BV 200 2025 83
FRC/SVE/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 28. April 2026
Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiberin Schwitter
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________
Kläger
gegen
Pensionskasse C.________
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________
Beklagte
betreffend Klage vom 5. Februar 2025
Sachverhalt:
A.
Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war unter anderem seit dem 14. April 2007 bei der E.________ AG im Stundenlohn angestellt und dadurch bei der Pensionskasse C.________ (Pensionskasse C.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versichert, als er am 8. September 2007 einen Motorradunfall erlitt und sich dabei ein Polytrauma mit Schädelhirntrauma, ein Wirbelsäulentrauma und ein Thoraxtrauma zuzog (Akten der IV-Stelle Bern [IVB; act. III] 1 S. 5, 10, 14 S. 16). Mit Verfügung vom 22. August 2014 (act. III 150) sprach ihm die IVB ab 1. August 2014 bis auf weiteres bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (act. III 155) rückwirkend ab 1. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Ebenso sprach ihm die AXA Versicherungen AG als obligatorische Unfallversicherung mit Verfügung vom 9. Juni 2017 (act. III 165) – unter Einstellung der Taggeldleistungen – bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Januar 2015 eine Komplementärrente zu. Mit Schreiben vom 24. Juli 2017 (Akten des Versicherten [act. I] 2) verneinte die Pensionskasse C.________ einen Rentenanspruch des Versicherten ihrerseits, da die Rente der IV sowie die Komplementärrente der Unfallversicherung bereits 90 % des entgangenen (höheren) Verdienstes abdeckten.
B.
Mit Eingabe vom 5. Februar 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Klage gegen die Pensionskasse C.________, mit folgenden Rechtsbegehren:
"1. Es sei dem Kläger eine Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 297.-- plus Zins seit September 2008 (spätestens Klageeinleitung) ab September 2008 (spätestens 01.01.2015) zuzusprechen.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, ihr vollständiges Dossier mit Berechnungsgrundlagen für eine gesetzliche und eine reglementarische Rente zu edieren und sie detailliert zu begründen.
3. Es sei dem Kläger Gelegenheit zu geben, nach Edition der vollständigen Akten, Berechnungen und Begründungen zur Höhe der geschuldeten Rente und zum Rentenbeginn Stellung zu nehmen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (recte: Beklagte; inkl. 8.1 % MwSt.)."
Entsprechend dem mit prozessleitender Verfügung vom 6. Februar 2025 erfolgten Ersuchen der Instruktionsrichterin stellte die IVB mit Schreiben vom 7. und 13. Februar 2025 dem Verwaltungsgericht die den Kläger betreffenden IV-Akten zu.
Mit Klageantwort vom 22. April 2025 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________, die Abweisung der Klage. Im Rahmen der Ausführungen erklärte sich die Beklagte bereit, dem Kläger eine Invalidenrente von monatlich Fr. 297.-- auszurichten (S. 3).
Mit Replik vom 27. Mai 2025 und Duplik vom 24. Juni 2025 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen:
1.
1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 5. Februar 2025 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz in ... (vgl. <www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Auf die Klage ist somit einzutreten.
1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
Der Kläger beantragte die Zusprache einer Invalidenrente von monatlich mindestens Fr. 297.-- zuzüglich Zins. Die Beklagte beantragte zwar die Abweisung der Klage (Klageantwort S. 2). Allerdings erklärte sie sich im Rahmen ihrer Ausführungen bereit, dem Kläger eine Invalidenrente von Fr. 297.-- pro Monat auszurichten (Klageantwort S. 3 Ziff. II Ziff. 5). Dies wurde durch den Kläger in der Replik (S. 2 f. Ziff. 3, 5) denn auch nicht bestritten und durch die Beklagte im Rahmen der Duplik (S. 2 Ziff. 3) bestätigt. Mithin besteht unter den Parteien Einigkeit, dass dem Kläger eine Invalidenrente in der Höhe von Fr. 297.-- zusteht. Insoweit liegt ein gemeinsamer Antrag vor. Streitig und zu prüfen sind demnach einzig der Zeitpunkt des Rentenbeginns sowie ab wann ein Verzugszins auf die Rentenleistung geschuldet ist.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
2.
2.1 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Verpflichtete, gegen die sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zur Zurückweisung der – bzw. zum Nichteintreten auf die – Klage führt (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5).
2.2 Die Aktivlegitimation des Klägers wie auch die Passivlegitimation der Beklagten sind vorliegend nicht bestritten und es bestehen keine Anzeichen für Umstände, diese in Frage zu stellen.
3.
3.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Der Anspruch des Klägers gründet auf einen Sachverhalt, der sich im Jahr 2007 zugetragen hat (Unfall des Klägers am 8. September 2007 [act. III 14 S. 19]). Somit sind die zu jenem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar.
3.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Ein Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge ist nur gegeben, sofern eine entsprechende Versicherungsdeckung vorhanden ist. Deren Umfang bemisst sich nach dem Beschäftigungsgrad bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, unter Berücksichtigung einer allfälligen vorbestandenen gesundheitlich bedingten Arbeitsunfähigkeit. Versah die versicherte Person ein Teilzeitpensum, besteht kein Anspruch auf Leistungen, wenn und solange sie trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung im bisherigen Umfang weiterarbeiten kann oder könnte; das Risiko Invalidität hat sich lediglich in dem berufsvorsorgerechtlich nicht versicherten Anteil einer Vollzeitbeschäftigung (Beschäftigungsgrad von 100 %) verwirklicht (BGE 144 V 63 E. 5.1 S. 67).
3.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1).
3.4
3.4.1 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).
3.4.2 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des IVG anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2).
3.4.3 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 S. 172, 9C_738/2018 E. 5.1). Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung – bei fehlendem Einbezug ins IV-rechtliche Verfahren – innerhalb der Rechtsmittelfrist anderweitig von der Verfügung Kenntnis erhält, erzeugt der Entscheid der IV-Organe keine Bindungswirkung für die Vorsorgeeinrichtung. Sie ist auch nach Treu und Glauben nicht gehalten, die Verfügung anzufechten oder deren Eröffnung zu ihren Handen zu verlangen (SVR 2012 BVG Nr. 30 S. 121, 9C_702/2011 E. 3.2).
Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 44, 9C_693/2009 E. 5.1).
3.5 Aufgrund der Akten erstellt und zu Recht unbestritten ist, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalles bzw. im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (8. September 2007; vgl. act. III 14 S. 19) bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert war (act. III 10; vgl. E. 3.3 hiervor). Die Beklagte anerkennt denn auch mit Klageantwort vom 22. April 2025 (S. 3) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % einen Rentenanspruch des Klägers (im Betrag von monatlich Fr. 297.--), was durch den Kläger unbestritten blieb (vgl. Replik S. 2 f. Ziff. 3, 5).
Die IVB sprach dem Kläger mit Verfügung vom 22. August 2014 (act. III 150) ab 1. August 2014 bis auf weiteres bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente sowie mit Verfügung vom 5. Dezember 2014 (act. III 155) rückwirkend ab 1. September 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu. Zwar wurde der Beklagten der Vorbescheid vom 31. Januar 2014 (act. III 144) eröffnet, nicht aber die Verfügungen vom 22. August 2014 (act. III 150) und vom 5. Dezember 2014 (act. III 155). Indem die Beklagte allerdings den Anspruch auf eine Invalidenrente (im Betrag von Fr. 297.--) anerkennt (Klageantwort S. 3 Ziff. II Ziff. 5; vgl. auch Duplik S. 2 Ziff. 3), kann sie dem Kläger den Nichteinbezug ins invalidenversicherungsrechtliche Verfahren nicht entgegenhalten. Folglich ist von der Bindungswirkung der IV-Verfügung auszugehen (vgl. E. 3.4.3 hiervor).
Nach dem Dargelegten ist die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit während der Anstellung bei der E.________ AG und damit während dem Vorsorgeverhältnis mit der Beklagten eingetreten. Demnach hat der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Invalidenrente.
4.
4.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (aArt. 24 Abs. 1 lit. a BVG).
4.2 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422).
4.3 Der Kläger ist im Sinne der IV 100 % invalid, wobei die IV den Rentenbeginn auf September 2008 festsetzte (vgl. act. III 150, 155, 184). Die Leistungsklage ist betraglich beziffert (vgl. Klage S. 2 Rechtsbegehren 1). Mithin bildet die betragliche Höhe Streitgegenstand (BGE 129 V 450 E. 3 S. 352). Die Parteien sind sich im Sinne eines gemeinsamen Antrages einig, dass die Höhe der geschuldeten Invalidenrente – unter Berücksichtigung der intersystemischen Leistungskoordination (vgl. Art. 34a BVG i.V.m. Art. 24 BVV 2 sowie Art. 66 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]) monatlich Fr. 297.-- beträgt (vgl. E. 1.2 hiervor). Mit Blick auf die durchgehenden Verjährungseinredeverzichte (vgl. act. I 1 ff.; Akten der Beklagten [act. II, IIA], act. IIA 1 ff.) hat der Kläger gegenüber der Beklagten Anspruch auf eine Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 297.-- ab 1. September 2008 (vgl. E. 4.2 hiervor), was von der Beklagten denn auch nicht mehr bestritten wird (vgl. Duplik S. 3 Ziff. 7).
5.
5.1 Im Berufsvorsorgerecht werden Verzugszinsen sowohl im Leistungs- als auch im Beitragsbereich im Falle fehlender statutarischer Grundlage gestützt auf Art. 104 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) zugelassen. Denn die Gewährung von Verzugszinsen war im Bereich der beruflichen Vorsorge seit jeher aufgrund der vorsorgevertraglichen Entstehung des Versicherungsverhältnisses und der damit anwendbaren allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts die Regel, und es hat diese Ordnung durch das BVG keine Änderung erfahren (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 149 V 106 E. 7.1 S. 107, 145 V 18 E. 4.2 S. 21).
Für die Festlegung der Höhe des Verzugszinses ist somit in erster Linie das Reglement massgebend und bei Fehlen einer derartigen Regelung die Bestimmung des Art. 104 Abs. 1 OR, wonach ein Verzugszins von 5 % geschuldet ist (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222). Vorliegend enthält das Reglement unbestrittenermassen keine Verzugszinsregelung.
Für BVG-Renten gilt die Verzugszinsregelung von Art. 105 Abs. 1 OR, wonach Verzugszinsen für Renten ab Anhebung der Betreibung oder der gerichtlichen Klageerhebung geschuldet sind (BGE 151 V 219 E. 3.1 S. 222, 137 V 373 E. 6.6 S. 382; SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 117, 9C_418/2014 E. 4.1).
5.2 Entsprechend Art. 105 Abs. 1 OR ist ab dem 5. Februar 2025 (Datum der Klageerhebung) ein Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR) geschuldet (vgl. E. 5.1 hiervor), was mit dem sinngemässen Eventualantrag übereinstimmt.
6.
Nach dem Dargelegten ist die Klage offensichtlich begründet gutzuheissen und die Beklagte hat dem Kläger ab 1. September 2008 eine Invalidenrente im Betrag von monatlich Fr. 297.-- zuzüglich Zins ab 5. Februar 2025 auszurichten.
7.
7.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der obsiegende, anwaltlich vertretene Kläger Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 109 Abs. 1 VRPG).
Die Kostennote vom 27. Mai 2025, mit welcher Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, einen Aufwand von 22.5 Stunden à Fr. 350.--, ausmachend Fr. 7'875.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 236.25, geltend macht, erscheint mit Blick auf den Aktenumfang, die rechtliche Komplexität und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als zu hoch. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände sowie des doppelten Schriftenwechsels ist der Parteikostenersatz ermessensweise auf pauschal Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen; gemäss Kostennote sowie UID-Register keine Mehrwertsteuerpflicht) festzusetzen und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger diesen Betrag zu ersetzen.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Klage vom 5. Februar 2025 wird die Pensionskasse C.________ verpflichtet, dem Kläger ab 1. September 2008 eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge im Betrag von Fr. 297.-- monatlich, zuzüglich Zins zu 5 % ab 5. Februar 2025, auszurichten.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Die Pensionskasse C.________ hat dem Kläger die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'500.-- (inkl. Auslagen), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
-Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Klägers
-Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten
Bundesamt für Sozialversicherungen
Zur Kenntnis:
Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48,
Postfach, 3000 Bern 14
Die Kammerpräsidentin:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.