ALV 200 2026 76
SCI/COC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 16. April 2026
Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiberin Collatz
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse Unia
Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025
Sachverhalt:
A.
Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 28. August 2025 beim zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 14. Oktober 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 37 ff. und 89 f.). Die Unia verneinte mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 (act. II 29 ff.) die Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025, da weder die Beitragszeit erfüllt sei noch ein Befreiungsgrund vorliege. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 20) wies die Unia mit Entscheid vom 16. Dezember 2025 ab (act. II 1 ff.).
B.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2026 (Postaufgabe 31. Januar 2026) erhob der Versicherte Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 16. Dezember 2025 "sowie eine vollständige Überprüfung der Sachlage".
Mit Beschwerdeantwort vom 24. Februar 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 (act. II 1 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2025 und dabei insbesondere die Erfüllung der Beitragszeit bzw. die Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).
2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251).
2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 4 AVIG kann der Bundesrat für Versicherte, die im Anschluss an eine Tätigkeit in einem Beruf arbeitslos werden, in dem häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, die Berechnung und die Dauer der Beitragszeit unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten regeln.
2.3.1 Gemäss Art. 8 AVIV gelten als Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind, insbesondere: a. Musiker; b. Schauspieler; c. Artist; d. künstlerischer Mitarbeiter bei Radio, Fernsehen oder Film; e. Filmtechniker; f. Journalist.
2.3.2 Versicherten in Berufen mit häufig wechselnden oder befristeten Anstellungen (Art. 8) wird die nach Art. 13 Abs. 1 AVIG ermittelte Beitragszeit für die ersten 60 Kalendertage eines befristeten Arbeitsverhältnisses verdoppelt (Art. 12a AVIV).
2.4 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.
Nach dem klaren Wortlaut von Art. 14 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person durch einen der in dieser Bestimmung genannten Gründe an der Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sein. Zwischen dem Befreiungsgrund und der Nichterfüllung der Beitragszeit muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dabei muss das Hindernis während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben. Da eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1 AVIV), liegt die erforderliche Kausalität zudem nur vor, wenn es der versicherten Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründe auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (BGE 141 V 625 E. 2 S. 627, 674 E. 4.3.1 S. 678, 139 V 37 E. 5.1 S. 38; ARV 2020 S. 382 E. 3.3.1).
Die Befreiungstatbestände von Art. 14 Abs. 1 AVIG sind im Verhältnis zur Beitragszeit subsidiär. Sie gelangen daher nur zur Anwendung, wenn die in Art. 13 Abs. 1 AVIG verlangte Erfüllung der Mindestbeitragszeit aus den in Art. 14 Abs. 1 AVIG genannten Gründen nicht möglich ist (ARV 2023 S. 386 E. 2.2 = SVR 2024 ALV Nr. 8 S. 29, 8C_143/2023 E. 2.2).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin setzte die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Oktober 2023 bis zum 30. September 2025 fest (act. II 1 und 29), was nicht zu beanstanden und denn auch zu Recht unbestritten ist.
Weiter ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit unter Berücksichtigung der Arbeitsverhältnisse bei der B.________ vom 1. September 2020 bis 30. November 2023 (act. II 42 f.) und bei der C.________ vom 1. Oktober 2024 bis 15. Juli 2025 (act. II 73 f., 84, 90) nur während insgesamt 11.513 Monaten (B.________: 2 Monate; C.________: 9.513 Monate) eine beitragspflichtige Tätigkeit ausgeübt hat (act. II 1 und 29). Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten (Art. 13 Abs. 1 AVIG) ist somit nicht erfüllt.
Die seit Januar 2025 zusätzlich ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit im Nebenerwerb (Vermittlung von Know-How im ...bereich, Mandate, Auftragsarbeiten, Projekte; act. II 53 f., 55 ff.) ist für die Ermittlung der Beitragszeit nicht massgebend, da diese keine beitragspflichtige Tätigkeit darstellt (vgl. E. 2.2 hiervor).
3.2 Der Beschwerdeführer macht eine Befreiung von der Beitragszeit geltend. Er sei vom 1. Januar bis 30. Juni 2024 in einem ...aufenthalt in ... gewesen und habe dort eine berufsbezogene Weiterbildung absolviert, weshalb er für diese Zeit von der Beitragspflicht zu befreien sei (act. II 20; vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerde). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Der Auslandaufenthalt stellt keine Weiterbildung im Sinne des Rechts der Arbeitslosenversicherung dar. Ungeachtet der Frage, ob der besagte Aufenthalt als Weiterbildung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG anerkannt werden kann, dauerte der...aufenthalt zudem unbestrittenermassen nur sechs Monate, womit ein mehr als zwölf Monate dauerndes Hindernis von der Erfüllung der Beitragszeit offensichtlich nicht erstellt ist (vgl. E. 2.4 hiervor). Der Beschwerdeführer hatte – trotz der als Weiterbildung geltend gemachten Zeit von sechs Monaten – während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, die Beitragszeit zu erfüllen. Diesbezüglich ist zudem darauf hinzuweisen, dass gemäss ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine Kumulation ungenügender Beitragszeit mit Zeiten, für welche die versicherte Person von der Erfüllung der Beitragszeit befreit war, ausgeschlossen ist. Damit ist es nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (BGE 141 V 674 E. 4.1 S. 677).
Anderweitige Hinderungs- oder Befreiungsgründe sind sodann weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht. Eine Befreiung von der Beitragszeit während mindestens zwölf Monaten ist damit nicht erstellt.
3.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe freiwillig erst per 1. Oktober 2025 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung gestellt, hätte er sich früher angemeldet, so hätte er die Beitragszeit erfüllt (Beschwerde S. 1), ändert dies vorliegend ebenfalls nichts. Es ist gesetzlich geregelt, wie die Rahmenfrist für den Leistungsbezug festzusetzen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). An diese gesetzlichen Vorgaben haben sich die Beschwerdegegnerin und auch das angerufene Gericht zu halten (vgl. Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Eine diesbezügliche "Kulanz" ist – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zulässig. Die Folgen einer verspäteten Anmeldung hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen, zumal er keinerlei Gründe vorträgt, welche ihn an einer früheren Anmeldung gehindert hätten.
3.4 Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner befristeten Anstellung als ... für die C.________ vom 1. Oktober 2024 bis 15. Juli 2025 (act. II 73 f., 84, 90) erstmals im vorliegenden Verfahren geltend, dass bei der Ermittlung der Beitragszeit die ersten 60 Tage dieses befristeten Arbeitsverhältnisses nach Art. 13 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 12a AVIV doppelt anzurechnen seien (Beschwerde S. 1). Auch dem kann nicht gefolgt werden.
Der Beschwerdeführer war zuletzt als ... resp. ... eines ... tätig (act. II 41 und 73; jeweils Ziff. 3). Diese Tätigkeiten fallen nicht unter die in Art. 8 AVIV aufgezählten Berufe, in denen häufig wechselnde oder befristete Anstellungen üblich sind (vgl. E. 2.3.1 hiervor). Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschliessend (BGE 137 V 126 E. 4 S. 129 ff.; Urteile des Bundesgerichts 8C_245/2021 vom 4. Juni 2021 E. 4.2 und 8C_429/2020 vom 2. September 2020 E. 4.1). Hinsichtlich des Anwendungsbereichs hat das Bundesgericht festgehalten, dass den in Art. 8 AVIV definierten Berufsgruppen eigen sei, dass ihre Arbeit durch unregelmässige, kurz- oder längerfristige Einsätze mit (möglichen) Arbeitsausfällen zwischen zwei Engagements gekennzeichnet sei und die Tätigkeit mitunter aufgrund ihres produktions- und projektbezogenen Charakters nicht immer planbar sei. Die Unregelmässigkeit der Tätigkeiten bringe demnach naturgemäss Beschäftigungslücken mit sich oder könne sie zumindest mit sich bringen (BGE 137 V 126 E. 4.4 S. 131). Der Umstand allein, dass der Beschwerdeführer in seiner letzten (unselbständigen) Tätigkeit vor der Arbeitslosigkeit in einer befristeten Anstellung tätig war (act. II 73), reicht damit für eine erleichterte Erfüllung der Beitragszeit im Sinne von Art. 13 Abs. 4 AVIG nicht aus. Auch erfüllt die vom Beschwerdeführer ausgeübte Tätigkeit die vom Bundesgericht erwähnte Umschreibung nicht. Der Beschwerdeführer arbeitete vor seiner Arbeitslosigkeit für neuneinhalb Monate (1. Oktober 2024 bis 15. Juli 2025) als ... des ... für die C.________ (act. II 73 f., 84, 90) und war damit kommunaler Angestellter. Davor war er – unterbrochen durch den sechsmonatigen Auslandaufenthalt – während über drei Jahren (1. September 2020 bis 30. November 2023) bei der B.________ fest angestellt und tätig (act. II 42 f.). Es sind damit zurück über die letzten Jahre keinerlei Tätigkeiten ausgewiesen, welche die nach Art. 13 Abs. 4 AVIG geforderte Unregelmässigkeit und Kurzfristigkeit mit möglichen Arbeitsausfällen aufweisen. Im Gegenteil: der Beschwerdeführer hatte zwischen dem 1. September 2020 und dem 15. Juli 2025 nur zwei Arbeitsverhältnisse inne. Damit ist offensichtlich, dass er die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 4 AVIG i.V.m. Art. 8 AVIV nicht erfüllt.
3.5 Nach dem Dargelegten ist die Mindestbeitragszeit nicht erreicht und es liegt keine entsprechende Befreiung von deren Erfüllung vor, weshalb kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
-A.________
-Arbeitslosenkasse Unia
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Kammerpräsident:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.