| BVD 120/2025/67 |
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| BVD 120/2025/67 |
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 18. Februar 2026
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn C.________ Beschwerdeführer
vertreten durch Frau Rechtsanwältin D.________
und
Baupolizeibehörde der Gemeinde Seftigen, p/A RegioBV Westamt, 3665 Wattenwil
betreffend die Wiederherstellungsverfügung der Baupolizeibehörde der Gemeinde Seftigen vom 15. August 2025 (eBau-Nummer A.________; Zufahrt und Sichtschutz)
I. ** Sachverhalt**
1. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2024 teilte die Gemeinde Seftigen dem Beschwerdeführer mit, sie habe festgestellt, dass auf der Parzelle Seftigen Grundbuchblatt Nr. E.________ eine Sichtschutzwand realisiert worden sei. Dabei handle es sich um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben. Die Gemeinde Seftigen forderte den Beschwerdeführer auf, ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Die Parzelle Nr. E.________ liegt in der Landwirtschaftszone und grenzt an eine Kantonsstrasse. Nach einiger Korrespondenz reichte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2025 ein Vorabklärungsgesuch ein, dessen Gegenstand er mit «Ein- und Ausfahrt abändern sowie Zaun durch Gittertor ersetzen» umschrieb. Die Gemeinde Seftigen, handelnd durch die regionale Bauverwaltung Westamt (RegioBV Westamt), holte Stellungnahmen des Tiefbauamts des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurskreis II (OIK II), und des Amtes für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern (AGR) ein. Der OIK II hielt in seiner Stellungnahme fest, dass die Verkehrssicherheit beim Anschluss an die Kantonsstrasse nicht gewährleistet sei und dass die erforderliche Ausnahmebewilligung für das Unterschreiten des Strassenabstands nicht in Aussicht gestellt werden könne. Das AGR erklärte, dass die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG[1] ebenfalls nicht in Aussicht gestellt werden könne. Die Gemeinde Seftigen gewährte dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf die Anordnung von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Stellungnahme des OIK II beruhe auf einem Missverständnis. Der OIK II habe übersehen, dass die Ein-/Ausfahrt auf die Kantonsstrasse an einen anderen Ort verlegt werden solle. Der Beschwerdeführer vertrat zudem die Ansicht, dass die Haltung des AGR nicht nachvollziehbar begründet sei. Die Gemeinde bat die beiden Fachstellen um Stellungnahmen. Der OIK II teilte mit, dass für das Ausräumen allfälliger Missverständnisse bessere Gesuchsunterlagen nötig seien. Das AGR passte seine Begründung an, hielt jedoch an der Auffassung fest, dass keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG in Aussicht gestellt werden könne. Die Gemeinde Seftigen gab dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Juli 2025 Gelegenheit zu erklären, ob er die vom OIK II geforderten Unterlagen noch einreichen wolle. Falls bis am 6. August 2025 keine Rückmeldung erfolge, werde die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands verfügt. Die Verfügung vom 23. Juli 2025 konnte zunächst nicht zugestellt werden; sie wurde von der Post mit dem Vermerk, dass der Adressat weggezogen sei, an die Gemeinde Seftigen retourniert. Die Gemeinde Seftigen stellte dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 23. Juli 2025 am 29. Juli 2025 per E-Mail zu. Der Beschwerdeführer gab der Gemeinde Seftigen mit E-Mail vom 3. August 2025 eine neue Zustelladresse (B.________) bekannt. Am 7. August 2025 schickte die Gemeinde Seftigen dem Beschwerdeführer die Verfügung vom 23. Juli 2025 an die neue Zustelladresse und setzte die Frist für eine allfällige Rückmeldung neu bis zum 13. August 2025 an. Der Beschwerdeführer liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Mit Wiederherstellungsverfügung vom 15. August 2025 forderte die Gemeinde Seftigen den Beschwerdeführer auf, die Zufahrt und den Sichtschutz nach Rechtskraft der Verfügung innert 30 Tagen zu entfernen. Sie drohte die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.
2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 16. September 2025 bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) Beschwerde ein. Er beantragt, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Gemeinde Seftigen zurückzuweisen sei. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung hinsichtlich des Sichtschutzes aufzuheben, und die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten seien zu reduzieren.
3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet[2], holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde Seftigen beantragt mit Stellungnahme vom 12. November 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auch das AGR erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Es beantragt mit Stellungname vom 6. Oktober 2025 die Abweisung der Beschwerde.
II. ** Erwägungen**
1. Eintretensvoraussetzungen
Gemäss Art. 49 Abs. 1 BauG[3] können baupolizeiliche Verfügungen nach Art. 45 bis 48 BauG innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Beschwerde bei der BVD angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf seine form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches Gehör
a) Der Beschwerdeführer macht geltend, dass ihm vor Erlass der angefochtenen Verfügung nicht genügend Zeit für das Einreichen einer Stellungnahme eingeräumt worden sei. Gemäss der Verfügung vom 23. Juli 2025 habe ihm die Gemeinde zunächst eine Frist von 14 Tagen (bis zum 6. August 2025) einräumen wollen. Mit dem Versand an die neu bekannt gegebene Adresse am 7. August 2025 habe die Gemeinde eine Frist von nur noch 6 Tagen (bis zum 13. August 2025) eingeräumt. Für das Beibringen der vom OIK II geforderten Unterlagen sei diese Frist zu kurz. Die angefochtene Verfügung verletze daher den Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und müsse aufgehoben werden.
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG[4] gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.
Der Gehalt des rechtlichen Gehörs ist abhängig von der Interessenlage im Einzelfall. Zweck und Umstände des Verfahrens sind stets einzubeziehen. Nebst Kriterien wie Bedeutung und Dringlichkeit der fraglichen Massnahme ist auch von Belang, wie stark der zu fällende Entscheid in die Stellung des Betroffenen einzugreifen droht. In jedem Fall muss dem Betroffenen ermöglicht werden, seinen Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen.[5] Dafür muss ihm genügend Zeit eingeräumt werden. Ist eine Verfahrenspartei der Ansicht, dass die Behörde ihr zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs eine ungenügende Frist angesetzt hat, so hat sie gemäss Art. 43 Abs. 1 VRPG die Möglichkeit, vor Ablauf der Frist um deren Verlängerung zu ersuchen.
c) Der Beschwerdeführer hatte in seinem Vorabklärungsgesuch vom 18. Februar 2025 seine Adresse mit G.________ angegeben.[6] Auch in einer Eingabe an die Gemeinde vom 2. Juni 2025[7] nannte er diese Adresse. Die Gemeinde handelte korrekt, als sie die Verfügung vom 23. Juli 2025 zunächst an diese Adresse sandte.
Als Verfahrenspartei hatte der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen, dass ihm Verfügungen zugestellt werden konnten. Insbesondere traf ihn die Pflicht zur Bekanntgabe einer geänderten Adresse, wenn eine Zustellung unter der ursprünglich bekannt gegebenen Adresse nicht mehr möglich war.[8] Der Beschwerdeführer ist dieser Pflicht nicht nachgekommen. Erst nach dem erfolglosen Zustellungsversuch und nachdem ihn die Gemeinde per E-Mail kontaktiert hatte, gab er eine neue Adresse bekannt. Da der Gemeinde die Adressänderung vor dem erstmaligen Versand der Verfügung vom 23. Juli 2025 nicht bekannt war, kann ihr keine mangelhafte Eröffnung dieser Verfügung vorgeworfen werden. Der Beschwerdeführer hat sich die Nachteile, die aus der nicht bekannt gegebenen Adressänderung resultierten, selber zuzuschreiben (Art. 44 Abs. 6 VRPG e contrario). Dies gilt insbesondere für den Umstand, dass ihm aufgrund der zunächst erfolglosen Zustellung der Verfügung vom 23. Juli 2025 nicht die gesamte ursprünglich angesetzte Frist zur Stellungnahme verblieb.
d) Die Gemeinde ist dem Beschwerdeführer insoweit entgegengekommen, als sie ihm die Verfügung vom 23. Juli 2025 nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch zunächst am 29. Juli 2025 per E-Mail[9] und am 7. August 2025 erneut per Post – an die inzwischen bekannt gegebene geänderte Adresse – zukommen liess und die Frist für die Stellungnahme bis zum 13. August 2025 erstreckte.[10] Aufgrund des E-Mail-Verkehrs ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer spätestens am 3. August 2025 von der Verfügung vom 23. Juli 2025 inhaltlich Kenntnis genommen hatte und somit wusste, dass die Voranfrage abschlägig beantwortet wurde und die Gemeinde den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung bezüglich der Zufahrt und auch bezüglich des Sichtschutzes in Aussicht nahm.[11] Mit dem Begleitschreiben vom 7. August 2025 wies die Gemeinde noch einmal explizit darauf hin, dass sie auch hinsichtlich des Sichtschutzes eine Wiederherstellungsanordnung beabsichtigte. Die Sendung vom 7. August 2025 erfolgte eingeschrieben und wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsnachverfolgung der Post am 8. August 2025 an der neuen Adresse zugestellt.
Der Beschwerdeführer hätte danach bis zum 13. August 2025 Zeit gehabt, um sich zu äussern oder zumindest ein Fristerstreckungsgesuch zu verfassen. Da die Frist zur Stellungnahme behördlich angesetzt worden war, wäre ein Fristerstreckungsgesuch aussichtsreich gewesen. Die Gemeinde erwartete vom Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist ohnehin zunächst erst eine Erklärung dazu, ob er die vom OIK II geforderten Unterlagen noch nachreichen wolle. Der Beschwerdeführer hätte der Gemeinde dazu eine kurze Mitteilung machen und ihr beantragen können, dass ihm für die Einreichung der Unterlagen mehr Zeit gewährt werde. Für eine solche Mitteilung und/oder für ein Fristerstreckungsgesuch hätte die Zeit bis zum Fristablauf am 13. August 2025 ausgereicht. Der Beschwerdeführer hat damit hinreichend Gelegenheit erhalten, um seinen Anspruch auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Dies gilt erst recht in Anbetrecht des in Erwägung 2c ausgeführten Umstands, dass sich der Beschwerdeführer die Nachteile aus der erfolglosen ersten Zustellung selber zuzuschreiben hat.
3. Sichtschutz
a) Der Beschwerdeführer erhebt materielle Rügen nur in Bezug auf den Sichtschutz. Gegen die angeordnete Entfernung der geänderten Zufahrt bringt der Beschwerdeführer keine materiellen Argumente vor. Die materielle Prüfung beschränkt sich daher auf den Sichtschutz.
b) Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass die Gemeinde die Entfernung des Sichtschutzes nicht hätte anordnen dürfen, da der Sichtschutz nicht Gegenstand des Verfahrens gebildet habe. In seinem Vorabklärungsgesuch habe der Beschwerdeführer den Sichtschutz nicht thematisiert. Vielmehr sei die Thematik des Sichtschutzes bereits davor abschliessend geregelt worden, indem der Beschwerdeführer, wie von der Gemeinde verlangt, den Sichtschutz auf 1,20 m Höhe gekürzt habe.
c) Die Gemeinde hat den Sichtschutz mit Schreiben vom 13. Oktober 2024[12] zum Gegenstand einer baupolizeilichen Beanstandung gemacht. Sie wies darauf hin, dass der auf dem Grundstück des Beschwerdeführers erstellte Sichtschutz den vorgeschriebenen Abstand zur Kantonsstrasse unterschreite und baubewilligungspflichtig sei. Sie forderte den Beschwerdeführer zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auf und stellte in Aussicht, dass sie bei fehlender Rückmeldung des Beschwerdeführers weitere Schritte nach Art. 46 BauG in Betracht ziehe. Mit E-Mail vom 17. Dezember 2024[13] nannte die Gemeinde dem Beschwerdeführer weitere gesetzliche Grundlagen. Sie wies u.a. auf Art. 56 SV[14] hin, wonach für Einfriedungen und Zäune bis zu einer Höhe von 1,2 m ein Strassenabstand von 0,5 m ab Fahrbahnrand gelte. Die Gemeinde erklärte, dass bei Respektierung dieser Masse keine Ausnahmebewilligung des Kantons nötig sei. Die Gemeinde zitierte sodann Art. 7 Abs. 1 BewD[15], wonach auch geringfügige Bauvorhaben baubewilligungspflichtig sind, wenn sie ausserhalb der Bauzone liegen und geeignet sind, die Nutzungsordnung zu beeinflussen. Sie hielt abschliessend fest, wenn es sich um eine Liegenschaft in der Landwirtschaftszone handle, gebe es keine baubewilligungsfreien Bauten.
Gemäss Art. 5 Abs. 3 BV[16] müssen Private, ebenso wie staatliche Organe, nach Treu und Glauben handeln. Der Beschwerdeführer konnte gestützt auf die Ausführungen der Gemeinde nicht in guten Treuen annehmen, dass eine Reduktion des Sichtschutzes auf eine Höhe von 1,20 m die Sache erledige. Aus den Ausführungen der Gemeinde geht hervor, dass aufgrund der Lage in der Landwirtschaftszone unabhängig von der Höhe nicht von der Baubewilligungsfreiheit ausgegangen werden dürfe. Die Frage, ob der Sichtschutz rechtswidrig sei, war somit mit der Reduktion auf 1,20 m Höhe keineswegs erledigt. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer denn auch keinen Abschluss des Verfahrens bezüglich des Sichtschutzes mitgeteilt. Der Beschwerdeführer musste daher nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass dieses weiterhin hängig war.
d) Nachdem der Beschwerdeführer mit E-Mails vom 6. Januar 2025 und vom 27. Januar 2025 die Kürzung des Sichtschutzes auf 1,20 m und weitere Vorhaben bezüglich eines Gittertors, der Anpassung der Ein- und Ausfahrt und einer Lärmschutzwand mitgeteilt hatte, wies die Gemeinde mit einem als «Rückmeldung» betitelten Schreiben vom 31. Januar 2025 wiederum auf die Baubewilligungspflicht der Vorhaben hin. Sie empfahl dem Beschwerdeführer die Einreichung einer Voranfrage und stellte erneut in Aussicht, dass andernfalls weitere Schritte nach Art. 46 BauG in Betracht gezogen würden.
Die vom Beschwerdeführer eingereichte Voranfrage umfasste die Änderung der Ein- und Ausfahrt sowie den Ersatz des Zauns durch ein Gittertor. Den Sichtschutz erwähnte er in seinem Voranfragegesuch vom 18. Februar 2025 nicht.[17]
Der Beschwerdeführer durfte nicht in guten Treuen annehmen, dass er durch dieses Vorgehen den Gegenstand des behördlichen Verfahrens selber definieren und den Sichtschutz vom Verfahren ausklammern konnte. Vielmehr musste er davon ausgehen, dass die im Voranfragegesuch genannten Vorhaben zusätzlich zur noch offenen Frage des Sichtschutzes behandelt würden. Dies wurde zudem in Ziffer 1.15 der Verfügung vom 23. Juli 2025 sowie im Begleitschreiben der Gemeinde vom 7. August 2025 klargestellt.
e) Die Gemeinde ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Sichtschutz baubewilligungspflichtig sei. Zwar bestand offenbar schon vorher ein 1,20 m hoher Drahtzaun, dessen Rechtmässigkeit allerdings ungeklärt ist. Der Beschwerdeführer hat den Drahtzaun gemäss eigenen Angaben mit daran befestigten Weidenästen ergänzt. Inzwischen habe er die Weidenäste auf die Höhe des vorbestehenden Zauns von 1,20 m gekürzt.[18]
Die neu undurchsichtige Gestaltung des Zauns kann sich auf die Verkehrssicherheit bei der Ausfahrt aus dem Grundstück auswirken (vgl. Art. 21 BauG). Zudem wirkt sich der Sichtschutz auf das Landschaftsbild aus (vgl. Art. 9 Abs. 1 BauG). Der Sichtschutz hat daher – auch wenn die Höhe auf 1,20 m reduziert worden ist – Auswirkungen auf Raum und Umwelt. Er ist nach Art. 1a Abs. 1 BauG und Art. 7 Abs. 1 BewD baubewilligungspflichtig.
f) Wird ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ohne Baubewilligung ausgeführt, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Die Wiederherstellungsverfügung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein und darf den Vertrauensgrundsatz nicht verletzen.
Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist im Allgemeinen gegeben, da das Interesse an der Einhaltung der baurechtlichen Bestimmungen und an der konsequenten Verhinderung von Bauten, die der baurechtlichen Ordnung widersprechen, generell gross ist.[19] So ist es auch hier. Infolge der Lage in der Landwirtschaftszone erhält das Wiederherstellungsinteresse noch zusätzliches Gewicht, da die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet als besonders gewichtiges öffentliches Interesse gilt.[20] Die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist geeignet und erforderlich, um die baurechtliche Ordnung durchzusetzen. Sie verursacht wenig Aufwand und ist dem Beschwerdeführer ohne weiteres zumutbar. Die angesetzte Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft der Anordnung ist genügend lang, da die Arbeiten zur Entfernung des Sichtschutzes nicht aufwendig sind. Damit ist auch der Verhältnismässigkeitsgrundsatz gewahrt. Die angefochtene Wiederherstellungsanordnung ist nicht zu beanstanden.
g) In der Wiederherstellungsverfügung ist grundsätzlich auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs (Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG) hinzuweisen. Darauf darf nur verzichtet werden, wenn über das Baugesuch bereits rechtskräftig entschieden wurde oder das Baugesuch zum Vornherein als aussichtslos erscheint.[21] Hinsichtlich des Sichtschutzes ist dies nicht der Fall. Darüber wurde – mangels Baugesuch – noch nicht rechtskräftig entschieden. Der Sichtschutz wurde auch im Vorabklärungsgesuchs nicht thematisiert. Dementsprechend haben sich die im Vorabklärungsverfahren beigezogenen Fachstellen zum Sichtschutz nicht geäussert. Ein nachträgliches Baugesuch für den Sichtschutz erscheint nicht zum Vornherein als aussichtslos.
Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid nicht auf die Möglichkeit eines nachträglichen Baugesuchs hingewiesen. Der Grund lag möglicherweise darin, dass sie den Beschwerdeführer zuvor vergeblich zur Einreichung eines Baugesuchs für den Sichtschutz aufgefordert hatte. Nach Art. 46 Abs. 2 Bst. b BauG kann allerdings ein nachträgliches Baugesuch auch nach Erlass der Wiederherstellungsverfügung noch innert 30 Tagen eingereicht werden. Da die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung nicht auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, ist dies im vorliegenden Beschwerdeentscheid nachzuholen.[22]
4. Erstinstanzliche Kosten
a) Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer erstinstanzliche Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3030.– auferlegt. Diese Zahl wird zwar – wohl irrtümlich – im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht genannt. Sie geht jedoch aus der Kostenzusammenstellung und der Rechnung hervor, welche die Gemeinde der angefochtenen Verfügung beigelegt hat.
Nach Ansicht des Beschwerdeführers sind die ihm auferlegten Kosten von CHF 3030.– unverhältnismässig hoch. Er macht zudem geltend, ihm sei seitens der Gemeinde mündlich in Aussicht gestellt worden, dass das Vorabklärungsverfahren kostenlos sei. Der Beschwerdeführer beruft sich daher auch auf das Vertrauensprinzip.
Dem hält die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2025 entgegen, dass Baupolizeiverfahren und Voranfrageverfahren nie kostenfrei seien. Eine Voranfrage sei aber in den meisten Fällen kostengünstiger als ein Baubewilligungsverfahren. Aus Kosten- und Aufwandgründen werde daher meistens eine Voranfrage empfohlen, wenn die Bewilligungsfähigkeit zweifelhaft erscheine. Die konkret erhobenen Kosten ergäben sich aus dem entstandenen Aufwand. Dieser sei hier vergleichsweise hoch gewesen, weil mehrere Verfahrensprogramme bzw. Verfügungen hätten erlassen werden müssen.
b) Gemäss Art. 27 des Gebührenreglements der Gemeinde Seftigen vom 8. Dezember 1995 werden sämtliche Tätigkeiten im Bauwesen gemäss Aufwandgebühr verrechnet. Dies gelte namentlich für die Prüfung und Behandlung von Baugesuchen und die Baukontrolle, mitsamt allen damit zusammenhängenden Arbeiten.
Auch die Behandlung von Bauvoranfragen stellt eine Tätigkeit im Bauwesen dar und ist demnach gestützt auf Art. 27 des Gebührenreglements gemäss Aufwandgebühr zu verrechnen. Es erscheint wenig wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer mündlich die vollständige Kostenfreiheit für das Vorabklärungsverfahren zugesichert wurde, wie der Beschwerdeführer auf S. 5 seiner Beschwerdeschrift behauptet. Auf S. 12 der Beschwerdeschrift stellt der Beschwerdeführer die Sachlage selber etwas differenzierter dar. Demnach habe er von der Gemeinde die Auskunft erhalten, dass es sich beim Vorabklärungsverfahren «nicht um ein kostenpflichtiges Baubewilligungsverfahren handle», und er habe daher darauf vertraut, «dass die Voranfrage zu keiner umfangreichen Kostenfolge für ihn führt». Mutmasslich lautete die Auskunft der Gemeinde, dass bei einem Vorabklärungsverfahren mit geringeren Kosten zu rechnen sei als bei einem Baubewilligungsverfahren. Es ist jedenfalls nicht nachgewiesen, dass die Gemeinde dem Beschwerdeführer volle Kostenfreiheit für das Vorabklärungsverfahren zugesichert hatte. Damit fehlt die Grundlage für einen diesbezüglichen Vertrauensschutz.
c) Die Gemeinde Seftigen hat gestützt auf Art. 69 Abs. 4 Bst. a BauG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 BewD das erwähnte Gebührenreglement sowie die Gebührenverordnung vom 7. Februar 2005 erlassen. Mit diesen verfügt sie über eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Gebühren für sämtlichen Aufwand durch Tätigkeiten im Bauwesen. In Art. 27 Gebührenreglement kommt das Verursacherprinzip zum Ausdruck. Nach dem Verursacherprinzip soll, wer Aufwand verursacht, diesen bezahlen oder sich angemessen an den Kosten beteiligen müssen. Als verursachende Person gilt, wer mit einem Gesuch oder mit vorwerfbarem Verhalten ein Verfahren auslöst.[23] Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorabklärungsgesuch den Aufwand für die Vorabklärung und mit der ohne Baubewilligung erfolgten Erstellung des Sichtschutzes die baupolizeilichen Aufwendungen der Gemeinde verursacht. Er gilt demnach als Verursacher und war im erstinstanzlichen Verfahren kostenpflichtig.
d) Die Aufwandgebühr beträgt gemäss der Gebührenverordnung CHF 100.– pro Stunde. Die Gemeinde hat in der Kostenzusammenstellung für das Voranfrageverfahren insgesamt CHF 1325.– (entspricht 13,25 Stunden) und für die baupolizeilichen Bemühungen CHF 1175.– (entspricht 11,75 Stunden) eingesetzt. Zusätzlich hat sie Auslagen von CHF 30.– verrechnet. Die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr umfasst zudem Kosten von CHF 350.– für den Bericht des AGR sowie Kosten von CHF 150.– für den Bericht des OIK II; diese beiden letzteren Beträge werden vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
Die Gemeinde Seftigen hat die Führung ihrer baurechtlichen Verfahren an die RegioBV Westamt ausgelagert (vgl. Art. 33a Abs. 2 BauG). Die Weiterverrechnung der von der RegioBV Westamt geleisteten Arbeitsstunden zum Aufwandtarif von CHF 100.– gemäss der Gebührenverordnung und Art. 27 Gebührenreglement ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings erscheint der eingesetzte Aufwand von insgesamt 25 Stunden zu hoch. Im Vorabklärungsverfahren war der Aufwand der Gemeinde relativ gering. Die materielle Beurteilung erfolgte durch die Fachstellen. Die Aufgaben der Gemeinde beschränkten sich auf einige Formalitäten wie namentlich das Abfassen der Verfügungen, die weder besonders umfangreich noch inhaltlich besonders kompliziert waren. Auch im Baupolizeiverfahren war der Umfang der erforderlichen Amtshandlungen vergleichsweise bescheiden.
Die Gemeinde hat mit ihrer Stellungnahme vom 12. November 2025 die verrechneten Leistungen detailliert aufgelistet. Daraus geht hervor, dass teils für einfache Tätigkeiten ein relativ hoher Aufwand verbucht wurde. Beispielsweise wurde die Geschäftserfassung sowohl im Baupolizeiverfahren als auch im Vorabklärungsverfahren mit einem Aufwand von jeweils einer Stunde verbucht. Auch Aktivitäten wie das Lesen und Ablegen der Fachberichte, das Verfassen eines Kurzbriefs, Nachforschungen zur Wohn-/Postadresse u.ä. wurden mit jeweils einstündigem Aufwand eingetragen. Insgesamt resultierte aus den zum Teil zu hoch bemessenen Aufwandposten der gelend gemachte Gesamtaufwand von 25 Stunden.
Bei einer effizienten Verfahrensführung wäre angesichts der Umstände und der gebotenen Amtshandlungen im Vorabklärungsverfahren ein Aufwand von 3 Stunden bzw. CHF 300.– zuzüglich CHF 500.– für die eingeholten Berichte (AGR und OIK II) angemessen, und im Baupolizeiverfahren (einschliesslich Abfassen der Wiederherstellungsverfügung) ein Aufwand von 7 Stunden bzw. CHF 700.–. Dies führt zu einem angemessenen Gesamtaufwand von 10 Stunden à CHF 100.– zuzüglich die CHF 500.– für die Fachberichte, also insgesamt zu einer Gebühr von CHF 1500.–. Hinzuzurechnen sind die Auslagen von CHF 30.–, welche gemäss Art. 1 Abs. 2 Gebührenreglement zusätzlich zur Gebühr erhoben werden. Insgesamt wären demnach erstinstanzliche Kosten im Umfang von CHF 1530.– angemessen, die der Beschwerdeführer zu tragen hat. Die dem Beschwerdeführer gemäss Dispositivziffer 2.3 der angefochtenen Verfügung auferlegten erstinstanzlichen Kosten sind daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf CHF 1530.– zu reduzieren.
5. Kosten des Beschwerdeverfahrens
a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Diese wird festgesetzt auf CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV[24]).
Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, sofern nicht das prozessuale Verhalten einer Partei eine andere Verlegung gebietet oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinen Anträgen zur Hauptsache. Seinem Eventualbegehren um Reduktion der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wird hingegen stattgegeben. Angesichts der untergeordneten Bedeutung des Kostenpunkts im Verhältnis zu den materiellen Anordnungen der angefochtenen Verfügung rechtfertigt es sich, dem Beschwerdeführer drei Viertel der Verfahrenskosten, also CHF 1500.–, zur Bezahlung aufzuerlegen. Die restlichen Verfahrenskosten von CHF 500.– trägt der Kanton, da die Gemeinde nicht ihren Vermögensinteressen betroffen ist und deshalb nicht mit Verfahrenskosten belastet werden kann (Art. 108 Abs. 2 VRPG).
b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG).
Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Demnach hat die Gemeinde im Rahmen ihres Unterliegens dem Beschwerdeführer einen Viertel seiner Parteikosten zu ersetzen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht Parteikosten im Umfang von CHF 1450.27 geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer davon einen Viertel, d.h. gerundet CHF 362.55, zu ersetzen.
III. ** Entscheid**
1.a) Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die gemäss Dispositivziffer 2.3 der Verfügung der Gemeinde Seftigen vom 15. August 2025 dem Beschwerdeführer auferlegten erstinstanzlichen Kosten werden reduziert auf CHF 1530.–.
b) Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und die Verfügung der Gemeinde Seftigen vom 15. August 2025 bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer erhält Gelegenheit, innert 30 Tagen seit Eröffnung dieses Entscheids ein Gesuch um nachträgliche Baubewilligung für den Sichtschutz einzureichen.
3. Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von CHF 1500.– zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die Gemeinde Seftigen hat dem Beschwerdeführer Parteikosten im Umfang von CHF 362.55 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen.
IV. ** Eröffnung**
- Frau Rechtsanwältin D.________, eingeschrieben
- Baupolizeibehörde der Gemeinde Seftigen, eingeschrieben
- Amt für Gemeinden und Raumordnung, per E-Mail, zur Kenntnis
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungspräsident
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
[1] Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
[2] Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)
[3] Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
[4] Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
[5] Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 3
[6] Vorakten pag. 8 S. 2
[7] Vorakten pag. 14
[8] Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 44 N. 6 f.; VGE 2016/354 vom 29. März 2017 E. 2.3
[9] Vorakten pag. 20
[10] Vorakten pag. 23
[11] Vorakten pag. 21
[12] Vorakten pag. 1
[13] Vorakten pag. 3, vgl. auch Beschwerdebeilage 14
[14] Strassenverordnung vom 29. Oktober 2008 (SV; BSG 732.111.1)
[15] Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)
[16] Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
[17] Vorakten pag. 8
[18] Beschwerde S. 10; vgl. auch Vorakten pag. 8, erste Fotobeilage, worauf der Sichtschutz am Schattenwurf erkennbar ist
[19] Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 46 N. 9a
[20] Urteil des Bundesgerichts 1C_397/2007 vom 27. Mai 2008 E. 3.4
[21] Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 13 Bst. d
[22] Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 46 N. 13 Bst. d
[23] Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 107 N. 2 und 9
[24] Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)