| BVD 110/2022/88 |
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| BVD 110/2022/88 |
Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 9. März 2026
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn C.________ Beschwerdeführer 1
Frau D.________ Beschwerdeführerin 2
beide vertreten durch Herrn Rechtsanwalt E.________
Frau F.________ Beschwerdeführerin 3
und
G.________ Beschwerdegegnerin
sowie
Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, Amthaus, Postfach 61, 3714 Frutigen
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Reichenbach, Gemeindeverwaltung, Bahnhofstrasse 30, 3713 Reichenbach im Kandertal
Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern
Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Abteilung Walderhaltung Standort Bern, Laupenstrasse 22, 3008 Bern
betreffend die Verfügung des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 22. April 2022 (eBau Nummer A.________; Neubau Mobilfunkanlage) sowie die Verfügung des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 15. Juni 2021 (G.-Nr.: 2021.DIJ.3538)
I. ** Sachverhalt**
1. Das Baugesuch der Beschwerdegegnerin für den Neubau einer Mobilfunkanlage (5G) auf der Parzelle Reichenbach im Kandertal Grundbuchblatt Nr. K.________ ging bei der Gemeinde Reichenbach am 11. Mai 2021 ein. Die Parzelle liegt ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone. Am 15 m hohen freistehenden Mast sollen neun Sendeantennen montiert werden, die das Gebiet mit Mobilfunkleistungen auf den Frequenzbändern 700 – 3600 MHz versorgen werden. Bei den drei Antennen im Frequenzbereich 3600 MHz handelt es sich um adaptive Antennen ohne Korrekturfaktor. Gegen das Bauvorhaben erhoben unter anderen die Beschwerdeführenden Einsprache.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2021 erteilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb des Baugebiets. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental erteilte dem Bauvorhaben mit Gesamtentscheid vom 22. April 2022 die Baubewilligung, wobei es unter anderem eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen in Waldesnähe gestützt auf den Amtsbericht des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) vom 28. Mai 2021 erteilte.
2. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden 1 und 2 am 24. Mai 2022 gemeinsam Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen, in Gutheissung der Beschwerde sei die Baubewilligung (Gesamtbauentscheid) vom 22. April 2022 aufzuheben. Darüber hinaus sei das Verfahren einstweilen zu sistieren, mindestens bis im Verfahren 1C_100/2021 vor Bundesgericht ein Entscheid vorliege. Die Beschwerdeführerin 3 erhob am 27. Mai 2022 ebenfalls Beschwerde gegen den Gesamtentscheid vom 22. April 2022. Sie beantragt, dem Baugesuch sei der Bauabschlag zu erteilen und die Gesamtbaubewilligung vom 22. April 2022 sowie die Ausnahmebewilligung des AGR vom 15. Juni 2021 seien aufzuheben.
3. Mit Verfügung vom 30. Mai 2022 vereinigte das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet,[1] die beiden Beschwerden in einem Verfahren, verzichtete vorerst auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und holte lediglich die Vorakten ein. Gleichzeitig teilte es den Beteiligten mit, es beabsichtige, das Verfahren zu sistieren, bis ein Entscheid des Bundesgerichts vorliege, in dem sich dieses zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste äussere. Stillschweigen gelte als Zustimmung zur Sistierung. Nachdem sich die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme vom 17. Juni 2022 einer Sistierung nicht widersetzte und die übrigen Verfahrensbeteiligten sich nicht hatten vernehmen lassen, sistierte das Rechtsamt das Verfahren mit Verfügung vom 27. Juni 2022. Am 14. Februar 2023 erging der Entscheid BGer 1C_100/2021. In diesem Entscheid äusserte sich das Bundesgericht zur Beurteilbarkeit der Strahlenbelastung von Mobilfunkantennen für 5G-Funkdienste. Mit Verfügung vom 27. April 2023 nahm das Rechtsamt daher das Verfahren wieder auf, und bat die Beschwerdeführenden mitzuteilen, ob sie an ihren Beschwerden festhalten wollten oder nicht. Stillschweigen gelte als Festhalten an der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden äusserten sich innert der gesetzten Frist nicht. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 führte das Rechtsamt den Schriftenwechsel durch, wobei es auch das Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, zur Stellungnahme einlud.
Das AGR beantragt in seiner Stellungnahme vom 16. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerden. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental verzichtete mit Schreiben vom 23. Juni 2023 auf eine Stellungnahme. Das AWN kommt in seiner Stellungnahme vom 26. Juni 2023 zum Schluss, es gebe aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund, den Beschwerden Folge zu leisten. Das AUE kommt in seiner Stellungnahme vom 7. Juli 2023 zum Schluss, es ergäben sich keine neuen Erkenntnisse, welche eine Anpassung oder Ergänzung seines Fachberichts vom 24. Juni 2021 bzw. seiner Stellungnahmen an das Regierungsstatthalteramt vom 6. August und 1. Dezember 2021 erforderlich machen würde. Das AUE beantragte aber aufgrund der Veröffentlichung der BSIG[2] vom 28. April 2022, die Auflage 2 zur Anwendung des Korrekturfaktors aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2023, die Beschwerden seien vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
4. Nach diversen Instruktionsmassnahmen durch das Rechtsamt der BVD teilte das AWN mit Stellungnahme vom 15. April 2025 mit, dass aufgrund einer Besichtigung vor Ort eine Waldausscheidung vorgenommen worden sei. Dies habe zur Folge, dass der geplante Mobilfunkmast nun einen kürzeren Waldabstand aufweise und verschoben werden müsse. Mit Stellungnahme vom 12. Mai 2025 führte es weiter aus, für das Bauvorhaben mit einem Waldabstand von 2 m könne keine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen in Waldesnähe erteilt werden. Aus waldrechtlicher Sicht sei es möglich, den Mast gegen Osten zu verschieben.
Als Folge davon reichte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 ein angepasstes Projekt mit neuen Plänen und neuem Standortdatenblatt ein, insbesondere wurde der Standort um gut 30 m nach Osten verschoben. Das Rechtsamt der BVD informierte die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 14. Januar 2026, es beabsichtige, das angepasste Projekt als Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD[3] entgegenzunehmen und die Projektänderung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental kommt in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2026 ebenfalls zum Schluss, dass es sich um eine Projektänderung handle, die publiziert und den betroffenen Amts- und Fachstellen zur Anhörung zugestellt werden müsse. Die Beschwerdeführenden 1 und 2 bestreiten in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2026, dass das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleichgeblieben sei, weshalb die Projektänderung nicht ohne erneute Publikation beurteilt werden dürfe. In Gutheissung der Beschwerde sei der angefochtene Entscheid somit aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin teilte mit Stellungnahme vom 26. Januar 2026 mit, sie habe keine Einwände gegen eine Rückweisung der Projektänderung zur Weiterbehandlung durch die Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin 3 macht in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 2026 geltend, das Bauvorhaben habe wesentliche Änderungen erfahren und sei daher in den Grundzügen nicht gleichgeblieben. Das neue Projekt bedürfe daher einer umfassenden neuen Beurteilung im Rahmen eines neuen Baugesuchs.
5. Auf die Rechtsschriften, Stellungnahmen und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. ** Erwägungen**
1. Zuständigkeit
Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental vom 22. April 2022 ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG[4], die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG[5] innert 30 Tagen seit Eröffnung bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2. Projektänderung
a) Die Beschwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 17. Dezember 2025 ein angepasstes Projekt mit neuen Plänen und neuem Standortdatenblatt ein. Die Beschwerdeführenden bestreiten, dass es sich dabei um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD handelt. Das Bauvorhaben bleibe in den Grundzügen nicht gleich. Sie verweisen dazu insbesondere auf die Verschiebung des Standorts sowie die Veränderungen am Mast und an den Sendeleistungen.
b) Eine Projektänderung (und kein neues Projekt) liegt vor, wenn das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleich bleibt (vgl. Art. 43 Abs. 1 BewD). Wird ein Bauvorhaben in seinen Grundzügen verändert, so liegt ein neues Projekt vor, das die Einleitung eines neuen Baubewilligungsverfahrens erfordert. Das kann für das anwendbare Recht (Art. 36 Abs. 1 BauG) entscheidend sein. Ein Bauvorhaben ist in den Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal, wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl, Geschosseinteilung oder Zweckbestimmung wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht. Eine blosse Reduktion der Abmessungen, auch wenn sie beträchtlich ist (z.B. Verkürzung eines Antennenmastes), bedeutet in der Regel noch keine grundlegende Änderung, ebenso wenig der blosse Verzicht auf einen Teil des Projekts. Änderungen des Sachverhalts, wie die Änderung von Form und Grösse der Bauparzelle infolge einer Baulandumlegung, stellen keine Projektänderung dar.[6]
c) Im vorliegenden Fall sieht die Projektanpassung insbesondere eine Verschiebung des Standorts um gut 30 m nach Osten vor. Eine solche Standortverschiebung dürfte im Siedlungsbereich regelmässig eine wesentliche Veränderung eines Hauptmerkmals und damit eine Veränderung in den Grundzügen darstellen. Hier steht jedoch ein Bauvorhaben ausserhalb des Siedlungsbereichs zur Diskussion. Auch nach der Verschiebung um gut 30 m befindet sich der Standort immer noch in der gleichen Geländekammer nördlich der Griesalp im Kiental im Bereich der gleichen Bewaldung (Wald gemäss Waldausscheidung inklusive isolierter Baumgruppe östlich der neuen Waldzunge). Unter diesen Umständen handelt es sich im Wesentlichen um den gleichen Standort, weshalb das Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleichgeblieben ist. Die weiteren Projektanpassungen (die Veränderungen am Mast und an den Sendeleistungen) stellen für sich allein ebenfalls keine Veränderung in den Grundzügen dar, zumal die Masthöhe als wesentlichster Faktor des Erscheinungsbilds einer Mobilfunkanlage unverändert geblieben ist. Zwar kann auch eine Mehrzahl geringer Änderungen der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleihen. Insgesamt erscheint der Spielraum für eine Projektänderung unter Berücksichtigung aller Anpassungen hier zwar als mehr oder weniger ausgeschöpft, aber noch nicht überschritten. Auch unter Berücksichtigung aller Anpassungen erscheint das Bauvorhaben in seinen Grundzügen somit noch als gleich geblieben, womit es sich um eine Projektänderung im Sinne von Art. 43 BewD handelt.
d) Im Übrigen dürfte die Qualifikation als Projektänderung hier letztlich nicht von grosser Relevanz sein. Die Projektänderung muss ohnehin noch einmal publiziert werden (siehe hinten Erwägung 3.b). Zudem ist nicht erkennbar, inwiefern sich das anwendbare Recht im relevanten Zeitraum zuungunsten der Beschwerdegegnerin geändert hätte.
3. Rückweisung
a) Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortsetzen bzw. die Änderung des bewilligten Projekts ohne neues Baugesuchsverfahren gestatten, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind (Art. 43 Abs. 2 BewD). Erfolgt die Projektänderung im Baubeschwerdeverfahren, sind die Gemeinde, die Gegenpartei und die von der Projektänderung berührten Dritten anzuhören. Die Beschwerdeinstanz kann die Sache zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 43 Abs. 3 BewD).
b) Zwar kann bei einer Projektänderung nach Anhörung der Beteiligten und der von der Projektänderung berührten Dritten das Verfahren ohne erneute Veröffentlichung fortgesetzt werden, wenn öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen nicht zusätzlich betroffen sind. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Da eine Mobilfunkanlage weitereichende räumliche Auswirkungen hat, kann aufgrund des verschobenen Standorts und des angepassten Standortdatenblatts auf eine Publikation der Projektänderung nicht verzichtet werden. Zudem muss die Projektänderung den betroffenen Amts- und Fachstellen erneut zur Prüfung unterbreitet werden, insbesondere dem AGR im Hinblick auf eine neue Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb des Baugebiets.
Somit erweist sich die Projektänderung nicht als entscheidreif, weshalb sie gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD zur Weiterbehandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Die Beschwerdegegnerin wird in diesem Zusammenhang auf den Hinweis des Regierungsstatthalteramts Frutigen-Niedersimmental in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2026 aufmerksam gemacht, wonach die Bauherrschaft die Projektänderung gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BewD im kantonalen Übermittlungssystem (eBau) auszufüllen und zu übermitteln habe.
c) Das geänderte Projekt tritt an die Stelle des ursprünglichen Bauprojekts. Das heisst, dass mit der Projektänderung das ursprüngliche Gesuch im Umfang der Änderung als zurückgezogen gilt. Dementsprechend muss im Falle einer Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid der angefochtene Entscheid aus prozessualen Gründen aufgehoben werden, weil ihm im Umfang der Projektänderung die Grundlage entzogen worden ist. Mit der Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids vom 22. April 2022 und der Verfügung des AGR vom 15. Juni 2021 sind die beiden Beschwerden der Beschwerdeführenden vom 24. und 27. Mai 2022 gegenstandslos.[7]
4. Kosten
a) Mit der Aufhebung des angefochtenen Gesamtentscheids wird auch die Kostenverfügung der Vorinstanz aufgehoben. Aufgrund der Rückweisung an die Vorinstanz wird diese ihre Kosten im neuen Entscheid über die Projektänderung neu verfügen können. Daher müssen die vorinstanzlichen Kosten in diesem Beschwerdeentscheid nicht verlegt werden.
b) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 VRPG[8]). Für Entscheide in einer Verwaltungsjustizsache wird eine Pauschalgebühr von CHF 200.– bis CHF 4000.– je Beschwerde erhoben (Art. 19 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 2 GebV[9]). Hier ist zwar zu berücksichtigen, dass das Verfahren nicht mit einem Entscheid in der Sache abgeschlossen wird und die Beschwerden dadurch gegenstandslos sind. Dafür wurde aber ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anwendung der genannten Bestimmungen wird die Pauschalgebühr auf CHF 1800.– je Beschwerde festgesetzt. Werden in einem einzigen Entscheid mehrere Beschwerden beurteilt, so kann die Pauschalgebühr für die einzelnen Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer angemessen reduziert werden (Art. 21 Abs. 3 GebV). Gestützt auf diese Bestimmung wird die Pauschalgebühr auf CHF 1200.– je Beschwerde gekürzt. Insgesamt betragen die Verfahrenskosten somit CHF 2400.–.
Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Wer ein Gesuch, eine Klage oder ein Rechtsmittel zurückzieht, den Abstand erklärt oder auf andere Weise dafür sorgt, dass das Verfahren gegenstandslos wird, gilt als unterliegende Partei (Art. 110 Abs. 1 VRGP). Die Beschwerdegegnerin hat mir ihrer Projektänderung dafür gesorgt, dass das Beschwerdeverfahren gegenstandslos geworden ist. Damit gilt sie als unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen.
c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin den obsiegenden Beschwerdeführenden 1 und 2 deren Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdeführerin 3 war nicht anwaltlich vertreten, womit ihr keine Parteikosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind.
Die Kostennote des Parteianwalts der Beschwerdeführenden 1 und 2 beläuft sich auf CHF 10 575.10 (Honorar CHF 9510.–, Auslagenpauschale [3 %] CHF 285.30, Mehrwertsteuer bis 31. Dezember 2023 [7.7 %] CHF 261.70, Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2024 [8.1 %] CHF 518.10). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV[10] beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG[11]). Im vorliegenden Fall ist der gebotene Zeitaufwand als überdurchschnittlich zu werten, da ein umfangreiches Beweisverfahren durchgeführt wurde und die Beschwerdeführenden 1 und 2 neben ihrer Beschwerde mehrere zusätzliche Eingaben verfasst haben. Bei Baukosten gemäss Baugesuch von rund CHF 35 000.– ist die Bedeutung der Streitsache als unterdurchschnittlich einzustufen. Aufgrund der umstrittenen Rechtsfragen ist die Schwierigkeit des Prozesses als durchschnittlich zu bewerten. Daher erscheint ein Honorar von CHF 6500.– als angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 somit Parteikosten in der Höhe von CHF 7228.– (Honorar CHF 6500.–, Auslagenpauschale [3 %] CHF 195.–, Mehrwertsteuer bis 31. Dezember 2023 [7.7 %] CHF 178.90, Mehrwertsteuer ab 1. Januar 2024 [8.1 %] CHF 354.10) zu ersetzen.
III. ** Entscheid**
1. Der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Frutigen-Niedersimmental vom 22. April 2022 und die Verfügung des AGR vom 15. Juni 2021 werden aufgehoben. Dadurch sind die Beschwerden vom 24. und 27. Mai 2022 gegenstandslos geworden und das Beschwerdeverfahren RA Nr. 110/2022/88 wird als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2. Die Sache wird zur Weiterbehandlung der Projektänderung im Sinne der Erwägungen an das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental zurückgewiesen.
3. Die Vorakten zum Baugesuch eBau Nummer A.________ samt fünf Exemplaren der Projektänderung (bestehend aus: «Standortdatenblatt für Mobilfunk- und WLL-Basisstationen vom 25.11.2025, Revision: 1.9», vier Baueingabepläne vom 10.10.2025, Auszug aus dem ÖREB-Kataster, Übersichtsplan vom 5.11.2025, Situationsplan vom 5.11.2025 inklusive Grundstücksliste, Formular «EbS Erdbebensicherheit», Formular «5.1 Anschluss Elektrizität» und Formular «4.2 Bauten nach Waldgesetz [KWaG]») gehen an das Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental.
4. Die Verfahrenskosten von CHF 2400.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung.
5. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1 und 2 die Parteikosten im Betrag von CHF 7228.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu ersetzen.
IV. ** Eröffnung**
- Herrn Rechtsanwalt E.________, eingeschrieben
- Frau F.________, eingeschrieben
- G.________, eingeschrieben
- Regierungsstatthalteramt Frutigen-Niedersimmental, mit Beilagen gemäss Ziff. 3, eingeschrieben
- Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Reichenbach, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben
- Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per E-Mail
- Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Abteilung Walderhaltung Standort Bern, per E-Mail
- Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, per E-Mail, zur Kenntnis
Bau- und Verkehrsdirektion
Der Direktor
Christoph Neuhaus
Regierungsrat
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.
[1] Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191)
[2] Bernische Systematische Information Gemeinden
[3] Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)
[4] Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1)
[5] Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0)
[6] Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 32–32d N. 12a
[7] Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 5. Auflage, Band I, Bern 2020, Art. 32–32d N. 13c
[8] Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)
[9] Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21)
[10] Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung; PKV; BSG 168.811)
[11] Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)