BesetzungOberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwältin Biedermann (Referentin), Gerichtspräsident Blaser, Rechtsanwalt Schnidrig, Oberrichter D. Bähler,
Gerichtsschreiberin Spielmann
Verfahrensbeteiligte**Verwaltungsgericht des Kantons Bern,**Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern
Anzeigerin
gegen
A.________
Disziplinarbeklagte
GegenstandDisziplinarverfahren
Anzeige vom 17. Januar 2022
Regeste:
Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA)
Verpasst ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat aber einzuschreiten, wenn – wie im vorliegenden Fall – erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Die Disziplinarbeklagte hat gesetzliche wie auch richterliche Fristen verpasst, was sich jeweils zum Nachteil des vertretenen Klienten ausgewirkt hat. Aufgrund der Umstände muss von wesentlichen Mängeln im Verständnis der Berufsausübung sowie in der Betriebsorganisation in der Kanzlei ausgegangen werden.
Erwägungen:
1. Gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) meldete die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Anzeigerin) der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Eingabe vom 17. Januar 2022, eingegangen am 20. Januar 2022 bei der Aufsichtsbehörde, es sei ihr aufgefallen, dass A.________ (nachfolgende Disziplinarbeklagte) in den vergangenen Jahren mehrfach Fristen verpasst habe, was zu einem Nichteintreten auf die von ihr verfassten Beschwerden geführt habe. Es handle sich dabei um folgende Verfahren:
2. Mit Schreiben vom 20. Januar 2022 (pag. 21) orientierte die Aufsichtsbehörde die Anzeigerin, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, aber sie zu gegebener Zeit über den Ausgang des Verfahrens orientiert werde.
3. Gleichentags teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten schriftlich mit (pag. 19), dass eine Meldung der Anzeigerin gegen sie eingegangen sei und räumte ihr eine Frist bis am 11. Februar 2022 ein, um kurz zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ergänzend wies die Anwaltsaufsichtsbehörde die Disziplinarbeklagte darauf hin, dass die Anzeige implizit von der beruflichen Schweigepflicht entbindet.
4. Die Disziplinarbeklagte nahm innert der angesetzten Frist mit Schreiben vom 11. Februar 2022 kurz wie folgt zu den Vorwürfen Stellung (pag. 25-27):
Vorab verweist die Disziplinarbeklagte auf ihre Stellungnahme an die Anzeigerin vom 23. Dezember 2021 und führt zudem aus, dass sie es aus ethischen Standpunkten als das geringere Übel ansehe, als unsorgfältige Anwältin dazustehen, als eine Mandantschaft abzuweisen, die nirgends juristische Hilfe erfahre, obwohl die Frist zur Anfechtung einer objektiv nicht aussichtslosen Beschwerde noch laufe. Sie habe dabei auf das gegenseitige Vertrauen mit ihren Mandanten gebaut, es sei ihr stets um die Interessen der Mandanten gegangen.
In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2021 an die Anzeigerin führte die Disziplinarbeklagte bezüglich der ihr vorgehaltenen Vorfälle Folgendes aus:
5. Mit Verfügung vom 8. März 2022 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und gab der Disziplinarbeklagten unter Fristansetzung von 21 Tagen die Möglichkeit, eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen (pag. 31-33).
6. Der Präsident der Aufsichtsbehörde stellt mit Verfügung vom 7. April 2022 fest, dass die Disziplinarbeklagte keine ausführliche Stellungnahme eingereicht hat (pag. 37) und bestimmte gleichzeitig die Referentin, unter Ansetzung einer Frist an dieselbe bis am 29. April 2022 allfällige Beweismassnahmen zu beantragen (pag. 37).
7. Der Präsident der Aufsichtsbehörde, auf Antrag der Referentin, forderte die Disziplinarbeklagte mit Verfügung vom 4. Mai 2022 auf, der Aufsichtsbehörde mittels geeigneter Unterlagen den Stand bzw. Ausgang des von ihr in ihrer Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 23. Dezember 2021 erwähnten Revisionsbegehrens betreffend das Bundesgerichtsurteil 8C_645/2021 vom 25. Oktober 2021 zu dokumentieren (pag. 43).
8. Die Disziplinarbeklagte reichte mit Eingabe vom 27. Mai 2022 eine Kopie der Verfügung des Bundesgerichtes vom 17. März 2022 im Revisionsverfahren 8F_12/2021 zu den Akten (pag. 45-55). Daraus ist ersichtlich, dass das von der Disziplinarbeklagten für ihren Klienten eingereichte Revisionsgesuch gutgeheissen und das zu Unrecht mit dem Nichteintretensentscheid 8C_645/2021 erledigte Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wieder aufgenommen wurde, da das Bundesgericht den Nachweis der rechtzeitigen Postaufgabe übersehen hatte.
In Bezug auf den von der Anzeigerin erwähnten Bundesgerichtsentscheid 8C_645/2021 ist somit erstellt, dass keine verpasste Rechtsmittelfrist vorliegt und dieser Sachverhalt disziplinarisch nicht relevant ist.
9. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. Juni 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, für die Tätigkeit der Disziplinarbeklagten ab dem 9. Juni 2017, da sie erst seit diesem Zeitpunkt im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist.
10. Wie die Anzeigerin selber ausführt, war die Disziplinarbeklagte im Jahre 2016 noch als angestellte Anwältin bei B.________ tätig. In dieser Funktion behandelte sie auch die beiden Beschwerdefälle aus dem Jahre 2016, auf welche die Anzeigerin nicht eintrat wegen verpasster Beschwerdefristen bzw. mangels nicht erbrachtem Zeugenbeweis. Da die Disziplinarbeklagte damals noch nicht im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen war, besteht diesbezüglich keine Zuständigkeit der angerufenen Aufsichtsbehörde.
11. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich somit auf die folgenden Vorfälle betreffend durch die Disziplinarbeklagte nicht eingehaltener Fristen:
•Urteil der Anzeigerin vom 28. Oktober 2021, IV/21/412: Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Ablauf der Nachfrist für die Leistung des Kostenvor-schusses.
•Urteil der Anzeigerin vom 12. Oktober 2020, IV/20/728 (BVR 2021 80): Postaufgabe der Beschwerde via «My Post 24» nach Mitternacht.
•Urteil der Anzeigerin vom 6. November 2017, UV/17/947: Frist für Revisionsgesuch verpasst.
•Wiederholte Nichteinhaltung von richterlichen Fristen der Anzeigerin, insbesondere im Dezember 2021 und Januar 2022.
12. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 144 II 473 E. 4.4). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (Fellmann in: Fellmann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4 ff.). Die Standesregeln behalten insofern eine rechtliche Bedeutung, indem sie eine Präzisierung oder Auslegung der Berufsregeln ermöglichen, jedoch nur insoweit, als sie eine auf nationaler Ebene weit verbreitete Meinung ausdrücken (BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 9; BGE 136 III 296 E. 2.1 S. 300).
13. Es ist zu prüfen, ob das Verhalten der Disziplinarbeklagten, wonach sie seit Juni 2017 als Rechtsvertreterin in von ihr für Mandanten angehobenen Verwaltungsverfahren mehrfach Fristen verpasst hat, die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.
14. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Das bedeutet, dass sich Anwälte bei ihrer gesamten Berufstätigkeit stets korrekt verhalten müssen. Die Pflicht zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Berufsausübung beschränkt sich deshalb nicht auf die Beziehung zwischen Anwälten und ihren Klienten, sondern gilt auch für das Verhalten der Anwälte gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Dritten (Weissenberger Philippe/Hirzel Astrid, in: Waldmann Bernhard/Weissenberger Philippe (Hrsg.), VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 60 N 73 f.).
15. Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (vgl. dazu Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV Band 140/2004, S. 102 ff.). Im Verhältnis zwischen Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber insbesondere nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 15).
16. Die Haftung des Anwalts und der Anwältin gegenüber dem Klienten wegen Vertragsverletzung, insbesondere wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht, bestimmt sich nach Auftragsrecht. Die Pflichtverletzung kann etwa in falschen Rechtsauskünften, Verkennung der Rechtswirkungen der gerichtlichen Genehmigung einer Scheidungskonvention, fehlerhafter Abfassung eines Vertrages, ungenügenden Behauptungen und Beweisanträgen in Rechtsschriften, versäumten Fristen usw. bestehen (Staehelin/ Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Schulthess, 3. Aufl. 2019, S. 650). Die Streitigkeit in Bezug auf eine verpasste Frist stellt demzufolge als solche noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt dar, sondern ist eine zivilrechtliche Frage, für welche ausschliesslich der Zivilrichter zuständig ist (Entscheid AA 11 31 vom 5. Mai 2011, S. 3, Ziff. 7).
17. Disziplinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll sicherstellen, dass der Anwalt seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Verpasst ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat hierbei nur einzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen des rechtsuchenden Publikums oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege tangieren. Disziplinarmassnahmen sind daher nur am Platz, wenn das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person des Anwalts oder in die Anwaltschaft gefährden würde (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26).
18. Das versehentliche Verpassen einer Frist kann auch einem gewissenhaften Anwalt gelegentlich einmal unterlaufen. Von einer disziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann erst dann gesprochen werden, wenn ein Anwalt die üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher Fehlleistungen unterlässt. Ohne weiteres dürfte ein Disziplinartatbestand sodann auch dann vorliegen, wenn ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht zum Nachteil seines Mandanten unterlässt (Entscheid der Anwaltskommission Kt. AG vom 28. Februar 2008 i.S. B.Z. / AVV.2007.25).
19. Der Anwalt muss zunächst so organisiert sein, dass er seine Fristen administrativ verwalten kann und jederzeit weiss, welche Aufgaben er zu erledigen hat. Die zeitliche Planung in einer Anwaltskanzlei bildet ein grundlegendes Arbeitsinstrument, und der Anwalt hat sich so einzurichten, dass er jederzeit, z.B. mittels elektronischen Systems, zu erledigende Aufgaben bzw. den Lauf von Fristen erkennt (BGer 6B_389/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 1.8).
20. Zweitens muss er vorsichtig sein. Bei der Berechnung seiner Frist ebenso wie bei der Wahl des Beweismittels für seine Sendung oder auch bei der Frankierung der Sendung. Ebenso wenn eine Frage zur Berechnung einer Frist umstritten ist, ist Vorsicht geboten bis ein höchstrichterliches Urteil verkündet wird (Jordan Romain, Le respect des délais pour l’avocat, Anwaltsrevue 2016 S. 206 ff., 207).
21. Insofern ist das im Urteil vom 12. Oktober 2020 der Anzeigerin (BVR 2021 80; Postaufgabe der Beschwerde via «My Post 24» nach Mitternacht) dokumentierte Vorgehen der Disziplinarbeklagten, welche sich mit dem Angebot «My Post 24» damals offenkundig noch nicht auskannte, als unverantwortlich anzusehen, da sie das Risiko, eine Frist zu verpassen, in Kauf nahm, wie es dann auch geschah.
22. Dafür zu sorgen, dass Rechtsmittelfristen eingehalten werden, ist eine zentrale und wichtige Aufgabe einer Anwältin. Sie muss wissen, wie eine Frist zu berechnen ist und welche gesetzliche Grundlage für die konkrete Frist im jeweiligen Fall Geltung hat. Dafür ist es zwingend notwendig, den jeweiligen Gesetzestext zu konsultieren, und es wird vorausgesetzt, dass die herrschende Lehre und Gerichtspraxis dazu bekannt sind (Entscheide der Anwaltskommission Kt. AG vom 20. August 2010, AVV.2010.2 und AVV.2010.3). Insofern liegen keine entschuldbaren Gründe vor, wenn die Disziplinarbeklagte sich in Bezug auf das anwendbare Recht irrt und die Länge der Frist gemäss Urteil vom 6. November 2017 der Anzeigerin (Frist für Revisionsgesuch verpasst) falsch berechnet.
23. Genauso wissen muss der Anwalt, welchen Formerfordernissen die Eingabe einer Partei entsprechen muss. Aufgrund fehlender oder leicht manipulierbarer Unterschrift sind zurzeit Eingaben auf elektronischem Weg (z.B. per E-Mail oder Fax) nicht statthaft (Müller Markus, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl., Bern 2021, S. 88), was der Disziplinarbeklagten bekannt sein musste. Ebenso, dass eine gerichtliche Eingabe, die den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entspricht, grundsätzlich keine fristwahrende Wirkung hat. Die betreffende Eingabe gilt als nicht rechtzeitig eingereicht, sofern der Mangel nicht innert der ursprünglich angesetzten Frist oder einer allenfalls gewährten Nachfrist behoben wird.
24. Somit ist der Vorwurf der Disziplinarbeklagten an die Anzeigerin, sie sei in überspitzten Formalismus verfallen betreffend dem Urteil der Anzeigerin vom 28. Oktober 2021 (IV/21/412: Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Ablauf der Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses) unbehelflich. Die Faxeingabe der Disziplinarbeklagten, welche erst am 6. Juli 2022 bei der Anzeigerin eintraf, hätte nämlich selbst dann keine fristenwahrende Wirkung gezeitigt, wenn sie noch am Vortag d.h. fristgerecht bei der Anzeigerin eingetroffen wäre. Die Disziplinarbeklagte hatte es vielmehr - trotz bereits erfolgter Nachfristansetzung - unterlassen, die erforderlichen Vorkehren zur Interessenwahrung ihres Klienten zu treffen, was dazu führte, dass auf dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Urteil vom 28. Oktober 2021 der Anzeigerin nicht eingetreten wurde und der sozialhilfeabhängige Beschwerdeführer letztlich Verfahrenskosten von CHF 800.00 zu tragen hatte.
25. Dieser Fall zeigt auch exemplarisch auf, dass das Verhalten der Disziplinarbeklagten keineswegs dazu angetan ist, den Rechtssuchenden zu helfen und in deren Interesse zu handeln, wie sie geltend macht. Die von ihr bewusste Inkaufnahme der Unsorgfalt schädigt nicht nur nachhaltig das Vertrauen der Klienten in eine sorgfältige und gewissenhafte Mandatserledigung durch die Anwaltschaft, sondern schädigt die Klienten der Disziplinarbeklagten auch ganz konkret in finanzieller Hinsicht. Die Disziplinarbeklagte bewirkt also gerade das Gegenteil von dem, was sie für ihre Klienten anstrebt.
26. Schon bei der Übernahme des Auftrags hat der Anwalt nach Auffassung des Bundesgerichts «den Zeitbedarf, die vorhandenen Kapazitäten und auch die Wahrscheinlichkeit allfälliger Dringlichkeitssituationen abzuschätzen.» Ist dabei voraussehbar, dass er sich einem Mandat wegen Arbeitsüberlastung nicht genügend oder nur mit Säumnis annehmen kann, muss er den Auftrag ablehnen, wenn sich der Klient mit den absehbaren Verzögerungen nicht einverstanden erklärt (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 28).
27. Aufgrund der Tatsache, dass seit der Eintragung der Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister im Juni 2017 bereits in drei Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern gesetzliche Fristen verpasst wurden, welche zum Nachteil des vertretenen Klienten zu einem Nichteintreten auf die jeweilige Beschwerde führten und zudem auch richterliche Fristen nicht eingehalten wurden, muss von wesentlichen Mängeln im Verständnis der Berufsausübung sowie in der Betriebsorganisation in der Kanzlei der Disziplinarbeklagten ausgegangen werden. Die offenkundig hohe Anzahl der von der Disziplinarbeklagten betreuten Fälle erfordert ein straffes Zeitmanagement und eine strikte Fristenkontrolle, andernfalls keine Gewähr dafür besteht, dass die Disziplinarbeklagte die Fristen in allen von ihr betreuten Fällen rechtzeitig wahren kann. Die Disziplinarbeklagte hat zwar gegenüber der Anzeigerin erklärt, sie werde nun Fälle ablehnen (pag. 7), sie hat jedoch nicht dargetan, dass sie genügend Vorsichtsmassnahmen ergriffen hätte, damit sie künftig die Fristen in allen Fällen einhalten kann. Im Gegenteil musste die Anzeigerin feststellen, dass trotz der Einholung der Stellungnahme zu den angezeigten Vorfällen im Dezember 2021 und Januar 2022 erneut Fristen seitens der Disziplinarbeklagten verpasst wurden.
28. Die Disziplinarbeklagte hat in ihrer Stellungnahme vom 11. Februar 2022 keine Ausführungen dazu gemacht, wie das Fristenmanagement und der Postversand in ihrer Kanzlei organisiert sind. Sie beruft sich unter Hinweis auf ihre Stellungnahme an die Anzeigerin vom 23. Dezember 2021 viel mehr darauf, dass sie sich von ihrer christlichen Motivation leiten lasse. Da es viele invalide Menschen gäbe, die sich in einer verzweifelten Lage befinden würden und grosse Mühe hätten, rechtzeitig Hilfe zu erhalten, habe sie sich entschieden, dass es weniger schlimm sei, eine Beschwerde noch am Abend spät einzureichen und als schlechte Anwältin dazustehen (pag. 3 bzw. pag. 25). Sie habe es aus einem ethischen Standpunkt heraus als das geringere Übel angesehen, als unsorgfältige Anwältin dazustehen, als eine Mandantschaft abzuweisen, die nirgends juristische Hilfe erfahre, obwohl die Frist zur Anfechtung einer objektiv nicht aussichtslosen Beschwerde noch laufe. Sie habe dabei auf das gegenseitige Vertrauen mit ihren Mandanten gebaut.
29. Dieses Vertrauen wurde jedoch dadurch, dass die Disziplinarbeklagte aufgrund ihrer Arbeitsweise wiederholt nicht in der Lage war, die Fristen zu wahren, massiv enttäuscht. Es wäre der Klientschaft in jedem Fall mehr gedient, wenn die Disziplinarbeklagte weniger Fälle annehmen würde, damit sie diese unter Beachtung der Fristen korrekt abwickeln könnte. Auch wenn dies bedeutet, dass der eine oder andere Klient nicht durch die Disziplinarbeklagte vertreten werden kann. Allerdings bleibt es dieser Klientschaft jederzeit unbenommen, eine andere Anwältin mit der Mandatsführung zu betrauen.
30. Die Disziplinarbeklagte nimmt bewusst Mandate an, obwohl sie weiss, dass deren Bewältigung für sie zeitlich schwierig ist. Sie anerkennt zudem, dass ihre Motivation, möglichst vielen Rechtssuchenden zu helfen, immer wieder zu einer unsorgfältigen Mandatserledigung führt. Es handelt sich dabei jedoch nicht nur um eine Toleranzgrenze, an die sie dabei stösst (pag. 27), sondern die Disziplinarbeklagte verletzt damit die Berufsregeln einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA.
31. Die Motivation der Disziplinarbeklagten, möglichst viele Rechtssuchende juristisch zu unterstützen, rechtfertigt keine Verletzung der sich aus Art. Art. 12 lit. a BGFA ergebenden Berufspflichten. Es sind keine überzeugenden Anhaltspunkte ersichtlich, welche die Disziplinarbeklagte entlasten könnten. Es lässt auch nichts darauf schliessen, dass die Disziplinarbeklagte entsprechende Vorsichtsmassnahmen und eine geeignete Organisationsstruktur in ihrer Kanzlei eingeführt hat, welche künftige Fehlleistung beim Fristenmanagement verhindern könnten. Das mehrfache Verpassen von Fristen ist als grobfahrlässig zu bezeichnen und lässt auf eine unsorgfältige Geschäftsführung schliessen, was die Disziplinarbeklagte auch nicht abstreitet. Dies ist aber mit dem Erfordernis einer gewissenhaften Berufsausübung nicht zu vereinbaren. Ein solches Verhalten gefährdet zudem auch das Vertrauen in die Anwaltschaft insgesamt. Überdies verursacht es den Behörden und Gerichten einen Zusatzaufwand, führt zu unerwünschten Verfahrensverzögerungen und stört insofern den Gang der Rechtspflege.
32. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass seitens der Disziplinarbeklagten ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA gegeben ist, indem sie seit Juni 2017 als Rechtsvertreterin in von ihr für Mandanten angehobenen Verwaltungsverfahren mehrfach gesetzliche und richterliche Fristen verpasst hat.
33. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zu einem dauernden Berufsverbot reichen; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.00, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot.
34. Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts bzw. der fehlbaren Anwältin hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (Poledna, in: Fellmann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 26). Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 106 Ia 121). Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das berufliche Vorleben des Anwalts (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 23 ff., insb. 27). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.).
35. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung. Ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (Poledna, a.a.O., Art 17 N 32). Eine Busse liegt im «Mittelfeld» der disziplinarischen Sanktionen. Der den Disziplinarbehörden zur Verfügung stehende Bussenrahmen ist sehr weit und die Bussenhöhe ist dabei an den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnissen des Anwalts zu bemessen (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 33 ff.).
36. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Disziplinarbeklagte seit dem 9. Juni 2017 im Anwaltsregister eingetragen ist. Sie wurde bis heute noch nie diszipliniert, obwohl sie seit damals in mindestens drei Fällen grobfährlässig Verfahrensfristen verpasst hatte. Dies, indem sie die Eingaben an das Gericht jeweils zu spät der Post übergeben bzw. in Unkenntnis der gesetzlich anwendbaren Grundlage falsch berechnet hatte. Aufgrund der Anzahl der von ihr betreuten Fälle ist die Disziplinarbeklagte nicht mehr in der Lage, diese alle gewissenhaft und sorgfältig zu erledigen, wie dies geboten ist. Sie ist sich über ihre an den Tag gelegte Unsorgfalt zudem im Klaren und nimmt diese sogar ganz bewusst in Kauf, um vermeintlich hilflosen Rechtssuchende in ihren Sozialversicherungsverfahren zu unterstützen. Hinzu kommt, dass die Disziplinarbeklagte seitens der Anzeigerin im Jahr 2021 zu einer Stellungnahme hinsichtlich verpasster Fristen aufgefordert worden ist.
Diese bewusste Inkaufnahme der Verletzung von grundlegenden und wesentlichen Berufsregeln, wozu die Wahrung von Fristen bei einer Anwältin bzw. einem Anwalt zählt, legt ein Berufsverständnis offen, welches inakzeptabel ist.
37. Kommt hinzu, dass die Disziplinarbeklagte nicht aufzeigt, welche Verbesserungen oder Änderungen sie konkret vorgenommen hat, dass zukünftig solche Fehler nicht mehr passieren. Sie will den Umstand der Anzeige lediglich bei der Mandatsannahme und bei ihrer Güterabwägung berücksichtigen. Es kann bei der Einhaltung von Berufsregeln jedoch nicht um eine ethische Güterabwägung gehen, sondern diese sind von der Anwältin bei ihrer Berufsausübung stets zu beachten, nicht zuletzt auch im Interesse der Mandantschaft, wie vorstehend dargelegt. Die von der Disziplinarbeklagten vorgebrachte Güterabwägung vermag mithin nie eine unsorgfältige Berufsausübung zu rechtfertigen sondern gebietet vielmehr eine angemessene Geschäfts- und Mandatsorganisation, welche die Einhaltung der Berufsregeln gewährleistet. Das Verschulden der Disziplinarbeklagten kann nicht als leicht qualifiziert werden, umso mehr trotz der Einholung der Stellungnahme durch die Anzeigerin im Vorfeld der Anzeige seitens der Disziplinarbeklagten erneut (richterliche) Fristen verpasst wurden.
38. In Anbetracht aller Umstände – insbesondere auch der offenbar vorhandenen Uneinsichtigkeit – erscheint vorliegend nach dem Gesagten eine Busse in der Höhe von CHF 1’500.00 im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme.
39. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.
Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:
Der Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 auferlegt.
Diese Sanktion wird im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1’500.00 werden der Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt.
Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen.
Zu eröffnen:
der Disziplinarbeklagten
Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).
Bern, 30. August 2022
Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger
Die Gerichtsschreiberin: Spielmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.
Hinweis:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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