| BVD 110/2025/149 |
|---|
| Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 31 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra |
|---|
| BVD 110/2025/149 |
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 10.Februar 2026
in der Beschwerdesache zwischen
C.________ Beschwerdeführerin
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________
und
Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, Bauinspektorat, Bundesgasse 38, Postfach,
3001 Bern
betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern vom 11. November 2025 (eBau-Nummer A.________; Neue Fassadenöffnungen, Einbau Fenster, Bedingungen)
I. ** Sachverhalt**
1. Die Beschwerdeführerin reichte am 6. März 2025 bei der Stadt Bern ein Baugesuch ein für das Erstellen von neuen Fassadenöffnungen und den Einbau von Fenstern beim bestehenden Gebäude an der F.________strasse 104 auf der Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. G.________. Die Parzelle liegt in der Wohnzone und ist der Bauklasse 2 sowie der offenen Bauweise zugewiesen. Mit Entscheid vom 11. November 2025 erteilte die Stadt Bern die Baubewilligung unter Bedingungen und Auflagen.
2. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 10. Dezember 2025 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgendes Rechtsbegehren:
Die Bedingung gemäss Baubewilligung vom 11. November 2025 (eBau-Nr. A.________) gemäss zweitem Spiegelstrich unter «Allgemein» («Auch Büronutzungen sind nicht zulässig») sowie die zum Bestandteil der ordentlichen Baubewilligung vom 11. November 2025 (eBau-Nr. A.________) erhobene Ziffer 3 («Bedingungen») des Amtsberichts Wald vom 21. Oktober 2025 seien ersatzlos zu streichen.
3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet[1], führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Zudem gab es dem Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Abteilung Walderhaltung Standort Bern, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stadt Bern beantragt in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2026, der Antrag der Beschwerdeführerin auf Streichung der Bedingungen («Büronutzungen sind nicht zulässig») sei abzuweisen. Das AWN hält in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2026 abschliessend fest, aus waldrechtlicher Sicht gebe es keinen Grund, der Beschwerde Folge zu leisten. Die Bedingung sei beizubehalten. Die Beschwerdeführerin nahm mit Schreiben vom 26. Januar 2026 Stellung zu den Eingaben der Stadt Bern und des AWN.
4. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. ** Erwägungen**
1. Sachurteilsvoraussetzungen
a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG[2] innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Bedingung beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Streitgegenstand
a) Anfechtungsobjekt ist der Entscheid der Stadt Bern vom 11. November 2025. Der Streitgegenstand braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht über dieses hinausgehen. Innerhalb dieses Rahmens bestimmen die Parteien den Streitgegenstand. Sowohl für das Einleiten eines Beschwerdeverfahrens als auch für dessen Umfang und eine allfällige vorzeitige Beendigung gilt somit die Verfügungs- oder Dispositionsmaxime sowie das Rügeprinzip. Die Parteien können den Streitgegenstand im Verlauf des Verfahrens nicht erweitern, sondern nur einschränken.[3]
b) Der Entscheid der Stadt Bern vom 11. November 2025 umfasst die Baubewilligung für das Erstellen von neuen Fassadenöffnungen und den Einbau von neuen Fenstern. Die Baubewilligung wurde unter anderem unter der Bedingung erteilt, dass die Baute nicht als Bürogebäude genutzt werden darf (vgl. Amtsbericht Wald des AWN, Abteilung Walderhaltung Region Mittelland, vom 21. Oktober 2025) bzw. Büronutzungen nicht zulässig sind.
c) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin richtet sich einzig gegen die vorerwähnte Bedingung des Entscheids vom 11. November 2025. Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit einzig diese Bedingung des Entscheids vom 11. November 2025.
3. Bedingungen
a) Die Beschwerdeführerin rügt zusammenfassend, die fragliche Bedingung stehe im Widerspruch zur seit 1991 bewilligten Nutzung, verletze Treu und Glauben sowie die Besitzstandsgarantie und sei unverhältnismässig.
b) Die Stadt Bern hält in ihrer Stellungnahme vom 9. Januar 2026 fest, Streitgegenstand der Beschwerde sei die Bedingung, dass Büronutzungen in den Atelierräumlichkeiten nicht zulässig seien. Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens wiederum seien neue Fassadenöffnungen und der Einbau von Fenstern gewesen. Eine Nutzungsänderung (Umnutzung) sei weder beantragt noch sei diese bewilligt worden. Die Bewilligung einer Büronutzung hätte auch eine weitere Ausnahme benötigt (Überschreiten des Dienstleitungsanteils in der Wohnzone, Art. 19 Abs. 2 BO[4]). Die mit dem Entscheid vom 11. November 2025 bestätigte bewilligte Nutzung sei somit «Atelier». Dies entspreche auch der Beschriftung der Räume in den zugehörigen Plänen. Der Begriff «Atelier» bedeute gemäss Duden Arbeitsstätte eines Künstlers und werde in Verbindung mit kreativen Berufsgruppen, einem konzeptionellen und künstlerischen Umfeld und ästhetischen Entwicklungen genutzt. Künstlerische, kreative Berufe umfassten wiederum Berufe im Bereich der bildenden Kunst, aber auch Graphik und insbesondere Architektur. Die Nutzung dieser Räume als Architekturbüro sei daher baurechtlich nicht zu beanstanden. Eine klassische Büronutzung sei aber nicht zulässig. Die Liegenschaft dürfe ohne entsprechend bewilligte baurechtliche Umnutzung auch in Zukunft aufgrund des angrenzenden Waldes (vgl. den Amtsbericht Wald vom 21. Oktober 2025) nicht als Büro genutzt werden. Eine Umnutzung in klassische Büronutzung würde zudem die Erteilung einer Ausnahme von den Zonenvorschriften erfordern (die Ateliernutzung sei 1991 bewilligt worden und könne daher ohne weitere Ausnahme von den Zonenvorschriften fortgeführt werden).
c) Das AWN führt in seiner Stellungnahme vom 13. Januar 2026 aus, es sei ein Atelier zur kunstgewerblichen Nutzung bewilligt worden. Der Begriff Kunsthandwerk werde oft als Synonym für Kunstgewerbe verwendet, einem im 19. Jahrhundert entstandenen Terminus. Das traditionelle Kunsthandwerk umfasse unter künstlerischen Aspekten hergestellte Gebrauchsgegenstände, deren Funktion, Form und Material gleichermassen zur Beschaffenheit eines schönen, zuweilen einzigartigen Gegenstands beitrügen. Aus dieser Begriffsumschreibung lasse sich klar ableiten, dass mit einer kunstgewerblichen Nutzung keine Büroräumlichkeiten gemeint seien. Der Begriff Atelier bedeute Werkstatt. Meist werde er spontan mit der Malerei als Künstlerwerkstatt verbunden. Vor allem dort, wo Platz gebraucht werde, spreche man von Atelier im Unterschied zum Büro. Ein Atelier unterscheide sich zudem vom Büro durch die spärlichere Möblierung und die fehlende bürotypische IT-Infrastruktur. Würden nun Büroräumlichkeiten bewilligt, gehe das über die im Jahr 1991 bewilligte Nutzung als kunstgewerbliches Atelier hinaus. Damit stehe die Bedingung nicht im Widerspruch zur ursprünglichen Bewilligung, sondern stelle lediglich eine Klärung derselben dar. Im Weiteren legt das AWN dar, die Bewilligung sei für ein Atelier für kunstgewerbliche Zwecke erteilt worden. Das Mikroklima und die Wohnhygiene seien bei einem kunstgewerblichen Atelier durch die Luftigkeit der Ausgestaltung der Räumlichkeiten und durch die besseren Platzverhältnisse besser gewährleistet. Ein Atelierraum werde meist nur von einer Person benutzt, während bei Büroräumlichkeiten auf der gleichen Fläche viel mehr Arbeitsplätze eingerichtet würden. Grundsätzlich seien Werkstätten bei der Beurteilung für die Unterschreitung des Waldabstands Wohnbauten gleichzusetzen. Bei den Wohnbauten nehme mit der Anzahl der Bewohnerinnen und Bewohner die Beanspruchung des Waldes zu. Bei zunehmender Wohndichte sei deshalb der Waldabstand zu erhöhen. Mit dem Einbau von mehreren fixen Büroplätzen nehme die Anzahl der Personen in den Räumlichkeiten im Vergleich zur vorherigen Nutzung zu. Die für die Büroplätze notwendige IT-Infrastruktur verschlechtere das Raumklima zusätzlich. Mit der erhöhten Benutzung und der für die neue Nutzung notwendigen IT-Infrastruktur steige zudem die Brandgefahr. Durch die sehr nahe Lage zum Wald sei die Beschattung gross. Damit das Raumklima aufrechterhalten werden könne, bestehe ein erhebliches Risiko, dass der Wald zurückgedrängt oder niedergehalten werde. Damit sei die Walderhaltung stärker gefährdet als bei der Nutzung eines kunstgewerblichen Ateliers. Da eine unterschiedliche Raumnutzung vorliege und die Anzahl der Benutzenden steige, sei die Bedingung nicht unverhältnismässig. Durch die Zunahme der Anzahl Benutzenden steige das Risiko für die Walderhaltung.
d) Im Schreiben vom 26. Januar 2026 bringt die Beschwerdeführerin sodann vor, das fragliche Baubewilligungsverfahren habe einzig neue Fassadenöffnungen und den Einbau von Fenstern zum Gegenstand gehabt. Die Vorinstanz habe klar festgehalten, dass keine Änderung der Nutzung vorliege. Unbestrittenermassen habe eine Nutzungsänderung auch nicht Gegenstand des Baugesuchs gebildet; sie habe weder um die Bewilligung einer Büronutzung ersucht noch ein entsprechendes Ausnahmegesuch eingereicht. Die Bedingung sei somit völlig unnötig und führe nur zu unnötigen Unsicherheiten. Weshalb gleichwohl eine zusätzliche und nota bene unklare Bedingung in den Bauentscheid aufgenommen worden sei, lasse sich auch mit den nun vorliegenden Stellungnahmen nicht begründen. Weil die Nutzung gar nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens bilde, sei auch nicht erkennbar, dass überhaupt eine gesetzliche Grundlage für die Festlegung einer derartigen Bedingung zur Nutzung bestehe.
e) Baubewilligungen können mit Bedingungen oder Auflagen verknüpft werden (Art. 38 Abs. 3 BauG). Bedingungen sind entweder Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, damit die Baubewilligung genutzt werden darf (Suspensivbedingung), oder Vorbehalte, deren Eintritt den Wegfall der Bewilligung zur Folge hat (Resolutivbedingung).[5] Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Baubewilligung stehen, durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt, verhältnismässig und bei angemessener Kontrolle durchsetzbar sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für den Bauherrn zumutbar ist. Ein Gesuch für ein Bauvorhaben, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht, ist grundsätzlich unbefristet, bedingungslos und unbelastet zu bewilligen. Die Ausübung der Bewilligung unterliegt lediglich den Beschränkungen, die von Gesetzes wegen allgemein für solche Bewilligungen gelten. Wenn ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen klar nicht entspricht, kann der Mangel nicht mit Bedingungen oder Auflagen geheilt werden. Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen daher nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können. Bedingungen und Auflagen sind in solchen Fällen das Mittel dazu, die gesetzwidrigen Auswirkungen zu verhindern. Insoweit sind sie gegenüber der Alternative des Bauabschlags das mildere Mittel.[6]
f) Die Rechtsvorgänger der Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. G.________ reichten am 2. Juni 1991 ein Baugesuch bei der Stadt Bern ein für den Umbau der bestehenden Lagerräume und Autogaragen an der F.________strasse 104 in kunstgewerbliche Atelierräumlichkeiten.[7] Gleichzeitig mit dem Baugesuch reichten sie ein Gesuch zur Unterschreitung des gesetzlichen Waldabstands ein.[8] Das ehemalige Forstinspektorat des Kantons Bern erteilte mit Entscheid vom 30. Oktober 1991 die Ausnahmebewilligung nach Art. 15 FoG[9] unter anderem unter folgender Bedingung: «Die Baute darf nicht zweckentfremdet werden. Die Benützung oder der Ausbau der Baute zu Wohnzwecken ist untersagt».[10] Am 11. Dezember 1991 erteilte die Stadt Bern die Baubewilligung.[11]
Am 6. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin bei der Stadt Bern ein Baugesuch ein für «Neue Fassadenöffnungen, Einbau Fenster» beim bestehenden Gebäude an der F.________strasse 104 auf der Parzelle Bern Grundbuchblatt Nr. G.________.[12] Das Bauvorhaben umfasst unter anderem den Einbau von zusätzlichen Doppelflügelbalkontüren mit einer Breite von 0.70 m und einer Höhe von 2.35 m auf der nordöstlichen Fassadenseite des bestehenden Gebäudes bei den Ateliers 1, 2, 3 und 4. Im Weiteren soll auf der südwestlichen Fassadenseite, einmal mit einem Abstand von 1.00 m zur südöstlichen Fassade und einmal mit einem Abstand von 1.00 m zur nordwestlichen Fassade, ein 2.00 m breites und 2.00 m hohes Fenster eingebaut werden.[13] Aus dem eingereichten Plan ist zudem ersichtlich, dass im südwestlichen Bereich der Ateliers 1 und 4 Wände hochgezogen werden sollen. Die dadurch in der südlichen und westlichen Ecke des bestehenden Gebäudes neu entstehenden Räume sollen sodann als Sitzungszimmer genutzt werden.[14]
Auf Aufforderung der Stadt Bern[15] reichte die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2025 ein Ausnahmegesuch zum Unterschreiten des Waldabstands nach.[16] Zur Beurteilung des Bauvorhabens zog die Stadt Bern unter anderem das AWN, Abteilung Walderhaltung Region Mittelland, bei.[17] Dieses beantragte im Amtsbericht Wald vom 21. Oktober 2025, die beantragte Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstands könne unter den nachstehend genannten Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Das AWN stellte insbesondere folgende Bedingung: «Die Baute darf nicht als Bürogebäude genutzt werden».[18] Mit Entscheid vom 11. November 2025 erteilte die Stadt Bern der Beschwerdeführerin die Baubewilligung unter anderem unter folgenden Bedingungen:
Allgemein
Der Amtsbericht und die Bedingungen / Auflagen des Amtes für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern, Abteilung Walderhaltung Region Mittelland, vom 21.10.2025 gelten als hier wiedergegeben und sind Bestandteil dieses Bauentscheids.
Mit dem Baugesuch für den Umbau und den Wiederaufbau für die Atelierräume ist am 11.12.1991 die Ausnahme erteilt worden mit der Auflage, dass das Gebäude nicht zum Wohnen (dauernden Aufenthalt) genutzt werden darf. Diese Bedingung wird hiermit wiedergegeben und gilt weiterhin. Auch Büronutzungen sind nicht zulässig.
[…].
g) Unbestrittenermassen wurde mit der Baubewilligung vom 11. Dezember 1991 der Umbau der bestehenden Lagerräume und Autogaragen an der F.________strasse 104 in kunstgewerbliche Atelierräumlichkeiten bewilligt.[19] Das vorliegende Baugesuch der Beschwerdeführerin sieht sodann bauliche Änderungen («Neue Fassadenöffnungen, Einbau Fenster») am Gebäude an der F.________strasse 104 vor. Entgegen der Auffassung des AWN ist eine Umnutzung zu Büroräumlichkeiten nicht Gegenstand des Baugesuchs. Eine solche Nutzungsänderungsänderung wird nirgends erwähnt. Im Gegenteil, indem die Beschwerdeführerin im Baugesuch vom 24. Februar 2025 unter der Überschrift «Bauvorhaben» beim Baubeschrieb lediglich «Um-/Ausbau», jedoch nicht «Umnutzung» angekreuzt hat, hat sie klargestellt, dass keine Nutzungsänderung vorgesehen ist und die Räumlichkeiten des bestehenden Gebäudes an der F.________strasse 104, wie mit der Baubewilligung vom 11. Dezember 1991 bewilligt, weitergenutzt werden sollen.[20] Selbst wenn die bewilligten Pläne mit der geänderten Raumaufteilung auf eine entsprechende Nutzungsänderung hindeuten würden, könnte die Beschwerdeführerin zu einem späteren Zeitpunkt daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn von einer Behörde kann nur bewilligt werden, was sich mit hinreichender Klarheit aus dem Baugesuch ergibt. Hätte die Beschwerdeführerin daher eine Nutzungsänderung bewilligt haben wollen, so hätte sie ausdrücklich darum ersuchen müssen. Dies ist vorliegend unterblieben. Sollte dereinst ohne Baubewilligung eine Umnutzung der Atelier- in Büroräumlichkeiten stattfinden, steht es der Stadt Bern offen, ein baupolizeiliches Verfahren zu eröffnen und die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen (vgl. Art. 45 f. BauG). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch im Zusammenhang mit der 1991 bewilligten Nutzung ein Bedarf für Sitzungszimmer bestehen kann. Insbesondere, wenn gemäss der Stadt Bern auch die Nutzung der Räume als Architekturbüro zulässig ist.
h) Die Frage, welche Nutzung mit der Baubewilligung aus dem Jahr 1991 kompatibel ist, ist folglich gegebenenfalls in einem Baupolizeiverfahren zu klären. Das vorliegende Baugesuch, das keine Nutzungsänderung beinhaltet und die 1991 baubewilligte Nutzung damit nicht berührt, darf nicht genutzt werden, diese Frage zu klären. Die angefochtene Bedingung geht daher über den Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens hinaus und steht somit nicht in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Bauvorhaben. Damit erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin als begründet und ist gutzuheissen. Die angefochtene Bedingung ist aufzuheben. Das Dispositiv des Bauentscheids der Stadt Bern vom 11. November 2025 wird entsprechend angepasst.
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass einem Baugesuch, welches neben bewilligungsfähigen baulichen Änderungen auch eine unzulässige Nutzungsänderung beinhaltet, nicht die Ausnahmebewilligung bzw. Baubewilligung unter der Bedingung erteilt werden kann, dass die beantragte Nutzung untersagt ist. Diesfalls müsste zumindest für die ersuchte Nutzungsänderung die Ausnahmebewilligung verweigert bzw. der Bauabschlag erteilt werden.[21]
4. Kosten
a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG[22]). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV[23]). In Anwendung dieser Bestimmung wird die Pauschale auf CHF 1000.00 festgelegt.
Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Stadt Bern als unterliegende Partei. Da sie nicht in ihren Vermögensinteressen betroffen ist, können ihr jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Die Verfahrenskosten trägt daher der Kanton.
c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten. Im Unterschied zur Regelung über die Verfahrenskosten kann hier die Vorinstanz kostenpflichtig werden.[24] Die Stadt Bern hat daher der Beschwerdeführerin die Parteikosten zu ersetzen.
Die Kostennote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beläuft sich auf CHF 4253.30 (Honorar CHF 3820.00, Auslagen CHF 114.60, Mehrwertsteuer CHF 318.70). Dabei ist zu berück-sichtigen, dass die Beschwerdeführerin mehrwertsteuerpflichtig ist[25] und somit die von ihrem Rechtsvertreter auf sie überwälzte Mehrwertsteuer in ihrer eigenen Mehrwertsteuerabrechnung als Vorsteuer abziehen kann. Nach Praxis des Verwaltungsgerichts ist deshalb die in der Kostennote des Rechtsvertreters aufgeführte Mehrwertsteuer bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.[26] Insgesamt belaufen sich die Parteikosten somit auf CHF 3934.60 (Honorar CHF 3820.00, Auslagen CHF 114.60).
III. ** Entscheid**
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Bauentscheid der Stadt Bern vom 11. November 2025 wird wie folgt angepasst:
BEDINGUNGEN / AUFLAGEN
Allgemein
- Der Amtsbericht und die Auflagen (ohne die Bedingung in Ziffer 3) des Amtes für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern, Abteilung Walderhaltung Region Mittelland, vom 21.10.2025 gelten als hier wiedergegeben und sind Bestandteil dieses Bauentscheids.
- Mit dem Baugesuch für den Umbau und den Wiederaufbau für die Atelierräume ist am 11.12.1991 die Ausnahme erteilt worden mit der Auflage, dass das Gebäude nicht zum Wohnen (dauernden Aufenthalt) genutzt werden darf. Diese Bedingung wird hiermit wiedergegeben und gilt weiterhin.
- […].
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Stadt Bern hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten im Betrag von CHF 3934.60 (inkl. Auslagen) zu ersetzen.
IV. ** Eröffnung**
- Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben
- Baubewilligungsbehörde der Stadt Bern, eingeschrieben
- Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Abteilung Walderhaltung Standort Bern,
zur Kenntnis, per E-Mail
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungspräsident
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in drei Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
[1] Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).
[2] Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).
[3] Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12 bis 14.
[4] Bauordnung der Stadt Bern vom 24. September 2006, genehmigt durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 28. Dezember 2006 (BO; SSSB Nr. 721.1).
[5] Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 29 N. 1.
[6] Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 15a.
[7] Vgl. Baugesuch vom 2. Juni 1991, pag. 97 der Vorakten der Stadt Bern.
[8] Vgl. Gesuch betreffend Bauten in Waldnähe vom 1. Juni 1991, pag. 99 f. der Vorakten der Stadt Bern.
[9] Gesetz über das Forstwesen vom 1. Juli 1973 (Forstgesetz, FoG).
[10] Vgl. Verfügung des Forstinspektorats des Kantons Bern vom 30. Oktober 1991, pag. 118 der Vorakten der Stadt Bern.
[11] Vgl. Baubewilligung der Stadt Bern vom 11. Dezember 1991, pag. 95 f. der Vorakten der Stadt Bern.
[12] Vgl. Baugesuch vom 24. Februar 2025, pag. 1 ff. der Vorakten der Stadt Bern.
[13] Vgl. Plan «Grundriss – Schnitte – Fassaden» im Massstab 1:500 vom 25. Februar 2025, rev. 26. August 2025, pag. 91 der Vorakten der Stadt Bern.
[14] Vgl. Plan «Grundriss – Schnitte – Fassaden» im Massstab 1:500 vom 25. Februar 2025, rev. 26. August 2025, pag. 91 der Vorakten der Stadt Bern.
[15] Vgl. Schreiben der Stadt Bern vom 28. März 2025, pag. 47 der Vorakten der Stadt Bern.
[16] Vgl. Ausnahmegesuch zum Unterschreiten des Waldabstandes vom 3. April 2025, pag. 45 der Vorakten der Stadt Bern.
[17] Vgl. Verfahrensprogramm der Stadt Bern vom 1. September 2025, pag. 68 der Vorakten der Stadt Bern.
[18] Amtsbericht Wald des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN), Abteilung Walderhaltung Region Mittelland, vom 21. Oktober 2025, pag. 73 der Vorakten der Stadt Bern.
[19] Vgl. Baugesuch vom 2. Juni 1991 und Baubewilligung der Stadt Bern vom 11. Dezember 1991, pag. 97 und 95 f. der Vorakten der Stadt Bern.
[20] Vgl. Baugesuch 24. Februar 2025, pag. 3 der Vorakten der Stadt Bern.
[21] Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N. 15 Bst. a.
[22] Gesetz vom 23 Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
[23] Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).
[24] Vgl. Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 108 N. 36 f.
[25] Siehe Unternehmens-Identifikationsnummer-Register, einsehbar unter: www.uid.admin.ch.
[26] BVR 2015 S. 541 E. 8.2, 2014 S. 484 E. 6.