| BVD 110/2025/90 |
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| BVD 110/2025/90 |
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 27. Januar 2026
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn C.________ Beschwerdeführer 1
Frau D.________ Beschwerdeführerin 2
und
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meikirch, Gemeindeverwaltung,
Wahlendorfstrasse 10, 3045 Meikirch
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern
betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meikirch vom 16. Juni 2025 (eBau Nummer A.________; B.________) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 19. Februar 2025 (G.-Nr.: 2024.DIJ.366)
I. ** Sachverhalt**
1. Die Beschwerdeführenden sind Gesamteigentümer bzw. Gesamteigentümerin der Liegenschaft Meikirch Gbbl. Nr. G.________ an der E.________. Die Parzelle liegt zu rund einem Viertel in der Dorfkernzone und zu rund drei Vierteln in der Landwirtschaftszone. Darauf befindet sich das F.________ (Gebäude K.________). Die Beschwerdeführenden betreiben dort seit mehr als 15 Jahren das L.________ als Wohn- und Ferienheim für Personen, die Pflege und Betreuung bedürfen. Zudem wird das Gebäude als Kultur- und Eventlokal genutzt. In den Jahren 2010 bis 2013 erstellten sie mehrere Kleinbauten und Anlagen. Zudem pflanzten sie Bäume, Sträucher, Zierpflanzen und Blumen, Beerenkulturen und Gemüse.
2. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2023 teilte die Gemeinde Meikirch den Beschwerdeführenden unter anderem mit, es sei bemerkt worden, dass auf dem westlichen Teil des Grundstücks in der Landwirtschaftszone ohne Bewilligung nicht zonenkonforme Bauten und Anlagen erstellt worden seien. Diese bedürften einer Ausnahmebewilligung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR). Einige Bauten und Anlagen befänden sich zudem im Landschaftsschongebiet. Sie gab den Beschwerdeführenden daher Gelegenheit, eine Stellungnahme oder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen. Von der Möglichkeit, eine Stellungnahme einzureichen, machten die Beschwerdeführenden am 24. November 2023 Gebrauch. Die Gemeinde antwortete am 1. Dezember 2023 bezüglich der Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, diese seien baubewilligungspflichtig. Sie bat die Beschwerdeführenden daher, entweder ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder die Bauten und Anlagen zurückzubauen. Andernfalls werde eine Wiederherstellungsverfügung erlassen.
3. Die Beschwerdeführenden reichten am 12. Januar 2024 bei der Gemeinde ein Baugesuch ein für die B.________ und M.________. Dieses umfasste gemäss Auflistung insbesondere einen Ponystall mit Futterunterstand, einen Mistplatz und Kompost, einen Hasen- und Hühnerstall, ein offenes Holzlager, einen Gemüsegarten mit Folientunnel, befestigte Spazierwege, eine Grillhütte mit Feuerstelle, einen beheizten Kleinpool, ein Pizzahüsli, Spielgeräte und -anlagen, Wohnanhänger und Fahrzeuge. Das AGR hielt in der Stellungnahme vom 27. Februar 2024 fest, dass die erforderliche Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb des Baugebiets nicht erteilt werden könne und daher die Wiederherstellung zu verfügen sei. Die Gemeinde informierte die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 1. März 2024 über die Beurteilung des AGR und wies sie auf die Möglichkeit hin, eine anfechtbare Verfügung (Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung) zu verlangen oder das Baugesuch zurückzuziehen (Abschreibung mit Wiederherstellungsverfügung). Nach mehreren Fristverlängerungen beantragten die Beschwerdeführenden eine Sistierung des Verfahrens, baten um ein Gespräch mit dem Gemeinderat und ersuchten um Einzonung der betroffenen Grundstückfläche im Rahmen der hängigen Teilortsplanung. Anlässlich einer Besprechung vor Ort teilte die Gemeinde den Beschwerdeführenden mit, dass eine Einzonung nicht denkbar sei. Sie gab ihnen mit Schreiben vom 14. Juni 2024 erneut Gelegenheit mitzuteilen, ob sie einen rekursfähigen Entscheid verlangen oder das Baugesuch zurückziehen würden. Am 1. Juli 2024 reichten die Beschwerdeführenden erneut ein Gesuch um Einzonung der Parzelle Nr. G.________ und um Sistierung des hängigen Baugesuchbewilligungsverfahrens ein. Mit Schreiben vom 3. September 2024 lehnte die Gemeinde die Gesuche ab. Betreffend die hobbymässige Tierhaltung gab sie den Beschwerdeführenden die Möglichkeit, ein abgeändertes Baugesuch einzureichen. Am 30. Oktober 2024 ersuchten die Beschwerdeführenden um Prüfung einer partiellen Einzonung der Parzelle Nr. G.________. Mangels neuer Erkenntnisse lehnte die Gemeinde mit Schreiben vom 27. November 2024 auch dieses Einzonungsbegehren ab.
4. Am 13. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden ein zusätzliches Ausnahmegesuch zur nachträglichen Genehmigung der hobbymässigen Tierhaltung ausserhalb der Bauzone ein. Die Gemeinde leitete das Gesuch an das AGR weiter. Mit Verfügung vom 19. Februar 2025 verweigerte das AGR die Ausnahmebewilligung für das Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone. Am 7. März 2025 bot die Gemeinde den Beschwerdeführenden abermals die Möglichkeit, das Baugesuch zurückzuziehen. Die Frist verstrich ohne Rückmeldung. Am 4. Juni 2025 teilten die Beschwerdeführenden mit, sie hätten die Parzelle Nr. G.________ aufgeteilt und davon eine neue Parzelle Nr. I.________ abparzelliert. Es bestehe die Absicht, das Grundstück an ihre Tochter und deren Ehemann abzutreten, welcher einen Landwirtschaftsbetrieb führe. Die neue Parzelle werde als Teil dieses Betriebs landwirtschaftlich bewirtschaftet. Es sei vorgesehen, die drauf befindlichen Bauten und Analgen zu entfernen, die Gemüsepflanzungen und Fruchtbäume jedoch zu behalten. Mit Verfügung vom 16. Juni 2025 erteilte die Gemeinde den Bauabschlag und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes an wie folgt an:
«Bis spätestens 6 Monaten nach Rechtskraft dieses Entscheids ist der rechtmässige Zustand durch die Bauherrschaft, welche gleichzeitig Grundeigentümer sind, wiederherzustellen. Es sind folgende Massnahmen durchzuführen:
- Vollständiger Rückbau der erstellten Bauten und Anlagen der B.________ (Auflistung der Bauten und Anlagen gemäss Schreiben und Situationsplan vom 11. Januar 2024:
○Folientunnel «Iglu» mit Futterunterstand für Ponys
○Folientunnel für Gemüse
○Holzschopf, Hühnerstall mit Freilandauslauf und Hasenstall
○Sämtliche befestigte Spazierwege
○Grillhütte
○Pot (beheizter Kleinpool)
○Pizzahüsli
○Spielgeräte resp. Anlagen: Bocciabahn und Rottogolf sowie Spielanhänger
○Sämtliche Wohnanhänger und Wohnwagen
○Kleinbus
○Rückbau sämtlicher Abstellplätze
- Die überbaute Fläche ist nach dem Rückbau zu begrünen.»
Gleichzeitig drohte sie die Ersatzvornahme und eine Busse bei Nichtbefolgung an.
5. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 24. Juli 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, der Bauentscheid sei aufzuheben und ihr nachträgliches Baugesuch inklusive Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone sei vollständig oder zumindest teilweise, d.h. hinsichtlich der hobbymässigen Tierhaltung und sowie der bestehenden Gemüsepflanzungen und Fruchtbäume auf der neuen Parzelle Nr. I.________, zu bewilligen. Zur Begründung machen sie insbesondere geltend, die erstellten Kleinbauten und Anlagen seien von der H.________ her einsehbar. Es könne auch keine Rede davon sein, dass die Gemeinde diese erst im Herbst 2023 festgestellt habe.
6. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,[1] führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 15. August 2025 beantragt die Gemeinde die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Sie teilte insbesondere mit, ihr sei kein Landwirtschaftsbetrieb in Meikirch bekannt, der von der Tochter der Beschwerdeführenden und deren Ehemann geführt werde. In seiner Stellungnahme vom 27. August 2025 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Das Rechtsamt gab den Beteiligten Gelegenheit, Schlussbemerkungen einzureichen. Die Gemeinde hielt mit Schreiben vom 15. September 2025 an ihrer Beschwerdevernehmlassung fest und verzichtete auf weitere Schlussbemerkungen.
7. Die Beschwerdeführenden teilten mit Schreiben vom 18. November 2025 mit, sie hätten die beanstandeten Bauten und Anlagen praktisch vollständig beseitigt. Beibehalten möchten sie einzig folgende bereits seit über 15 Jahren bestehenden Anlagen und Nutzungen auf der neuen Parzelle Nr. I.________: Obstbäume und Niederstamm, Lindenbaum, Edelkastanie, Rosskastanie, Lärche, Tanne, Birke, Hagebutten, Berberitze, Holunder, Spezialwiesen, Blütenstreifen für Bienen, Waldbienen und Nützlinge, 10 Bienenvölker, Steinhaufen, Asthaufen, Holzspälte, Wasserstelle, grosser Gemüsegarten mit diversen Beerenkulturen. In diesem Umfang würden sie an ihrer Beschwerde festhalten. Sie seien nach wie vor der Meinung, dass diese Nutzung zonenkonform sei bzw. dass eine Beseitigung verwirkt und unverhältnismässig sei. Bei einer Verpachtung an einen Landwirtschaftsbetrieb werde sie ohnehin nicht zu beanstanden sein. Darüber hinaus würden sie die Beschwerde zurückziehen.
8. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
II. ** Erwägungen**
1. Sachurteilsvoraussetzungen
a) Angefochten sind ein Bauabschlag mit Wiederherstellungsverfügung sowie die Verfügung des AGR gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG[2] und Art. 84 Abs. 1 BauG[3]. Diese können innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVD angefochten werden (Art. 40 Abs. 1 BauG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 4 BauG sowie Art. 49 Abs. 1 BauG). Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
b) Zur Baubeschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Zur Beschwerde gegen die Wiederherstellung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfügung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG[4]). Die Beschwerdeführenden, deren nachträgliches Baugesuch abgewiesen wurde und die Adressaten der Wiederherstellungsverfügung sind, sind durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
c) Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden (Art. 40 Abs. 1 und Art. 49 Abs. 1 BauG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerde enthält einen Antrag und eine Begründung. Die fehlende Unterschrift wurde innert der Nachfrist verbessert. Die Formvorschriften sind daher eingehalten (vgl. Art 67 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3 einzutreten.
2. Teilweiser Rückzug der Beschwerde
a) Mit Schreiben vom 18. November 2025 informierten die Beschwerdeführenden die BVD, dass sie «die beanstandeten Bauten und Anlagen auf beiden Parzellen (G.________ und I.________) praktisch vollständig beseitigt» hätten. Sie listen auf, welche Anlagen und Nutzungen auf der neu abgetrennten Parzelle Nr. I.________ sie beibehalten möchten. Im Übrigen ziehen sie ihre Beschwerde zurück.
b) Fällt im Verlaufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse am Erlass einer Verfügung oder an einem Entscheid in der Sache weg, insbesondere zufolge Rückzugs der Begehren, Rücknahme der angefochtenen Verfügung oder Einigung unter den Parteien, so wird das Verfahren als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben (Art. 39 Abs. 1 VRPG).
c) Die Beschwerdeführenden sind den Anordnungen der Gemeinde weitgehend nachgekommen und haben die beanstandeten Kleinbauten und Anlagen grösstenteils entfernt. Zudem haben sie ihre Beschwerde im Wesentlichen zurückgezogen. Insoweit ist das rechtserhebliche Interesse an der Behandlung ihrer Beschwerde weggefallen. Das Beschwerdeverfahren ist daher insoweit gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
3. Park- und Gartenanlage
a) Die Beschwerdeführenden halten ihre Beschwerde lediglich hinsichtlich der seit über 15 Jahren bestehenden Anlagen und Nutzungen auf der Parzelle Nr. I.________ aufrecht. Dabei geht es hauptsächlich um die seinerzeit gepflanzten Bäume, Sträucher, Zierpflanzen und Blumen, Beerenkulturen und den Gemüsegarten. Zudem erwähnen die Beschwerdeführenden Stein- und Asthaufen, Holzspälte sowie eine Wasserstelle und zehn Bienenvölker.
b) Das Verfahren ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Ausgangspunkt für dessen Bestimmung bildet die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Entscheid, das sog. Anfechtungsobjekt. Dieses gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor, d.h. der Streitgegenstand kann nicht über das hinausgehen, was die Vorinstanz geregelt hat.[5] Mit der angefochtenen Verfügung wurde den Beschwerdeführenden die Baubewilligung für das im Rubrum des Bauentscheids umschriebene Bauvorhaben verweigert. Der Bauabschlag umfasst somit ausschliesslich die Bauten und baulichen Anlagen gemäss Auflistung im Schreiben vom 11. Januar 2024 und gemäss Bezeichnung auf dem Situationsplan (bzw. dem Orthofoto) vom 11. Januar 2024. Pflanzungen wie Bäume, Sträucher, Blumen, Beerenkulturen oder der Gemüsegarten bildeten ebenso wenig Gegenstand des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens wie Bienenvölker oder Stein- und Asthaufen und dergleichen. In dieser Hinsicht wurde auch keine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands angeordnet. Soweit die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde aufrechterhalten, liegt ihr Begehren ausserhalb des Streitgegenstands, weshalb insoweit nicht darauf einzutreten ist.
c) Selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, wäre sie abzuweisen. Die Parzelle Nr. I.________ liegt in der Landwirtschaftszone, die grundsätzlich von Überbauungen freigehalten werden soll (vgl. Art. 16 Abs. 1 RPG). Davon ausgenommen sind die nach Art. 16a ff. RPG zonenkonformen Bauvorhaben wie insbesondere Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Die Park- und Gartenanlage wird nicht landwirtschaftlich genutzt, sondern dient den Bewohnerinnen und Bewohner sowie der Gäste des F.________. Sie ist deshalb nicht zonenkonform. Daran würde auch eine Verpachtung an einen Landwirtschaftsbetrieb nichts ändern.
4. Sistierung
a) Die Beschwerdeführenden beantragen für den Fall, dass die reduzierte Beschwerde nicht gutgeheissen werden kann, um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum Vorliegen einer Beantwortung ihrer Voranfrage betreffend Zonenkonformität und Bewilligungsfähigkeit einer Nutzungsäderung auf der Parzelle Nr. I.________ durch das AGR.
b) Gemäss Art. 38 VRPG kann die instruierende Behörde von Amtes wegen oder auf Antrag das Verfahren einstellen, wenn dessen Ausgang vom Entscheid eines anderen Verfahrens abhängt oder wesentlich beeinflusst wird oder wenn im anderen Verfahren über die gleiche Rechtsfrage zu befinden ist. Ein anderes Verfahren gibt demnach einen Sistierungsgrund ab, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudizieller Bedeutung ist.[6] Die Behörde verfügt im Zusammenhang mit Sistierungsentscheiden über einen verhältnismässig grossen Ermessensspielraum. Sie muss diesen Handlungsspielraum aber sachgerecht und pflichtgemäss ausfüllen. Die Sistierung des Verfahrens steht grundsätzlich im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot bzw. zum Anspruch der Betroffenen auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 BV[7] und Art. 26 Abs. 2 KV[8]), weshalb sie die Ausnahme bleiben soll und im Zweifelsfall die der Einstellung entgegenstehenden Interessen vorgehen.[9]
c) Die Beschwerdeführenden haben offenbar beim AGR eine Voranfrage betreffend Umnutzung eines Teils ihres Grundstücks eingereicht. Zu deren Beantwortung benötigt das AGR weitere Unterlagen. Die hängige Voranfrage vermag keine Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu rechtfertigen, ist doch nicht erkennbar, inwieweit die Antwort des AGR einen Einfluss auf das vorliegende Verfahren haben könnte. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht ein ursprüngliches, sondern ein nachträgliches Baugesuch mit Wiederherstellungsverfügung zur Beurteilung steht. Das öffentliche Interesse gebietet, einen unrechtmässigen Zustand nicht andauern zu lassen, sondern zügig über die nachträgliche Bewilligungsfähigkeit und im Falle des Bauabschlags über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu entscheiden. Mit dem Entscheid in der Sache wird das vorliegende Beschwerdeverfahren abgeschlossen; der Antrag auf Verfahrenssistierung wird damit gegenstandslos.
5. Kosten
a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Sie haben deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden festgesetzt auf CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV[10]).
b) Parteikosten im Sinne des Gesetzes sind keine entstanden (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Ob die Voraussetzungen für die von den Beschwerdeführenden beantragten Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG erfüllt sind, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Als unterliegende Partei haben sie keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Folglich werden keine Parteikosten gesprochen.
III. ** Entscheid**
1. Soweit die Beschwerdeführenden ihre Beschwerde zurückgezogen haben, wird das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2025/90 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
2. Das Sistierungsgesuch wird als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt. Die Beschwerdeführenden haften solidarisch für den gesamten Betrag.
Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Parteikosten werden keine gesprochen.
IV. ** Eröffnung**
- Frau D.________ und Herrn C.________, eingeschrieben
- Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail
- Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Meikirch, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungspräsident
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
[1] Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)
[2] Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700)
[3] Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
[4] Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
[5] Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 20a N. 5 ff.
[6] BVR 2003 S. 433 E. 3.1
[7] Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)
[8] Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1)
[9] BGE 135 III 127 E. 3.4; VGE 2021/185 vom 10.01.2022 E. 3.3; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 38 N. 25
[10] Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)