IV 200 2025 811
ISD/REL/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 16. April 2026
Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Frey
Gerichtsschreiberin Bischof
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 10. November 2025
Sachverhalt:
A.
Die 1983 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war zuletzt als Mitarbeiterin … tätig und meldete sich im Januar 2024 unter Hinweis auf eine rezidivierende Depression sowie eine generalisierte Angststörung bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach Abklärungen in beruflicher und medizinischer Hinsicht gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen (act. II 25, 30) und veranlasste ein psychiatrisches Gutachten (Expertise vom 24. Juni 2025 [act. II 82.1]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 87, 96) und Einholen einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [act. II 101]) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 10. November 2025 (act. II 103) ab dem 1. September 2024 den prozentualen Anteil von 35 % einer ganzen Invalidenrente (IV-Rente) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 44 % zu.
B.
Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. November bzw. 4. Dezember 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr eine höhere IV-Rente auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. November 2025 (act. II 103). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).
Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 4, 8C_662/2012 E. 3.1).
Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwendenden nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429).
2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem IV-Grad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem IV-Grad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem IV-Grad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem IV-Grad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
3.
3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin finden sich in den Akten folgende Angaben:
3.1.1 Im Arztbericht vom 6. November 2024 (act. II 63 S. 26 f.) diagnostizierte der behandelnde Psychiater Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und praktischer Arzt, eine Angsterkrankung (differentialdiagnostisch eine Agoraphobie mit Panikstörung [ICD-10: F40.01], eine generalisierte Angststörung [ICD-10: F41.1], eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode [ICD-10: F33.1]), eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ADS [ICD-10: F90.0]) und einen Verdacht auf eine Zwangsstörung, vorwiegend Zwangshandlungen (ICD-10: F42.0) sowie auf eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5 [Ziff. 1]). Es liege eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vor mit einem Arbeitsversuch von 20 % und das Ziel sei, bis Ende Dezember eine Arbeitsfähigkeit von 30 % zu erreichen (S. 27 Ziff. 13 und 16).
3.1.2 Die Hausärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und für Hämatologie, hielt in ihrem Bericht vom 24. Dezember 2024 (act. II 63 S. 28 f.) fest, dass die Beschwerdeführerin seit längerer Zeit aufgrund von rezidivierenden depressiven Episoden und Angststörungen in psychotherapeutischer Behandlung sei und dass sich diese Krankheiten bislang nicht medikamentös adäquat hätten behandeln lassen. Die deutlichen Fortschritte der letzten 18 Monate genügten jedoch (noch) nicht für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit.
3.1.3 Im Bericht vom 20. Januar 2025 (act. II 62 S. 2) hielt Dr. med. B.________ fest, dass er die Beschwerdeführerin seit Juni 2024 wegen einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7), einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1), einer ADS (ICD-10: F90.0) sowie einem Verdacht auf eine anankastische (zwanghafte) Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.5) behandle. In dieser Zeit habe sie nie mehr als 20 % unter geschützten Bedingungen im Sinne eines Arbeitsversuches arbeiten können. Aufgrund der von ihm erhobenen Befunde empfehle er eine Revision des Entscheides einer Viertelsrente im Sinne einer Erhöhung.
3.1.4 Die behandelnde Psychologin M.Sc. D.________, Fachpsychologin für Psychotherapie, nannte in ihrem Kurzbericht vom 24. Januar 2025 (act. II 63 S. 22 f.) als Diagnosen eine ADHS, vorwiegend unaufmerksamer Typ (ICD-10: F90.0), eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) mit Panikattacken (ICD-10: F41.0) sowie anamnestisch eine Rechenstörung (ICD-10: F81.2) im Schulalter. Zudem sei vom behandelnden Psychiater auch eine bipolare affektive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F31.7), sowie ein Verdacht auf eine anankastische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.05) diagnostiziert worden. Es sei von einer deutlich reduzierteren Belastungs- und Leistungsfähigkeit auszugehen als die von der Beschwerdegegnerin geschätzten 40 %. Die 60 %-Anstellungen mit unterschiedlichen Anforderungsprofilen hätten in der Vergangenheit zu wiederholten Erschöpfungszuständen und Arbeitsausfällen geführt, weshalb eine Revision des Rentenentscheids im Sinne einer Rentenerhöhung empfohlen werde (S. 23).
3.1.5 Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Juni 2025 (act. II 82.1) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine kombinierte Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0) mit phobischen (ängstlich-vermeidend), übergenauen (zwanghaft), neurasthenischen und emotional instabilen (zyklothymen) Anteilen bei einer Aufmerksamkeitsstörung ohne Hyperaktivität (ADS [ICD-10: F98.8]) und anamnestisch einer Rechenstörung (ICD-10: F81.2). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit in einem ganztägigen Pensum mit einer Leistungseinschränkung von 45 % aufgrund eines vermehrten Betreuungsaufwands und einer eingeschränkten Belastbarkeit bei Defiziten in den Bereichen Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit (S. 41 Ziff. 8.1). Die Arbeitsfähigkeit betrage damit 55 % und bestehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit September 2023, wobei während der stationären Hospitalisationen vom 6. Dezember 2023 bis 17. Januar 2024 eine zeitlich befristete vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe (S. 42). In einer optimal angepassten Tätigkeit (Toleranz der Defizite in den Bereichen Selbstbehauptungsfähigkeit und Durchhaltefähigkeit; Arbeitsplatz mit verbindlichem, aber beweglichen Rahmen sowie Motivation und Kontrolle, in einer wohlwollenden, familiären Arbeitsatmosphäre; autonome und abwechslungsreiche Gestaltung der Tätigkeiten; Schicht- und Akkordarbeit, hohe Verantwortung, Führungsaufgaben und komplexe Aufgaben unter Zeit- und Leistungsdruck seien zu vermeiden; förderlich seien insbesondere regelmässige Arbeits- und Ruhezeiten) bestehe in einem ganztägigen Pensum eine anhaltende Einschränkung der Leistung von 35 % und damit eine Arbeitsfähigkeit von insgesamt 65 % (S. 43).
Die seit der Kindheit dokumentierten Symptome der Beschwerdeführerin könnten als Ausdruck einer kombinierten (phobisch/ängstlich/vermeidend, übergenau, neurasthenisch, emotional instabil/zyklothym) Persönlichkeitsstörung eingeordnet werden (S. 29 Ziff. 6.3). Die ADS sei aus psychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht nur noch leicht ausgeprägt und habe sich anlässlich der gutachterlichen Untersuchung nicht (mehr) in objektivierbaren psychopathologischen Befunden gezeigt (S. 30). Die mit dieser Störung verbundenen Defizite seien nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausreichend von jenen durch die Persönlichkeitsstörung begründbaren Auffälligkeiten abzugrenzen, insofern sei dieses Störungsbild aus versicherungspsychiatrischer Sicht in der Pathologie der Persönlichkeit "aufgegangen". Die subjektiven Beschwerden und die objektiven psychopathologischen Befunde der von der Beschwerdeführerin aufgeführten zwanghaften, depressiven bzw. zyklothymen und ängstlich-phobischen Syndrome könnten aus versicherungspsychiatrischer Sicht ebenfalls nicht als eigenständige Störung von der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung abgegrenzt werden. Im Gegenteil konkretisierten sich in diesen Syndromen die Defizite aufgrund der Pathologie der Persönlichkeit. Vergleichbar verhalte es sich mit den in den Akten genannten (rezidivierenden) depressiven und hyperthymen Syndromen, die ebenfalls keine eigenständige (komorbide) Störung zur Persönlichkeit begründeten. Die ICD-10-Kriterien einer eigenständigen depressiven Episode seien nicht erfüllt und könnten auch nicht aufgrund der Angaben in den Akten bestätigt werden (S. 31). Auch eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F31) könne mangels entsprechender dokumentierter Syndrome nicht bestätigt werden (S. 32). Schliesslich seien weder die Kennzeichen einer Zwangsstörung (ICD-10: F42) noch weiterer (allfällig versicherungsmedizinisch relevanter) Störungen gemäss ICD-10 hinreichend erfüllt (S. 33). Beim Verlauf der Störung der Beschwerdeführerin seien schliesslich neben einem Rentenbegehren auch weitere nicht krankheitsbedingte (soziale) Faktoren zu nennen, welche vor allem sozialarbeiterische Relevanz hätten, aber nicht in die Beurteilung einer medizinisch-theoretischen Zumutbarkeit einer allfälligen Tätigkeit aus versicherungspsychiatrischer Sicht eingingen (S. 37).
3.1.6 Die behandelnden M.Sc. D.________ und Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Psychiatrie und Psychotherapie, hielten in der Stellungnahme vom 27. August 2025 (act. II 96 S. 15 ff.) fest, dass es sich beim Beschwerdebild der Beschwerdeführerin um ein komplexes Ineinandergreifen von mehreren psychischen Störungen handle, die eine schwere Beeinträchtigung in beruflichen und sozialen Lebensbereichen mit sich bringe, und nannten folgende Diagnosen (S. 17):
Bipolare affektive Störung, im Juni 2025 hypomanische Episode (ICD-10: F31.0)
Kombinierte Persönlichkeitsstörung mit ängstlich-vermeidenden und anankastischen Merkmalen (ICD-10: F61.0)
Verdacht auf ADHS, vorwiegend unaufmerksamer Typ (ICD-10: F90.0)
Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) mit Panikattacken (ICD-10: F41.0)
Spezifische Phobie, von randständigen Männern angegriffen zu werden (ICD-10: F40.2)
Anamnestisch: Rechenstörung (ICD-10: F81.2) im Schulalter
Im Gutachten sei die Diagnostik unzureichend und es fehlten sowohl Angaben zu den verwendeten Diagnoseinstrumenten bei der Erhebung der Persönlichkeitsmerkmale, als auch die Anerkennung der bereits diagnostizierten bipolaren Störung und der Angststörungen sowie der Information, dass sich die Beschwerdeführerin zur Beobachtungszeit des Gutachtens in einer beginnenden hypomanischen Phase befunden habe, so dass deren generelles Funktionsniveau sowie die Leistungs- und Arbeitsfähigkeit im Gutachten überschätzt worden seien (S. 15). Die ADS-Diagnose müsse nochmals überprüft werden, sie könne gleichzeitig vorliegen oder es sei möglich, dass aufgrund dieser Diagnose die Bipolar-II-Störung verkannt werde. An den bestehenden Diagnosen der Angststörungen (S. 17) und an einer Berentung von mindestens 60 - 80 % werde festgehalten (S. 19).
3.1.7 In der Stellungnahme vom 17. Oktober 2025 (act. II 101) hielt die RAD-Ärztin, MUDr. (Medicinae Universae Doctor) G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, dass sich aus den Ausführungen der Behandler keine neue Aspekte ergeben hätten, die ein Abweichen von den Schlussfolgerungen im sorgfältigen und den Anforderungen entsprechend ausgearbeiteten psychiatrischen Gutachten erfordern würden (S. 2).
3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).
Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 10. November 2025 (act. II 103) massgeblich auf das psychiatrische Gutachten von Dr. med. E.________ vom 24. Juni 2025 (act. II 82.1).
3.3.1 Dieses Gutachten erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert einer Expertise gestellten Anforderungen und überzeugt. Insbesondere basiert die Beurteilung des Gutachters Dr. med. E.________ auf einer umfassenden psychiatrischen Untersuchung, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde in Kenntnis und nach Auseinandersetzung mit den Vorakten erstattet. Hinweise für eine unvollständige Berücksichtigung der medizinischen Akten bestehen nicht. Insbesondere lagen die mit der Beschwerde erneut ins Recht gelegten medizinischen Berichte der behandelnden Fachpersonen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1, 2, 3 = act. II 63 S. 28, 62, 63 S. 22 f.) dem Gutachter vor und wurden in seine Beurteilung einbezogen (act. II 82.1 S. 7 und 23 ff.). Im Rahmen seiner Untersuchung hat Dr. med. E.________ zusätzlich laboratorische Analysen veranlasst (act. II 82.2 S. 19) und testpsychologische Abklärungen vorgenommen (S. 1-18, act. II 82.1 S. 15 ff. Ziff. 3.3). Sodann legte der Gutachter dar, dass im Rahmen der klinischen Untersuchung zwar eine Beschwerdeüberhöhung und -ausweitung festzustellen gewesen sei und dass die Angaben der Beschwerdeführerin bezüglich der Psychopharmakotherapie im Widerspruch zum Endbefund der Laboranalyse standen. Gleichzeitig hielt er aber überzeugend fest, dass diese Unregelmässigkeiten nur ein Teilelement der gutachterlichen Einschätzung darstellten (S. 18 und 29), und verneinte – anders als beschwerdeweise behauptet (Beschwerde S. 3) – eine Aggravation oder Simulation ausdrücklich (act. II 82.1 S. 29 oben). Ausführlich und mit nachvollziehbarer, leitliniengerechter Argumentation hat der Gutachter sodann anhand eines anerkannten Klassifikationssystems begründet, weshalb nicht sämtliche der von Seiten des behandelnden Arztes bzw. der Psychotherapeutin gestellten Diagnosen als eigenständige Krankheitsentität bestätigt werden konnten (act. II 82.1 S. 29 ff.). Schliesslich erfolgte die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen: Sie überzeugt inhaltlich, weshalb die medizinische Folgenabschätzung auch aus juristischer Sicht Bestand hat und nicht anzuzweifeln ist (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367).
3.3.2 Am Beweiswert des Gutachtens vermögen auch die abweichenden Beurteilungen der behandelnden Fachpersonen nichts zu ändern. Weder der Bericht von M.Sc. D.________ und Dr. med. F.________ vom 27. August 2025 (act. II 96 S. 15 ff.) noch derjenige des zuvor behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 20. Januar 2025 (act. II 62 S. 2) vermögen konkrete Zweifel an der Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des Gutachtens zu wecken (vgl. E. 3.2 hiervor), denn ihnen sind – wie auch in der Stellungnahme des RAD vom 17. Oktober 2025 (act. II 101) festgehalten – keine neuen, im Gutachten unerkannt oder ungewürdigt gebliebenen Aspekte zu entnehmen, welche ein Abweichen vom Gutachten zu begründen vermöchten. Der unterschiedlichen diagnostischen Würdigung der behandelnden Fachpersonen, die insbesondere im Bericht vom 27. August 2025 (act. II 96 S. 15 ff.) nochmals dargelegt wird, kommt im vorliegenden Kontext rechtsprechungsgemäss insofern nachrangige Bedeutung zu, als grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbesehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_121/2023 vom 15. September 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Abgesehen davon setzte sich der Gutachter Dr. med. E.________ mit den diagnostischen Überlegungen der Behandler einlässlich auseinander und begründete zudem die von ihm vertretene – teilweise abweichende – Diagnostik überzeugend (vgl. act. II 82.1 S. 28 ff.), wobei keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er dabei gewisse Symptome nicht in seine Beurteilung mit einbezogen hätte. Demgegenüber stellten die behandelnden Fachpersonen im Wesentlichen undifferenziert auf subjektive Beschwerdeangaben ab, ohne diese bzw. die Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin zu plausibilisieren (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Dieses Vorgehen genügt insbesondere auch angesichts der gutachterlich festgestellten und beschriebenen Beschwerdeüberhöhung und -ausweitung (act. II 82.1 S. 29) nicht. Ebenso wäre eine vertiefte Plausibilisierung auch in Anbetracht des Umstandes unerlässlich gewesen, dass die Beschwerdeführerin angab, statt das Arbeitspensum über die bisherigen 20 % zu steigern, sich "für ein normales Leben" entschieden zu haben, weshalb sie eine ganze IV-Rente benötige (S. 27 f.), sowie der Beschreibung des Gutachters, wonach die Beschwerdeführerin ein weitgehend selektiv ausgelebtes, phobisch begründetes Vermeidungsverhalten, ein "sich eingerichtet haben" zeige (S. 26). Hinzu kommt schliesslich, dass nach Dr. med. B.________, der im Bericht vom 20. Januar 2025 (act. II 62 S. 2) eine höhere als eine Viertelsrente forderte, auch die nunmehr behandelnden M.Sc. D.________ und Dr. med. F.________ in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2025 (act. II 96 S. 15 ff.) ausführten, sie hielten an einer "Berentung von mind. 60 - 80 %" fest, da diese Rentenhöhe den Erhalt der Arbeitsstelle von 20 % sichere und sich präventiv auf eine weitere Verschlechterung der Gesundheit durch Stress und Überlastung am Arbeitsplatz auswirke (S. 19): Abgesehen davon, dass die Zusprache einer IV-Rente offensichtlich keine therapeutische Massnahme darstellen kann und es nicht in den Aufgabenbereich des Arztes oder der Ärztin (bzw. einer behandelnden Therapeutin) fällt, sich zur Höhe einer allfälligen Rente bzw. zum Rentenanspruch zu äussern (vgl. SVR 2021 IV Nr. 17 S. 51, 8C_487/2020 E. 6.2), schmälert dieses offenkundig advokatorische Auftreten der behandelnden Fachpersonen den Beweiswert ihrer Angaben erheblich (vgl. Urteil des BGer 8C_695/2019 vom 18. Dezember 2019 E. 4.3 mit Hinweis). Dass die gutachterliche Beurteilung der medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. E.________ von der Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin bzw. der Einschätzung ihrer Behandler abweicht, vermag ebenfalls keine Zweifel am Gutachten zu wecken, denn Aufgabe des Gutachters ist es gerade, sich kritisch mit den Angaben der Beschwerdeführerin und den medizinischen Akten auseinanderzusetzen, wobei die psychiatrische Beurteilung der Arbeitsfähigkeit notgedrungen eine hohe Variabilität aufweist und unausweichlich Ermessenszüge trägt (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.1.2 S. 365 mit Hinweisen).
Was schliesslich die stattgehabten Eingliederungsmassnahmen (vgl. act. II 25, 30, 51, 70, 89) und die verschiedenen Berichte des begleitend dazu durchgeführten Job Coachings (act. II 29, 35, 42, 55, 58, 66 f., 77, 100) anbelangt, hat Dr. med. E.________ dazu überzeugend Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass die erhobenen Defizite aufgrund der Pathologie der Persönlichkeit in ihrer Ausprägung weitgehend von der Selbstbeurteilung der Beschwerdeführerin abhängig und die deutlich eingeschränkte Arbeitsleistung nicht zu einem überwiegenden Teil durch objektivierbare psychopathologische Befunde erklärbar sind (act. II 82.1 S. 35). Die anlässlich dieser Massnahmen gezeigte subjektive Arbeitsleistung vermag unter diesen Umständen rechtsprechungsgemäss ebenfalls keine konkreten Zweifel an der fachärztlich begründeten, medizinisch-theoretisch bei optimaler Willensanstrengung realisierbaren Arbeitsfähigkeit zu wecken (vgl. etwa Urteil des BGer 8C_217/2023 vom 1. September 2023 E. 4.1.1 und 4.1.4).
3.3.3 Gestützt auf das beweiskräftige psychiatrische Gutachten vom 24. Juni 2025 (act. II 82.1) ist erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin
4.
4.1
4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens.
4.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201]). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung des im September 2023 beginnenden Wartejahres (vgl. E. 3.3.3 hiervor) und der Anmeldung zum Leistungsbezug im Januar 2024 (act. II 1) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG auf 1. September 2024. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen.
4.3 Die Beschwerdegegnerin stellte zur Bestimmung des Valideneinkommens auf das zuletzt als Mitarbeiterin … bei der H.________ erzielte Einkommen ab, was nicht zu beanstanden ist. Gemäss dem "Fragebogen für Arbeitgebende" vom 16. Februar 2024 würde die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen per 1. Januar 2024 in ihrem angestammten Pensum von 70 % ein Einkommen von monatlich Fr. 3'199.70 erzielen (act. II 15.3 und act. II 2 S. 6 Ziff. 5.4). Aufgerechnet auf ein Vollpensum und ein Jahr (inkl. 13. Monatslohn [vgl. act. II 15.2 und 15.3]) ergibt sich pro 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 59'423.– (Fr. 3'199.70 / 7 x 10 x 13).
4.4 Da die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des hypothetischen Rentenbeginns mit einem Pensum von 20 % ihre Restarbeitsfähigkeit nicht vollumfänglich verwertet, ist für die Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Gemäss der Tabelle TA1_tirage_skill_level der im Zeitpunkt der Verfügung publizierten LSE 2022 beträgt der massgebliche monatliche Bruttolohn (Total des Kompetenzniveaus 1 [einfache Arbeiten körperlicher oder handwerklicher Art]) für Frauen Fr. 4'367.–. Aufgerechnet auf ein Jahr und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Tabelle "Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche", Total, Jahr 2022) sowie indexiert auf das Jahr 2024 (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Geschlecht", Tabelle T1.2.20, Frauen, Periode 2021 bis 2024, Total, Index 2022: 101.4 bzw. 2024: 105.8) ergibt sich im Jahr 2024 ein jährliches Einkommen von Fr. 57'001.75 (Fr. 4'367.– x 12 / 40 x 41.7 / 101.4 x 105.8). Unter Berücksichtigung einer noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 65 % und des Pauschalabzuges beim lohnstatistisch bestimmten Invalideneinkommen von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (vgl. E. 4.1.2 hiervor) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 33'346.– (Fr. 57'001.75 x 0.65 [Arbeitsfähigkeit] x 0.9 [Abzug]).
4.5 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 59'423.– und einem Invalideneinkommen von Fr. 33'346.– resultiert ab dem 1. Januar 2024 eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'077.– bzw. ein IV-Grad von gerundet 44 % ([Fr. 59'423.– ./. Fr. 33'346.–] / Fr. 59'423.– x 100 [zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1]). Die Beschwerdeführerin hat damit ab dem 1. September 2024 einen Anspruch auf einen Anteil von 35 % einer ganzen IV-Rente (vgl. E. 2.3 vorstehend).
5.
Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 10. November 2025 (act. II 103) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
-A.________
-IV-Stelle Bern
-Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.