BesetzungOberrichter Trenkel (Präsident), Fürsprecher F. Müller (Referent), Oberrichter D. Bähler, Gerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwalt Nobs,
Gerichtsschreiberin Spielmann
VerfahrensbeteiligteA.________
Anzeiger
gegen
B.________
Disziplinarbeklagter
GegenstandDisziplinarverfahren
Anzeige vom 22. Mai 2017
Regeste:
Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA)
Nachdem der Disziplinarbeklagte das Mandat rasch und pflichtbewusst an die Hand genommen und offenbar zu Beginn auch erfolgreich geführt hatte, geriet die Mandatsführung gewissermassen ins Stocken. Es kam zu Verspätungen von mehreren Wochen oder gar Monaten und das Untätigsein hat offensichtlich gar zur Verjährung der Ansprüche geführt.
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 22. Mai 2017 reichte die A.________ GmbH bei der Anwaltsaufsichtsbehörde eine «Anzeige gegen Anwalt B.» ein. Sie ersuchte um Eröffnung eines Disziplinarverfahrens im Zusammenhang mit nachfolgendem Sachverhalt: Die A. GmbH habe aufgrund eines Fehlers in einer Autowerkstätte einen Schaden erlitten, da diese ihren Lastwagen nicht fachgerecht repariert habe. Aufgrund des komplexen Sachverhaltes und als rechtsunkundiger Laie habe sich A.________ an Rechtsanwalt B.________ gewendet, der die Vertretung übernommen habe. Sein Anwalt sei daraufhin tätig geworden und habe sich im Dezember 2014 sowohl an die Werkstätte als auch an deren Versicherung C.________ gewandt. Nach Einholen verschiedener Unterlagen zum geltend gemachten Schaden habe sich B.________ mit der C.________ in Verbindung gesetzt, worauf die C.________ einen ersten Betrag von knapp CHF 21‘000.00 für die fehlerhafte Reparatur des Motors überwiesen habe. B.________ habe anschliessend weitere Original-Belege gefordert, da es darum ging, noch offene Posten wie Mietkosten des Leihfahrzeuges sowie den Erwerbsausfall geltend zu machen. Auf weitere Anfragen hin habe ihn B.________ jeweils gebeten, Geduld zu haben, die Versicherung sei noch am Abklären. Nach letzten Kontakten zwischen dem Anwalt und dem Klienten im Sommer 2015 habe sich der Anwalt auf neuerliche Anfrage im August 2015 aber über einige Monate hinweg nicht mehr gemeldet. Nachdem ihm auch die ASTAG versichert habe, Versicherungsfälle würden viel Zeit in Anspruch nehmen, habe er sich telefonisch beim Anwalt alle zwei bis drei Monate erkundigt, wobei dieser ihn auch immer wieder mit der gleichen Aussage, Geduld zu haben, vertröstet habe. Im September 2016 habe er dem Anwalt den Kaufvertrag des neuen Lastwagens zugestellt, und er habe ihn Ende November 2016 aufgefordert, ihm zu antworten. Diese Aufforderung sei ohne Antwort geblieben. Anfangs des Jahres 2017 sei ihm der Geduldsfaden endgültig gerissen, er habe daher B.________ immer öfter und in kürzeren Zeitabschnitten angerufen. B.________ habe versichert, der Abschluss des Falles neige sich dem Ende zu, und er (der Klient) könne innert kürzester Zeit mit der Erledigung des Falles rechnen. Er habe den Anwalt erst wieder am 24. April 2017 erreichen können, worauf ihm B.________ angedeutet habe, er sei in Kontakt mit der Versicherung. Auf Empfehlung der ASTAG nahm der Anzeiger selber mit der Versicherung Kontakt auf. Der zuständige Sachbearbeiter erklärte, B.________ habe die Versicherung am 20. Februar 2017 angerufen, wobei die Verjährung des Schadenersatzanspruches im November 2015 bereits eingetreten sei. Der Fall sei abgeschlossen. Erschüttert von dieser Auskunft habe der Anzeiger B.________ am 27. April 2017 aufgefordert, sich bis am 6. Mai 2017 zu melden, eine Antwort sei ausgeblieben. Er fühle sich von B.________ unzureichend vertreten, weitere Schadenposten und das Dossier seien nicht mit genügender Sorgfalt von ihm weitervertreten worden. Er habe auch pflichtwidrig die Verjährungseinrede verpasst.
2. Mit Schreiben vom 31. Mai 2017 forderte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Fürsprecher B.________ zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme auf.
3. Am 21. Juni 2017 ersuchte B.________ um eine Fristerstreckung bis 6. Juli 2017, die gewährt wurde. Ein weiteres Fristerstreckungsgesuch vom 6. Juli 2017 bis am 20. Juli 2017 wurde ebenfalls gutgeheissen.
4. B.________ reichte indessen keine Stellungnahme ein. Deshalb wurde er mit Verfügung vom 25. August 2017 durch den Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt, dass gegen ihn ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA eröffnet werde. Er wurde zur Stellungnahme innerhalb von 21 Tagen aufgefordert.
5. B.________ reichte keine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2017 wurde daher der Spruchkörper bestimmt und der Referent bezeichnet.
6. Auf Antrag des Referenten wurde dem Disziplinarbeklagten mit Verfügung vom 23. November 2017 eine Nachfrist von 10 Tagen zur Äusserung angesetzt. Auch diese Frist verlief ohne Reaktion des Disziplinarbeklagten.
7. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, denn B.________ ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen.
8. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h., für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am 18. Juni 2004 in BGE 130 II 270 ff., E. 3 festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA können deshalb verbandsrechtliche Standesregeln nur noch insoweit herangezogen werden, als diese landesweit geltende Auffassung zum Ausdruck bringen (BGE 130 II 270 E. 3.1.1 und seitherige konstante Rechtsprechung). Auf die vom Schweizerischen Anwaltsverband (SAV) am 1.7.2005 in Kraft gesetzten Schweizerischen Standesregeln (SSR) trifft dies ohne Zweifel zu.
9. Vorauszuschicken ist, dass die Mandatsführung an sich nicht in den Zuständigkeitsbereich der Anwaltsaufsichtsbehörde gehört. Die Frage mithin, ob der Disziplinarbeklagte das ihm übertragene Mandat richtig und vollständig erfüllt hat, ist gegebenenfalls durch ein Zivilgericht zu beurteilen. Der in der Anzeige mitenthaltene Vorwurf des Anzeigers, der Disziplinarbeklagte habe die Verjährungsfrist untätig oder gar pflichtwidrig nicht gewahrt, kann daher grundsätzlich nicht Gegenstand eines Disziplinarverfahrens sein.
10. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben hingegen Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (Hess, das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in ZBJV Band 140/2004, S. 102 ff.). Nachdem, wie soeben gezeigt (Ziffer 9 hievor) die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zur berufsrechtlichen Sanktion führen darf, greift diese Bestimmung erst, wenn das Verhalten des Anwalts gegen Regeln verstösst, die den Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 15).
11. Unter die Generalklausel der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch, nach der Übernahme eines Mandates den erhaltenen Auftrag möglichst beförderlich auszuführen, was ein Ausfluss der Treuepflicht darstellt. Gewisse Verzögerungen sind wegen des stark variierenden Arbeitsanfalls in einer Anwaltspraxis hinzunehmen, sofern diese keine Rechtsnachteile für den Klienten zur Folge haben. Eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung ist disziplinarrechtlich relevant (vgl. Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, N 246). Aus der Kasuistik sind etwa folgende Fälle bekannt, die disziplinarisch zu ahnden waren:
Mehr als zweijähriges Zuwarten mit Einreichung der Klage nach erfolgter Sühneverhandlung (Fellmann a.a.O. N 246);
Völliges Passivbleiben, bspw. durch mehrfaches Nichtbeantworten von Schreiben, Anfragen oder Mahnungen des Klienten (Fellmann a.a.O. N 248);
Untätig bleiben eines Anwaltes von rund dreieinhalb Monaten trotz wiederholter persönlicher Vorsprache der Klientin in der Kanzlei mit dem Hinweis auf die Dringlichkeit (Fellmann, in: Fellmann/Zindel a.a.O. Art. 12 N 28f);
Wiederholte Phasen von Untätigkeiten bzw. fehlenden Rückmeldungen über teilweise mehrere Monate hinweg trotz wiederholten Versuchen der Klientschaft zur Kontaktnahme (AA 13 56 vom 11.10.2013).
12. Der Eingabe des Anzeigers und den beigelegten Akten ist zum Mandatsablauf, soweit hier wesentlich, Folgendes zu entnehmen:
13. Im Unterschied zu einzelnen der vorstehend in Ziffer 11 erwähnten Fälle hat der Disziplinarbeklagte nicht einfach nichts getan. Er war auch nicht einfach nicht erreichbar. Nach aktiver Mandatsübernahme hat er sich indessen zunehmend passiv verhalten und wäre, wie aus der Aktenlage zu folgern ist, ohne stete erneute Anfragen der Klientschaft von sich aus überhaupt nicht mehr aktiv geworden. Solche Anfragen wurden häufig aber mit Verspätungen von mehreren Wochen oder gar Monaten beantwortet, regelmässig telefonisch, und die Klientschaft wurde immer wieder dahingehend vertröstet, die Abklärungen bei der Versicherung dauerten an, und er (der Anwalt), komme dann darauf zurück. Im Lichte der geschilderten Praxis handelt es sich daher bei der Mandatsführung des Disziplinarbeklagten um eine krasse Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung. Die eingetretenen Verzögerungen sind unwidersprochen auf das Untätigsein des Anwaltes zurückzuführen, und dieses Untätigsein hat offensichtlich gar zur Verjährung der Ansprüche geführt. Damit liegt auch der Rechtsnachteil für den Klienten als Folge der Verzögerungen auf der Hand.
14. Die Anwaltsaufsichtsbehörde kommt nicht umhin, in dieser Hinsicht auch das Verhalten des Disziplinarbeklagten im vorliegenden Verfahren in die Würdigung einzubeziehen. Nachdem der Disziplinarbeklagte nach unwidersprochener Darstellung in der Anzeige auch die abschliessende Orientierung über den Ausgang des Falles bzw. die Rechenschaftsablage nicht vorgenommen hat (Aufforderung vom 27. April 2017, vgl. Ziff. 12 hievor), hat er auch versäumt, im Vorverfahren und im eigentlichen Disziplinarverfahren eine Stellungnahme abzugeben. Er hat selbst die letzte Chance einer Nachfrist nicht wahrgenommen und dokumentiert dadurch nach Auffassung der Anwaltsaufsichtsbehörde eine mit sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung nicht zu vereinbarende Haltung. Zwar ist einem Disziplinarbeklagten unbenommen, sich in einem Verfahren gegen ihn nicht zu verteidigen. Abgesehen davon, dass hieraus in der Beweiswürdigung Sachverhaltsannahmen zu seinen Lasten abgeleitet werden können, ist ein solches Verhalten insbesondere aber dann nicht verständlich, wenn das Disziplinarverfahren gerade eine nichtbeförderliche Mandatsausführung zum Gegenstand hat.
Es liegt damit zusammenfassend ein Verstoss gegen die Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung nach Art. 12 lit. a BGFA vor.
15. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen.
16. Dieser Verfahrensausgang zeitigt die Kostenfolgen nach Art. 35 Abs. 1 KAG.
Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:
B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und in Anwendung von Art. 17 lit. c BGFA mit einer Busse von CHF 500.00 bestraft.
Die Kosten dieses Verfahrens bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten auferlegt.
Zu eröffnen:
dem Disziplinarbeklagten
Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).
Bern, 25. Januar 2018 (Ausfertigung vom 29. Januar 2018)
Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde Der Präsident: Oberrichter Trenkel
Die Gerichtsschreiberin: Spielmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.
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Hinweis:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.