangels Beschwer nicht zur Beschwerde befugt.
2. Baupiste
a) Aus Sicht des Beschwerdeführers werden hier Auflagen deshalb verletzt, weil die Baupiste weiterhin nicht gemäss den Auflagen befahren werde, im Einfahrtsbereich der Baupiste weiterhin parkiert werde und die Baustellenzufahrt weiterhin nicht wie vorgeschrieben über den E.________weg erfolge. Die Stellungnahme des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 10. September 2019 halte klar fest, dass die temporäre Baupiste ausschliesslich für die Ergänzung der Detailerschliessung verwendet werden dürfe und nicht für private Bauvorhaben wie das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. F.________ bestimmt sei. Die vorgeschriebene Wendemöglichkeit auf dem E.________weg bestehe mittlerweile. Die Nutzung dieser Wendemöglichkeit sei problemlos möglich und entspreche den Auflagen gemäss Gesamtentscheid des AGR vom 24. Juli 2019 (Ziffer 1.1.9). Dass die Baustelleneinrichtung des Mehrfamilienhauses derzeit die Nutzung des Wendehammers verhindere, könne nicht als Entschuldigung für die Nichteinhaltung der Auflagen gelten.
Die Auflagen und Bedingungen einer Überbauungsordnung (UeO) seien integraler Bestandteil der Baubewilligung und dienten der Sicherstellung der Gesetzeskonformität des Bauvorhabens. Ihre selektive oder unterlassene Umsetzung sei rechtlich unzulässig und widerspreche dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit. Die Behörde sei verpflichtet, die Einhaltung sämtlicher Auflagen zu kontrollieren und durchzusetzen.
Änderungen oder Anpassungen von Auflagen und Bedingungen einer UeO dürften ausschließlich durch die zuständige kantonale Behörde – in der Regel das AGR bzw. die BVD – im Rahmen eines formellen Verfahrens mit öffentlicher Mitwirkung und Genehmigung beschlossen werden (vgl. Art. 60 ff. BauG). Die Kantonspolizei sei hierfür ausdrücklich nicht zuständig und könne lediglich Empfehlungen zur Verkehrssicherheit abgeben, aber keine rechtlichen Rahmenbedingungen einer UeO ändern.
Schliesslich bezweifelt der Beschwerdeführer, dass die Gemeinde ihre Rolle als Baupolizeibehörde hier unvoreingenommen wahrnimmt, da sie auch als Bauherrin der Verlängerung des E.________wegs gemäss UeO «Ergänzung Erschliessung E.________» betroffen sei. Dies zeige sich exemplarisch in Erwägung 2.3.3 ihrer Verfügung vom 25. September 2025, wo argumentiert werde, dass die Erschliessung «ohne weiteres für den vorgesehenen Zweck bereits benützbar ist» und somit keine baupolizeilichen Massnahmen mehr nötig seien. Daraus folgt gemäss Beschwerdeführer, dass der gesamte Baustellenverkehr nicht mehr zwingend über die temporäre Baupiste geführt werden müsste. Im Gegensatz dazu werde in der Stellungnahme der Einwohnergemeinde Dotzigen vom 23. September 2024 zur Verlängerung der Baupiste explizit ausgeführt, dass der E.________weg nicht für den Baustellenverkehr genutzt werden könne und die Baupiste weiterhin für den Baustellenverkehr des Mehrfamilienhauses benötigt werde.
b) Vorliegend gilt es zwei Bauvorhaben zu unterscheiden, einerseits die Verlängerung des E.________wegs auf der Parzelle Nr. F.________, andererseits den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. F.________. Die Verlängerung des E.________wegs ist Gegenstand der UeO «Ergänzung Erschliessung E.________», die vom AGR am 24. Juli 2019[5] genehmigt wurde und gleichzeitig die Baubewilligung beinhaltet. Der Entscheid des AGR vom 24. Juli 2019 wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK; heute Direktion für Inneres und Justiz, DIJ) angefochten. Die DIJ wies diese Beschwerde mit Entscheid vom 6. April 2020 ab (2019.JGK.5849)[6]. Der Neubau eines Mehrfamilienhauses wurde vom Regierungsstatthalteramt Seeland mit Gesamtbauentscheid vom 6. November 2020[7] bewilligt. Dieser Entscheid wurde vom Beschwerdeführer mit Beschwerde bei der BVD zwar angefochten, der Beschwerdeführer zog seine Beschwerde in der Folge aber wieder zurück, worauf die BVD das Beschwerdeverfahren mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abschrieb (RA Nr. 110/2020/206).
In der UeO «Ergänzung Erschliessung E.________» ist unter anderem eine temporäre Baupiste vorgesehen. Diese verläuft von der H.________strasse (Kantonsstrasse) auf den Parzellen Nrn. A.________ und B.________ bis an die Grenze zur Parzelle Nr. F.________.[8] In der Genehmigungsverfügung des AGR vom 24. Juli 2019 finden sich im Anhang im Zusammenhang mit der Baupiste insbesondere folgende Auflagen und Bedingungen aus dem Amtsbericht des Strasseninspektorats Seeland, Strassenbaupolizei, vom 31. März 2017:
1.1.9 Bei der Baustelle muss eine Wendemöglichkeit bestehen, der Strassenanaschluss muss in beiden Richtungen vorwärts befahren werden können (vorwärts hinein und vorwärts hinaus). Die Kantonsstrasse darf nicht für Wendemanöver benutzt werden.
1.1.10 Im Einfahrtsbereich darf nicht parkiert werden.
1.1.11 Die Baustellenzufahrt ist spätestens bis 12 Monate nach Baubeginn wieder zurückzubauen.
Mit Bauentscheid vom 7. Oktober 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland[9] der Gemeinde Dotzigen die Zusatzbewilligung zum Gesamtentscheid des AGR vom 24. Juli 2019 für die Verlängerung der Rückbaufrist der temporären Baupiste um weitere 24 Monate. Die im Amtsbericht Strassenbaupolizei des Strasseninspektorats Seeland vom 29. Mai 2024 für die Strassenanschlussbewilligung enthaltenen Auflagen wurden dabei zum integrierten Bestandteil der Zusatzbewilligung erklärt. Dieser Amtsbericht wiederum verweist auf die Auflagen aus dem Amtsbericht vom 31. März 2017.[10]
c) In diesem Zusammenhang rügt der Beschwerdeführer zunächst, die temporäre Baupiste dürfe ausschliesslich für die Ergänzung der Detailerschliessung verwendet werden und sei nicht für private Bauvorhaben wie das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. F.________ bestimmt. Tatsächlich hat das AGR in einer Stellungnahme vom 10. September 2019 an das Rechtsamt der JGK[11] ausgeführt, die Baupiste dürfe lediglich für die Ergänzung der Detailerschliessung verwendet werden. Seien die Bauarbeiten abgeschlossen, werde diese temporäre Baupiste zurückgebaut und rekultiviert. Die Parzellen Nrn. I.________, F.________ und B.________ könnten die temporäre Baupiste für eine mögliche Bebauung nicht benutzen. Mit der vorliegenden Planung werde die Erschliessung dieser Parzellen sichergestellt und gewährleistet, dass keine Baupiste zur Überbauung benötigt werde. Eine entsprechende Auflage im Entscheid des AGR vom 24. Juli 2019 findet sich aber nicht und auch der genehmigte Überbauungsplan sieht keine solche Einschränkung vor. Wie das AGR zu dieser Aussage kam, ist somit nicht nachvollziehbar, zumal der Technische Bericht (Ziff. 4.6) und der Erläuterungsbericht (Ziff. 6.2) zur UeO explizit festhalten, zur Entlastung der Anwohner und wegen den engen Zufahrtsverhältnissen über den E.________weg werde für die Realisierung der Werkleitungen, der Detailerschliessungsstrasse und dem Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. F.________ eine gemeinsame Baupiste erstellt. Der Beschwerdeentscheid der DIJ vom 6. April 2020 äussert sich nicht zu dieser Frage.
Aus der Stellungnahme der Gemeinde Dotzigen vom 23. September 2024 an das Regierungsstatthalteramt Seeland[12] geht hervor, dass das Verlängerungsgesuch explizit dafür gestellt wurde, damit der Baustellenverkehr für das Mehrfamilienhaus ebenfalls über die Baupiste fahren könne, wie es im Erläuterungsbericht und im technischen Kurzbericht zur UeO «Ergänzung Erschliessung E.________» vorgesehen sei. In Erwägung 13 des Bauentscheids vom 7. Oktober 2024 führte das Regierungsstatthalteramt aus, bezüglich der Mitbenutzung der Baupiste durch die Bauherrschaft der Parzelle Nr. F.________ sei darauf hinzuweisen, dass das Regierungsstatthalteramt Seeland bereits in früheren Verfahren festgestellt habe, dass eine Mitbenutzung der Baupiste für die Bauarbeiten auf der Parzelle Nr. F.________ rechtlich zulässig sei bzw. durch das AGR bei der Genehmigung der UeO «Ergänzung Erschliessung E.________» nicht ausgeschlossen worden sei. Dementsprechend wurde die Baubewilligung vom 7. Oktober 2024 ohne Beschränkung auf den Baustellenverkehr für die Ergänzung der Detailerschliessung erteilt. Eine Mitbenutzung der Baupiste für die Bauarbeiten am Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. F.________ ist somit spätestens durch die Baubewilligung vom 7. Oktober 2024 gedeckt.
Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Baupiste auch für die Bauarbeiten am Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. F.________ verwendet werden darf und die Baustellenerschliessung für das Mehrfamilienhaus entgegen der Annahme des Beschwerdeführers nicht über den E.________weg erfolgen muss. Die Baupiste darf so lange für den Baustellenverkehr genutzt werden, als die Rückbaufrist nicht erreicht ist.
d) Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, die Baupiste werde weiterhin nicht gemäss den Auflagen befahren. Er hat dazu bei der Gemeinde eine Videoaufnahme eingereicht, die zeigt, wie ein Lastwagen seitlich der Kantonsstrasse hält, vorwärts auf die Kantonsstrasse fährt und anschliessend rückwärts auf der Baupiste zur Baustelle fährt.[13]
Die Beschwerdegegnerin beschreibt das Verkehrsregime in einer E-Mail vom 12. Februar 2024 wie folgt: Die Lastwagen könnten unten am Anfang der Baupiste anhalten, allfälligen Verkehr durchlassen, dann kurz auf die Kantonsstrasse fahren und dann rückwärts die Baupiste hoch fahren.[14] Diese Beschreibung entspricht dem in der Videoaufnahme des Beschwerdeführers festgehaltenen Verkehrsregime.
Dieses Verkehrsregime entspricht nicht dem Wortlaut der Auflage in Ziffer 1.1.9 des Anhangs zum Gesamtentscheid des AGR vom 24. Juli 2019. Der Strassenanaschluss wird nicht in beiden Richtungen vorwärts befahren (rückwärts hinein) und die Kantonsstrasse wird für ein Wendemanöver benutzt.
e) Die Gemeinde macht dazu in der angefochtenen Verfügung geltend, der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen eines anderen Baupolizeiverfahrens vorgebracht, es liege ein Verstoss gegen diese Auflage vor. Die Gemeinde habe diese Rüge in der Verfügung vom 17. Mai 2024[15] behandelt und sei zum Schluss gekommen, die Wendemöglichkeit müsse sich nicht auf der Baustelle befinden. Auch sei der Wendehammer beim E.________weg nicht als Wendehammer für den jetzigen Baustellenverkehr gemeint, sondern als Wendemöglichkeit für die definitive Erschliessung. Weiter habe die Gemeinde auf die E-Mails der Kantonspolizei und des Strasseninspektorats Seeland vom 13. bzw. 12. Februar 2024 verwiesen. Wichtig sei dem Strasseninspektorat Seeland und der Kantonspolizei, dass nicht rückwärts in die Kantonsstrasse gefahren werde, was mit der Wendemöglichkeit im Einmündungsbereich der Baupiste sichergestellt werden könne. Es seien folglich keine baupolizeilichen Massnahmen nötig. Für die Gemeinde bestehe kein Grund, im aktuellen Verfahren von dieser Beurteilung in ihrer Verfügung vom 17. Mai 2024 abzuweichen. Vielmehr habe die Kantonspolizei mit E-Mail vom 27. Juni 2025 dem Beschwerdeführer direkt bestätigt, dass das auf dem vom Anzeiger eingereichten Video gezeigte Wendemanöver der abgesprochenen Verkehrsführung entspreche und die Verkehrssicherheit nicht gefährde. Die mit der Kantonspolizei abgesprochene Verkehrsführung stelle entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers somit keinen Verstoss gegen die Auflagen der UeO «Ergänzung Erschliessung E.________» dar.
In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2026 hält die Gemeinde an diesen Ausführungen fest. Zudem führt sie aus, es treffe zwar zu, dass die umstrittene Auflage zur Baupiste im UeO-Verfahren vom Strasseninspektorat Seeland verlangt worden sei. Die Gemeinde habe aber aus der E-Mail vom 12. Februar 2024 geschlossen, dass die Auflage aus Sicht des Strasseninspektorats Seeland mit der beschriebenen Verkehrsführung eingehalten sei und habe im vorliegenden Verfahren zusätzlich (erneut) mit der Kantonspolizei abgeklärt, ob eine Verkehrsgefährdung vorliege. Nachdem dies aufgrund der Auskunft der Kantonspolizei habe ausgeschlossen werden können, seien aus Sicht der Gemeinde keine baupolizeilichen Massnahmen nötig gewesen, weshalb das Baupolizeiverfahren eingestellt worden sei.
Dem Beschwerdeführer sei beizupflichten, dass die UeO «Ergänzung Erschliessung E.________» nur im dafür vorgesehenen, förmlichen Verfahren angepasst werden dürfe. Der Beschwerdeführer verkenne jedoch, dass die Auflage in Ziffer 1.1.9 des Anhangs zum Gesamtentscheid des AGR vom 24. Juli 2019 nach Einschätzung der Gemeinde gerade eingehalten werde. Folglich stehe auch keine Anpassung dieser Auflage zur Diskussion, weder die Kantonspolizei noch die Gemeinde habe eine solche vorgenommen.
Die Gemeinde gehe weiterhin davon aus, dass mit der Wendmöglichkeit gemäss Ziffer 1.1.9 der Auflagen zum Gesamtentscheid des AGR vom 24. Juli 2019 nicht der Wendehammer beim E.________weg gemeint sei. Der Wendehammer müsse folglich auch nicht freigehalten werden, solange das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. F.________ nicht fertig gestellt sei.
f) Auch wenn die Gemeinde darauf hinweist, sie habe diese Frage bereits in der Verfügung vom 17. Mai 2024 behandelt, macht sie zu Recht keine res iudicata (entschiedene Sache) geltend. Der Beschwerdeführer weist in diesem Zusammenhang zu Recht auf einen Baustopp hin (mit Verfügung vom 11. Januar 2024[16] wurde ein teilweiser und mit Verfügung vom 4. April 2024[17] ein umfassender Baustopp für den Bau des Mehrfamilienhauses verhängt) und die Nutzung der Baupiste war damals bis und mit September 2024 befristet bewilligt gewesen. Daher bestand zu diesem Zeitpunkt für den Beschwerdeführer keine Notwendigkeit, die Verfügung vom 17. Mai 2024 anzufechten, da die Bauarbeiten ohnehin eingestellt waren. Erst mit der Verfügung vom 7. Oktober 2024 wurde ein neuer rechtlicher Rahmen für die Nutzung der Baupiste begründet, womit die Frage der Einhaltung der umstrittenen Auflage mit der Aufhebung des Baustopps in der Baubewilligung der Gemeinde Dotzigen vom 19. Dezember 2024[18] wieder relevant wurde. Die Frage ist hier somit trotz rechtskräftig gewordener Verfügung der Gemeinde vom 17. Mai 2024 zu prüfen.
g) Zuzustimmen ist der Gemeinde, dass mit der in Auflage in Ziffer 1.1.9 des Anhangs zum Gesamtentscheid des AGR vom 24. Juli 2019 verlangten Wendemöglichkeit bei der Baustelle nicht zwingend der Wendehammer beim E.________weg angesprochen ist. Dies ist nirgends so festgehalten und es ist auch nicht erkennbar, weshalb dies so hätte geregelt werden sollen. Die Auflage des Strasseninspektorats Seeland in Ziffer 1.1.9 des Anhangs zum Gesamtentscheid des AGR vom 24. Juli 2019 dient der Verkehrssicherheit auf der Baupiste bzw. bei deren Einmündung in die Kantonsstrasse. Inwiefern es für die Verkehrssicherheit bei der Einmündung der Baupiste in die Kantonsstrasse darauf ankommen könnte, ob sich die verlangte Wendemöglichkeit auf dem Wendehammer beim E.________weg befindet oder nicht, ist nicht erkennbar.
h) Unter Verweis auf die beiden E-Mails des Strasseninspektorats Seeland und der Kantonspolizei vom 12. und 13. Februar 2024 macht die Gemeinde weiter geltend, wichtig sei dem Strasseninspektorat Seeland und der Kantonspolizei, dass nicht rückwärts in die Kantonsstrasse gefahren werde, was mit der Wendemöglichkeit im Einmündungsbereich der Baupiste sichergestellt werden könne. Die Kantonspolizei hat in der E-Mail vom 13. Februar 2024 mitgeteilt, die Auflagen und Bedingungen im Gesamtbauentscheid seien für die Kantonspolizei nicht massgebend, solange die Verkehrssicherheit nicht beeinflusst werde. Für sie sei wichtig, dass kein unbeaufsichtigtes Rückwärtsfahren in die Kantonsstrasse getätigt werde. Sollte dies trotzdem nötig werden, solle eine Person das Rückwärtsfahren beaufsichtigen.[19] Diese Haltung der Kantonspolizei, Auflagen und Bedingungen aus Bauentscheiden seien für sie nicht massgebend, ist aufgrund ihrer Aufgaben nachvollziehbar. Die umstrittene Auflage wurde denn auch nicht von der Kantonspolizei, sondern vom Strasseninspektorat Seeland formuliert. Dieses hält in seiner E-Mail vom 12. Februar 2024 ebenfalls fest, es sei wichtig, dass kein unbeaufsichtigtes Rückwärtsfahren in die Kantonsstrasse getätigt werde; sollte dies ausnahmsweise trotzdem nötig werden, solle eine zusätzliche Person das Rückwärtsfahren beaufsichtigen. Zusätzlich führt das Strasseninspektorat Seeland in dieser E-Mail aus, der Strassenanschluss müsse in beiden Richtungen vorwärts befahren werden können (vorwärts hinein und vorwärts hinaus).[20]
Im Beschwerdeverfahren weist das Strasseninspektorat Seeland in seinem Bericht vom 10. Februar 2026 einleitend darauf hin, dass es sich bei der Auflage, wonach der Strassenanschluss in beiden Richtungen muss vorwärts befahren werden können (vorwärts hinein und vorwärts hinaus) und wonach die Kantonsstrasse nicht für Wendemanöver benutzt werden darf, um einen Textbaustein handle, der bei allen Strassenanschlussbewilligungen so stehe. Damit solle verhindert werden, dass ein Rückwärtsfahren in eine Kantonsstrasse stattfinde. Wobei auch das gemäss Art. 17 VRV[21] möglich sei, wenn eine Hilfsperson beigezogen werde; auch die VSS-Norm 40 050 «Grundstückzufahrten» besage, dass beim Rückwärtsfahren eine entsprechend vergrösserte Beobachtungsdistanz gefordert sei. Werde rückwärts in eine Strasse gefahren, würden die Fahrzeugführenden aufgrund der Sitzposition erst viel später sehen, ob auf der vortrittsberechtigten Strasse Fahrzeuge verkehrten, als wenn vorwärts in eine Strasse gefahren werde. Aus diesem Grund verlange der Gesetzgeber den Beizug einer Hilfsperson, wenn mit beschränkter Sicht nach hinten zu rechnen sei. Wie in der Videoaufnahme des Beschwerdeführers zu sehen sei, fahre der Lastwagen vorwärts in den Einmündungsbereich. Aufgrund der Sitzposition könne er sehen, ob auf der Kantonsstrasse Fahrzeuge verkehrten. Wenn die Strasse frei sei, könne er vorwärts auf die Kantonsstrasse fahren und rückwärts die Baupiste hochfahren. Der Lastwagen im Video fahre nicht rückwärts auf die Kantonsstrasse. Es sei nicht erkennbar, dass die Verkehrssicherheit mit diesem Verkehrsregime gefährdet werde. Somit entspreche der Strassenanschluss der Baupiste den Auflagen. Beim Befahren müsse die VRV eingehalten werden, dann sei die Verkehrssicherheit gewährleistet.
Das Strasseninspektorat Seeland als verantwortliche Fachstelle, das die umstrittene Auflage formuliert hat, erachtet die Verkehrssicherheit mit dem aktuell praktizierten Verkehrsregime folglich als gewährleistet. Dies ist nachvollziehbar und entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers in seinen Schlussbemerkungen vom 25. Februar 2026 besteht kein Anlass, den Bericht des Strasseninspektorats «unbeachtlich zu erklären». Mit der grosszügigen Einfahrt in die Baupiste unmittelbar neben der Kantonsstrasse besteht für die meisten Fahrzeuge eine Wendemöglichkeit, so dass mit diesen Fahrzeugen gewendet werden kann, ohne dafür die Kantonsstrasse beanspruchen zu müssen (weder muss rückwärts auf die Kantonsstrasse gefahren werden noch muss die Kantonsstrasse für ein Wendemanöver benutzt werden). Für grössere Fahrzeuge, wie beispielsweise den Lastwagen in der Videoaufnahme des Beschwerdeführers, reicht dieser Wenderaum unmittelbar neben der Kantonsstrasse zwar nicht aus, mit dem praktizierten Verkehrsregime kann aber das zu vermeidende Rückwärtsfahren auf die Kantonsstrasse dennoch vermieden werden, wobei je nach Situation eine Hilfsperson beigezogen werden kann und muss. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch eine Wendemöglichkeit am anderen Ende der Baupiste bei der Baustelle für grössere Fahrzeuge unter Umständen nicht gross genug wäre und für solche Fahrzeuge ein alternatives Verkehrsregime, allenfalls unter Beizug einer Hilfsperson, praktiziert werden müsste.
Somit stellt das aktuell praktizierte Verkehrsregime bei der Baupiste keinen Verstoss gegen die umstrittene Auflage dar. Zwar mag es nicht dem Wortlaut dieser Auflage entsprechen. Die Auflage wurde aber nicht zum Selbstzweck verfügt, sondern soll die Verkehrssicherheit auf der Kantonsstrasse sicherstellen. Die Verkehrssicherheit ist wie erläutert mit dem aktuell praktizierte Verkehrsregime gewährleistet. Welches (persönliche) Interesse der Beschwerdeführer an der wörtlichen Einhaltung der Auflage haben könnte, ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht damit entgegen der Annahme des Beschwerdeführers auch keine Änderungen oder Anpassungen einer Auflage aus einer UeO bzw. einer Baubewilligung zur Diskussion, womit auch kein entsprechendes förmliches Verfahren erforderlich ist.
i) Weiter bemängelt der Beschwerdeführer, dass entgegen der Auflage in Ziffer 1.1.10 des Anhangs zum Gesamtentscheid des AGR vom 24. Juli 2019 im Einfahrtsbereich der Baupiste parkiert wurde. Unter den Verfahrensbeteiligten dürfte unbestritten sein, dass ein solches Parkieren nicht zulässig ist. Einzelne Verstösse gegen diese Auflage sind jedoch im Einzelfall und nicht mit einem Benützungsverbot oder einem Baustopp zu ahnden. Ein Benützungsverbot oder ein Baustopp wäre nur dann angezeigt, wenn Verstösse gegen das Parkverbot im Einfahrtsbereich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse unvermeidbar wären oder wenn systematisch dagegen verstossen würde. Davon ist hinsichtlich des Verbots des Parkierens im Einfahrtsbereich der Baupiste aber nicht auszugehen, der Beschwerdeführer vermag weder eine Unvermeidbarkeit noch eine Systematik im beschriebenen Sinne darzulegen. So findet sich in der Baupolizeianzeige vom 16. Juni 2025 insbesondere lediglich ein Beispiel für unzulässiges Parkieren im Einfahrtsbereich.[22]
j) Soweit der Beschwerdeführer bezweifelt, dass die Gemeinde ihre Rolle als Baupolizeibehörde hier unvoreingenommen wahrnimmt, da sie auch als Bauherrin der Verlängerung des E.________wegs gemäss UeO «Ergänzung Erschliessung E.________» betroffen ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Gemeinde auch in eigener Sache Baupolizeibehörde ist, sie also auch bei eigenen Bauvorhaben gegen Verstösse gegen Vorschriften oder Verfügungen einzuschreiten hat.[23] Kein Hinweis auf eine Voreingenommenheit liefert entgegen der Annahme des Beschwerdeführers die Aussage der Gemeinde in Erwägung 2.3.3 ihrer Verfügung vom 25. September 2025, wo argumentiert wird, dass die Erschliessung «ohne weiteres für den vorgesehenen Zweck bereits benützbar ist». Der vorgesehene Zweck bezieht sich auf die Erschliessung der Parzelle Nr. F.________ im Endausbau, nicht auf den Baustellenverkehr.
Demzufolge hat die Gemeinde Dotzigen das Baupolizeiverfahren bezüglich der Baupolizeianzeige vom 16. Juni 2025 zu Recht eingestellt. Es besteht weder Anlass für ein Benützungsverbot für die Baupiste noch für eine Baueinstellung für das Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Nr. F.________. Diesbezüglich wird die Beschwerde abgewiesen und die angefochten Verfügung bestätigt. An diesem Ergebnis vermögen auch die Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 25. Februar 2026 nichts zu ändern, diese enthalten keine neuen Argumente.
3. Vorinstanzliche Kosten
a) Die Gemeinde Dotzigen hat in der angefochtenen Verfügung ihre Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2700.– zu vier Fünftel, ausmachend CHF 2160.–, dem Beschwerdeführer als der anzeigenden Person auferlegt. Die restlichen Verfahrenskosten hat sie der Beschwerdegegnerin als Verhaltens- und Zustandsstörerin auferlegt.
Die Gemeinde hat dies damit begründet, die anzeigende Person könne dann kostenpflichtig werden, wenn sie mutwillig – mithin ohne berechtigten Verdacht – ein entsprechendes Verfahren anstosse. Die Anzeige des Beschwerdeführers habe sich als grösstenteils nicht stichhaltig erwiesen. Er habe mit seinen zahlreichen Eingaben einen nicht unerheblichen Aufwand ausgelöst. Auch wenn die Anzeige nicht in allen Teilen als geradezu mutwillig bezeichnet werden könne, z.B. betreffend dem Parkieren im Einmündungsbereich der Baupiste, rechtfertigt es sich, dem Anzeiger die Verfahrenskosten zu vier Fünfteln aufzuerlegen. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer betreffend Auflagen zum Gesamtentscheid des AGR vom 24. Juli 2019 dieselbe Rüge bereits einmal vorgebracht habe, wozu die Gemeinde auf die Verfügung vom 17. Mai 2024 verweist.
b) Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde eine Mutwilligkeit oder eine offensichtliche Unbegründetheit seiner Anzeige, da ein berechtigter Verdacht auf einen baurechtswidrigen Zustand bestand habe und ein neuer Sachverhalt vorliege. Seine Anzeige sei ausschliesslich im Interesse der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der öffentlichen Sicherheit erfolgt. Die wiederholte Nichteinhaltung der Auflagen nach Verlängerung der Bewilligung stelle einen neuen Sachverhalt dar und rechtfertige eine erneute Anzeige. Verantwortlich für die Nichteinhaltung der Auflagen und Bedingungen sei die Einwohnergemeinde Dotzigen selbst. Daher seien sämtliche Kosten des Verfahrens durch die Gemeinde zu tragen. Dies sei vorliegend nicht der Fall.
c) In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2026 macht die Gemeinde dazu geltend, sie sei weiterhin der Ansicht, dass der Beschwerdeführer gewusst habe, dass die Auflage gemäss Ziffer 1.1.9 des Anhangs zum Gesamtentscheid des AGR vom 24. Juli 2019 aus Sicht der Gemeinde eingehalten sei und er habe auch den Standpunkt der Kantonspolizei und des Strasseninspektorats Seeland gekannt, habe er doch selber auf die E-Mails vom Februar 2024 hingewiesen, mit denen beide Stellen aus Sicht der Gemeinde bestätigt hätten, dass sie kein Problem bei der Nutzung der Baupiste sähen.
d) Anders als für das Beschwerdeverfahren enthält das VRPG für das Verwaltungsverfahren keine allgemeine Regel über die Kostenverlegung (vgl. Art. 107 Abs. 1 VRPG). Wer diese Kosten zu tragen hat, bestimmt sich nach den verschiedenen Sacherlassen und, falls diese keine Regelung enthalten, nach dem Verursacherprinzip.[24] Die Gemeinde kann für ihre Tätigkeit im Baubewilligungs- und Baupolizeiverfahren gestützt auf ihren Gebührentarif Verfahrenskosten erheben (Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG). Die Verfahrenskosten (amtliche Kosten) bestehen aus den Gebühren und den Auslagen, welche die Gemeinde für ihre Tätigkeit im Baubewilligungsverfahren und für ihre baupolizeilichen Verrichtungen erheben kann (Art. 51 Abs. 1 BewD[25]). Sie erlässt gemäss Art. 51 Abs. 3 BewD einen Gebührentarif. Mit dem Gebührenreglement[26] und dem Gebührentarif[27] verfügt die Gemeinde über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren. Gemäss Art. 6 des Gebührenreglements schuldet Gebühren und Auslagen, wer eine Dienstleistung nach diesem Reglement veranlasst oder verursacht. Massgeblich ist somit das Verursacherprinzip. Demnach soll, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen bzw. sich angemessen an den Kosten beteiligen müssen. Verursachende Person ist freilich nicht zwingend die gesuchstellende bzw. verfahrensauslösende Person.[28] Der Beschwerdeführer hat zwar das Verfahren mit seiner Anzeige in Gang gesetzt. Das heisst jedoch nicht, dass er als verursachende Person im Sinn des Gebührenrechts gilt.
Die Gemeinden üben im Rahmen ihrer baupolizeilichen Zuständigkeit die Aufsicht über die Einhaltung der Bauvorschriften aus (vgl. Art. 45 Abs. 2 Bst. a BauG). Sie sind verpflichtet, im Rahmen dieser Zuständigkeit alle Massnahmen zu treffen, die zur Durchsetzung der Bauvorschriften erforderlich sind.[29] Die zuständige Baupolizeibehörde hat von Amtes wegen ein Wiederherstellungsverfahren einzuleiten, sobald sie Kenntnis von wesentlichen baurechtswidrigen Zuständen erhält. Sie hat dementsprechend einer Anzeige nachzugehen, mit der sie auf solche Verhältnisse hingewiesen wird. Sie hat mindestens zu prüfen, ob ein unrechtmässiger Zustand besteht und ob die Wiederherstellung zu verfügen ist.[30] Die Pflicht zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts ergibt sich dabei nicht aus der baupolizeilichen Anzeige, sondern aus Art. 45 f. BauG. Falls ein rechtswidriger Zustand vorliegt, hat die Baupolizeibehörde somit unabhängig vom Vorliegen einer privaten Anzeige ein Verfahren einzuleiten. Wer für einen baurechtswidrigen Zustand verantwortlich ist, gilt als Verursacherin oder Verursacher eines baupolizeilichen Verfahrens und hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen. Die anzeigende Person kann nur dann kostenpflichtig werden, wenn sie mutwillig, mithin ohne berechtigten Verdacht ein entsprechendes Verfahren anstösst.[31]
e) Wie die Gemeinde einräumt, war die Anzeige des Beschwerdeführers hinsichtlich des Parkierens im Einmündungsbereich der Baupiste gerechtfertigt. Dass sie sich im Übrigen als nicht stichhaltig erwiesen hat, reicht für eine Kostenauferlegung an den Anzeigenden nicht aus, dafür wäre eine Mutwilligkeit erforderlich. Eine solche kann dem Beschwerdeführer jedoch nicht unterstellt werden. So hat das AGR in einer Stellungnahme vom 10. September 2019 ausgeführt, die Baupiste dürfe lediglich für die Ergänzung der Detailerschliessung verwendet werden (siehe vorne Erwägung 2.c). Dass der Beschwerdeführer ebenfalls diese Ansicht vertritt, ist somit nicht mutwillig. Vor allem aber entspricht das auf der Baupiste praktizierte Verkehrsregime nicht dem Wortlaut der umstrittenen Auflage des Strasseninspektorats Seeland (siehe vorne Erwägung 2.h), womit sein Vorwurf, dieses Verkehrsregime erfordere ein baupolizeiliches Einschreiten, ebenfalls nicht als mutwillig bezeichnet werden kann. Dies belegt auch der Umstand, dass sich die BVD veranlasst sah, im Beschwerdeverfahren zu dieser Frage einen Bericht beim Strasseninspektorat Seeland einzuholen. Daran ändert auch nichts, dass die Gemeinde eine frühere Baupolizeianzeige des Beschwerdeführers gleichen Inhalts bereits mit Verfügung vom 17. Mai 2024 abgewiesen hat. Da der Beschwerdeführer damals keinen Anlass hatte, diesen Entscheid bei der BVD anzufechten (siehe vorne Erwägung 2.f), musste er zunächst eine weitere Baupolizeiverfügung erwirken, um den Beschwerdeweg beschreiten zu können. Abgesehen davon wurde der Bauentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 7. Oktober 2024, mit dem die Zusatzbewilligung für die Verlängerung der Rückbaufrist der temporären Baupiste um weitere 24 Monate bewilligt wurde, nach der Verfügung vom 17. Mai 2024 gefällt, womit die Baupiste heute im Vergleich mit der alten Baupolizeianzeige aufgrund einer neuen Rechtsgrundlage betrieben wird.
Demzufolge hätte die Gemeinde dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegen dürfen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Ziff. 3.4 der angefochtenen Verfügung wird daher aufgehoben. Wie die Gemeinde die dem Beschwerdeführer auferlegten vier Fünftel ihrer Verfahrenskosten verlegen will, ist Sache der Gemeinde. Denkbar wäre insbesondere, dass sie ihre gesamten Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin auferlegt oder dass sie auf die Erhebung von vier Fünfteln ihrer Verfahrenskosten verzichtet. Daher wird die Sache zu neuem Entscheid über die Kostenverlegung für das Baupolizeiverfahren bezüglich der Baupolizeianzeige vom 16. Juni 2025 an die Gemeinde Dotzigen zurückgewiesen.
4. Kosten im Beschwerdeverfahren
a) Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV[32]). In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 1200.– festgelegt.
Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Der Beschwerdeführer unterliegt hinsichtlich der Einstellung des Baupolizeiverfahrens. Hinsichtlich der vorinstanzlichen Kosten wird seiner Beschwerde hingegen stattgegeben. Angesichts der untergeordneten Bedeutung des Kostenpunkts im Verhältnis zur Einstellung des Baupolizeiverfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer zwei Drittel der Verfahrenskosten, also CHF 800.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die Beschwerdegegnerin hat sich zur umstrittenen Kostenverlegung durch die Vorinstanz nicht geäussert und auch keinen Antrag gestellt. Sie gilt daher diesbezüglich nicht als unterliegend. Somit gilt diesbezüglich die Gemeinde als unterliegend. Ihr können aber keine Verfahrenskosten auferlegt werden, da sie nicht ihren Vermögensinteressen betroffen ist (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 400. – trägt daher der Kanton.
b) Da keine der Parteien im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, sind keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden (vgl. Art. 104 Abs. 1 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen.
III. ** Entscheid**
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 3.4 der Verfügung der Gemeinde Dotzigen vom 16. Oktober 2025 wird aufgehoben. Diesbezüglich geht die Sache zurück an die Gemeinde Dotzigen zu neuem Entscheid über die Kostenverlegung für das Baupolizeiverfahren bezüglich der Baupolizeianzeige vom 16. Juni 2025.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung der Gemeinde Dotzigen vom 16. Oktober 2025 bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von CHF 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV. ** Eröffnung**
- Herrn C.________, eingeschrieben
- D.________, eingeschrieben
- Baupolizeibehörde der Gemeinde Dotzigen, eingeschrieben
- Strasseninspektorat Seeland, Grenzstrasse 1, 3250 Lyss, per E-Mail, zur Kenntnis
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungspräsident
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Soweit es sich um einen Rückweisungsentscheid handelt, kann er angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
[1] Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)
[2] Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
[3] Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
[4] Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 4
[5] Siehe Beilage 9 zur Stellungnahme der Gemeinde Dotzigen vom 5. Januar 2026
[6] Siehe Mappe mit Unterlagen, die mit Verfügung vom 28. Januar 2026 zu den Akten genommen wurde
[7] Siehe Beilage zum Kurzbrief der Gemeinde Dotzigen vom 1. Dezember 2025 im Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2025/70
[8] Siehe den Überbauungsplan / Situation 1:200, Strassenplan
[9] Siehe Beilage 10 zur Stellungnahme der Gemeinde Dotzigen vom 5. Januar 2026
[10] Siehe Mappe mit Unterlagen, die mit Verfügung vom 28. Januar 2026 zu den Akten genommen wurde
[11] Siehe Beschwerdebeilage 7
[12] Siehe Beschwerdebeilage 6
[13] Siehe Speicherstick in der Beilage zur Stellungnahme der Gemeinde Dotzigen vom 5. Januar 2026
[14] Siehe Beilagen 12 und 13 zur Stellungnahme der Gemeinde Dotzigen vom 5. Januar 2026
[15] Siehe Mappe mit Unterlagen, die mit Verfügung vom 28. Januar 2026 zu den Akten genommen wurde
[16] Siehe den entsprechenden Hinweis in der Verfügung der Gemeinde Dotzigen vom 25. Januar 2024 (Mappe mit Unterlagen, die mit Verfügung vom 28. Januar 2026 zu den Akten genommen wurde)
[17] Siehe den entsprechenden Hinweis in der Verfügung der Gemeinde Dotzigen vom 17. Mai 2024 (Mappe mit Unterlagen, die mit Verfügung vom 28. Januar 2026 zu den Akten genommen wurde)
[18] Siehe Ziff. IV.4 der Baubewilligung der Gemeinde Dotzigen vom 19. Dezember 2024 (Mappe mit Unterlagen, die mit Verfügung vom 28. Januar 2026 zu den Akten genommen wurde)
[19] Siehe Beilage 12 zur Stellungnahme der Gemeinde Dotzigen vom 5. Januar 2026
[20] Siehe Beilage 13 zur Stellungnahme der Gemeinde Dotzigen vom 5. Januar 2026
[21] Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11)
[22] Siehe erstes Foto in der Baupolizeianzeige vom 16. Juni 2025 (Beilage 3 zur Stellungnahme der Gemeinde Dotzigen vom 5. Januar 2026)
[23] Siehe Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 45 N. 1; so auch der Meinungsaustausch mit dem Regierungsstatthalteramt Seeland vom 30. April 2025 (Vorakten Mappe 2 im Beschwerdeverfahren RA Nr. 120/2025/70)
[24] Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 9
[25] Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)
[26] Gebührenreglement der Einwohnergemeinde Dotzigen vom 3. Dezember 2020
[27] Gebührentarif der Einwohnergemeinde Dotzigen vom 10. August 2020
[28] Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 2 und 9
[29] BVR 2011 S. 400 E. 4.4.2
[30] Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 2
[31] BDE 120/2020/53 vom 29. April 2021 E. 2.b/c, 120/2018/24 vom 6. Juli 2018 E. 4b; 120/2015/31 vom 19. August 2015 E. 4c; 120/1999/17 vom 18. Juni 1999 E. 5c
[32] Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)