IV 200 2026 70
KOJ/BON/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 23. April 2026
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiberin Bögli
A.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 14. Januar 2026
Sachverhalt:
A.
Der im Januar 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich erstmals im Mai 2018 unter Hinweis auf eine Prothese im linken Knie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 1 und 6). Die IVB nahm erwerbliche sowie medizinische Abklärungen vor und gewährte ihm in der Folge Massnahmen der Frühintervention in Form einer betriebsinternen Schulung (act. II 20). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 23) verneinte sie sodann mit Verfügung vom 15. Januar 2019 einen Anspruch auf eine Invalidenrente (IV-Rente), da er ab dem 1. August 2018 seine Tätigkeit wieder im bisherigen Pensum habe aufnehmen können (act. II 24). Diese Verfügung blieb unangefochten.
Im April 2025 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf einen Unfall und seit dem 27. Juni 2024 bestehende Beschwerden erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 25). Nachdem die IVB die Akten bei der Unfallversicherung und Berichte der behandelnden Ärzte eingeholt hatte, teilte sie dem Versicherten am 17. September 2025 mit, dass aufgrund seines Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien (act. II 50) und stellte ihm anschliessend mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2025 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 100 % die Zusprache einer befristeten ganzen IV-Rente vom 1. Oktober 2025 bis zu seiner ordentlichen Pensionierung am 31. Januar 2026 in Aussicht (act. II 53). Nach dem Einwand des Versicherten vom 5. November 2025 (act. II 54) verfügte die IVB am 14. Januar 2026 (act. II 59) dem Vorbescheid entsprechend.
B.
Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) und die Feststellung, dass kein Anspruch auf IV-Leistungen bestehe.
Am 4. März 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingabe vom 27. März 2026 nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort unaufgefordert Stellung. Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 31. März 2026 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.
Als Sachurteilsvoraussetzung verlangt Art. 59 ATSG, dass die Beschwerde führende Person durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (BGE 149 V 49 E. 5.1 S. 53, 138 V 292 E. 3 S. 294; SVR 2020 UV Nr. 13 S. 47, 8C_296/2019 E. 2.2). Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der Beschwerde führenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen (BGE 138 V 292 E. 3 S. 295, 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 97, 8C_539/2008 E. 2.2). Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein Interesse an dessen Aufhebung, weil bei Zusprache einer IV-Rente die Pensionskasse den von ihm gewünschten Kapitalbezug der Vorsorgeleistungen verweigern würde (Beschwerde S. 2). Die Gutheissung der Beschwerde hätte für ihn diesfalls einen praktischen Nutzen, womit er zur Beschwerde befugt ist.
Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis 31. Januar 2026.
1.3 Beim strittigen Anspruch auf eine IV-Rente für die Monate Oktober 2025 bis Januar 2026 von monatlich Fr. 1'979.-- bzw. gesamthaft Fr. 7'916.-- (act. II 59 S. 1 f.) wird die massgebliche Grenze von Fr. 20'000.-- nicht erreicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
2.2
2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).
2.2.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
2.2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG).
2.3
2.3.1 Erwerbslosigkeit aus invaliditätsfremden Gründen vermag keinen Rentenanspruch zu begründen. Die Invalidenversicherung hat nicht dafür einzustehen, dass Versicherte infolge ihres Alters, wegen mangelnder Ausbildung oder Verständigungsschwierigkeiten keine entsprechende Arbeit finden; die hieraus sich ergebende "Arbeitsunfähigkeit" ist nicht invaliditätsbedingt (BGE 107 V 17 E. 2c S. 21; AHI 1999 S. 238 E. 1).
2.3.2 Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungsvermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaffenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbildung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet (BGE 145 V 2 E. 5.3.1 S. 16, 138 V 457 E. 3.1 S. 460; SVR 2022 IV Nr. 32 S. 107, 8C_535/2021 E. 5.3.2 und 5.3.3).
2.3.3 Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuverlässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 146 V 16 E. 7.1 S. 25, 138 V 457 E. 3.2 S. 460 und E. 3.3 S. 462; SVR 2020 IV Nr. 5 S. 19, 8C_759/2018 E. 7.1 und Nr. 44 S. 155, 9C_644/2019 E. 4.2).
2.4
2.4.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen IV-Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV).
2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59).
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1).
2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3).
2.4.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom April 2025 (act. II 25) eingetreten. Damit ist die Eintretensfrage vom Gericht nicht zu überprüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist indes, ob zwischen der leistungsabweisenden Verfügung vom 15. Januar 2019 (act. II 24) und der hier angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad zu beeinflussen (vgl. E. 2.4.3 f. hiervor).
3.2 In der Verfügung vom 15. Januar 2019 (act. II 24) ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass der Beschwerdeführer vorübergehend vom 6. Dezember 2017 bis 30. Juni 2018 zu 100 % bzw. vom 1. Juli 2018 bis 31. Juli 2018 zu 50 % in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt war und ab 1. August 2018 seine Tätigkeit im bisherigen Pensum wieder aufnehmen konnte. Damit liege kein invalidisierender Gesundheitszustand vor (S. 1). Grund für die zeitweise Arbeitsunfähigkeit waren Kniebeschwerden (vgl. act. II 1 S. 6 und 4.2 S. 3).
3.3 Der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) liegen im Wesentlichen folgende medizinischen Akten zugrunde:
3.3.1 Am 4. Dezember 2023 diagnostizierte der Handspezialist Dr. med. B.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates und Handchirurgie, eine chronische Epicondylitis humeri radialis beidseits (act. II 34.78 S. 2) und attestierte in der Folge 100%ige bzw. 50%ige länger andauernde Arbeitsunfähigkeiten im Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025 (vgl. act. II 27 S. 2 ff., S. 10 ff., S. 14; 34.35, 46.4, 51.5).
3.3.2 Dr. med. C.________, Facharzt für Pneumologie, attestierte vom 10. bis 14. Juli 2024 (act. II 27 S. 1) sowie vom 19. Juli 2024 bis am 18. August 2024 (act. II 34.71) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und diagnostizierte am 20. August 2024 (act. II 34.54 S. 8 ff.) u.a. eine Tracheobronchomalazie und ein Holzstaub-induziertes perenniales Asthma bronchiale (COPD GOLD Stadium II). Der Beschwerdeführer habe mitgeteilt, dass seine Arbeit im … nun für ihn kaum mehr zu bewältigen sei. Insbesondere die Ellenbogen-Schmerzen würden ihn daran hindern. Auch sei die Leistungsfähigkeit subjektiv einhergehend mit stets erschwerter Atmung während der Arbeit eingeschränkt (S. 9).
3.3.3 Am 29. Oktober 2024 diagnostizierte Dr. med. B.________ gestützt auf eine Magnetresonanztomographie (MRI; act. II 34.49 und 34.45) eine chronische Epicondylitis humeri radialis rechtsbetont (act. II 34.38 S. 2)
3.3.4 Gleichentags betätigte Dr. med. C.________ die bisherigen Diagnosen u.a. einer Tracheobronchomalazie und eines Holzstaub-induzierten perennialen Asthmas bronchiale (COPD GOLD Stadium II) und führte weiter aus, dass aus pneumologischer Sicht eine körperliche Arbeit in der … nicht mehr zumutbar sei (act. II 34.37 S. 1 f.).
In seinem Bericht vom 10. Juni 2025 (act. II 44) führte Dr. med. C.________ erneut aus, dass die gestellten Diagnosen eines Asthma bronchiale und einer Tracheobronchomalazie Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten und dass bei Holzkontakt eine Arbeitsfähigkeit nicht möglich sei (S. 5 Ziff. 2.5 und 2.7).
3.3.5 Im nicht unterzeichneten, elektronisch übermittelten Bericht vom 28. Mai 2025 (act. II 46.7) erwähnte die D.________ AG neben einer chronischen Epicondylitis humeri radialis rechts betont einen Satus nach Epicondylitis-Operation rechts mit Neurolyse des Nervus radialis auf Höhe des Supinatorkanals. Der Verlauf der Operation sei positiv, jedoch mit Restbeschwerden verbunden. Eine Rückkehr zu körperlich anstrengenden Tätigkeiten werde als unrealistisch angesehen, zumal gleichzeitig eine arbeitsmedizinische pneumologische Problematik bestehe (S. 1).
3.3.6 Im Bericht vom 20. November 2025 diagnostizierte Dr. med. B.________ einen Satus nach Epicondylitis-Operation rechts sowie Neurolyse des Nervus radialis auf Höhe des Supinatorkanals, eine ausgeprägte COPD, eine arterielle Hypertonie, einen Diabetes mellitus und ein leichtes Karpaltunnelsyndrom beidseits. Bezüglich der Lungenfunktion sei eine Arbeitsaufnahme bis Ende Januar nicht möglich. Zudem klage der Beschwerdeführer nach wie vor über Schmerzen im Bereich des Ellenbogens (act. II 56 S. 2).
3.4 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.5 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung primär auf die Angaben des behandelnden Pneumologen Dr. med. C.________ (act. II 59 S. 4). Die im Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.4.4 hiervor) erstellten Arztberichte des Pneumologen und des Handspezialisten erfüllen die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.4 hiervor) und erbringen vollen Beweis. Die Fachärzte haben sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers einlässlich auseinandergesetzt und die Feststellungen sind in Kenntnis und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und medizinischen Befunde getroffen worden. Die Aussagen der Spezialisten decken sich denn auch mit den Angaben des Hausarztes der D.________ AG (act. II 46.7). Dem Voranstehenden zufolge bilden die erwähnten Arztberichte (vgl. E. 3.3 hiervor) eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten medizinischen Sachverhalts. Gestützt darauf besteht seit Juni 2024 (vgl. act. II 34.75) eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit.
Nachdem mit der Verfügung vom 15. Januar 2019 kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorgelegen hatte, ist mit den gestellten Diagnosen einer chronischen Epicondylitis und dem Holzstaub-induzierten perennialen Asthma bronchiale (COPD GOLD Stadium II) und der damit verbundenen Leistungseinschränkung eine Änderung des IV-Grades und damit ein Neuanmeldungsgrund ausgewiesen (vgl. E. 2.4.2 ff. hiervor). Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht bestritten.
3.6 Der Beschwerdeführer bringt indes vor, in den medizinischen Berichten werde lediglich eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit attestiert. Eine Verweistätigkeit sei möglich und auch zumutbar gewesen (Beschwerde S. 1). Zu prüfen ist damit die Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit in einer Verweistätigkeit.
Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung kann namentlich das vorgerückte Alter dazu führen, dass die einem Versicherten verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer erreichte am 2. Januar 2026 das 65. Altersjahr (vgl. act. II 25 S. 1 Ziff. 1.1) und damit das Referenzalter für den Anspruch auf eine Altersrente (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Wie vorstehend dargelegt, war spätestens seit Oktober 2024 erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine (Teil)Erwerbstätigkeit in seiner angestammten Tätigkeit nicht mehr zugemutet werden konnte (vgl. act. II 34.37). Für einen Berufswechsel stand ihm somit nur etwas mehr als ein Jahr zur Verfügung. Zu berücksichtigen ist sodann, dass der Beschwerdeführer bis 1985 in … lebte und dort die Schule besucht hatte (act. II 25 S. 3 Ziff. 4.1 und S. 5 Ziff. 5.2). Einen Beruf erlernte er nicht (S. 5 Ziff. 5.3). Seit 1988 arbeitete er als … in einer … (S. 6 Ziff. 5.4), weshalb er keine Berufserfahrung ausserhalb seiner angestammten Tätigkeit vorzuweisen hatte. Der absehbare Umstellungs- und Einarbeitungsaufwand in einer Verweistätigkeit wäre folglich erheblich und innerhalb der kurzen, zur Verfügung stehenden Zeitspanne bis zur Pensionierung nicht zu bewältigen gewesen. Bei einer Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände erkannte die Beschwerdegegnerin daher zu Recht, dass der Beschwerdeführer seine Resterwerbsfähigkeit nicht mehr verwerten konnte und er damit bei einem IV-Grad von 100 % Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat (act. II 59 S. 4).
4.
4.1 Damit ein Anspruch auf eine Rente der IV entstehen kann, muss eine versicherte Person während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sein (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Ist dieses Wartejahr unterbrochen – und folglich nicht erfüllt – besteht kein Anspruch. Ein wesentlicher Unterbruch der Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person an mindestens 30 aufeinanderfolgenden Tagen voll arbeitsfähig war (Art. 29ter IVV).
Der Rentenanspruch entsteht frühstens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG). Er erlischt gemäss Art. 30 lit. b IVG mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente bei Erreichen des Referenzalters nach Art. 21 Abs. 1 AHVG.
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde vom 26. bis 28. Juni 2024 (act. II 34.75) und vom 2. Juli bis 18. August 2024 (act. II 34.74 und 27 S. 2) eine 100%ige, vom 21. August 2024 bis 15. September 2024 (act. II 27 S. 3 ff.) sowie vom 1. bis 7. Oktober 2024 (act. II 27 S. 7) eine 50%ige und vom 7. Oktober 2024 bis Ende Januar 2026 (act. II 27 S. 8 ff., 34.35, 46.9, 46.4, 51.5 und 56) wiederum eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert. Das Wartejahr war damit nicht im Sinne des Gesetzes während mehr als 30 Tagen unterbrochen und entsprechend im Juni 2025 abgelaufen. Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte allerdings erst im April 2025 (act. II 25). Der frühestmögliche Rentenbeginn fällt somit unter Berücksichtigung der Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG auf Oktober 2025. Mit Erreichen des Referenzalters von 65 Jahren (Art. 21 Abs. 1 AHVG) im Januar 2026 (vgl. act. II 25 S. 1 Ziff. 1.1) und Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente ab Februar 2026 ist dieser Anspruch per Ende Januar 2026 erloschen.
Die Zusprache einer ganzen IV-Rente für die Zeit vom 1. Oktober 2025 bis am 31. Januar 2026 gemäss Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) ist somit zutreffend.
4.3 An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, wonach er mittels Einsprache (recte: Einwand) explizit die Aufhebung beantragt habe, weshalb der IV-Antrag als zurückgezogen gelte (Beschwerde S. 1).
Gemäss Art. 23 Abs. 1 ATSG kann die berechtigte Person auf Versicherungsleistungen verzichten, sofern sie dies schriftlich erklärt. Ein Verzicht ist indes nichtig, wenn die schutzwürdigen Interessen von anderen Personen, Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder wenn damit eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2). Der Versicherer hat der berechtigten Person den Verzicht schriftlich zu bestätigen (Abs. 3). Das Schriftlichkeitserfordernis ist zutreffend, weil aus der Verzichtserklärung weitreichende Folgen abgeleitet werden. Dies setzt eine eindeutige Feststellung des Willens der berechtigten Person voraus (Marco Reichmuth, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 23 N. 58). Diese Voraussetzungen sind hier offensichtlich nicht erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer auf seinen Einwand vom 5. November 2025 verweist (vgl. Beschwerde S. 1 und Eingabe vom 27. März 2026, im Gerichtsdossier), ist demselben keine Verzichtserklärung zu entnehmen. Vielmehr führte der Beschwerdeführer dort einzig aus, dass eine Verweistätigkeit theoretisch möglich wäre und er per 2. Januar 2026 pensioniert werde, womit die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit der Erwerbsunfähigkeit nicht erfüllt sei (act. II 54). Ebensowenig lässt sich einem anderen Aktenstück eine Verzichtserklärung entnehmen. Dass die Pensionskasse des Beschwerdeführers eine Kapitalauszahlung der Vorsorgeleistungen verweigert, ist für die hier allein interessierende Festsetzung der IV-Rentenleistungen nicht relevant. In welcher Form die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungen zu erbringen hat (vgl. dazu grundsätzlich Art. 37 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40], BGE 141 V 355 sowie Ziff. 920 der Mitteilungen des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die berufliche Vorsorge Nr. 139), wäre im Verfahren der beruflichen Vorsorge zu klären.
5.
Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2025 bis am 31. Januar 2026 Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Die gegen die Verfügung vom 14. Januar 2026 (act. II 59) erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
6.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
-A.________
-IV-Stelle Bern
-Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.