BV 200 2025 866
KNB/IMD/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 29. April 2026
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiber Imhasly
AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, Postfach 300, 8401Winterthur
Klägerin
gegen
B.________ GmbH
Beklagte
betreffend Klage vom 16. Dezember 2025
Der Einzelrichterzieht in Erwägung:
Bezüglich der am 16. Dezember 2025 eingeklagten Beitragsforderung von Fr. 41'341.95 nebst 5 % Zins sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühr teilte die Beklagte mit Eingabe vom 29. Januar 2026 (sinngemäss) mit, dass sie den eingeklagten Betrag anerkenne; gleichzeitig wurde um Ratenzahlung ersucht. Die Beklagte wurde im Übrigen vom Gericht mit prozessleitender Verfügung vom 19. Februar 2026 über die Klageberichtigung (betreffend zuständiges Betreibungsamt sowie Sitz der Beklagten) orientiert. In der Folge hat sich die Klägerin mit der Ratenzahlung einverstanden erklärt, wobei die Zahlungsmodalitäten (bspw. Möglichkeit der Ratenzahlung) nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb darüber nicht zu befinden ist.
Die am 29. Januar 2026 erfolgte Anerkennung der eingeklagten Forderung entspricht mit Blick auf die Klage vom 16. Dezember 2025 einem Antrag auf deren Gutheissung. Dem entsprechenden übereinstimmenden Antrag ist aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen und die Klage gutzuheissen. Die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 104.-- können von den Zahlungen der Schuldnerin (zusätzlich) vorab in Abzug gebracht werden (vgl. Art. 68 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]).
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Da die Beklagte im Gerichtsverfahren nicht untätig blieb – was als mutwillig gewertet worden wäre und Verfahrenskosten nach sich gezogen hätte – sondern am 29. Januar 2026 eine Stellungnahme einreichte, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Anspruch auf eine Parteientschädigung hat keine der Parteien.
Demnach entscheidetder Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Fr. 41'341.95 nebst Zins zu 5 % seit 17. August 2025 auf der Kapitalforderung sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
2. Im Umfang der Forderung von Fr. 41'341.95, zuzüglich der seit 17. August 2025 laufenden Verzugszinsen von 5 % auf der Kapitalforderung sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühr wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes … aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
-AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur
-B.________ GmbH (samt Eingabe vom 20. Februar 2026)
-Bundesamt für Sozialversicherungen
Zur Kenntnis:
-Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14
Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.