| BVD 110/2024/58 |
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| BVD 110/2024/58 |
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 28.Januar 2025
Das Verwaltungsgericht hat eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen (VGE 2025/67 vom 06.01.2026).
C.________ Beschwerdeführerin
vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________
und
Einwohnergemeinde E.________ Beschwerdegegnerin
sowie
Regierungsstatthalteramt Seeland, Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg
betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 5. April 2024
(eBau Nr. A.________; Fertigstellung Marktplatz)
I. ** Sachverhalt**
1. Die Beschwerdegegnerin reichte am 28. Juni 2023 bei der Gemeinde E.________ ein Baugesuch ein für die Fertigstellung des Marktplatzes auf den Parzellen E.________ Grundbuchblatt Nrn. B.________ und N.________. Die Parzellen liegen in der Verkehrsfläche und im Ortsbildschutzgebiet. Das Bauvorhaben umfasst das Verlegen von Natursteinpaneelen, den Rückbau und die Aufhebung des Bypasses, den Ausbau der Bushaltestelle F.________ nach Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG[1]), die Aufhebung eines Parkfeldes «G.________» sowie die Verschiebung eines Parkfeldes «G.________» an den M.________weg.
2. Die Gemeinde E.________ leitete das Baugesuch zuständigkeitshalber an das Regierungsstatthalteramt Seeland zur Behandlung weiter. Das Regierungsstatthalteramt liess das Baugesuch im Anzeiger Aarberg in den Ausgaben vom 11. und 18. August 2023 publizieren. Gegen das Bauvorhaben erhob unter anderen die Beschwerdeführerin Einsprache. Die Beschwerdegegnerin nahm mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 Stellung zu den Einsprachen.
3. Mit Verfügung vom 22. November 2023 wies das Regierungsstatthalteramt die Beschwerdegegnerin bezüglich der Belagsarbeiten auf den Parzellen E.________ Grundbuchblatt Nrn. L.________ und H.________ darauf hin, dass das Bauvorhaben teilweise eindeutig auf fremden Grundstücken ohne entsprechende Einwilligungen der Eigentümer oder schutzwürdigem Interesse der Bauherrschaft liege. Betreffend Belagsarbeiten auf fremden Grundstücken drohe ein teilweiser Bauabschlag. Gleichzeitig gab es der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2023 und in ihrem E-Mail vom 13. Dezember 2023 aus, sie verzichte auf die geplanten Belagsarbeiten auf den Parzellen E.________ Grundbuchblatt Nrn. L.________ und H.________. Mit Gesamtentscheid vom 5. April 2024 erteilte das Regierungsstatthalteramt Seeland, mit Ausnahme der ursprünglich geplanten Arbeiten auf der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________, die Baubewilligung.
4. Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 1. Mai 2024 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 05. April 2024, eBau Nummer A.________, sei aufzuheben und es sei auf das Baugesuch „Fertigstellung Marktplatz [Verlegen von Natursteinpaneelen, Rückbau und Aufhebung Bypass, Ausbau Bushaltestelle F.________ nach Behindertengleichstellungsgesetz (BehiG), Aufhebung eines Parkfeldes „G.________“, Verschiebung eines Parkfeldes „G.________“ an den M.________weg]“ nicht einzutreten, evtl. sei dem Bauvorhaben der Bauabschlag zu erteilen.
2. Eventualiter sei der Gesamtbauentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 05. April 2024, eBau Nummer A.________, aufzuheben und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet[2], führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Das Regierungsstatthalteramt Seeland beantragt in seiner Stellungnahme vom 8. Mai 2024 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Stellungnahme vom 29. Mai 2024 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Gesamtentscheids vom 5. April 2024.
6. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2024 nahm das Rechtsamt der BVD eine summarische Einschätzung vor und hielt fest, da auch die Schlitzrinne zur Entwässerung von der Baubewilligung ausgenommen worden sei, werde davon ausgegangen, dass die Entwässerung dieses Teils des Marktplatzes mangelhaft sei. Die Beschwerdegegnerin erhielt Gelegenheit, sich dazu zu äussern und gegebenenfalls eine Projektänderung einzureichen. In ihrer Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 führte die Beschwerdegegnerin aus, diese Schlitzrinne werde zu 100 Prozent auf der gemeindeeigenen Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. N.________ verbaut. Die Entwässerung sei somit auch in diesem Teil des Marktplatzes gewährleistet. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 bat das Rechtsamt die Beschwerdegegnerin, einen überarbeiteten Situationsplan einzureichen, aus dem die Lage der Schlitzrinne zur Entwässerung ersichtlich werde und der die geplanten Belagsarbeiten korrekt ausweise. Der überarbeitete Plan ging am 8. November 2024 beim Rechtsamt ein. Die Verfahrensbeteiligten erhielten mit Verfügung vom 11. November 2024 Gelegenheit, zu sämtlichen Eingaben Stellung zu nehmen. Nachdem die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. November 2024 Stellung nahm, erhielt die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 4. Dezember 2024 Gelegenheit, eine allfällige Stellungnahme und/oder einen allfällig angepassten Situationsplan einzureichen. Die Beschwerdegegnerin reichte am 19. Dezember 2024 eine Stellungnahme und einen überarbeiteten Plan ein. Dazu nahm die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 15. Januar 2025 Stellung.
7. Auf die Rechtsschriften und die vorhandenen Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. ** Erwägungen**
1. Sachurteilsvoraussetzungen
a) Angefochten ist ein Gesamtentscheid nach Art. 9 KoG[3]. Laut Art. 11 Abs. 1 KoG kann er – unabhängig von den geltend gemachten Einwänden – nur mit dem Rechtsmittel angefochten werden, das für das Leitverfahren massgeblich ist. Das Leitverfahren ist im vorliegenden Fall das Baubewilligungsverfahren (Art. 5 Abs. 1 KoG). Bauentscheide können nach Art. 40 Abs. 1 BauG[4] innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVD angefochten werden. Die BVD ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig.
b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin, deren Einsprache abgewiesen wurde, ist durch den vor-instanzlichen Gesamtentscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Rechtliches Gehör
a) Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Diesbezüglich bringt sie vor, die Vorinstanz habe sich mit ihren Vorbringen betreffend die vom Bauvorhaben offensichtlich betroffene Dienstbarkeit nicht auseinandergesetzt. Die Vorin-stanz habe sich damit begnügt, festzuhalten, dass die strittige Löschung der Dienstbarkeit für den Autoparkplatz eine rein zivilrechtliche Frage beschlagen würde, welche nicht im Baubewilligungsverfahren zu prüfen sei. Diese Argumentation bzw. die Schlussfolgerung – Erteilung der Baubewilligung – gehe fehl. Weiter führt sie aus, die Vorinstanz habe sich nicht mit der von ihr konkret als verletzt gerügten Norm von Art. 85 SG[5] auseinandergesetzt, sondern sich auf die Prüfung der kantonal bernischen «Erschliessungsnormen» gemäss BauG und BauV[6] beschränkt. Damit habe die Vorinstanz ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen sorgfältig prüft und beim Entscheid berücksichtigt. Daraus ergibt sich die Pflicht der Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG[7]). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die Betroffenen die Verfügung sachgerecht anfechten können. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss jedoch nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen; es genügt, wenn sie sich mit den wesentlichen Gesichtspunkten auseinandergesetzt hat.[8]
c) Im angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz in Erwägung 11 mit der Dienstbarkeit und in Erwägung 13 mit der Erschliessung des Grundstücks E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ auseinandergesetzt. Ob die vorgetragenen Argumente inhaltlich zutreffen, ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der materiellen Beurteilung. Das Recht auf einen begründeten Entscheid ist nicht gleichzusetzen mit dem Recht auf einen sachlich richtigen Entscheid.[9] Die Vorinstanz hat sich demnach mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin in genügender Form auseinandergesetzt und deren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
3. Baugesuchsunterlagen
a) Sodann rügt die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin habe es unterlassen, ihrem teilweisen Baugesuchsrückzug angepasste Baugesuchsunterlagen vorzulegen (insbesondere angepasste Pläne oder ein angepasster technischer Bericht) und die Vorinstanz habe die Beschwerdegegnerin dazu offenbar nicht aufgefordert. Dies gehe aus Ziffer 1.1 auf Seite 6 des angefochtenen Entscheids hervor, welche auf die Situationspläne mit Datum vom 26. Juni 2023 verweise. Das Vorgehen der Vorinstanz verletze Art. 10 Abs. 3 und Art. 12 f. BewD[10]. Insbesondere lägen – soweit sie dies überprüfen könne – keine Situationspläne des bewilligten Bauvorhabens bei den Akten. Der Wirkungsbereich bzw. die Projektbegrenzung wie auch die insbesondere auf ihrer Parzelle geplanten Bauarbeiten (Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________) auf den Situationsplänen vom 26. Juni 2023 entsprächen nicht dem bewilligten Projekt.
In ihrem Schreiben vom 29. November 2024 bringt sie sodann zum von der Beschwerdegegnerin am 7. November 2024 eingereichten Plan vor, die von der Beschwerdegegnerin – neu – geplante Schlitzrinne zur Entwässerung sei entgegen deren Behauptungen auch auf ihrem Grund und Boden geplant bzw. sollten mindestens Bauarbeiten auf ihrem Grund und Boden nötig sein. Dem mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2024 eingereichten Plan sei unzweideutig zu entnehmen, dass die Anpassungsfläche und damit das Bauvorhaben (vgl. Legende hellgelb) auch ihre Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ betreffe bzw. mitumfasse (vgl. dazu den hellgelben Strich im Plan, gelegen auf ihrer Parzelle). Sie erteile der Beschwerdegegnerin keine Zustimmung für Bauten auf ihrem Grund und Boden und habe weder das Baugesuch noch den genannten Plan unterzeichnet (vgl. Art. 10 Abs. 2 BewD), dem Bauvorhaben müsse der Bauabschlag erteilt werden. Es komme hinzu, dass die Beschwerdegegnerin keine Detailpläne (bspw. Schnitte) der im Boden geplanten Baute «Schlitzrinne zur Entwässerung» eingereicht habe und keine Details der geplanten Baute bekannt seien (konkrete Ausgestaltung, analog Strassenbau), dies in Verletzung der zu wahrenden Vorschriften der Berner Baugesetzgebung (vgl. insbesondere Art. 11 ff. BewD). Auch sei nicht ersichtlich, wie und wohin das Wasser entwässert werden solle. Die von der Beschwerdegegnerin im Plan eingezeichnete blaue, gestrichelte Linie vermöge den zu wahrenden Formalien für eine Entwässerungsbaute einer doch nicht minimalistischen Fläche keinesfalls zu genügen.
Schliesslich legt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 15. Januar 2025 zum von der Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2024 eingereichten Plan dar, die Gemeinde stütze sich auf Art. 74 Abs. 1 Bst. a SG und verkenne dabei Folgendes: Sie müsse einen Eingriff in ihr Eigentum und damit Bauten auf ihrem Grund und Boden nur dann dulden, wenn ein solcher (Eingriff) nur mit unverhältnismässigem Aufwand zu vermeiden wäre. Dies werde vorliegend von der Gemeinde nicht geltend gemacht und eine solche «Alternativlosigkeit» sei denn klarerweise auch nicht gegeben. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin mit Art. 74 Abs. 1 Bst. a SG sei vorliegend nicht zu hören und gehe an der Sache vorbei.
b) Mit dem Baugesuch sind der Situationsplan, die Projektpläne und die allenfalls erforder-lichen weiteren Unterlagen einzugeben (Art. 10 Abs. 3 BewD). Der Situationsplan ist im vermessenen Kantonsgebiet auf der Grundlage von aktuellen Daten zu erstellen. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer bestätigt die Richtigkeit und die Aktualität des Situationsplans. Die Projektverfasserinnen und Projektverfasser haben im Situationsplan die nach Art. 13 BewD verlangten baupolizeilichen Angaben einzutragen. Diese sind durch die Verwendung einer besonderen Farbe deutlich von den von der Nachführungsgeometerin oder vom Nachführungsgeometer bescheinigten Eintragungen zu unterscheiden (Art. 12 Abs. 1 und 2 BewD). Der Situationsplan soll nach Art. 13 Abs. 1 Bst. f BewD namentlich Aufschluss geben über Lage und Grundfläche des Bauvorhabens.
Es ist Sache der Bauherrschaft, vollständige und widerspruchsfreie Pläne einzureichen. Nur was aus den Plänen mit hinreichender Klarheit hervorgeht, kann bewilligt und rechtskräftig werden; schematische Darstellungen genügen nicht. Aus unvollständigen oder missverständlichen Plänen kann die Bauherrschaft später (z.B. im Wiederherstellungsverfahren) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Bei Unklarheiten zwischen dem Text der Baubewilligung und den (bewilligten) Plänen kommt Letzteren Vorrang zu.[11]
Mit Schreiben vom 28. November 2023 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die geplanten Belagsarbeiten auf der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________.[12] Einen entsprechend angepassten Situationsplan reichte sie zwar im Baubewilligungsverfahren nicht ein. Jedoch nahm die Vorinstanz die ursprünglich geplanten Belagsarbeiten auf der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ ausdrücklich von der Baubewilligung aus (vgl. Ziffer 1.1 des Dispositivs des Gesamtentscheids vom 5. April 2024). Da aus der Baubewilligung klar hervorgeht, dass auf der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ keine Belagsarbeiten ausgeführt werden dürfen, bestehen auch keine Unklarheiten zwischen der Baubewilligung und den bewilligten Plänen, weshalb Letzteren auch kein Vorrang zukommt. Zudem kann dem von der Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2024 eingereichten Plan entnommen werden, dass auf der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ keine Belagsarbeiten geplant sind. Insofern ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin abzuweisen.
c) Die Beschwerdeführerin rügte in ihrer Beschwerde unter anderem die auf dem bewilligten Situationsplan auf dem Grundstück E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ eingezeichnete Schlitzrinne zur Entwässerung. Das Rechtsamt der BVD ging nach einer summarischen Einschätzung davon aus, dass die Entwässerung eines Teils des Marktplatzes mangelhaft sei, da auch die Schlitzrinne zur Entwässerung von der Baubewilligung ausgenommen worden sei. Daraufhin reichte die Beschwerdegegnerin am 16. Oktober 2024 eine Stellungnahme und am 7. November 2024 einen überarbeiteten Plan ein. Nachdem die Beschwerdeführerin zum überarbeiteten Plan Stellung nahm, reichte die Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2024 erneut einen überarbeiteten Plan ein.
Die Beschwerdeführerin beanstandete zu Recht die auf dem Situationsplan auf der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ eingezeichnete Schlitzrinne zur Entwässerung. Jedoch ist auf dem von der Beschwerdegegnerin am 19. Dezember 2024 eingereichten Plan klar ersichtlich, dass die Schlitzrinne zur Entwässerung auf der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. N.________ realisiert werden soll.[13] Deren Darstellung mittels blau gestrichelter Linie genügt zudem den Anforderungen von Art. 11 ff. BewD, da diese Aufschluss über die genaue Lage der Schlitzrinne gibt (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bst. f BewD). Weitergehende Darstellungen der Schlitzrinne sind nicht erforderlich. Im Weiteren ergibt sich aus dem Ausnahmegesuch vom 27. Juni 2023, dass das Regen- bzw. Reinabwasser des Marktplatzes in den darunter liegenden I.________bach eingeleitet werden soll.[14] In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1.1 des Dispositivs des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 5. April 2024 ergänzt, indem auf den überarbeiteten Plan vom 19. Dezember 2024 (mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 20. Dezember 2024) verwiesen wird.
d) Sodann weist die Beschwerdegegnerin eine kleine Fläche auf der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ entlang der Grundstücksgrenze als Anpassungsfläche gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. a SG aus.[15] Gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. a SG müssen die Anstösserinnen und Anstösser Eingriffe dulden, die sich aus Massnahmen des Strassenbaus und -unterhalts ergeben, wenn der Eingriff nur mit unverhältnismässigem Aufwand vermieden werden könnte. Eingriffe müssen sich auf das Nötige und Angemessene beschränken.[16] Beim Strassenbau oder -unterhalt kommt es unweigerlich dazu, dass die Grundstücke von Anstösserinnen und Anstösser im Bereich der Grundstücksgrenze an die neue Ausgestaltung der Strasse angepasst werden müssen. Nur so kann ein normkonformer und mängelfreier Übergang von der Strasse auf die Grundstücke der Anstösserinnen und Anstösser gewährleistet werden.
Vorliegend kann die Beanspruchung einer kleinen Fläche des Grundstücks E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ nicht vermieden werden. Entlang der südöstlichen Grenze der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. N.________ soll eine Schlitzrinne zur Entwässerung erstellt werden. Zudem ist vorgesehen, auf der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. N.________ Natursteinpaneele zu verlegen.[17] Zur Vermeidung eines mangelhaften Übergangs auf die Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ sind geringfügige Anpassungen auf dieser Parzelle notwendig. Zudem handelt es sich nur um einen vorübergehenden Eingriff in das Eigentum der Beschwerdeführerin. Nach Abschluss der Umgestaltung des Marktplatzes kann sie ihr Grundstück wie bis anhin weiter nutzen. Soweit die Beschwerdegegnerin auf dem Plan vom 19. Dezember 2024 eine kleine Fläche auf der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ als Anpassungsfläche gemäss Art. 74 Abs. 1 Bst. a SG ausweist, ist dies nicht zu beanstanden.
e) Schliesslich kann die Beschwerdeführerin aus dem Vorbringen, der technische Bericht stimme offensichtlich nicht mit dem bewilligten Projekt überein, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Gemäss dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids sind lediglich die Situationspläne vom 26. Juni 2023 und das Querprofil vom 26. Juni 2023 Teil der Baubewilligung (unter Vorbehalt der geplanten Arbeiten auf der Parzelle E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________). Der technische Bericht vom 26. Juni 2023 bildet demgegenüber nicht Teil der bewilligten und damit massgebenden Unterlagen und musste entsprechend nicht angepasst werden.
4. Dienstbarkeit
a) Die Beschwerdeführerin hält fest, die Vorinstanz verkenne, dass die Aufhebung eines Parkfeldes «G.________» und die Verschiebung eines Parkfeldes «G.________» an den M.________weg eindeutig bzw. insbesondere mit Blick auf die Umschreibung des Bauvorhabens Gegenstand des Baugesuches der Beschwerdegegnerin bildeten. Sodann bringt sie vor, die Grunddienstbarkeit mit dem Titel Autoparkplatzrecht bestehe als Recht auf dem Grundstück E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ sowie als Last auf dem Grundstück E.________ Grundbuchblatt Nr. N.________ und stehe dem Bauvorhaben klarerweise entgegen. Sie sei nicht bereit, der Löschung der als Autoparkplatzrecht bezeichneten, durch den Gemeinderat E.________ bewilligten Grunddienstbarkeit zuzustimmen. Auch sei sie nicht bereit, den einen (als Ersatz von zwei Parkplätzen) offerierten Ersatzparkplatz zu akzeptieren.
b) Es ist der Beschwerdeführerin dahingehend zuzustimmen, dass der Abbruch und die Verschiebung des Parkplatzes Teil des Bauvorhabens bilden. Eine Verletzung des Autoparkplatzrechts oder andere privatrechtliche Ansprüche können jedoch nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, da Bauvorhaben gemäss Art. 2 Abs. 1 BauG grundsätzlich zu bewilligen sind, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen. Die Einhaltung zivilrechtlicher Vorschriften und Vereinbarungen wird demgegenüber grundsätzlich nicht geprüft. Für deren Durchsetzung sind die Betroffenen auf den zivilrechtlichen Weg zu verweisen.[18]
5. Res iudicata
a) Des Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe bei deren 1. Marktplatzprojekt auf das nunmehr erneut streitgegenständliche Projekt rechtskräftig verzichtet. Dies nota bene bereits damals, weil von Seiten der Beschwerdegegnerin offenbar die Einsicht hervorgetreten sei, dass das damals zurückgezogene, nun erneut vorgebrachte Bauvorhaben auf Höhe ihrer Parzelle zufolge geltender und im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeit nicht realisierbar sei. An den Voraussetzungen habe sich nichts verändert. Nach wie vor sei das Bauvorhaben zufolge bestehender Dienstbarkeit offensichtlich nicht baubewilligungsfähig. Es liege eine abgeurteilte Sache vor.
b) Nach dem Grundsatz der materiellen Rechtskraft ist es unzulässig, über eine bereits beurteile Sache ein neues ordentliches Prozessverfahren durchzuführen. Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten Anspruch identisch ist. Dies trifft zu, wenn ein Anspruch aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur Beurteilung unterbreitet wird.[19] Nur wenn das neue Verfahren den sachlichen Rahmen des früheren Entscheidgegenstands sprengt, ist die materielle Rechtskraft kein Hinderungsgrund mehr.[20]
c) Das vorliegende Bauvorhaben war ursprünglich Teil des Bauvorhabens «Umgestaltung Marktplatz».[21] Die Beschwerdegegnerin verzichtete jedoch mit Schreiben vom 30. April 2018 auf die entsprechenden Arbeiten und reichte eine Projektänderung ein.[22] Wird in einem laufenden Verfahren eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD eingereicht, tritt das geänderte Projekt an die Stelle des ursprünglichen Bauvorhabens.[23] Dementsprechend wurde im Gesamtentscheid vom 22. Mai 2018 nicht bereits rechtskräftig über das vorliegende Bauvorhaben befunden.[24]
6. Zufahrt
a) Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, der mit vorliegender Beschwerde angegriffene Baubewilligungsentscheid sei nicht mit Art. 85 Abs. 4 SG in Einklang zu bringen, führe dieser doch dazu, dass ihre Parzelle per Auto nicht mehr erschlossen sei. Die Zufahrt sei schlicht nicht mehr möglich, dies zufolge Rückbau und Aufhebung des Bypasses (einzige Zufahrt zu ihrem Gebäude) und geplanter Haltekante entlang der Q.________strasse mit einer erheblichen Höhe von 22 cm. Diese wolle die Beschwerdegegnerin erstellen, um bei der geplanten Bushaltestelle den Passagieren ein stufenloses Be- und Entsteigen der Busse zu ermöglichen. Das streitgegenständliche Bauvorhaben, welches mindestens ein dem Gemeingebrauch offenstehender Platz sowie damit eine öffentliche Strasse gemäss Art. 4 Abs. 1 SG darstelle und mittels welchem ihrem Grundstück die einzige Zufahrt entzogen werden solle, verletze Art. 85 Abs. 4 SG.
b) Die Beschwerdegegnerin bringt vor, das Regierungsstatthalteramt führe unter Ziffer II/12 zutreffenderweise aus, dass das Grundstück E.________ Grundbuchblatt Nr. L.________ noch nie über einen direkten Strassenanschluss verfügt habe, sondern die Zufahrt immer über das gemeindeeigene Grundstück E.________ Grundbuchblatt Nr. N.________ erfolgt sei. Dementsprechend könne die Beschwerdeführerin nicht gestützt auf die Besitzstandsgarantie einen Strassenanschluss verlangen. Sie halte an ihrer Auffassung fest, dass die Liegenschaft nach Abschluss der Bauarbeiten via Hauptstrasse und Marktplatz für zu Fuss Gehende, Velofahrende und Anlieferungen (Ein- und Ausladen) hinreichend erschlossen sei. Auch das Regierungsstatthalteramt halte in seinem Gesamtentscheid unter Ziffer II/13 fest, dass Zubringerdienste und Blaulichtorganisationen mit dem Motorfahrzeug via Hauptstrasse und Rückseite des Gebäudes oder via Marktplatz bis auf weniger als 100 m an das Gebäude der Beschwerdeführerin heranfahren könnten. Folglich werde der Beschwerdeführerin weder der Zutritt zu ihrem Grundstück noch die Zufahrt im Sinne von Art. 85 Abs. 4 SG entzogen.
c) Bauvorhaben sind zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach anderen Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen (Art. 2 Abs. 1 BauG). Laut Art. 21 Abs. 1 BauG sind Bauten und Anlagen so zu erstellen, zu betreiben und zu unterhalten, dass weder Personen noch Sachen gefährdet werden. Insbesondere muss auf Erschliessungsstrassen die Verkehrssicherheit sichergestellt sein, und zwar unabhängig von der Frage, ob die Anforderungen einer bestehenden Strasse (Art. 5 BauV) oder einer neuen Strasse (Art. 6 ff. BauV) massgebend sind. Hingegen gibt es keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Verkehrsanlagen gebaut oder bestimmte Flächen dem Verkehr zur Verfügung gestellt werden. Das Gemeinwesen ist auch nicht verpflichtet, bestehende Strassenflächen im bisherigen Umfang dem Verkehr zu erhalten. Sofern es sich nicht um Durchgangsstrassen handelt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Art. 3 Abs. 3 SVG[25]), kann es eine Fläche die bisher dem Verkehr gewidmet war, einer anderen Zweckbestimmung zuführen.[26] Zu berücksichtigen ist dabei einzig, dass Anstösserinnen und Anstösser nicht ersatzlos vom Zugang zum öffentlichen Strassennetz abgeschnitten werden dürfen (vgl. Art. 85 Abs. 4 SG).[27] Ein Bauvorhaben, das auf die Erschliessung benachbarter Parzellen keine Rücksicht nimmt, oder sogar dazu führt, dass andere Liegenschaften nicht mehr hinreichend erschlossen sind, kann nicht bewilligt werden.[28]
d) Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG verlangt in Übereinstimmung mit Art. 19 Abs. 1 RPG[29], dass die Zufahrt hinreichend nahe an Bauten und Anlagen heranführt. Die Fahrstrasse muss also nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen Gebäude reichen; vielmehr genügt es, wenn Benützer und Besucherinnen mit dem Motofahrzeug (oder einem öffentlichen Verkehrsmittel) in hinreichende Nähe gelangen und von dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können. Das Wegstück soll aber in der Regel nicht länger sein als 100 m (Art. 6 Abs. 2 BauV).[30] Vorliegend führt der öffentliche Verkehr hinreichend nahe an das Grundstück der Beschwerdeführerin heran. Nur wenige Meter vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin befindet sich die Bushaltestelle «F.________». Diese soll neu nach den Vorgaben des BehiG ausgestaltet werden. Auch ist das Grundstück der Beschwerdeführerin für die Feuerwehr und die Sanität gut erreichbar. Das Grundstück liegt nahe an der Q.________strasse und der Hauptstrasse. Sodann kann die Fläche vor dem Grundstück der Beschwerdeführerin problemlos mit den entsprechenden Einsatzfahrzeugen befahren werden. Da das Grundstück der Beschwerdeführerin somit weiterhin hinreichend erschlossen ist, liegt keine Verletzung von Art. 85 Abs. 4 SG vor.
7. Beweisabnahme
a) Die Beschwerdeführerin beantragt die Vornahme eines Augenscheins vor Ort.
b) Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet aber die Behörden, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts. Wenn die Behörde bei freier, pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, die vorhandenen Akten erlaubten die richtige und vollständige Feststellung des Sachverhalts oder die behauptete Tatsache sei für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung, so kann sie auf das Erheben weiterer Beweise verzichten. Diese sogenannte antizipierte Beweiswürdigung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht.[31]
c) Die massgeblichen Sachverhaltselemente konnten anhand der zur Verfügung stehenden Akten genügend überprüft bzw. festgestellt werden, weshalb auf den von der Beschwerdeführerin beantragten Augenschein verzichtet werden konnte. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin für die Vornahme eines Augenscheins ist folglich abzuweisen.
8. Kosten
a) Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.00 bis CHF 4000.00 je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV[32]) In Anwendung dieser Bestimmungen wird die Pauschale auf CHF 2200.00 festgelegt.
Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, dass prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Beschwerdeführenden und unterliegenden Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie in ihren Vermögensinteressen betroffen sind (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis hat eine Gemeinde die Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie im Verfahren nicht als Behörde im Sinne von Art. 108 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 VRPG, sondern als Bauherrin aufgetreten ist.[33]
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt grundsätzlich die Beschwerdeführerin als unterliegend. Der Umstand, dass bezüglich der Schlitzrinne zur Entwässerung ein überarbeiteter Plan eingereicht werden musste, muss sich jedoch die Beschwerdegegnerin anrechnen lassen. Sie hat daher einen Achtel der Verfahrenskosten zu tragen, der Rest wird der Beschwerdeführerin auferlegt. Daher hat die Beschwerdeführerin Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1925.00 zu bezahlen, die Beschwerdegegnerin solche in der Höhe von CHF 275.00.
b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder besondere Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten werden analog zu den Verfahrenskosten verteilt. Daher hat die Beschwerdegegnerin ein Achtel der Anwaltskosten der Beschwerdeführerin zu tragen.
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht Parteikosten im Umfang von CHF 4972.60 (Honorar CHF 4500.00, Auslagen CHF 100.00, Mehrwertsteuer CHF 372.60) geltend. Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ein Achtel der Parteikosten, ausmachend CHF 621.60, zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin war nicht anwaltlich vertreten. Sie hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 2 VRPG).
III. ** Entscheid**
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1.1 des Dispositivs des Gesamtentscheids des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 5. April 2024 wie folgt ergänzt (Ergänzung unterstrichen):
Die Baubewilligung für das eingangs umschriebene Bauvorhaben, ausgenommen die ursprünglich geplanten Arbeiten auf der Parzelle E.________ Nr. L.________, mit folgenden gültigen Bauplänen:
- Situationspläne 1:200 vom 26. Juni 2023;
- Plan vom 19. Dezember 2024 (mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 20. Dezember 2024);
- Querprofil 1:50 vom 26. Juni 2023;
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 5. April 2024 bestätigt.
2. Ein Exemplar des Plans vom 19. Dezember 2024 (mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 20. Dezember 2024) geht an die Beschwerdegegnerin.
3. a) Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1925.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
b) Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 275.00 zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin Parteikosten im Betrag von CHF 621.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen.
IV. ** Eröffnung**
- Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben
- E.________, mit Plan gemäss Ziffer 2, eingeschrieben
- Regierungsstatthalteramt Seeland, per E-Mail
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
[1] Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3).
[2] Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191).
[3] Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1).
[4] Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0).
[5] Strassengesetz vom 4. Juni 2008 (SG; BSG 732.11).
[6] Bauverordnung vom 6. März 1985 (BauV; BSG 721.1).
[7] Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
[8] BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 52 N. 7; vgl. auch BGE 140 II 262 E. 6.2.
[9] Michel Daum, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 21 N. 28.
[10] Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1).
[11] Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 34/34a N. 19a mit Hinweis auf die Rechtsprechung.
[12] Vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2023, pag. 182 der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Seeland.
[13] Vgl. Plan vom 19. Dezember 2024 (mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 20. Dezember 2024).
[14] Vgl. Gesuch um Einleitung von unverschmutztem Regen- und Reinabwasser in den I.________bach sowie Verbleib der Überdeckung des I.________bachs vom 27. Juni 2023, pag. 37 f. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Seeland.
[15] Vgl. Plan vom 19. Dezember 2024 (mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 20. Dezember 2024).
[16] Erläuterungen zum Strassengesetz des Kantons Bern, Bern 2012, Art. 74.
[17] Vgl. Plan vom 19. Dezember 2024 (mit Eingangsstempel des Rechtsamts der BVD vom 20. Dezember 2024).
[18] Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 2 N. 4a.
[19] BVR 2017 S. 459 E. 4.6.1.
[20] BVR 1999 S. 81 E. 1b.
[21] Vgl. Situationsplan «Anpassungen aufgrund Einigungsverhandlung vom 07.03.2018» im Massstab 1:200 vom 12. März 2018, in den Beilagen der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Seeland zu bbew 173/2017.
[22] Vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30. April 2018, pag. 96 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Seeland zu bbew 173/2017.
[23] Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32-32d N. 13c.
[24] Vgl. Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 22. Mai 2018, pag. 127 ff. der Vorakten des Regierungsstatthalteramts Seeland zu bbew 173/2017.
[25] Strassenverkehrsgesetz des Bundes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01).
[26] BGE 122 I 279 E. 2.c mit weiteren Hinweisen.
[27] Fritz Gygi, Verwaltungsrecht, 1986, S. 238 f.
[28] Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 13 Bst. d mit weiteren Hinweisen; BVR 2008 S. 332 E. 6.7.
[29] Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700).
[30] Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 7/8 N. 15.
[31] BVR 2017 S. 255 E. 5.1, 2012 S. 252 E. 3.3.3, je mit Hinweisen.
[32] Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21).
[33] VGE 21463 vom 11. März 2003 E. 4 mit weiteren Hinweisen.