RA Nr. 110/2015/72 Bern, 4. August 2015
in der Beschwerdesache zwischen
Herrn X.________ Beschwerdeführer
und
Herrn Y.________ Beschwerdegegner
sowie
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ittigen, Gemeindeverwaltung, Rain 7, Postfach 226, 3063 Ittigen
betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ittigen vom 1. Mai 2015 (Baugesuch Nr. 2014/34; Schwimmbad mit Überdachung)
I. Sachverhalt
1. Der Beschwerdegegner reichte am 28. März 2014 bei der Gemeinde Ittigen ein Baugesuch ein für den Bau eines beheizten Schwimmbades mit Überdachung (Grösse 3,4 x 7 m) auf der Parzelle Ittigen Gbbl. Nr. Z.________ (A.________strasse 2). Die Parzelle liegt in der Wohnzone W2. Gegen das Bauvorhaben erhob der Beschwerdeführer Einsprache. Mit Bauentscheid vom 1. Mai 2015 erteilte die Gemeinde dem Bauvorhaben die Baubewilligung.
2. Gegen diesen Entscheid führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Mai 2015 bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Bauentscheids vom 1. Mai 2015 und die Erteilung des Bauabschlags. Eventuell verlangt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vor-instanz. Er macht geltend, das Bauvorhaben würde bewirken, dass der Hang zu seinem Grundstück noch stärker abrutsche, wodurch Personen und Sachen auf seinem Grundstück gefährdet würden. Durch den Bau und den Betrieb des Schwimmbades entstünden zudem übermässige Lärmimmissionen und mehr Durchgangsverkehr. Zudem bringt er vor, der Bezug von Quellwasser beeinträchtige die Frischwasserversorgung seines Grundstücks.
3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Akten ein. Sowohl der Beschwerdegegner in seiner Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2015 als auch die Gemeinde in ihrer Stellungnahme vom 19. Juni 2015 beantragen die Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer übergab dem Rechtsamt persönlich verschiedene Unterlagen. Diese wurden ihm mit Einschreiben vom 28. Juli 2015 wieder retourniert.
II. Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
a) Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstücks Ittigen Gbbl. Nr. B.________ (A.________strasse 4). Dieses grenzt im Nordwesten an das Baugrundstück. Der Beschwerdeführer ist zudem mit seiner Einsprache gegen das geplante Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren vor der Gemeinde unterlegen und durch den vorinstanzlichen Bauentscheid beschwert. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb befugt Beschwerde zu führen.
c) Auf eine Beschwerde kann nur eingetreten werden, wenn sie eine genügende Begründung enthält (Art. 67 i.V. mit Art. 32 VRPG3). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts werden an die Begründung einer Beschwerde keine hohen Anforderungen gestellt. Sie muss sich aber mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Eine blosse Wiederholung von früheren Eingaben genügt nicht.4 Die Beschwerde wiederholt fast wörtlich die Einsprache. Sie geht nicht auf die Argumente im angefochtenen Entscheid ein. Es ist fraglich, ob darauf eingetreten werden kann. Die Frage kann aber offen bleiben, weil die Beschwerde auch inhaltlich abzuweisen ist.
2. Hangstabilität
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Hangstabilität sei gefährdet. Der Beschwerdegegner hat zu dieser Frage im Baubewilligungsverfahren ein Gutachten der GEOTEST AG eingereicht, das zum Schluss kommt, die Stabilität des Hangs werde verbessert. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesem Gutachten nicht auseinander. Das Gutachten ist plausibel; es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass es nicht korrekt sein könnte. Das Bauvorhaben beeinträchtigt die Hangstabilität nicht.
3. Durchgangsverkehr und Lärm
a) Der Beschwerdeführer rügt, der Bau und der Betrieb des Schwimmbeckens würden zu mehr Durchgangsverkehr führen. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, es handle sich um ein privates Schwimmbecken. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieses zu mehr Durchgangsverkehr führen solle. Der Beschwerdeführer widerlegt diese Argumentation mit keinem Wort. Das Haus des Beschwerdeführers liegt oberhalb der A.________strasse. Eine kleine Privatstrasse führt von der A.________strasse zum Haus des Beschwerdeführers und zum oberhalb liegenden Haus des Beschwerdegegners. Der Bau des Schwimmbeckens wird zu geringfügigem Baustellenverkehr führen. Solcher Baustellenverkehr gehört zu den normalen Einwirkungen in einer Bauzone und muss hingenommen werden. Wie schon die Vorinstanz ausgeführt hat, geht es hier um ein privates Schwimmbecken in einer Wohnzone. Der Betrieb des Schwimmbeckens wird höchstens zu sehr geringfügigem zusätzlichen Verkehr führen, der kaum wahrnehmbar sein wird und in der Wohnzone zonenkonform ist.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Bau und der Betrieb des Schwimmbeckens würden zu übermässigen Lärmimmissionen führen. Weder der Bau noch der Betrieb eines privaten Schwimmbeckens im Garten eines Einfamilienhauses führen zu Lärm, der im Sinne von Art. 24 BauG und oder Art. 11 ff. USG5 störend ist. Solcher Lärm gehört zum normalen Lärm, der in einer Wohnzone hinzunehmen ist. Lärmrechtlich handelt es sich um einen Bagatellfall. Hier kommt dazu, dass das Schwimmbecken oberhalb des Hauses des Beschwerdeführers zu stehen kommt und gut 20 m davon entfernt ist. Weitere Abklärungen oder Massnahmen gestützt auf Art. 24 BauG und das Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG müssen nicht getroffen werden.6
4. Quellrecht
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung einer privaten Quelle. Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, private Quellrechte seien im Baubewilligungsverfahren nicht beachtlich. Laut Grundbuch lastet auf dem Grundstück des Beschwerdeführers ein Wasseranschlussrecht zu Gunsten des Grundstücks des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, dafür zu sorgen, dass das Wasseranschlussrecht im Rahmen des zivilrechtlich Zulässigen genutzt wird. Für Streitigkeiten über das Wasseranschlussrecht hat er sich an das Zivilgericht zu wenden.
5. Kosten
Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf Fr. 300.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV7).
Parteikosten sind keine entstanden (Art. 104 VRPG).
III. Entscheid
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Baubewilligung der Gemeinde Ittigen vom 1. Mai 2015 wird bestätigt.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.00 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Es werden keine Parteikosten gesprochen.
IV. Eröffnung
Herrn X.________, eingeschrieben
Herrn Y.________, eingeschrieben
Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Ittigen, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben
BAU-, VERKEHRS- UND eNERGIEDIREKTION
Die Direktorin
Barbara Egger-Jenzer
Regierungsrätin
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 4 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen.