Second-home ban applies to post-initiative building permit

110 2013 41Bildungs- und Kulturdirektion29.08.2013Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Helvetia Nostra appealed a municipal permit for a new single-family house in Lenk, arguing that the project was a second home prohibited by the second-home initiative. The Bern administrative authority held that the permit had been issued after 11 March 2012 and that the respondent intended to use the building as a holiday home, with no indication of primary residence or qualified tourist use. It therefore applied Art. 75b BV directly, allowed the appeal, annulled the permit, and refused the building application. The respondent was ordered to pay the appeal costs and the first-instance costs; no party compensation was awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 75b BV, Art. 197 Ziff. 9 BV; direkte Anwendbarkeit des Zweitwohnungsverbots auf nach dem 11. März 2012 erteilte Baubewilligungen. Ist ein Bauvorhaben in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % auf die Erstellung einer Ferienwohnung bzw. Zweitwohnung gerichtet und fehlt eine Erstwohnungsnutzung oder eine qualifiziert touristische Bewirtschaftung, so ist die Bewilligung zu verweigern (vgl. Erwägung 2b). Ein allfälliges früheres, aus anderen Gründen nicht bewilligungsfähiges Gesuch begründet keinen besonderen Vertrauensschutz. Die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten; Parteientschädigungen setzen eine entsprechende Vertretung und einen besonderen Aufwand voraus (Erwägung 3).

Gesamter Gesetzestext

Das Verwaltungsgericht ist auf eine Beschwerde gegen diesen Entscheid nicht eingetreten (VGE 2013/322 vom 2.10.2013)

RA Nr. 110/2013/41 Bern, 29. August 2013

in der Beschwerdesache zwischen

Helvetia Nostra, handelnd durch Herrn Franz Weber, Case postale, 1820 Montreux 1 Beschwerdeführerin

und

Herrn X.________ Beschwerdegegner

sowie

Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lenk, Gemeindeverwaltung, Rawilstrasse 22, 3775 Lenk im Simmental

betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lenk vom 21. Dezember 2012 (Z.________strasse 16a, Parzellen-Nr. Y.________; Neubau Einfamilienhaus, Haus A)

I. Sachverhalt

1. Der Beschwerdegegner reichte am 3. August 2012 ein Baugesuch ein für den Neubau eines Einfamilienhauses auf der Parzelle Grundbuchblatt Nr. Y.________ (Gebäude Nr. A.________) in der Wohnzone W2 der Gemeinde Lenk. Gegen das Bauvorhaben erhob unter andern die Helvetia Nostra Einsprache. Die Gemeinde Lenk bewilligte das Bauvorhaben mit Bauentscheid vom 21. Dezember 2012.

2. Gegen den Bauentscheid führte Helvetia Nostra mit Eingabe vom 21. Januar 2013, eingegangen bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) am 22. Januar 2013, Beschwerde. Helvetia Nostra stellte das Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Baubewilligung nicht zu erteilen. Sie macht geltend, das Bauvorhaben umfasse Zweitwohnungen, deren Bau mit der Annahme der Zweitwohnungsinitiative durch das Stimmvolk am 11. März 2012 nicht mehr erlaubt sei.

3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, verzichtete auf die Durchführung eines Schriftenwechsels und gab den Parteien bekannt, dass es beabsichtige das Verfahren zu sistieren, bis ein rechtskräftiger Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern oder des Bundesgerichts zur Anwendung der Zweitwohnungsinitiative auf hängige Beschwerdeverfahren vorliege. Mit anfechtbarer Verfügung vom 19. Februar 2013 sistierte das Rechtsamt der BVE das Beschwerdeverfahren. Nachdem das Bundesgericht die schriftliche Urteilsbegründung zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV am 27. Juni 2013 publizierte, nahm es mit Verfügung vom 9. Juli 2013 das Verfahren wieder auf. In der gleichen Verfügung teilte es den Verfahrensbeteiligten mit, es sei fraglich, ob das geplante Vorhaben aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 22. Mai 2013 zur Anwendbarkeit von Art. 75b BV2 bewilligungsfähig sei und gewährte den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Es forderte den Beschwerdegegner auf, sich zur Frage zu äussern, ob er an seinem Bauvorhaben festhalten oder das Baugesuch zurückziehen will.

4. Die Gemeinde Lenk teilte mit Schreiben vom 31. Juli 2013 mit, sie habe keine Bemerkungen anzubringen. Mit Eingaben vom 14. und 16. Juli 2013 teilte der Beschwerdegegner mit, dass er den geplanten Neubau als Ferienhaus nutzen will und am Bauvorhaben festhalte. In der Folge wies das Rechtsamt der BVE mit Verfügung vom 7. August 2013 darauf hin, dass der fragliche Neubau nach einer ersten summarischen Prüfung voraussichtlich nicht bewilligt werden könne.

II. Erwägungen

1. Sachurteilsvoraussetzungen

Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Bauentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchsteller, die Einsprecher im Rahmen ihrer Einsprachegründe und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführerin ist als private Organisation nach Art. 35a BauG zur Einsprache berechtigt. Ihre Einsprache wurde abgewiesen, sie ist deshalb durch den vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert und zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Zweitwohnungsverbot

a) Das Bundesgericht hat entschieden, dass die neuen Verfassungsbestimmungen (Art. 75b BV und Art. 197 Ziffer 9 BV) zur Beschränkung von Zweitwohnungen in Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % direkt anwendbar sind auf Baubewilligungen, die seit Annahme der Zweitwohnungsinitiative am 11. März 2012 erteilt wurden.4

b) Vorliegend hat die Gemeinde die Baubewilligung nach Annahme der Zweitwohnungsinitiative erteilt. Überdies erklärte der Beschwerdegegner der BVE mit Schreiben vom 14. Juli 2013, er halte am geplanten Ferienhaus fest. Er beabsichtige, die Wochenenden und Ferien darin zu verbringen. Er macht vorliegend nicht geltend, dass eine Erstwohnungsnutzung oder eine qualifiziert touristische Bewirtschaftung der Wohnung vorgesehen sei. Es steht damit fest, dass es sich hier um ein Baugesuch für eine Zweitwohnung in einer Gemeinde mit einem Zweitwohnungsanteil von über 20 % handelt (vgl. Anhang der Ausführungsverordnung des Bundesrates zur Zweitwohnungsinitiative5). Art. 75b Abs. 1 BV, der Zweitwohnungen in diesen Gemeinden verbietet, ist anwendbar. Der geplante Neubau des Einfamilienhauses kann somit nicht bewilligt werden. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der Bauentscheid der Gemeinde Lenk ist aufzuheben. Dem Baugesuch vom 3. August 2013 wird der Bauabschlag erteilt. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner bereits am 30. September 2011 ein anderes Baugesuch für das Ferienhaus einreichte, das wegen einer Überschreitung der Gebäudehöhe nicht bewilligungsfähig war, nichts. Darin kann auch keine besondere Konstellation des Vertrauensschutzes gesehen werden. Dies wird vom Beschwerdegegner denn auch zu Recht nicht vorgebracht.

3. Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG6). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 500.00 (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV7). Da die Beschwerdeführerin anwaltlich nicht vertreten war, sind keine Parteikosten angefallen (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Auch sind hier die Voraussetzungen für eine Parteientschädigung nach Art. 104 Abs. 2 VRPG nicht erfüllt, weil das Verfahren nicht besonders aufwändig war.

III. Entscheid

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Bauentscheid der Gemeinde Lenk vom 21. Dezember 2012 wird aufgehoben. Dem Baugesuch vom 3. August 2012 für den Neubau des Einfamilienhauses auf Parzelle Nr. Y.________ (Gebäude Nr. A.________) in der Gemeinde Lenk wird der Bauabschlag erteilt.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens von Fr. 3'347.70 werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde Lenk zuständig.

4. Parteikosten werden keine gesprochen.

IV. Eröffnung

  • Helvetia Nostra, eingeschrieben

  • Herrn X.________, mit Gerichtsurkunde

  • Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Lenk, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben

  • Regierungsstatthalteramt Obersimmental-Saanen, zur Kenntnis

BAU-, VERKEHRS- UND eNERGIEDIREKTION

Die Direktorin

B. Egger-Jenzer, Regierungsrätin

Schlagwörter

second homesbuilding permitholiday homezoningdirect applicabilitytrust protectioncostsadministrative appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether Art. 75b BV barred the permit for the planned holiday home

Extrahierter Entscheid

Yes. The project was a second home in a municipality exceeding the 20% second-home threshold, so the permit could not be granted.

Extrahierte Begründung

The permit was issued after 11 March 2012, and the respondent maintained that the building would be used as a holiday home. No first-home use or qualified tourist rental was shown; therefore Art. 75b BV applied directly.

Kernrechtsfrage

Allocation of procedural and first-instance costs

Extrahierter Entscheid

The respondent must bear both the appeal costs and the first-instance permit costs; no party compensation is due.

Extrahierte Begründung

The respondent lost the case. The appeal fee was set at CHF 500, and no special effort justified party costs or compensation.

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