IV 200 2025 81
MAK/BOC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 27. April 2026
Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiberin Bossert
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführer
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 13. Dezember 2024
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. August 2000 eine Invalidenrente (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 47, 101, 108, 117). Im Rahmen eines Revisionsgesuches vom Mai 2013 (act. II 120) mit Hinweis auf eine Verschlechterung des Gesundheitszustands liess die IVB den Versicherten neurochirurgisch und psychiatrisch begutachten (Gutachten vom 25. Oktober 2013 [act. II 136.1] und 24. Februar 2014 [act. II 141.1], inkl. interdisziplinärer Beurteilung [act. II 144.2]). Mit Verfügung vom 18. September 2015 (act. II 180) sprach die IVB dem Versicherten eine befristete ganze Rente vom 1. Mai 2014 bis 30. April 2015 sowie eine Dreiviertelsrente ab dem 1. Mai 2015 zu, wobei sie diese bei einem Invaliditätsgrad von 34 % auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats aufhob. In Gutheissung einer hiergegen erhobenen Beschwerde (act. II 184/4 ff.) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verfügung vom 18. September 2015 mit Urteil IV 200 2015 907 vom 12. August 2016 (act. II 210) auf, sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 31. Juli 2014 eine Dreiviertelsrente, ab dem 1. August 2014 eine ganze Rente und ab dem 1. August 2015 eine Dreiviertelsrente zu und wies die Sache an die IVB zurück zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. Diese lauteten dahingehend, die laufende Dreiviertelsrente wäre zwar grundsätzlich bei einem ermittelten IV-Grad von 34 % per 31. Oktober 2015 aufzuheben. Diese Aufhebung sei hingegen nicht zulässig, denn es sei nicht geprüft worden, ob nach langjährigem Rentenbezug das angerechnete Leistungspotenzial auf dem Weg der Selbsteingliederung bzw. ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen realisiert werden könne. Die entsprechenden Abklärungen seien nachzuholen (VGE IV 200 2015 907 E. 5.2; act. II 210/28).
Die von der IVB in der Folge eingeleiteten Eingliederungsmassnahmen (act. II 223) scheiterten wegen fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit, wobei die IVB den Versicherten zwei Mal zur Schadenminderung aufgefordert hatte (act. II 228, 237). Daraufhin hob die IVB die laufende Dreiviertelsrente (vgl. Verfügung vom 18. November 2016 [act. II 221]) mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (act. II 246) per Ende Juli 2017 auf. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 247/3 ff.) wies das Verwaltungsgericht mit Urteil IV 200 2017 653 vom 24. April 2018 (act. II 251) ab. Dieses Urteil blieb unangefochten. Ebenfalls unangefochten blieb die verfügungsweise Verneinung des Anspruchs auf berufliche Massnahmen vom 31. August 2017 (act. II 248).
Auf eine am 30. Januar 2019 erfolgte Neuanmeldung (act. II 256) trat die IVB mit Verfügung vom 6. November 2019 (act. II 276) nicht ein. Diese Verfügung blieb unangefochten.
B.
Im Februar 2021 meldete sich der Versicherte ein weiteres Mal bei der IVB zum Leistungsbezug an, dies unter Hinweis auf seit 1993 bestehende physische und psychische Beeinträchtigungen (act. II 279 bzw. 283). Nachdem die IVB zunächst in Aussicht gestellt hatte, sie werde darauf nicht eintreten, trat sie am 29. Juni 2021 (act. II 298) dennoch darauf ein und nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 302, 306, 309). Insbesondere liess sie den Versicherten durch die C.________ polydisziplinär begutachten (Expertise vom 15. März 2022 [act. II 338.1 - 338.7]; MEDAS-Gutachten 2022). Die Sachverständigen attestierten für jegliche Tätigkeit eine volle Arbeitsunfähigkeit. Sie hielten ferner fest, wenn der Versicherte einen Alkoholentzug durchgeführt und anschliessend während mindestens sechs Monaten eine Alkoholabstinenz nachgewiesen habe, könnten der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt werden (act. II 338.1/9 f. Ziff. 4.5 ff.). In der Folge forderte die IVB den Versicherten am 16. Mai 2022 (act. II 342) insofern zur Schadenminderung auf, als er sich einer Alkoholentzugs- und Abstinenzbehandlung zu unterziehen und die Medikamente, insbesondere die Psychopharmaka in der verordneten Dosierung einzunehmen habe. Im weiteren Verlauf liess die IVB den Versicherten ein weiteres Mal durch die MEDAS polydisziplinär begutachten (Expertise vom 16. November 2023 [act. II 387.1 - 387.9]; MEDAS-Gutachten 2023). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren und der Einholung einer Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 22. August 2024 (act. II 393, 400, 403, 406) sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Dezember 2024 (act. II 410) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine vom 1. August 2021 bis 30. November 2023 befristete ganze Rente zu.
C.
Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 3. Februar 2025 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
Hauptantrag
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2024 sei teilweise bzw. bezüglich des Zeitraums ab 1. Dezember 2024 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei auch ab dem 1. Dezember 2024 weiterhin eine 100%ige IV-Rente, eventuell eine Teilrente nach gerichtlicher Bestimmung, zuzusprechen.
Eventualantrag
Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 13. Dezember 2024 sei teilweise bzw. bezüglich des Zeitraums ab 1. Dezember 2024 aufzuheben und die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin
1. zur Vervollständigung der interdisziplinären Begutachtung durch eine neu zu beauftragende, eventuell durch dieselbe Gutachterstelle und
2. zur Neubeurteilung des Rentenanspruchs ab 1. Dezember 2024
zurückzuweisen.
Unentgeltliche Rechtspflege
Dem Beschwerdeführer sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen und es sei ihm der unterzeichnende Anwalt als amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer zusätzlich zwei weitere unterzeichnete Beschwerdeexemplare und das Beilagenverzeichnis in dreifacher Ausführung ein.
Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde vom 3. Februar 2025 sei infolge verspäteter Eingabe nicht einzutreten. Falls die Rechtzeitigkeit der Beschwerde bejaht werde, sei sie abzuweisen.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Eingabe vom 14. April 2025 die Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik und eine Fristerstreckung zur Einreichung einer Kostennote.
Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2025 wurde die Frist zur Einreichung einer Kostennote bis zum 16. Mai 2025 verlängert. Das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik wurde unter Hinweis auf BGE 133 I 98 E. 2.2 S. 98 abgewiesen.
Mit Eingabe vom 28. April 2025 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik. Andernfalls werde davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer für die Einreichung der Stellungnahme ebenfalls die für die Einreichung der Kostennote bis zum 16. Mai 2025 verlängerte Frist zur Verfügung stehe.
Die Instruktionsrichterin wies den Antrag auf Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Replik mit prozessleitender Verfügung vom 30. April 2025 ab. Gleichzeitig erfolgte der Hinweis darauf, dass es dem Beschwerdeführer frei stehe, bis am 16. Mai 2025 zusammen mit der Kostennote eine allfällige Eingabe einzureichen.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2025 ändert der Beschwerdeführer die beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren dahingehend, als die Aufhebung der angefochtenen Verfügung bzw. die Rentenzusprache bzw. die Neubeurteilung des Rentenanspruchs nicht ab dem 1. Dezember 2024, sondern ab dem 1. Dezember 2023 beantragt wird. Gleichzeitig werden weitere Ausführungen gemacht und zusätzliche Beilagen eingereicht (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 10 - 13). Diese Eingabe samt Beilagen wurde der Beschwerdegegnerin mit prozessleitender Verfügung vom 26. Mai 2025 zur Kenntnisnahme zugesellt.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Die Frist (Art. 60 ATSG) wurde eingehalten. Die nicht per Einschreiben versandte Verfügung vom 13. Dezember 2024 (act. II 410) ist bei der damaligen Rechtsvertretung am 18. Dezember 2024 eingegangen (act. I 2). Unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes vom 18. Dezember 2024 bis und mit 2. Januar 2025 (Art. 38 Abs. 4 lit. c i.V.m Art. 38 Abs. 3 ATSG) wurde die Frist mit der Eingabe vom 3. Februar 2025 (Sendungsnummer 98...754; die Sendungsnummer 98...758 betrifft die Eingabe vom 4. Februar 2025; vgl. Gerichtsdossier) gewahrt. Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 13. Dezember 2024 (act. II 410), mit welcher dem Beschwerdeführer vom 1. August 2021 bis 30. November 2023 eine ganze Invalidenrente zugesprochen worden ist. Der Beschwerdeführer beantragt die Ausrichtung einer ganzen Rente (eventuell einer Teilrente) auch ab dem 1. Dezember 2023, beanstandet somit die Befristung der Rente bis 30. November 2023. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers umfassend zu prüfen.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
2.1.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213).
Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_608/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1). Gemäss lit. b Abs. 1 bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der am TT.MM.1970 geborene Beschwerdeführer (act. II 279/1 Ziff. 1.1) hatte am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet.
2.1.2 Im vorliegenden Fall verhält es sich intertemporalrechtlich so, dass die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2024 datiert (act. II 410), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Mit Blick auf die im Februar 2021 erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 279 bzw. 283) liegt jedoch der frühestmögliche Entstehungszeitpunkt des geltend gemachten Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Daher sind zunächst die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend.
Mit dem Eintreten eines Revisionsgrundes per September 2023 – und damit nach dem Inkrafttreten der Änderungen vom 19. Juni 2020 (vgl. E. 5.2 f. hiernach) – gelangt ab dem Revisionszeitpunkt das seit dem 1. Januar 2022 geltende Recht (mit dem Wechsel ins stufenlose Rentensystem) zur Anwendung (vgl. auch Rz. 9102 und 9201 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]); zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
2.2
2.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c).
Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1).
2.2.2.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
2.2.2.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
2.3
2.3.1 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59).
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
2.3.2 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
2.3.3 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2).
2.3.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).
Eine weitere Diagnosestellung bedeutet nur dann eine revisionsrechtlich relevante Gesundheitsverschlechterung oder eine weggefallene Diagnose eine verbesserte gesundheitliche Situation, wenn diese veränderten Umstände den Rentenanspruch berühren (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12; SVR 2020 IV Nr. 25 S. 83, 9C_357/2019 E. 3).
2.3.5 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom Februar 2021 (act. II 279 bzw. 283) eingetreten (act. II 298) und hat den Leistungsanspruch mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2024 (act. II 410) materiell geprüft. Die Eintretensfrage ist daher durch das Gericht praxisgemäss nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist durch einen Vergleich des Sachverhaltes im Zeitpunkt der rentenaufhebenden Verfügung vom 8. Juni 2017 (act. II 246), bestätigt durch VGE IV 200 2017 653 (act. II 251), mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2024 (act. II 410) zu prüfen (vgl. E. 2.3.2 hiervor), ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. 2.3.4 hiervor).
Die rentenaufhebende Verfügung vom 8. Juni 2017 (act. II 246) basierte auf der medizinischen Situation wie sie im neurochirurgischen und psychiatrischen Gutachten der Dres. med. D.________, Fachärztin für Neurochirurgie, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom Oktober 2013 bzw. Februar 2014 erhoben und im VGE IV 200 2015 907 (E. 3.5.3; act. II 210/ 20 f.) insbesondere für die Zeit ab dem 27. April 2015 für massgeblich erklärt wurde (vgl. VGE 200 2017 653 E. 3.4.3; act. II 251/11).
Im psychiatrischen Gutachten vom 24. Februar 2014 (act. II 141.1) nannte Dr. med. E.________ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1) und eine ängstlich vermeidende, selbstunsichere Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6; act. II 141.1/17). Im MEDAS-Gutachten 2023 wurden aus psychiatrischer Sicht u.a. neu die Diagnosen Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch ICD-10: F10.24, und schädlicher Gebrauch von Sedativa und Hypnotika, gegenwärtiger Substanzgebrauch ICD-10: F13.1, mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 387.1/8 Ziff. 4.3.1). Folglich ist im massgebenden Vergleichszeitraum eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen, so dass eine freie Prüfung des Leistungsanspruchs zu erfolgen hat (vgl. E. 2.3.1 hiervor).
3.2 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht – soweit entscheidwesentliche – das Folgende zu entnehmen:
3.2.1 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten 2022 (act. II 338.1 - 338.7) mit Untersuchungen in den Fachdisziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Rheumatologie wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 338.1/8 Ziff. 4.3.1):
St.n. Sars-CoV-2-lnfektion am 25. Oktober 2020
aktuell Belastungsdyspnoe und Brustschmerzen DD nach Covid 19- Infektion DD Angina pectoris
Rezidivierende Magenbeschwerden
Gastroskopie am 5. April 2019: unkomplizierte axiale Hiatushernie ohne Refluxösophagitis und ohne Barrett-Metaplasie; Helicobacter pylori negativ
Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit chronischer Lumboischialgie rechts und inguinalen skrotalen Schmerzen rechts bei (ICD-10: M54.9, M47.9, M51.9)
Zustand nach Diskushernienoperation L4/L5 1994
Status nach dynamischer Stabilisation L4/L5 1997
Zustand nach Dekompression L2/L3 und L3/L4 mit interspinöser Abstützung StenoFix L2/3 2014
Zustand nach Exazerbation nach LWS-Kontusion bei Sturz in der Badewanne am 15. Februar 2019
Coxarthrosen mit femoroacetabulärem Impingement beider Hüftgelenke, aktuell Bursitis trochanterica links und diskret auch rechts bei geringer Ansatztendinopathie der Gluteus medius-Muskulatur links mehr als rechts (ICD-10: M16.9, M70.6)
Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10: F10.24) mit/bei
Entzugssymptomen
Schwergradige depressive Episode (ICD-10: F32.2)
Die depressiven Symptome könnten aber auch teilweise oder ganz durch die aktuelle Einnahme von Alkohol verursacht sein
Die Sachverständigen hielten fest (act. II 338.1/9 Ziff. 4.6), in der bisherigen Tätigkeit als ... auf dem ... sei der Beschwerdeführer nicht mehr arbeitsfähig. Diese Arbeitsfähigkeit gelte bereits seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. (richtig: 8.) Juni 2017.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit wurde angegeben (act. II 338.1/10 Ziff. 4.7), es gelte das folgende Belastungsprofil: Leichte, selten leicht bis mittelschwere Tätigkeiten mit Wechselbelastung seien möglich. Kein reines Stehen oder Gehen. Überkopfarbeiten seien nicht repetitiv möglich. Ein in die Hocke gehen und hinknien sei ebenfalls nicht repetitiv, selten möglich. Wirbelsäulenzwangshaltungen sollten vermieden werden. Für diese Arbeitsfähigkeit habe es keine längerfristige Einschränkung gegeben. Nach den lumbalen Operationen habe es vorübergehend zur Wundheilung eine Aufhebung der Arbeitsfähigkeit für maximal je drei Monate gegeben. Diese Arbeitsfähigkeit gelte seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. (richtig: 8.) Juni 2017. 8.5 Stunden mit Leistungsminderung um maximal 20 %, ergebe ein Pensum von 80 %. Ab dem 11. Mai 2021 bestehe auch für angepasste Tätigkeiten eine volle Arbeitsunfähigkeit. Wenn der Beschwerdeführer einen Alkoholentzug durchgeführt und anschliessend während mindestens sechs Monaten eine Alkoholabstinenz nachgewiesen habe, könnten der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit erneut beurteilt werden.
Die Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. (richtig: 8.) Juni 2017 wesentlich verändert habe, wurde bejaht (act. II 338.1/11 f. Ziff. 4.9). Weil der Beschwerdeführer aktuell eine schwergradige depressive Episode und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Entzugssymptomen bei der Untersuchung habe, sei die Arbeitsfähigkeit aktuell für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als ... und auch für alle anderen Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt. Es bestehe seit dem 6. (richtig: 8.) Juni 2017 aus psychiatrischer Sicht folgender Verlauf der Arbeitsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und auch für alle anderen Tätigkeiten:
Keine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit möglich bis am 10. Mai 2021
100 % Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem 11. Mai 2021
3.2.2 Im polydisziplinären MEDAS-Gutachten 2023 (act. II 387.1 - 387.9) mit Untersuchungen in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Orthopädie, Neurologie, Pneumologie, Gas-troenterologie und Neuropsychologie wurden in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 387.1/8 Ziff. 4.3.1):
Chronifiziertes lumbales Schmerzsyndrom mit residueller L5-Radikulopathie (ICD-10: M54.1, R52.2, M54.89)
Zustand nach Diskektomie L4/L5 rechts 4/1996, Dekompression und Stabilisation L4/L5 mit Dynesis 5/2000, Dekompression L3/L4 mit Rezesso- und Foraminotomie L4 bds., Einlage eines StenoFix 14 mm (interspinöses L2/L3 Interponat) sowie mikrochirurgische gedeckte Dekompression rechts am 1. Mai 2014
Klinisch-neurologisch: ASR rechts ausgefallen, PSR rechts abgeschwächt, Fussheber-/Grosszehenheberschwäche 4-/5 rechts, Fusseversionsschwäche rechts 4-/5
Elektrophysiologisch 29. September 2023: subakut-neurogene Veränderungen im Kennmuskel der Radix L5 (M. tibialis anterior)
Chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom (ICD-10: M47.86) bei
St.n. Diskektomie L4/5 04/1996
St.n. interspinöser-interlaminärer Dekompression L3/L4 mit Rezesso- und Foraminotomie L4 bds., Einlage StenoFix 14 mm (interspinöses Interponat) sowie mikrochirurgischer gedeckter Dekompression L2/L3 am 1. Mai 2014
MRT der LWS vom 5. Mai 2018: relative Engen L3/L4 und L4/L5; keine Materiallockerung; Fazettengelenksarthrose L2 - L4
St.n. Sturz in der Badewanne am 15. Februar 2019; bildgebend: keine Anhaltspunkte für frische ossäre Läsionen
Störungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig Substanzgebrauch ICD-10: F10.24 mit/bei
ohne Entzugssymptome
keine Einnahme von grösseren Mengen von Alkohol
leichtgradigen Konzentrationsproblemen
Leichtgradige depressive Episode ICD-10: F32.0 mit/bei
die depressiven Symptome könnten aber auch teilweise oder ganz durch die Einnahme von Alkohol verursacht worden sein
leichtgradigen Konzentrationsproblemen
Schädlicher Gebrauch von Sedativa und Hypnotika, gegenwärtiger Substanzgebrauch ICD-10: F13.1 mit/bei
die Benzodiazepine seien im Substanzscreening positiv
die Medikamentenspiegel des Oxazepams und des Zolpidems hätten aber unterhalb des Normbereiches gelegen
leichtgradigen Konzentrationsproblemen
Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit gaben die Sachverständigen an (act. II 387.1/10 Ziff. 4.6), aus polydisziplinärer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für alle Tätigkeiten, die mit körperlichen Zwangshaltungen, mit Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten und mit repetitiven Rotationsbewegungen der Wirbelsäule verbunden seien. Die angestammte Tätigkeit als ... sei somit nicht mehr zumutbar. Diese Arbeitsunfähigkeit gelte bereits seit der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 6. (richtig: 8.) Juni 2017. Weil der Beschwerdeführer aktuell noch Alkohol trinke, aber weniger Alkohol trinke als beim letzten Gutachten 2022 und auch keine Entzugssymptome vom Alkohol mehr habe, bestehe aktuell im Vergleich zum letzten Gutachten 2022 ein stabiler Gesundheitszustand.
Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit hielten die Gutachter fest (act. II 387.1/10 f. Ziff. 4.7), aus somatischer Sicht bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit mit wechselbelastender Tätigkeit, wenig Gewichtsbelastung, Vermeiden forcierter Rotationen und mit der Möglichkeit zu Pausen, dies seit der Verfügung vom 6. (richtig: 8) Juni 2017. Es bestünden wegen der aktuellen Einnahme von Alkohol und von Benzodiazepinen aber auch noch verschiedene qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer sollte möglichst keine Tätigkeiten durchführen, die etwas mit Alkohol, mit Medikamenten, die abhängig machen könnten, oder mit Drogen zu tun haben. Der Beschwerdeführer sollte auch möglichst keine Tätigkeiten durchführen, bei denen er eine grosse Verantwortung für andere Menschen habe und bei denen ein einziger Fehler dazu führen könne, dass er sich selber oder andere Menschen gefährde. Der Beschwerdeführer dürfe auch keine Tätigkeiten durchführen, bei denen er Autofahren müsse. Privates Autofahren sei aktuell auch weiterhin nicht gegeben. Es bestehe folgender Verlauf der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht für alle anderen angepassten Tätigkeiten seit dem 6. (richtig: 8.) Juni 2017:
20 % Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 6. (richtig: 8.) Juni 2017 bis am 10. Mai 2021
100 % Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vom 11. Mai 2021 bis zum 3. Februar 2022
Keine Beurteilung der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit möglich vom 4. Februar 2022 bis am 20. September 2023, also einen Tag vor der Untersuchung zum aktuellen Gutachten
20 % Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem 21. September 2023
Zur Frage, ob sich der Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit verglichen mit der Situation zum Zeitpunkt der Verfügung vom 6. (richtig: 8.) Juni 2017 wesentlich verändert hätten, gaben die Gutachter an (act. II 387.1/12 ff. Ziff. 4.9), aus somatischer Sicht sei seit der Verfügung vom 6. (richtig: 8.) Juni 2017 keine wesentliche Veränderung eingetreten. Aus psychiatrischer Sicht sei diese Frage aus den folgenden Gründen zu bejahen: Der letzte psychiatrische Bericht vor dem 6. (richtig: 8.) Juni 2017 sei das polydisziplinäre Gutachten, das am 19. März 2014 durchgeführt worden sei. Nebst verschiedenen somatischen Diagnosen seien noch die Diagnosen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, und einer ängstlich vermeidenden, selbstunsicheren Persönlichkeitsstörung beschrieben worden. Im Gutachten seien aber keine Diagnosen im Zusammenhang mit dem Alkohol beschrieben worden, obwohl der Beschwerdeführer angebe, dass er seit zirka 20 Jahren regelmässig grössere Mengen Alkohol trinke und das auch weiterhin mache. In den Akten sei manchmal eine erhöhte Einnahme von Alkohol, jedoch keine Diagnose im Zusammenhang mit dem Alkohol beschrieben worden.
Der Beschwerdeführer habe beim MEDAS-Gutachten 2022 auch weiterhin eine depressive Episode gehabt, und zwar schwergradig ausgeprägt, wobei diese depressiven Symptome aber auch teilweise oder ganz durch das Alkoholabhängigkeitssyndrom hätten verursacht werden können. Der Beschwerdeführer habe bei der Untersuchung auch Entzugssymptome vom Alkohol gezeigt.
Gemäss dem Gutachten vom 19. März 2014 sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht zu 20 % eingeschränkt gewesen. Weil der Beschwerdeführer beim ersten MEDAS-Gutachten 2022 eine schwergradige depressive Episode und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom mit Entzugssymptomen vom Alkohol bei der Untersuchung gehabt habe, sei die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit als ... und auch für alle anderen Tätigkeiten zu 100 % eingeschränkt gewesen. Der Gesundheitszustand habe sich auch seit dem letzten MEDAS-Gutachten 2022 noch einmal wesentlich verändert.
Aktuell habe der Beschwerdeführer nur noch eine leichtgradige depressive Episode. Es sei aber auch weiterhin möglich, dass die depressiven Symptome durch die Einnahme von Alkohol verursacht sein könnten. Die depressiven Symptome seien durch die Reduktion des Alkohols seit dem letzten MEDAS-Gutachten 2022 geringer geworden. Es sei deshalb möglich, dass die depressiven Symptome zu einem grossen Teil durch die Einnahme von Alkohol verursacht worden seien.
Der Beschwerdeführer habe auch noch einen schädlichen Gebrauch von Sedativa oder Hypnotika. Er habe bis vor kurzem Temesta eingenommen, nehme aktuell Seresta und Stilnox ein. Die Benzodiazepine seien im Substanzscreening positiv gewesen. Die Medikamentenspiegel des Oxazepams und des Zolpidems hätten aber unterhalb des Normbereiches gelegen.
Beim Beschwerdeführer lägen auch noch Konzentrationsprobleme vor, die aber nur leichtgradig ausgeprägt seien. Die Symptomvalidierung sei aber bei der neuropsychologischen Untersuchung auffällig gewesen. Die festgestellten neuropsychologischen Defizite könnten deshalb auch nicht berücksichtigt werden. Es müsse daher, was mögliche neuropsychologische Defizite betreffe, auf den klinischen Befund abgestellt werden. Die Konzentration und die Aufmerksamkeit seien bei der psychiatrischen Untersuchung etwas eingeschränkt gewesen und hätten im Laufe des Gespräches auch etwas abgenommen. Der Beschwerdeführer habe aber die Fragen am Schluss des Gespräches adäquat und auch genau beantwortet. Die festgestellten Konzentrationsproblem könnten durch die leichtgradige depressive Episode und die frühere sowie die aktuelle Einnahme von Alkohol und auch noch durch die aktuelle Einnahme von Benzodiazepinen verursacht worden sein, der Beschwerdeführer trinke aber aktuell keine grösseren Mengen Alkohol.
Es habe sich ausserdem gezeigt, dass die Schmerzen weiterhin ausreichend somatisch erklärbar seien. Die Schmerzen hätten deshalb weiterhin keine psychischen Ursachen.
3.2.3 Dr. med. F.________ gab in der Stellungnahme vom 6. April 2024 (act. II 400/3 f.) an, die im Gutachten gestellte Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms könne bestätigt werden. Wenn auch der Beschwerdeführer in letzter Zeit vor der Begutachtung den Alkoholkonsum etwas gebremst habe, sei es vorgängig während Jahren zu einem massiven Alkoholabusus gekommen. Es würde erstaunen, wenn ein derart langjähriges und schweres Alkoholabhängigkeitssyndrom keine hirnorganischen Veränderungen verursacht hätte. Im neuropsychologischen Fachgutachten werde unter anderem ausgeführt, dass keine vollständige standardisierte neuropsychologische Untersuchung habe durchgeführt werden können. Die objektivierten Befunde seien nicht als valide anzusehen. Aus diesen Angaben könne der Schluss gezogen werden, dass eine hirnorganische Schädigung nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass eine sechsmonatige Alkoholabstinenz verlangt werde, da es nicht sicher sei, dass anschliessend eine hohe Arbeitsfähigkeit bestehen würde. Klinisch hätten während der ambulanten Therapie Hinweise für eine hirnorganische Schädigung gefunden werden können: Konzentrationsstörungen, häufiges Verpassen von abgemachten Terminen, plötzliche einschiessende aggressive Stimmungen. Anlässlich der langjährigen Behandlung des Beschwerdeführers habe nur selten eine bloss leichtgradige depressive Episode festgestellt werden können. Öfters sei es zu schwergradigen depressiven Episoden mit Suizidalität gekommen. Es sei fragwürdig, dass bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein kurzer Zeitraum als Massstab genommen werde. Zusammenfassend sei die Beurteilung des Gesundheitszustandes bzw. der Arbeitsfähigkeit im Gutachten der MEDAS über längere Zeiträume gesehen nicht nachvollziehbar. Dies gelte sowohl für das Ausmass der depressiven Episode wie auch für die hirnorganische Schädigung.
3.2.4 Dr. med. G.________ sel., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, beanstandete in der Stellungnahme vom 17. April 2024 (act. II 398/1) zum MEDAS-Gutachten 2023, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades eigentlich ausschliesslich auf das psychiatrische Leiden abgestützt werde. Der Beschwerdeführer habe bereits nach dem MEDAS-Gutachten 2022 seinen Alkoholkonsum zuerst während sechs Monaten vollständig sistiert und danach auf ein bis zwei Gläser Wein gelegentlich reduziert. Dabei sei es zu keiner Besserung des Allgemeinzustandes gekommen, aber auch nicht zu Entzugserscheinungen. Im neurologischen Gutachten werde eine ganze Liste von Tätigkeiten aufgeführt, die der Beschwerdeführer nicht mehr durchführen könne. Es sei fraglich, ob eine Arbeit, die diesen Einschränkungen gerecht werde, gefunden werden könne. Der Beschwerdeführer könne nicht mehr als zwei Stunden schmerzfrei sitzen und er sei auch beim Gehen stark eingeschränkt. Er beanstande somit die Beurteilung des Invaliditätsgrades; es sollte der somatische Aspekt mehr berücksichtigt werden.
3.2.5 Dr. med. H.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, hielt im Bericht vom 4. Mai 2024 (act. II 403/8 f.) die folgenden Diagnosen fest:
Chronisches lumbo-ischialgiformes Syndrom bei/mit
St.n. Dekompressionsoperation L4/5 1996
St.n. dynamischer Stabilisation L4/5 (System Dynesis)
St.n. erneuter Operation mit dynamischer Stabilisation L4/5 (System Dynesis) 2014
St.n. interspinöser-interlaminärer Dekompression L3/4 mit interspinösem Interponat, mikrochirurgische gedeckte Dekompression L2/L3 1. Mai 2014
Coxarthrose mit femoroacetabulärem Impingement Hüfte bds. (MR Hüfte re 10. April 2018 / Hüfte li 12. April 2018)
Stammbetonte Adipositas
Chron. depressive Störung und Angststörung
in regelmässiger psychiatrischer Behandlung Dr. med. F.________
Der Beschwerdeführer leide an einem chronifizierten lumbovertebralen Schmerzsyndrom mit somatisch-mechanischer Komponente nach dreimaligen Wirbelsäulenoperationen sowie einer somatoformen Schmerzkomponente bei chronischer Depression und Angststörung. Die Rückenschmerzen seien nach Angaben des Beschwerdeführers deutlich erträglicher nach neuraltherapeutischen Infiltrationen. Gleichzeitig wäre sicherlich eine aktiv stabilisierende Kräftigung des Rückens wünschenswert, um die Belastbarkeit im Sitzen und Stehen zu steigern. In der momentanen Belastungsfähigkeit von knapp eineinhalb Stunden werde der Beschwerdeführer keine entsprechende Arbeit finden. Die Arbeit mit schwerem Heben und Tragen sowie langem Stehen werde sicherlich nicht mehr möglich sein.
3.2.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Neurochirurgie, gab im Bericht vom 15. Mai 2024 (act. II 403/10 f.) die folgenden Diagnosen an:
V. a. obere Anschluss-Segment-Pathologie LWK3/4
05/2014 1. Interspinöse-interlaminäre Dekompression LWK3/4 mit Rezesso- und Foraminotomie L4 beidseits, Einlage StenoFix 14mm (interspinöse Interponat) / 2. Mikrochirurgische gedeckte Dekompression LWK2/3 von rechts bei rezidivierenden Lumbagoschüben mit inguino-genitaler Einstrahlung bds.
St.n. transpedikulärer Dynesis-Stabilisation L4/5 2000
Die letzte Vorstellung sei im Jahr 2017 erfolgt. Der Beschwerdeführer berichte über weiterhin ausgeprägte Kreuzschmerzen im Bereich von LWK3/4 bds. paramedian in der Muskulatur, rechts > links lokalisiert mit Ausstrahlung in beide Beine und Kribbelparästhesien der Füsse. Laufen sei für 30 - 45 Minuten, Stehen für maximal eine Stunde möglich. Die Bildgebung mittels MRI und Röntgen zeige im Vergleich zu 2017 einen stabilen Befund. Es finde sich keine ausgeprägte Spinalkanalstenose, etwas intrakanaläre Lipomatose auf Höhe LWK5, leichte Facettengelenksarthrose LWK3/4 und geringer ausgeprägt auch auf Höhe L5/S1. Neurochirurgischerseits werde eine Verlängerung der dynamischen Spondylodese nach LWK3, ggf. auch nach SWK1 empfohlen. Der Beschwerdeführer wünsche aktuell keine weiterführende Diagnostik in Form von Infiltrationen und auch keine Operation. Bei diesem Patienten bestünden ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine psychiatrische Co-Morbidität. Die Arbeitsfähigkeit werde mit einer maximalen Geh- und Stehdauer von 30 Minuten sowie einer maximalen Tragleistung von 5kg als eingeschränkt beurteilt. Die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sei insgesamt deutlich vermindert.
In einer undatierten Stellungnahme führte Dr. med. I.________ aus (act. II 403/12), es werde eine Re-Operation empfohlen, die der Beschwerdeführer aktuell ablehne. Dies vor allem, da er sich psychisch nicht dazu in der Lage sehe. Die Empfehlung zur Arbeitsfähigkeit sei daher als vorläufig zu betrachten. Der Beschwerdeführer leide an chronifizierten Schmerzen, von denen ein Teil eventuell durch eine erneute Operation behandelbar wären. Bezüglich der aktuellen Schmerzen sollte er die Möglichkeit haben, häufig die Position zu wechseln (langes Sitzen sei ungünstig) und regelmässig Pausen einzulegen. Die psychiatrische Co-Morbidität führe zu einer klaren Verkomplizierung der neurochirurgischen Therapie sowie der Arbeitsfähigkeit.
3.2.7 Dr. med. G.________ sel. führte im Bericht vom 22. Mai 2024 (act. II 402) aus, somatisch bestünden beim Beschwerdeführer eine chronische, persistierende und progrediente Lumbalgie bei Zustand nach dreifachen Operationen sowie beginnende Coxarthrosen bds., rechts mehr als links, mit CAM-Impingement-Konstellation bds. Diese Befunde zeigten klar, dass der Beschwerdeführer nicht mehr vollständig arbeitsfähig sei, insbesondere nicht mehr im ... oder für Arbeiten mit Tragen oder Heben von Lasten von mehr als 5kg, für repetitives Treppensteigen, Arbeiten in gebückter Haltung, langdauerndes Stehen von mehr als zwei Stunden, ohne die Möglichkeit die Position zu wechseln und abzusitzen. Die somatische Situation sei nun seit Jahren progredient und sie werde im interdisziplinären MEDAS-Gutachten 2023 nicht berücksichtigt.
3.2.8 Im Bericht vom 3. Juni 2024 (act. II 404/1) hielt Dr. med. G.________ sel. fest, Dr. med. I.________ stelle eine Pathologie des Anschluss-Segments L3/L4 fest und habe zu einer erneuten Operation geraten zwecks Stabilisation dieses Segmentes. Der Beschwerdeführer möchte zurzeit noch Abwarten, obwohl die Rückenschmerzen deutlich zugenommen hätten. Der Befund von Dr. med. I.________ bestätige die Tatsache, dass im MEDAS-Gutachten 2023 der somatische Anteil seiner Invalidität nicht berücksichtigt worden sei. Dieser Befund sollte die IV dazu bewegen, diese Diagnose zusätzlich zu berücksichtigen.
3.2.9 In der Stellungnahme vom 22. August 2024 (act. II 406) führten die MEDAS-Gutachter aus orthopädischer Sicht aus, die neu vorgelegten Berichte und Stellungnahmen wiesen keine wesentlichen neuen Befunde aus. Die Einschätzungen der Behandler stimmten – trotz der im Allgemeinen grösseren Nähe von Behandler und Patient – weitgehend mit der Einschätzung im Gutachten überein. Aus psychiatrischer Sicht wurde ausgeführt, die Diagnose von hirnorganischen Erkrankungen (inklusive solcher, die durch Alkohol verursacht worden seien) könne nicht allein aufgrund der von Dr. med. F.________ beschriebenen Symptome von Konzentrationsproblemen, einem häufigen Verpassen von abgemachten Terminen und plötzlich einschiessenden aggressiven Stimmungen gestellt werden. Diese Symptome könnten durch eine hirnorganische Erkrankung, aber möglicherweise auch durch andere Erkrankungen verursacht worden sein. Dr. med. F.________ habe in seinem Bericht ausserdem auch keinen psychopathologischen Befund beschrieben. Zur Stellung der Diagnose einer hirnorganischen Erkrankung seien ausführliche Abklärungen notwendig. Dazu seien normalerweise die Durchführung einer bildgebenden Untersuchung des Gehirnes, einer neuropsychologischen Untersuchung und eventuell auch noch einer neurologischen Untersuchung notwendig. In den Akten sei auch noch nicht die Diagnose einer hirnorganischen Erkrankung beschrieben worden. Der Beschwerdeführer habe ausserdem auch keine Beiständin und keinen Beistand. Das sei bisher auch noch nicht empfohlen worden. Auch eine Meldung an das Strassenverkehrsamt habe der Beschwerdeführer nicht erwähnt. Es habe sich ausserdem gezeigt, dass die schwerwiegenden depressiven Symptome, die der Beschwerdeführer beim ersten polydisziplinären MEDAS-Gutachten 2022 gehabt habe, durch die ambulante psychiatrische Behandlung von Dr. med. F.________ geringer geworden und beim zweiten polydisziplinären MEDAS-Gutachten 2023 nur noch leichtgradig ausgeprägt gewesen seien. Das spreche auch eher dagegen, dass der Beschwerdeführer eine hirnorganische Erkrankung haben könnte. Weil die Symptomvalidierung bei der neuropsychologischen Untersuchung insgesamt auffällig gewesen sei, könnten die festgestellten neuropsychologischen Defizite auch nicht berücksichtigt werden. Es könne aber aufgrund der neuropsychologischen Untersuchung, wie das Dr. med. F.________ beschrieben habe, eine hirnorganische Erkrankung auch nicht ausgeschlossen werden. Es ergäben sich damit insgesamt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer früher, und damit auch zum Zeitpunkt der Durchführung der beiden polydisziplinären MEDAS-Gutachten 2022 und 2023, eine hirnorganische Erkrankung (inklusive einer solchen, die durch Alkohol verursacht worden sei) gehabt habe. Aus neurologischer Sicht wurde angegeben, es ergäben sich neurologischerseits bezüglich der festgestellten Diagnosen des chronifizierten lumbalen Schmerzsyndroms mit residueller L5-Radikulopathie keine neuen Aspekte. In Zusammenschau des Dossiers sowie der neu eingereichten Befunde ergebe sich neurologischerseits keine Änderung bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der angestammten oder adaptierten Tätigkeit. In Zusammenarbeit mit der fallführenden Gutachterin ergäben sich keine Änderungen an der interdisziplinären Gesamtbeurteilung.
3.2.10 In der E-Mail vom 12. Mai 2025 (act. I 13) zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers hielt Dr. med. F.________ fest, der Beschwerdeführer führe die psychiatrische Therapie bei ihm weiter. Es habe sich im Januar 2025 eine drastische Verschlechterung der depressiven Episode (ICD-10: F32.2) ergeben, da der langjährige Hausarzt verstorben sei und der Beschwerdeführer so die wichtigste Bezugsperson verloren habe. Parallel zur Depression habe sich der Alkoholkonsum massiv gesteigert.
4.
4.1
4.1.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.1.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
4.2 Die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2024 (act. II 410) basiert in medizinischer Hinsicht auf den beiden MEDAS-Gutachten 2022 (act. II 338.1 - 338.7) und 2023 (act. II 387.1 - 387.9). Diese erfüllen die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Sie sind voll beweiskräftig, da sie – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend abhandeln und in Kenntnis der Vorakten abgegeben wurden. Weiter leuchten sie in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Die dagegen erhobenen Einwendungen sind unbehelflich.
4.2.1 Der Beschwerdeführer thematisiert die Neutralität der MEDAS im Zusammenhang mit der Begutachtung im Jahr 2023 bzw. die Gefahr von Voreingenommenheit (Beschwerde S. 7 III./Ziff. 3a und S. 15 f. III./Ziff. 6a). Abgesehen von ganz ausserordentlichen Fällen können nur die für eine Behörde bzw. eine medizinische Abklärungsstelle nach Art. 72bis IVV tätigen Personen, nicht aber die Behörde als solche befangen sein (BGE 137 V 210 E. 1.3.3 S. 227; SVR 2016 IV Nr. 8 S. 24 E. 3.3). Ausstandsbegehren gegen sämtliche Mitglieder einer Medizinischen Abklärungsstelle sind nur zulässig, wenn gegen jedes einzelne Mitglied spezifische Ausstandsgründe geltend gemacht werden, die über die Kritik hinausgehen, die Behörde als solche sei befangen (SVR 2021 IV Nr. 66 S. 222, 8C_218/2021 E. 4.1).
4.2.2 Der Beschwerdeführer bemängelt ferner die Beurteilung der Gutachter (Beschwerde S. 12 f. III./Ziff. 5/lit. b; vgl. auch Stellungnahme vom 23. Mai 2025 S. 3 ff. C./Zu 9/lit. a ff.), wonach sich die Schmerzproblematik und deren Auswirkungen im Vergleich zu 2017 nicht verändert hätten. Denn im Gutachten seien deutliche Anzeichen einer Schmerzausweitung festgestellt worden und laut den behandelnden Ärzten habe sich die Situation hinsichtlich der Schmerzen progredient verschlechtert. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits im MEDAS-Gutachten 2022 auf ein Verdeutlichungsverhalten hingewiesen wurde (act. II 338.1/7 Ziff. 4.2; vgl. rheumatologisches Teilgutachten [act. II 338.4/6 Ziff. 6.2) und im MEDAS-Gutachten 2023 bei der orthopädischen Untersuchung eine deutliche Selbstlimitierung zu beobachten war. Die beklagten Schmerzausstrahlungen waren zum Teil unabhängig von anatomischen Strukturen und die Bewegungsprüfung der unteren Extremitäten sowie der BWS und LWS gelang nicht konklusiv (act. II 387.1/6 Ziff. 4.2). Zudem konnten in den MEDAS-Gutachten 2022 und 2023 eine sehr gut ausgebildete kräftige symmetrische Muskulatur mit unauffälliger Muskeltrophik (act. II 338.4/6 Ziff. 6.2) bzw. ein seitengleiches Muskelrelief (act. II 387.4/4 Ziff. 4.3) festgestellt werden. Sodann weist der Beschwerdeführer selber daraufhin (Beschwerde S. 12 III./Ziff. 5 lit. b), dass die radiologischen Befunde keine Veränderung zeigen. Schliesslich ist festzuhalten (siehe auch Beschwerdeantwort S. 3 C./Ziff. 9), dass sich die Berichte der behandelnden Ärzte, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, auf die subjektive Darstellung des Beschwerdeführers beschränken und sich nicht differenziert mit den Schmerzangaben des Beschwerdeführers auseinandersetzen.
4.2.3 Der Beschwerdeführer argumentiert sodann (Beschwerde S. 13 f. III./Ziff. 5 lit. c; vgl. auch Stellungnahme vom 23. Mai 2025 S. 5 f. C./Zu 10), die Gutachter hätten von sich aus eine Abklärung durchführen müssen zur Frage, ob eine hirnorganische Schädigung vorliegt. Es gehe nicht an, dies an den behandelnden Arzt zu delegieren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 und Abs. 1bis ATSG) dadurch nicht verletzt. Die Gutachter sind nur zu jenen Abklärungen und Untersuchungen verpflichtet, für die Anlass besteht. Wie in der ergänzenden Stellungnahme vom 22. August 2024 (act. II 406) schlüssig und überzeugend ausgeführt wurde, gab es im vorliegenden Fall hierzu keinen Anlass. Dass der Beschwerdeführer dies anders sieht, ändert daran nichts. Die Gutachter erwähnten insbesondere das Fehlen der Diagnose einer hirnorganischen Störung in den bisherigen Akten, dass der Beschwerdeführer nicht verbeiständet und dies bisher auch nie empfohlen worden sei; auch eine Meldung an das Strassenverkehrsamt sei nicht bekannt. Weiter erwähnten sie die Abschwächung der depressiven Symptomatik zwischen den MEDAS-Gutachten 2022 und 2023, was auch gegen das Vorliegen einer hirnorganischen Erkrankung spreche.
4.2.4 Zudem bringt der Beschwerdeführer vor (Beschwerde S. 14 f. III./Ziff. 5/lit. d), auf die Einschätzung der Gutachter, wonach eine leichte depressive Episode vorliege, könne nicht abgestellt werden, da es sich dabei um einen Zufallsbefund handle. Laut dem behandelnden Psychiater sei es in den letzten Jahren immer wieder zu schwergradigen depressiven Episoden sogar mit Suizidalität gekommen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, denn allein die Tatsache, dass der behandelnde Psychiater wiederholt schwergradige depressive Episoden diagnostiziert hat, schliesst nicht aus, dass sich die Depressivität zu einem späteren Zeitpunkt abschwächt. Ausserdem hat der psychiatrische Gutachter im MEDAS-Gutachten 2023 überzeugend und schlüssig die Diagnose einer leichtgradigen depressiven Episode hergeleitet bzw. begründet (act. II 387.3/9 f. Ziff. 6.3.1). Wie die Beschwerdegegnerin zudem zutreffend festhält (Beschwerdeantwort S. 4 C./Ziff. 11), lag der Medikamentenspiegel aller psychiatrischen Medikamente unterhalb des Normbereichs (act. II 387.3/9 Ziff. 6.2), was auf einen geringen Leidensdruck hinweist.
4.2.5 Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die Einschätzung der Gutachter (Stellungnahme vom 23. Mai 2025 S. 6 C./Zu 11), die angebliche Verbesserung bezüglich der Depression sei auf die Reduktion des Alkoholkonsums zurückzuführen. Es handle sich um einen Zufallsbefund. Denn nach Beendigung der verordneten Abstinenzphase von sechs Monaten habe er den Alkoholkonsum bzw. -abusus praktisch unverzüglich im vorherigen Umfang wieder aufgenommen, da er insbesondere bezüglich Depression keinerlei Verbesserung verspürt habe. Die neuerliche Begutachtung sei erst ein Jahr später erfolgt; wie der Entzug sich da noch positiv auf die Depression hätte auswirken können, sei nicht nachvollziehbar. Diese Schilderung zum Verlauf der konsumierten Alkoholmenge widerspricht den Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der MEDAS-Begutachtung 2023, wo er gegenüber dem psychiatrischen Gutachter berichtete (act. II 387.3/3 Ziff. 3.2.2), er trinke weniger Alkohol als bei der MEDAS-Begutachtung 2022, er trinke aktuell ein Glas Wein etwa alle zehn Tage, wohingegen er im Rahmen der MEDAS-Begutachtung 2022 von einer konsumierten Alkoholmenge von etwa einer Flasche Wein und teilweise zusätzlich ein bis zwei Flaschen Bier pro Tag berichtete (act. II 338.3/3 Ziff. 3.2.2). Auch die Laboranalysen zeigen, dass der Alkoholkonsum anlässlich der MEDAS-Begutachtung 2023 geringer war als bei derjenigen im Jahr 2022 (act. II 338.6/4 und 387.8). Die Einschätzung der Gutachter, die Verbesserung gehe auf den reduzierten Alkoholkonsum zurück, wird daher durch die Einwände des Beschwerdeführers nicht in Frage gestellt.
4.2.6 Der Beschwerdeführer macht geltend (Stellungnahme vom 23. Mai 2025 S. 4 C./Zu 9/lit. b), der Eindruck des "Simulierens" könnte dadurch entstanden sein, dass er die deutsche Sprache nur schlecht beherrsche und nur ein geringes Bildungsniveau aufweise. Die neuropsychologische Untersuchung wurde in … Sprache, also in der Muttersprache des Beschwerdeführers geführt (act. II 387.7/20 Ziff. 4.2). Die anderen gutachterlichen Untersuchungen und Explorationen fanden mit Hilfe einer Übersetzerin bzw. eines Übersetzers statt (act. II 387.2/4 Ziff. 4.2, 387.3/6 Ziff. 4.2, 387.4/4 Ziff. 4.2, 387.5/5 Ziff. 4.2, 387.6/4 Ziff. 4.2, 387.7/4 Ziff. 4.2). Somit war die sprachliche Verständigung gewährleistet.
4.3 Nach dem Dargelegten ist der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt und es kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) auf weitere Abklärungen, insbesondere die Vervollständigung der interdisziplinären Begutachtung (Beschwerde S. 2 I./Eventualantrag/lit. a), verzichtet werden.
4.4 Es ist somit von folgender Arbeitsfähigkeit auszugehen: In der bisherigen Tätigkeit ist der Beschwerdeführer seit dem 6. (richtig. 8.) Juni 2017 dauerhaft zu 100 % arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit bestand vom 6. (richtig: 8.) Juni 2017 bis 10. Mai 2021 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit. Ab dem 11. Mai 2021 bis 20. September 2023 bestand in jeglicher Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit und ab dem 21. September 2023 ist der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit zu 20 % arbeitsunfähig (act. II 338.1/9 f. Ziff. 4.6 f.; 387.1/10 f. Ziff. 4.6 f.). Dafür, dass die in einer angepassten Tätigkeit aus neurologischer und psychiatrischer Sicht attestierten Arbeitsunfähigkeiten von je 20 % zu addieren wären, gibt es keine Hinweise. Der aus neurologischer Sicht notwendige vermehrte Pausenbedarf deckt auch das aus psychiatrischer Sicht leichtgradig eingeschränkte Durchhaltevermögen ab (act. II 387.5/10 Ziff. 8.2, 387.3/18 f. Ziff. 8.1 und 8.2).
4.5 Falls der Beschwerdeführer schliesslich mit seinen Ausführungen die Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit hätte geltend machen wollen (Stellungnahme vom 23. Mai 2025 S. 3 C./Zu 8/lit. c), ist festzuhalten, dass dies nur anzunehmen ist, wenn die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188; SVR 2024 IV Nr. 18 S. 59, 8C_346/2023 E. 2.3). Mit Blick auf das gutachterliche definierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 387.1/10 Ziff. 4.7) ist dies nicht der Fall, insbesondere gibt es auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine Vielzahl von Tätigkeiten, die nicht im Kontext mit Alkohol, abhängig machenden Medikamenten oder Drogen stehen.
5.
Die Rechtsgrundlagen für die Bestimmung des Invaliditätsgrades haben mit Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 geändert.
5.1 Für die Zeit bis 31. Dezember 2021 gilt was folgt:
5.1.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
5.1.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2).
5.1.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297).
Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten ... behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3).
5.2 Für die Zeit ab 1. Januar 2022 präsentiert sich die Rechtslage wie folgt:
5.2.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
5.2.1.1 Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).
5.2.1.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410).
Vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung).
5.2.1.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der LSE des BFS massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
5.3 Dr. med. G.________ sel. hat am 8. Juli 2021 eine seit Jahren bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 306/3) und die Neuanmeldung erfolgte im Februar 2021 (act. II 279 bzw. 283). In Anwendung von Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.2.2 hiervor) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn auf den 1. August 2021. In diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer in jeglicher Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig (vgl. E. 4.6 hiervor), womit ab dem 1. August 2021 Anspruch auf eine ganze Rente besteht.
Gemäss der gutachterlichen Einschätzung ist der Beschwerdeführer seit dem 21. September 2023 in einer leidensangepassten Tätigkeit nur noch zu 20 % arbeitsunfähig (vgl. E. 4.6 hiervor). Mit dieser gesundheitlichen Verbesserung liegt ein Revisionsgrund (vgl. E. 2.3.4 hiervor) vor, womit per September 2023 ein Einkommensvergleich vorzunehmen ist.
5.3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen zu Recht gestützt auf statistische Daten ermittelt. Auszugehen ist von der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 41 - 43, Baugewerbe, Kompetenzniveau 1, Männer, im Betrag von monatlich Fr. 5'825.-- bzw. jährlich Fr. 69'900.--. Indexiert auf das Jahr 2023 resultiert ein Betrag von Fr. 71'520.85 (Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016 - 2023, Ziff. 41 - 43, Baugewerbe/Bau, Index Jahr 2022: 103.5 Punkte, Index Jahr 2023: 105.9 Punkte). Die Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit betreffend Ziff. 41 - 43, Baugewerbe/Bau, von 41.2 Stunden ergibt ein Valideneinkommen von Fr. 73'666.45 (Fr. 71'520.85 / 40 h x 41.2 h).
5.3.2 Auch das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin zu Recht anhand statistischer Daten ermittelt, da kein anrechenbares Invalideneinkommen vorliegt (vgl. E. 5.2.1.2 hiervor). Auszugehen ist von der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, im Betrag von monatlich Fr. 5'305.-- bzw. jährlich Fr. 63'660.--. Indexiert auf das Jahr 2023 resultiert ein Betrag von Fr. 64'704.60 (Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016 - 2023, Ziff. 05 - 96, Total, Index Jahr 2022: 103.6 Punkte, Index Jahr 2023: 105.3 Punkte). Die Anpassung an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit betreffend Ziff. 01 - 96, Total, von 41.7 Stunden ergibt einen Betrag von Fr. 67'454.55 (Fr. 64'704.60 / 40 h x 41.7 h). Unter Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit von 20 % in einer angepassten Tätigkeit resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 53'963.65 (Fr. 67'454.55 x 0.8). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin unter der bis 31. Dezember 2023 gültigen Rechtslage (vgl. E. 5.2.1.2 hiervor) keinen leidensbedingten Abzug gewährt und ab dem 1. Januar 2024 einen solchen von 10 % vorgenommen hat (vgl. E. 5.2.1.2 hiervor), womit ab diesem Zeitpunkt ein Invalideneinkommen von Fr. 48'567.30 Resultiert (Fr. 53'963.65 x 0.9).
5.4 Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergibt per September 2023 einen Invaliditätsgrad von gerundet 27 % ([Fr. 73'666.45 - Fr. 53'963.65] / Fr. 73'666.45 x 100 = 26.75 % zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) und per 1. Januar 2024 von gerundet 34 % ([Fr. 73'666.45 - Fr. 48'567.30] / Fr. 73'666.45 x 100 = 34.07 %), was keinen Anspruch auf eine Rente begründet.
5.5 Mit Blick auf die am 21. September 2023 eingetretene gesundheitliche Verbesserung (act. II 387.1/10 Ziff. 4.7) und unter Berücksichtigung der Dreimonatsfrist gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. E. 2.3.5 hiervor) ist die ganze Rente nicht wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten per 30. November 2023, sondern per 31. Dezember 2023 zu befristen. Denn die Aufhebung tritt auf Beginn des Folgemonats ein, also am 1. Januar 2024 (vgl. Rz. 4102 KSIR). Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 13. Dezember 2024 (act. II 410) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend abzuändern, als vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.6 Soweit der Beschwerdeführer auf eine nach der angefochtenen Verfügung vom 13. Dezember 2024 (act. II 410) – dem für das Gericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1) – eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes verweist (im Januar 2025 Verschlechterung der Depression und Steigerung des Alkoholkonsums [act. I 13]; Herzprobleme [Stellungnahme vom 23. Mai 2025 S. 5 C./Zu 9]), steht ihm die Möglichkeit einer Neuanmeldung offen.
6.
6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Mit Blick auf den Umstand, dass im vorliegenden Verfahren der Anspruch auf eine ganze Rente um einen Monat verlängert wurde (vgl. E. 5.5 hiervor), ist von einem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – im Umfang von Fr. 720.-- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 80.-- zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).
6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Mit Kostennote vom 23. Mai 2023 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 6'500.-- (26.33 h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 230.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 545.15 (8 % [richtig: 8.1 %] von Fr. 6'730.40), total Fr. 7'275.55 geltend, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen nicht angemessen bzw. übersetzt ist. Als angemessen wird ein Honorar von pauschal zehn Stunden bzw. Fr. 2'500.-- (10 h x Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 230.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 221.15 (8.1 % von Fr. 2'730.40), total Fr. 2'951.55 erachtet. Infolge des Obsiegens im Umfang einer Monatsrente (vgl. E. 5.5 hiervor) hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang einer Arbeitsstunde (zuzüglich eines Zehntels der Auslagen und Mehrwertsteuer). Ein Zehntel des gekürzten Honorars ergibt Fr. 250.-- (Fr. 2'500.-- x 0.1) zuzüglich Auslagen von Fr. 23.05 (Fr. 230.40 x 0.1) und Mehrwertsteuer von Fr. 22.10 (8.1 % von 273.05), total Fr. 295.15. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.
6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).
Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund dessen Sozialhilfeabhängigkeit ausgewiesen (act. I 4, 6). Im Weiteren ist die Beschwerde nicht als aussichtslos zu qualifizieren und die anwaltliche Verbeiständung ist geboten, weshalb die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt sind. Das Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Festzusetzen bleibt dessen Honorar.
6.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.
Die verbleibenden neun Stunden ergeben ein Honorar von Fr. 2’250.-- (Fr. 2‘500.-- x 0.9) zuzüglich Auslagen von Fr. 207.35 (Fr. 230.40 x 0.9) und Mehrwertsteuer von Fr. 199.05 (8.1 % von 2'457.35), total Fr. 2'656.40. Der tarifmässige Parteikostenersatz wird für das vorliegende Verfahren somit auf Fr. 2'656.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1’800.-- (9 h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 207.35 (Fr. 230.40 x 0.9) und Mehrwertsteuer von Fr. 162.60 (8.1 % von Fr. 2'007.35), total Fr. 2'169.95 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 13. Dezember 2024 dahingehend abgeändert, als vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2023 Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 720.-- und der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 80.-- zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 295.15 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'656.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'169.95 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
6. Zu eröffnen (R):
-Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
-IV-Stelle Bern
-Bundesamt für Sozialversicherungen
-Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334,
3001 Bern
Die Kammerpräsidentin:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.