BesetzungOberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Schnidrig (Referent), Fürsprecher Mülller, Oberrichter Geiser, Gerichtspräsidentin Zürcher
Gerichtsschreiberin Spielmann
VerfahrensbeteiligteA.________
Anzeigerin
gegen
B.________
Disziplinarbeklagte
GegenstandDisziplinarverfahren
Anzeige vom 7. März 2020
Regeste:
Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); Verletzung der Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats (Art. 12 lit. g BGFA)
Der Anwalt darf für die gleiche Tätigkeit nicht Zahlungen der Klientschaft, der Rechtsschutzversicherung und eine uR-Entschädigung im amtlichen Mandat entgegennehmen. Die dem Gericht eingereichte Honorarnote über die amtliche Entschädigung enthielt unzulässigerweise zahlreiche Aufwendungen, welche von der Klientin oder der Rechtsschutzversicherung bereits abgegolten worden sind, womit ein Verstoss gegen die sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung gemäss Art. 12 lit. a BGFA vorliegt.
Die Rechtsanwältin hat sich nicht mit ihrer amtlichen Entschädigung begnügt und den ihrer Auffassung nach ungedeckten Aufwand im Nachhinein von der Klientin eingefordert. Eine solche Rechnungstellung verletzt die Berufsregeln von Art. 12 lit. g BGFA.
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 7. März 2020 gelangte A.________ (nachfolgend Anzeigerin) an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern und erhob gegenüber Rechtsanwältin B.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagte) den Vorwurf, diese habe trotz bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege ein Honorar verlangt.
Sie habe Zweifel, ob das Vorgehen der Disziplinarbeklagten korrekt sei, zumal sie insgesamt bereits zwei Akontozahlungen von je CHF 1'000.00 und einen Betrag von CHF 500.00 für eine Erstberatung bezahlt habe (vgl. pag. 1 ff.).
2. In ihrer Eingabe vom 22. April 2020 nahm die Disziplinarbeklagte zur allfälligen Eröffnung eines Disziplinarverfahrens Stellung (vgl. pag 41 ff.). Sie führte im Wesentlichen aus, dass die Anzeigerin anlässlich der ersten Beratung noch über ein Kontovermögen von rund CHF 25'000.00 verfügt habe und die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt gewesen seien. Die Anzeigerin sei mit der privaten Mandatshonorierung einverstanden gewesen und habe eine Mandats- und Honorarvereinbarung unterzeichnet.
Wunschgemäss habe sie mit dem Gegenanwalt aussergerichtlich Konventionsverhandlungen geführt, welche schliesslich zu einer vollständigen Einigung geführt hätten. Für die Aufwendungen seien Akontorechnungen gestellt und auch bezahlt worden. Zusammen mit dem Scheidungsbegehren habe der Gegenanwalt für den Ehemann der Anzeigerin ein uR-Gesuch eingereicht. Um zu verhindern, dass vom Gericht die Frage nach der Leistung des Prozesskostenvorschusses durch die Anzeigerin thematisiert werde, habe sie sich aus taktischen Gründen ebenfalls für die Einreichung eines uR-Gesuchs entschieden. Der zuständige Scheidungsrichter habe dann anlässlich der ersten Anhörung beide uR-Gesuche bewilligt. Sie sei mit der Anzeigerin übereingekommen, dass der Honoraranteil an die Schlussabrechnung angerechnet werde, so dass sich eine Restanz von CHF 349.70 ergeben hatte, womit sämtliche Aufwände inklusive des von der unentgeltlichen Rechtspflege nicht gedeckten Aufwandes gedeckt waren. Die Schlussrechnung über CHF 349.70 sei von der Anzeigerin beglichen worden. Sie sehe kein disziplinarrechtlich relevantes Fehlverhalten. Die Angelegenheit sei durch Bezahlung der Schlussabrechnung gegenstandslos geworden, weshalb von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens abzusehen sei (pag. 41 ff.).
3. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren gegen die Disziplinarbeklagte. Dies wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a und/oder lit. g des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Die Disziplinarbeklagte wurde eingeladen eine ausführliche Stellungnahme einzureichen und insbesondere die folgenden Fragen zu beantworten (vgl. pag. 48):
- Weshalb wurde - nachdem gemäss Zahlungsbestätigung vom 26. Juni 2019 dafür bereits eine «Gebühr Erstberatung» von CHF 500.00 durch die Anzeigerin entrichtet wurde - diese Beratung auf der Honorarnote amtliches Honorar aufgeführt?
- Welche Bemühungen wurden konkret über den durch die unentgeltliche Rechtpflege hinaus gedeckten Betrag in Rechnung gestellt (gem. Rechnung vom 19.12.2019 insgesamt CHF 2'349.70, wobei hier unklar ist ob/wo die CHF 500.00 für die Erstberatung berücksichtigt sind)?
4. In der ausführlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2020 erläuterte die Disziplinarbeklagte, dass die Erstberatungsgebühr von CHF 500.00 vereinbarungsgemäss die Sichtung und Überprüfung der vorgängig zugestellten Unterlagen, gemäss Übermittlungszettel vom 19. Juni 2020 (Beilage 1; pag. 59), beinhaltet habe. Die fehlenden Unterlagen habe sie angefordert und in der Folge mit Schreiben vom 19. Juni 2020 von der Disziplinarbeklagten zugestellt erhalten (Beilage 2; pag 61). Die Erstberatung habe am 26. Juni 2019 stattgefunden und der bis zur Erstberatung angefallene Aufwand sei mit der Erstberatungsgebühr von CHF 500.00 abgegolten gewesen.
Daraufhin sei die Mandats- und Honorarvereinbarung unterzeichnet worden. Das Mandatsverhältnis habe mithin somit erst ab dem 27. Juni 2019 begonnen. Aufgrund des bereits erwähnten Vermögens von CHF 25'000.00 sei ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorerst aber kein Thema gewesen. Da die Anzeigerin zudem durch den «Beobachter» über eine Rechtsschutzversicherung (Coop Rechtsschutz) für die Scheidung verfügt habe, habe sie die Anzeigerin darauf hingewiesen, dass die maximale Kostengutsprache von CHF 2'500.00 für sie keine Obergrenze darstelle. Sie habe am 17. Juli 2019 und 13. September 2019 Akontorechnungen von jeweils CHF 1'000.00 an die Anzeigerin gestellt und diese auch bezahlt erhalten.
Weil die Gegenpartei zusammen mit der Scheidungsvereinbarung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht habe, habe sie auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht. Die Anzeigerin sei darauf hingewiesen worden, dass ein allfälliges uR-Honorar an die Schlussrechnung angerechnet werde. Es sei keineswegs sicher gewesen, dass das uR-Gesuch bewilligt werden würde. Man habe das Risiko eines Prozesskostenvorschusses minimieren und wenn möglich gleichzeitig einen Teil des Honorars über die unentgeltliche Rechtspflege erhältlich machen wollen. Die Honorarnote amtliches Honorar vom 19. Dezember 2019 sei in Kenntnis des Umstands erstellt worden, dass die Regionalgerichte in Scheidungsverfahren nach Art. 111 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) praxisgemäss das amtliche Honorar auf maximal 15 Stunden festlegen, egal ob der effektive Aufwand höher ist oder nicht. Die Position «Besprechung mit Klientschaft» vom 26. Juni 2019 sei der guten Ordnung halber ausgewiesen worden und sie habe aber gleichzeitig die Aufwandpositionen (z.B. um die verfahrensfremden Positionen im Zusammenhang mit der Rechtsschutzversicherung) und deren Umfang reduziert. Die Honorarnote sei vom Regionalgericht genehmigt worden.
Am 19. Dezember 2019 habe sie dann gegenüber der Anzeigerin vereinbarungsgemäss eine Abrechnung über die effektiven Aufwände erstellt und habe dabei berücksichtigt, dass die Erstberatung bereits abgegolten gewesen sei. Deshalb sei diese in der Rechnung nicht mehr aufgeführt worden. Bei dieser Abrechnung habe sie die bezahlten Akontorechnungen und auch das armenrechtliche Honorar in Abzug gebracht.
5. Mit Verfügung vom 4. Juni 2020 edierte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde die amtlichen Akten des Scheidungsverfahrens. Zudem wurde Rechtsanwalt Gerhard Schnidrig als Referent bestimmt (pag. 87 ff.).
6. Zur weiteren Klärung wurden die Disziplinarbeklagte und die Anzeigerin mit Verfügung vom 2. Juli 2020 aufgefordert, der Anwaltsaufsichtsbehörde mitzuteilen, wie gegenüber der C.________ [Kanzlei B] bzw. der Coop Rechtsschutzversicherung abgerechnet worden ist und wann die Coop Rechtsschutzversicherung welche Beträge überwiesen hat (pag. 87 ff.).
Die Disziplinarbeklagte hat am 26. Juni 2019 einen Barbetrag von CHF 500.00 von der Anzeigerin ausbezahlt erhalten (pag 97). Zudem erfolgte am 14. August 2019 eine Zahlung von CHF 1'000.00 durch die Anzeigerin (pag. 99). Die Coop Rechtsschutzversicherung hat am 9. Oktober 2019 einen Betrag von insgesamt CHF 1'500.00 an die Anzeigerin bezahlt (pag. 95). Am 9. Oktober 2019 bezahlte die Coop Rechtsschutz einen Betrag von CHF 1'000.00 an die Disziplinarbeklagte (pag. 115). Die Schlussabrechnung im Betrag von CHF 349.70 beglich die An-zeigerin mit Zahlung vom 17. März 2020 (pag. 101, 117).
7. Die Disziplinarbeklagte ist in der Anwaltsliste gemäss Art. 28 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) des Kantons Bern eingetragen.
8. Die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 sowie Art. 16 BGFA in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit b des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben.
9. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in dem gegenüber der Disziplinarbeklagten eröffneten Disziplinarverfahren zu beurteilen, ob diese gegen die in Art. 12 lit. a BGFA und/oder Art. 12 lit. g BGFA vorgeschriebenen Pflichten der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung sowie der amtlichen Pflichtverteidigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege verstossen hat.
10. Nach der Generalklausel in Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf «sorgfältig und gewissenhaft» auszuüben. Dabei wird von ihnen in Bezug auf ihre gesamte berufliche Tätigkeit ein «korrektes» Verhalten erwartet (BGE 144 II 473 E. 4.1, Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage 2017. Rz. 212). Die Pflicht zu sorgfältiger Berufsausübung bezieht sich nicht nur auf das Verhalten zur eigenen Klientschaft, sondern erstreckt sich auch auf das Verhalten gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (BGE 130 II 270 E. 3.2).
11. Anwältinnen und Anwälte tragen eine Mitverantwortung für das korrekte Funktionieren des Rechtsstaats. Zwar hat das Bundesgericht die früher übliche Umschreibung ihrer Aufgaben als «Diener des Rechts» relativiert. Anwältinnen und Anwälte, die Rechtssuchende bei der Verfolgung ihrer subjektiven Rechtsschutzinteressen beraten und unterstützen, sind als Verfechter von Parteiinteressen aber weiterhin gehalten, zur Verwirklichung der Rechtsordnung zu einem geordneten Gang der Rechtspflege beizutragen (BGE 130 II 270 E. 3.2.2). Sie haben von allen Handlungen Abstand zu nehmen, die das Vertrauen in ihre Person oder die Anwaltschaft gesamthaft beeinträchtigen könnten (BGer 2C_103/2016 vom 30. August 2016, E. 3.2.2) und müssen sich in ihren Beziehungen zu den Justiz- und Verwaltungsbehörden als vertrauenswürdig erweisen (BGE 144 II 473 E. 4.3 [Pra 108/2019 Nr. 66]).
12. Der entscheidwesentliche Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
13. Nach Art. 12 lit. g BGFA sind Anwälte gehalten, in dem Kanton, in dessen Register sie eingetragen sind, amtliche Pflichtverteidigung im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege Rechtsvertretung zu übernehmen.
14. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20'000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens 2 Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls verbunden mit einer Busse.
15. Die Disziplinarbeklagte ist disziplinarisch nicht vorbelastet. Sie hat sich im Kanton Bern bislang klaglos verhalten. Die Disziplinarbeklagte hat im fraglichen Scheidungsverfahren mit ihrer Abrechnung mehrfach gegen die Berufsregeln verstossen. Die festgestellten Verstösse gegen das BGFA sind nicht unbedeutend. Die Verstösse treffen den Kern des bundesverfassungsrechtlich geschützten Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege. Die festgestellten Berufsregelverletzungen können in ihrer Gesamtheit nicht als leicht betrachtet werden. Es ist ein mehrfaches Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Rechnungstellung festzustellen, weshalb eine blosse Verwarnung der Sachlage nicht gerecht würde. Im Zusammenhang mit dem Mandat sind verschiedene Verstösse gegen das BGFA ersichtlich. Die Anwaltsaufsichtsbehörde erachtet aufgrund der gesamten Umstände das Aussprechen eines Verweises als angemessen.
16. Bei diesem Ausgang dieses Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1`500.- aufzuerlegen.
17. Die Disziplinarbeklagte hat gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung, sie hat dies im Übrigen auch nicht verlangt.
Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:
Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und Art. 12 lit. g BGFA in Anwendung von Art. 17 lit. a BGFA ein Verweis ausgesprochen.
Die Kosten des Verfahrens von CHF 1`500.- werden der Disziplinarbeklagten zur Bezahlung auferlegt.
Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen.
Zu eröffnen:
der Disziplinarbeklagten
Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).
Bern, 4. September 2020 (Ausfertigung vom 7. September 2020)
Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Studiger
Die Gerichtsschreiberin: Spielmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.
Hinweis:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
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