IV 200 2025 731
SCI/NUS/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 29. April 2026
Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiberin Nussbaumer
KPT Krankenkasse AG
Rechtsdienst, Wankdorfallee 3, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
A.________
gesetzlich vertreten durch ihre Eltern B.________
Beigeladene
betreffend Verfügung vom 26. September 2025
Sachverhalt:
A.
Die 2011 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beigeladene) wurde, gesetzlich vertreten durch ihre Eltern, im März 2015 unter Hinweis auf einen durch einen Chromosomendefekt (Tetrasomie 15q und Monosomie 18p) bedingten, seit Geburt bestehenden frühkindlichen Autismus bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug angemeldet (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). In Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 (Autismus-Spektrum-Störung) gemäss Anhang der Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen (GgV; SR 831.232.21 [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2021]) gewährte die IVB medizinische Massnahmen (act. II 18, 49) sowie Hilfsmittel (act. II 74, 77). Ab dem 1. Februar 2015 sprach sie der Versicherten eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades (act. II 23) und ab dem 1. Februar 2017 eine Entschädigung für eine Hilflosigkeit mittleren Grades zu (act. II 34, 45, 68).
B.
Unter Hinweis auf eine Operation vom 5. Februar 2024 reichten die Eltern der Versicherten im September 2024, auf Aufforderung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten, der KPT Krankenkasse AG (act. II 95), bei der IVB eine Anmeldung für medizinische Massnahmen ein (act. II 94). In der Folge tätigte die IVB medizinische Abklärungen und holte Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 119 f.). Mit Vorbescheid vom 22. April 2025 (act. II 122) stellte die IVB die Ablehnung des Leistungsbegehrens hinsichtlich des Geburtsgebrechens Ziff. 177 gemäss Anhang der Verordnung vom 3. November 2021 des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) über Geburtsgebrechen (GgV-EDI; SR 831.232.211) in Aussicht. Auf Einwand der KPT Krankenkasse AG hin (act. II 127) holte sie weitere medizinische Unterlagen sowie RAD-Stellungnahmen vom 11. September 2025 ein (act. II 141 f.). Am 26. September 2025 (act. II 143) verfügte sie wie angekündigt.
C.
Dagegen erhob die KPT Krankenkasse AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 30. Oktober 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 26. September 2025 sei aufzuheben.
2. Die IV-Stelle Bern sei zu verpflichten, gegenüber der Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen für die Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 177 Anhang GgV-EDI seit dem Zeitpunkt der Diagnosestellung bzw. seit mindestens 30. November 2023 (Entschluss für Operationen) bis am 2. Februar 2031 gemäss Art. 13 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) zu erteilen.
Eventualiter: Die IV-Stelle Bern sei zu verpflichten, gegenüber der Versicherten Kostengutsprache für medizinische Massnahmen zur Eingliederung gemäss Art. 12 IVG ab dem 30. November 2023 (Entschluss für Operationen) bis am 2. Februar 2031 zu erteilen.
3. Die IV-Stelle Bern sei zur Übernahme der Kosten für die bereits erfolgten medizinischen Eingriffe und die weiteren Massnahmen wie etwa die Physiotherapiebehandlung zu verpflichten.
Eventualiter: Die Sache sei der IV-Stelle Bern zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Oktober 2025 wurde die Versicherte zum Beschwerdeverfahren beigeladen und ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gleichzeitig wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Einreichung einer Beschwerdeantwort angesetzt.
Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die Beigeladene liess sich innert Frist nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und als Trägerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Beigeladenen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2), deren Leistungspflicht durch die angefochtene Verfügung berührt ist, vorliegend zur Beschwerde legitimiert (Art. 49 Abs. 4 ATSG i.V.m. Art. 57 Abs. 1 lit. l IVG und Art. 88quater der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a IVG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2025 (act. II 143). Zwar wurde in der angefochtenen Verfügung einzig über einen Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen im Sinne von Art. 13 IVG befunden. Aus prozessökonomischen Gründen und weil die Parteien dazu Stellung nehmen konnten (Beschwerde S. 8 Ziff. III lit. B Ziff. 6; Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6), rechtfertigt es sich jedoch, den Anfechtungsgegenstand auf die liquide (spruchreife) Frage eines Anspruchs auf medizinische Massnahmen zur Eingliederung im Sinne von Art. 12 IVG auszudehnen (BGE 130 V 501 E. 1.2 S. 503, 122 V 34 E. 2a S. 36; SVR 2012 IV Nr. 35 S. 137 E. 3.1). Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung des Geburtsgebrechens Ziff. 177 Anhang GgV-EDI (Art. 13 IVG) bzw. zur Eingliederung (Art. 12 IVG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind entsprechende Leistungen im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdegegnerin anerkannten und damit unbestrittenen Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 405 Anhang GgV-EDI.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Eingliederungsmassnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung in die obligatorische Schule, in die berufliche Erstausbildung, ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet sind. Nach Art. 12 Abs. 3 IVG müssen die medizinischen Eingliederungsmassnahmen geeignet sein, die Schul-, Ausbildungs- oder Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauerhaft und wesentlich zu verbessern oder eine solche Fähigkeit vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Der Anspruch besteht nur, wenn die behandelnde Fachärztin oder der behandelnde Facharzt unter Berücksichtigung der Schwere des Gebrechens der versicherten Person eine günstige Prognose stellt.
2.2 Nach Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen zur Behandlung von Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Gemäss Art. 13 Abs. 2 IVG werden medizinische Massnahmen nach Abs. 1 gewährt für die Behandlung angeborener Missbildungen, genetischer Krankheiten sowie prä- und perinatal (zur Präzisierung dieser Begriffe, vgl. Art. 3 Abs. 1 IVV) aufgetretener Leiden, die:
a. fachärztlich diagnostiziert sind;
b. die Gesundheit beeinträchtigen;
c. einen bestimmten Schweregrad aufweisen;
d. eine langdauernde oder komplexe Behandlung erfordern; und
e. mit medizinischen Massnahmen nach Art. 14 behandelbar sind.
Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 Abs. 2 ATSG). Nach Art. 3bis Abs. 1 IVV erstellt das EDI die Liste nach Art. 14ter Abs. 1 lit. b IVG mit den Geburtsgebrechen, für die medizinische Massnahmen nach Art. 13 IVG gewährt werden. Das EDI kann nähere Vorschriften über die Liste erlassen (Art. 3bis Abs. 2 IVV). Die Geburtsgebrechen sind in der GgV-EDI aufgeführt.
Ziff. 117 Anhang GgV-EDI umschreibt das folgende Geburtsgebrechen: Angeborene knöcherne Defekte und Fehlbildungen der Extremitäten wie Amelie, Phokomelie, Dysmelien, komplexe vollständige Syndaktylien, sofern mehrere Operationen, repetitive Gipsversorgungen oder Apparateversorgung notwendig sind.
2.3 Als notwendige medizinische Massnahmen gelten nur solche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (vgl. Art. 14 Abs. 2 IVG; vgl. auch Rz. 14 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die medizinischen Eingliederungsmassnahmen der IV [nachfolgend KSME]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266).
Der Anhang GgV-EDI führt zahlreiche Gebrechen auf, bei denen ein Leistungsanspruch davon abhängt, ob eine Operation oder eine andere näher umschriebene Behandlung notwendig ist (vgl. die nicht abschliessende Auflistung in BGE 142 V 58 E. 3.1 S. 61). Diese Kriterien dienen der Umschreibung eines bestimmten Schweregrades, indem nur bei einer bestimmten Behandlungsform ein zu Lasten der Invalidenversicherung gehendes Geburtsgebrechen vorliegt (BGE 142 V 58 E. 3.1 S. 61 mit weiteren Hinweisen). Das Kriterium der Operationsnotwendigkeit klammert nicht nur (negativ formuliert) Geburtsgebrechen von geringfügiger Bedeutung von der Leistungspflicht aus, sondern es bringt in positiver Deutung zum Ausdruck, dass die Behandlung der betreffenden Geburtsgebrechen, wenn sie in schwerer Form auftreten, von der Invalidenversicherung zu übernehmen sind, und zwar im Einzelfall – bei ausgewiesener Schwere des Geburtsgebrechens – unter Umständen schon ab einem früheren Zeitpunkt, bevor eine Operation indiziert ist (BGE 142 V 58 E. 3.2 S. 61). Das Bundesgericht hielt dabei mit Blick auf das Skelett betreffende Geburtsgebrechen, dort der Trichterbrust (Ziff. 163 Anhang GgV-EDI), fest, dass das Erfordernis der Operationsnotwendigkeit im Sinne einer qualifizierten Umschreibung eines besonderen Schweregrades des Geburtsgebrechens als leistungsbegründende Voraussetzung nicht aus geisteswissenschaftlich-psychologischer Fachrichtung, sondern aus naturwissenschaftlich-medizinischer Sicht eines für die betreffende Operation befähigten Spezialarztes zu beurteilen sei. Dies gelte umso mehr, als der gegebenenfalls notwendige invasive Eingriff nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sei und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben müsse (vgl. BGE 142 V 58 E. 3.2 S. 61).
Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt ein allgemeingültiger, über das in den jeweiligen Urteilen konkret betroffene Geburtsgebrechen hinausgehender Aussagegehalt zu (BGE 142 V 58 E. 3.3 S. 62). Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass mit der in Ziff. 177 Anhang GgV-EDI formulierten Voraussetzung, nach welcher eine femorale Antetorsion nur als (leistungsauslösendes) Geburtsgebrechen anerkannt werden kann, wenn mehrere Operationen notwendig sind, geringfügigere Ausprägungen des Leidens von der Leistungspflicht der Invalidenversicherung ausgenommen sind (Art. 13 Abs. 2 lit. c IVG [Umkehrschluss]). Leidet eine versicherte Person zwar an einem derartigen Gebrechen, ist aber nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft keine Operation angezeigt oder würde eine solche den therapeutischen Erfolg nicht in der geforderten einfachen und zweckmässigen Weise anstreben, handelt es sich um ein Geburtsgebrechen, für das die Invalidenversicherung zufolge Geringfügigkeit keine Leistungspflicht trifft (vgl. BGE 142 V 58 E. 3.3 S. 62).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
3.1.1 Dr. med. C.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 10. Januar 2019 (act. II 117/13 f.) aus orthopädischer Sicht Anzeichen einer leichten Cerebralparese mit ataktischem Bewegungsmuster bei frühkindlichem Autismus mit homogener psychomotorischer Entwicklungsverzögerung. Die Beigeladene zeige einen weitgehend normal ausgebildeten Bewegungsapparat. Aktuell bestehe noch eine vermehrte femorale Antetorsion, was zu der beobachteten Innenrotation beider Beine und dem damit teilweise verbundenen Stolpern führe. Bis zum zwölften Lebensjahr bestehe das Potenzial der Derotation auf ein normales Ausmass. Daher seien weitere therapeutische Massnahmen aktuell nicht notwendig. Das leicht ataktische Bewegungsmuster könne im Rahmen einer leichten Cerebralparese interpretiert werden. Eventuell bestehe die Möglichkeit einer Anmeldung bei der IV für ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 390 Anhang GgV-EDI. Diesbezüglich werde noch einmal um neuropädiatrische Begutachtung der leichten Ataxie gebeten.
Im Bericht vom 29. Juni 2022 (act. II 117/11 f.) diagnostizierte Dr. med. C.________ eine Autismusstörung mit aus orthopädischer Sicht eindrücklichem Einwärtsgang sowie crouch gait beidseits und lumbaler Hyperlordose bei noch hoher femoraler Antetorsion sowie Knicksenkfüsse beidseits. Die Beigeladene komme zur Beurteilung des Einwärtsganges beidseits. Laut Angaben der Mutter habe sich dieser während den letzten Jahren nicht verändert. Die Beigeladene laufe stark einwärts. Die Mutter habe sich auch dahingehend geäussert, dass das Gangbild insbesondere auch im Sinne einer körperlichen Behinderung nach aussen signalisierend sei. Sie störe sich deshalb daran. Die Beigeladene selber habe hiermit keinerlei Beschwerden. Diesbezüglich gebe die Mutter jedoch an, die Beigeladene klage kaum je einmal über Schmerzen. Beim Gehen zeige sich ein äusserst eindrückliches In-kneeing sowie In-toeing. Gleichzeitig bestehe eine vermehrte Beugung in den Hüft- sowie den Kniegelenken und eine lumbale Hyperlordose. Es liege eine immer noch sehr hohe femorale Antetorsion vor, welche zum Bild des Einwärtsganges führe. Aufgrund der schlechten muskulären Funktion im Rahmen der hohen femoralen Antetorsion (Hebelarmerkrankung) bestehe auch eine vermehrte Beugung in den Hüft- sowie Kniegelenken im Sinne eines Kauerganges. Auch die lumbale Hyperlordose sei bedingt durch die hohe femorale Antetorsion. Möchte man die Situation korrigieren, wäre dies nur operativ, im Sinne einer aussenrotierenden Femurosteotomie, möglich. Dieser Eingriff sei jedoch in keiner Art und Weise zwingend. Der Mutter werde ganz klar übermittelt, dass die Operation nicht sehr komplex bzw. eigentlich einfach sei, die Rehabilitation jedoch ein grosses Problem darstelle. Insbesondere die Glutealmuskulatur brauche jeweils lange, bis sie wieder korrekt arbeite. Häufig führe diese Problematik zu einem Duchenne-Hinken. Gelegentlich sei dieses sogar nicht mehr korrigierbar. Mit der Mutter werde vereinbart, dass noch eine Kontrolle mit vorangehendem Röntgen zwecks Ausschlusses einer hüftdysplastischen Komponente durchgeführt werde.
Dr. med. C.________ führte im Sprechstundenbericht vom 12. August 2022 (act. II 117/9 f.) aus, in der Dunn-Aufnahme zeige sich eine Antetorsion beidseits von in etwa 30-32 Grad. Radiologisch bestünden keinerlei Hinweise für eine Hüftdysplasie. Wie erwartet finde sich beidseits eine Coxa valga et antetorta. Die vermehrte Antetorsion sei Grund für den Einwärtsgang. Es sei nochmals ein Gespräch über eine allfällige operative Intervention im Sinne einer aussenrotierenden Femurosteotomie beidseits geführt worden. Es sei klar darauf hingewiesen worden, dass dieser Eingriff in keiner Art und Weise zwingend notwendig sei. Nur wenn er von den Eltern erwünscht sei, müsse er durchgeführt werden. Der Einwärtsgang lasse sich hierdurch sicherlich korrekt korrigieren. Problematisch sei nach einer aussenrotierenden Femurosteotomie jeweils nur die Tatsache, dass es sehr lange dauere, bis sich die Glutealmuskulatur erholt habe und das zumindest anfänglich immer vorhandene Duchenne-Hinken verschwinde. Gelegentlich – und dies insbesondere bei Mädchen – komme es jedoch zu einem persistierenden Duchenne-Hinken. Wichtig sei dementsprechend im Rahmen der postoperativen Behandlung eine längerdauernde Physiotherapie und insbesondere auch ein Eigentraining. Dieses Eigentraining werde sich bei der Beigeladenen wahrscheinlich etwas schwierig gestalten und müsste durch die Eltern unterstützt werden.
Im Bericht vom 30. November 2023 (act. II 117/7 f., vgl. auch Bericht vom 15. November 2023 [act. II 117/5 f.]) führte Dr. med. C.________ aus, die Beigeladene wünsche sich aktuell die bereits angesprochene femorale Aussenrotation beidseits, auch wenn sie sich wohl kaum etwas darunter vorstellen könne. Aus diesem Grund seien nun auch die Eltern der Ansicht, dass ein solcher Eingriff wohl durchgeführt werden müsse, da die Motivation für die lang dauernde postoperative Therapie bestehe. Mit den Eltern werde einerseits die Operation besprochen, andererseits aber auch das lange postoperative Prozedere, bei welchem vor allem die Kräftigung der Glutealmuskulatur entscheidend sein werde. Sollte die Beigeladene aufgrund des Autismus nicht in der Lage sein, in der Physiotherapie mitzuarbeiten, würde wohl ein Hinken persistieren. Dies sei der Punkt, bei dem die grössten Hürden gesehen würden. Die Eltern seien der Ansicht, die Beigeladene könnte im Familienverbund höchstwahrscheinlich dazu motiviert werden, die Übungen täglich zu absolvieren.
3.1.2 Dr. med. D.________, Facharzt für Kinder und Jugendmedizin, führte in seinem Bericht zur klinisch-neurologischen Untersuchung vom 30. Januar 2024 (act. II 113/4 f.) aus, die Mutter der Beigeladenen habe sich im Hinblick auf die Operation Gedanken gemacht, ob die Fehlstellung des Femurs beidseits Ausdruck einer Cerebralparese gemäss Ziff. 390 Anhang GgV-EDI sein könnte. In früheren Untersuchungen habe er jeweils auf die Wahrnehmungsschwierigkeiten in der Bewegungsplanung aber auch des Körpertonus im Rahmen des Autismus hingewiesen, was alles in der Literatur zur Tetrasomie 15q beschrieben werde. Die Antetorsionen der Femurknochen würden in der zur Verfügung stehenden Literatur nicht beschrieben. Bekannt seien Haltungsanomalien in Folge der muskulären Hypotonie, was natürlich sekundär zur femoralen Antetorsion beitragen könne. Hingegen fänden sich bei der Beigeladenen keine Ataxie, Spastik oder Dystonie. Die Untersuchung sei aussergewöhnlich gut gelungen, da die Beigeladene reifer geworden sei und gelernt habe, fremdbestimmte Handlungen besser umzusetzen. Daher erachte er die Untersuchung als genug umfassend, um eine Cerebralparese ausschliessen zu können.
3.1.3 Nachdem die Operation durchgeführt worden war (vgl. dazu Operationsbericht vom 5. Februar 2024 [act. II 117/3 f.]), führte Dr. med. C.________ im Bericht vom 21. März 2024 (act. II 138/13 f.) aus, beim Gehen an Stöcken bestehe ein recht gutes Gangbild. Beim Gehen ohne Stöcke deutliches Duchenne-Hinken. Bis jetzt zeige sich ein zeitgerechter Verlauf. Dass die Glutei noch nicht funktionierten, sei völlig normal. Diesbezüglich habe er die Eltern vorgewarnt gehabt und er sei deswegen gegenüber einer Operation eigentlich auch eher skeptisch eingestellt gewesen.
Im Arztbericht vom 2. Dezember 2024 (act. II 103, zur Fragestellung vgl. act. II 101) zu Handen der Beschwerdegegnerin führte Dr. med. C.________ aus, auf den Schulbesuch als solches wirke sich der Gesundheitszustand nicht aus, die berufliche Ausbildung werde jedoch aufgrund der erfolgten Korrektur der anatomischen Situation in Anbetracht der hieraus folgenden besseren Grundsituation einfacher und breitflächiger wählbar sein. Es läge kein Geburtsgebrechen gemäss Anhang GgV-EDI vor, es handle sich in erster Linie um eine medizinische Eingliederungsmassnahme zwecks späterer Vereinfachung der beruflichen Ausbildung. Bei stark störendem Einwärtsgang einerseits und bei andererseits durch die femorale Antetorsion bedingter lumbaler Lordose hätten sie sich zwecks Optimierung der Hüftstabilität und indirekt Aufrichtung der Lendenwirbelsäule mit dem Ziel der Verhinderung später auftretender frühzeitiger Rückenbeschwerden für eine Korrekturosteotomie der Femora entschieden.
Am 7. April 2025 wurde die Metallentfernung mit begleitender Narbenrevision der proximalen Femora beidseits durchgeführt (act. II 138/4 f.).
3.1.4 In der RAD-Aktennotiz vom 8. April 2025 (act. II 119) führte Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, die operativ adressierte femorale Antetorsion stelle kein eigenständiges Geburtsgebrechen dar. Die mit 30-32 Grad gemessene Antetorsion liege weit unter den 50 Grad, ab denen eine Operation "notwendig" sei.
In der RAD-Beurteilung vom 9. April 2025 (act. II 120) führte Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, unter Bezugnahme auf die Beurteilung des Dr. med. E.________ aus, es liege kein eigenständiges Geburtsgebrechen vor. In der Dunn-Aufnahme habe eine (femorale) Antetorsion beidseits von in etwa 30-32 Grad vorgelegen. Auf eine MRI-Untersuchung zwecks Rotationsbestimmung sei bewusst verzichtet worden. Somit sei keine korrekte Beurteilung der Antetorsion möglich. Theoretisch wäre ein Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 177 Anhang GgV-EDI in Frage gekommen, welches aber nur dann bejaht werden könne, wenn eine Operation medizinisch notwendig sei. Diese Notwendigkeit habe die Klinik in ihrem Bericht verneint. Den Eltern sei mitgeteilt worden, dass die Operation "in keiner Art und Weise zwingend notwendig" sei. Ein operativer Eingriff komme zudem erst in Betracht, wenn eine Antetorsion von mehr als 50 Grad im Alter von zehn Jahren bestehe. Die erhobenen Werte lägen hier deutlich darunter (30-32 Grad).
3.1.5 Im Einwand vom 5. Juni 2025 (act. II 127) brachte die Beschwerdeführerin unter Verweis auf eine Beurteilung ihrer Vertrauensärzte vor, die Voraussetzungen für das Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 177 Anhang GgV-EDI seien erfüllt, da zwei medizinisch indizierte Eingriffe im Februar 2024 und im April 2025 durchgeführt worden seien. Nach Rücksprache mit dem Spital G.________ bestehe evidenzbasiert kein fixer Winkelwert, ab dem eine Operation als medizinisch indiziert gelte. Die Bestimmung des Winkels sei modalitätsspezifisch, d.h. von der Messmethode abhängig, ab wann eine Pathologie vorliege. Für den Operationsgrenzwert von 50 Grad Antetorsion habe keine Evidenz gefunden werden können. Darüber hinaus müssten weitere Faktoren im Hinblick auf die Indikation berücksichtigt werden, so z.B. Beschwerden wie eine Gangstörung oder Schmerzen. Im vorliegenden Fall brächten die behandelnden Ärzte diesbezüglich folgende Aspekte vor: Einwärtsrotation des Beines, crouch gait (Gangstörung), lumbale Hyperlordose als Sekundärphänomen und langfristige Schäden wie eine ventrale Instabilität am Hüftgelenk mit erhöhtem Risiko einer Schädigung des Labrums sowie Auslösung einer Knöchelschädigung bzw. Arthrose. Zusammenfassend handle es sich somit nicht um einen blossen Wunsch-, sondern um einen medizinisch indizierten Eingriff. Die entsprechende vertrauensärztliche Beurteilung wurde dem Einwandschreiben nicht beigelegt.
3.1.6 Im Nachgang zum Einwand der Beschwerdeführerin holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. C.________ weitere Berichte hinsichtlich insbesondere des weiteren Verlaufs nach der Operation vom 5. Februar 2024 (act. II 117/3 f.) ein. In diesen führte der behandelnde Arzt aus, es liege ein erstaunlich gutes Gangbild und ein relativ geringes Duchenne-Hinken vor. Es bestehe ein insgesamt den Erwartungen entsprechender Verlauf. Die Hüftmuskulatur sei immer noch etwas schwach, hier bestehe jedoch immer noch die Möglichkeit einer weiteren Verbesserung (vgl. Bericht vom 20. Juni 2024 [act. II 138/11 f.], Bericht vom 17. Oktober 2024 [act. II 138/9 f.], Bericht vom 12. Dezember 2024 [act. II 138/8] und Bericht vom 21. März 2025 [act. II 138/6 f.]). Nach der operativen Metallentfernung (act. II 138/4 f.) führte er im Bericht vom 3. Juli 2025 (act. II 138/2 f.) aus, es bestehe ein recht gutes Gangbild und insgesamt nur noch ein diskretes Hinken, aktuell jedoch wieder ein leichter Kniebeugegang.
3.1.7 Die Dres. med. F.________ und E.________ führten nach Eingang der weiteren Unterlagen in den RAD-Stellungnahmen vom 11. September 2025 (act. II 141 f.) aus, die vorliegenden Befunde einer hohen femoralen Antetorsion könnten theoretisch einen medizinisch indizierten Eingriff nach sich ziehen, jedoch rechtfertige dies keine zwingende Kostengutsprache für den Eingriff unter der Ziff. 177 Anhang GgV-EDI. Gemäss Rechtsprechung müsse als leistungsbegründende Voraussetzung die Notwendigkeit und nicht nur die Möglichkeit für den Eingriff bestehen, um eine Kostengutsprache abgeben zu können. Dieser Sachverhalt werde auch vom Operateur selber formuliert, indem er im Rahmen der Sprechstunde vom 12. August 2022 klar darauf hingewiesen habe, dass der Eingriff in keiner Art und Weise zwingend notwendig sei, sondern nur durchgeführt werde, wenn er von den Eltern gewünscht werde.
3.1.8 Im vorliegenden Verfahren legte die Beschwerdeführerin die Beurteilungen ihrer Vertrauensärzte vom 3. Juni (act. I 3) und 9. Oktober 2025 (act. I 4), die Antwort vom 16. Oktober 2025 von Dr. med. C.________ auf ihre Rückfragen (act. I 5) sowie die E-Mail vom 19. Oktober 2025 ihrer Vertrauensärztin an die Beschwerdeführerin (act. I 4/5) auf. Daraus ergibt sich:
3.1.8.1 Die Vertrauensärzte der Beschwerdeführerin, Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Praktischer Arzt, sowie Dr. med. I.________, Fachärztin für Neurologie, führten in der Beurteilung vom 3. Juni 2025 (act. I 3) aus, in Zusammenschau mit dem vorliegenden Operationsbericht vom 5. Februar 2024 sowie dem Fragebogen IV vom 12. August 2024 bestünden medizinische Gründe für die Operation. Gemäss der Beurteilung des RAD sei die Operation erst bei einer Antetorsion über 50 Grad notwendig. Da der Eingriff bei einer Antetorsion unter 50 Grad erfolgt sei, sei dieser laut RAD-Arzt als Wunscheingriff zu klassifizieren. Nach Rücksprache mit dem Spital G.________ gebe es evidenzbasiert keinen fixen Winkel, ab welchem eine Operation als medizinisch indiziert zu klassifizieren sei. Die Bestimmung des Winkels sei modalitätsspezifisch, d.h. von der Messmethode abhängig, ab wann eine Pathologie vorliege. Für den Operationsgrenzwert von 50 Grad Antetorsion habe keine Evidenz gefunden werden können. Darüber hinaus müssten weitere Faktoren im Hinblick auf die Indikation berücksichtigt werden, so z.B. Beschwerden wie eine Gangstörung oder Schmerzen. Im vorliegenden Fall brächten die behandelnden Ärzte diesbezüglich folgende Aspekte vor: Einwärtsrotation des Beines, crouch gait (Gangstörung), lumbale Hyperlordose als Sekundärphänomen und langfristige Schäden wie eine ventrale Instabilität am Hüftgelenk mit erhöhtem Risiko einer Schädigung des Labrums sowie Auslösung einer Knöchelschädigung bzw. Arthrose. Zusammenfassend handle es sich somit nicht um einen blossen Wunsch-, sondern um einen medizinisch indizierten Eingriff. Da beide Eingriffe medizinisch indiziert und mehrere operative Eingriffe nötig gewesen seien, seien die Voraussetzungen von Ziff. 177 Anhang GgV-EDI erfüllt.
3.1.8.2 In der Stellungnahme vom 9. Oktober 2025 (act. I 4) führten die Vertrauensärzte der Beschwerdeführerin, Dres. med. H.________ und I.________, aus, die Formulierung "nicht zwingend notwendig" lasse Interpretationen zu. Aus ihrer Sicht und vor dem Hintergrund der genannten Indikationen (Korrektur Gangstörung u.a., die sich gemäss den Verlaufsberichten postoperativ normalisiert habe), sei mit "nicht zwingend notwendig" gemeint, es sei zwar kein sofortiges operatives Eingreifen notwendig, aber grundsätzlich bestehe eine medizinische Indikation zur Operation. Andernfalls hätte sich der Operateur einer ärztlichen Sorgfaltspflichtverletzung im Sinne eines Indikationsfehlers schuldig gemacht, wenn er eine eigentlich nicht indizierte Massnahme trotz oder gar nur auf Wunsch der Eltern durchgeführt hätte, wovon nicht auszugehen sei. Diesbezüglich seien Rückfragen an Dr. med. C.________ gestellt worden.
3.1.8.3 Im an die Beschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 16. Oktober 2025 (act. I 5) verwahrte sich Dr. med. C.________ gegen die Vorwürfe, es habe keine Operationsindikation bestanden (zur Fragestellung vgl. act. I 4/4). Die Aussage "in keiner Art und Weise zwingend notwendig" tätige er gegenüber den meisten Eltern bei Eingriffen, welche in erster Linie aus prophylaktischen Gründen bzw. im Hinblick auf die Zukunft zwecks Herstellung einer optimalen Ausgangssituation durchgeführt würden. Bei den meisten seiner Patienten bestehe keine Situation am Bewegungsapparat, welche sofort operiert werden müsse, um eine die Lebensqualität unmittelbar bedrohende Situation abwenden zu können. Meist gehe es um angeborene, durch das Wachstum erworbene oder in Folge von Unfällen entstandene Abweichungen von der Norm, welche in Zukunft Probleme bereiten könnten. Deshalb gäbe es bei diesen Kindern immer nur eine relative und sicherlich nicht eine zwingende Indikationsstellung. Zwingend wäre eine Indikationsstellung dann, wenn sie mit Blick in die Zukunft für das Leben absolut notwendig wäre. Relativ sei eine Indikation, wenn durch eine Korrektur einer Normabweichung die Lebensqualität deutlich verbessert werden könne. Bei der Beigeladenen habe vor der Operation ein massivster Einwärtsgang beidseits bestanden. Dieser habe nicht nur kosmetisch, sondern auch mechanisch und biomechanisch zu einer Beeinträchtigung des Gangbildes geführt. Mechanisch wegen der andauernden Gefahr des Hinfallens, biomechanisch wegen der in dieser Situation ungünstigen Ausgangslage für die Muskelarbeit, insbesondere im Bereich der Hüften und der Wadenmuskulatur. Die Beigeladene sei deshalb nicht nur einwärts gegangen, sondern habe auch ein ausgeprägtes Pendeln des Oberkörpers und einen Kniebeugegang gezeigt. Das Gangbild habe sich durch die Operation deutlich gebessert, sie gehe nun weitgehend geradeaus und insgesamt viel stabiler. Übrig geblieben sei aktuell noch ein leichtes Hinken, weil die Gesässmuskulatur noch nicht optimal arbeite. Insgesamt habe die Beigeladene vom Eingriff deutlich profitiert. Abschliessend führte er aus, er empfinde es als unangebracht, wie er angeschuldigt werde, eine Operation ohne Grund durchgeführt zu haben. Er verlange von der Beschwerdeführerin, dass diese sich hierfür entsprechend entschuldige. Er könne eine solche Aussage nicht akzeptieren und überlege sich weitere Schritte, sollte die Beschwerdeführerin ihre Aussage nicht revidieren.
3.1.8.4 Dr. med. I.________ führte in der E-Mail vom 19. Oktober 2025 (act. I 4/5) an die Beschwerdeführerin aus, der Fall sei erneut von vertrauensärztlicher Seite beurteilt worden. Von Dr. med. C.________ sei zur Behauptung der Beschwerdegegnerin, es handle sich lediglich um einen Wunscheingriff im Sinne eines medizinisch nicht notwendigen Eingriffs, Stellung bezogen worden. Aus vertrauensärztlicher Sicht seien somit die Kriterien für die Anerkennung des Geburtsgebrechens erfüllt.
3.2
3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3).
Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107).
3.3 Die Beschwerdegegnerin hat sich in medizinischer Hinsicht in der angefochtenen Verfügung vom 26. September 2025 (act. II 143) massgeblich auf die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. F.________ und E.________ vom 8. und 9. April (act. II 119 f.) sowie vom 11. September 2025 (act. II 141 f.) gestützt. Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis und Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der vorhandenen Einschränkungen getroffen worden. Dass die RAD-Ärzte auf eine klinische Exploration der Beigeladenen verzichteten, ist nicht zu beanstanden, konnten sie sich einerseits aufgrund der vorhandenen Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen und liessen sich andererseits aufgrund der bereits durchgeführten Operationen (act. II 117/3 f., 138/4 f.) aus einer persönlichen Untersuchung keine entscheidrelevanten Erkenntnisse mehr gewinnen. Die RAD-Beurteilungen erfüllen die von der Rechtsprechung an die Beurteilungen von versicherungsinternen Ärzten gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor), womit sie für die sich vorliegend stellenden medizinischen Fragen vollen Beweis erbringen und darauf abzustellen ist.
3.3.1 Ob aus fachärztlicher wie medizin-ethischer Sicht überhaupt eine Operationsindikation bestand, was die Vertrauensärzte der Beschwerdeführerin mit ihrer Rückfrage (vgl. act. I 4/4 Ziff. 1) an den behandelnden Dr. med. C.________ gemäss dessen Auslegung in Frage stellten und zu einer entsprechend heftigen Reaktion seitens des behandelnden Facharztes führte (act. I 5), braucht vorliegend nicht geprüft zu werden, zumal die RAD-Ärzte den Eingriff zu keinem Zeitpunkt als nicht vertretbar bezeichnet haben. Hier einzig zu beurteilen ist, ob der Gesundheitsschaden die zur Anerkennung als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 177 Anhang GgV-EDI notwendige Schwere aufwies, denn die hier vorgelegene femorale Antetorsion stellt nicht per se ein Geburtsgebrechen dar. Um als solches anerkannt zu werden, muss sie eine besondere Schwere erreichen. In dieser Hinsicht hat der RAD-Arzt Dr. med. E.________ in seinen Beurteilungen vom 8. April und vom 11. September 2025 (act. II 119, 142) nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass die operativ adressierte femorale Antetorsion nicht die Schwere erreicht hatte, um als Geburtsgebrechen gemäss Ziff. 177 Anhang GgV-EDI anerkannt zu werden. So führte er in der Beurteilung vom 8. April 2025 (act. II 119) aus, die Operation sei nicht "notwendig" im Sinne von Ziff. 177 Anhang GgV-EDI gewesen. Dies überzeugt und stimmt mit den Aussagen des behandelnden Arztes Dr. med. C.________ vor der Operation überein, erklärte dieser in den echtzeitlichen Berichten eine Operation zwar wiederholt für möglich, jedoch nicht für zwingend notwendig (act. II 117/9 ff.). Zufolge einer Abwägung von Chancen und Risiken war er gegenüber einer Operation zurückhaltend eingestellt. Noch vor Erlass des Vorbescheids vom 22. April 2025 (act. II 122), und damit (noch) nicht von Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), gab Dr. med. C.________ auf die Frage der Beschwerdegegnerin, ob ein Geburtsgebrechen vorliege (act. II 101/2 Ziff. 1.3), zudem ausdrücklich an, es liege keines vor, es handle sich in erster Linie um eine medizinische Eingliederungsmassnahme zwecks späterer Vereinfachung der beruflichen Ausbildung (act. II 103/1 Ziff. 1.3). Mit anderen Worten war Dr. med. C.________ der Ansicht, es handle sich (höchstens) um eine Massnahme nach Art. 12 IVG und es bestehe gerade kein Geburtsgebrechen nach Art. 13 IVG. Selbst nachdem die Operation bereits durchgeführt worden war, fühlte er sich (bei damals nur beschränkt positivem Verlauf) verpflichtet, nochmals festzuhalten, er habe die Eltern ausdrücklich vorgewarnt (act. II 138/13 f.).
Der Zurückhaltung des behandelnden Arztes entspricht denn auch die Befundlage: Die Dunn-Aufnahme ergab eine Antetorsion von 30-32 Grad (act. II 117/9 f.), wobei der behandelnde Arzt Dr. med. C.________ die zur Abklärung solcher Fälle vor einer Operation grundsätzlich vorgängig vorzunehmende MRI-Untersuchung (vgl. "Informationsblatt Kinderorthopädie, hohe femorale Antetorsion" der Fachärztegesellschaft swiss orthopaedics abrufbar unter <https://kinderortho.insel.ch/fileadmin/Kinderklinik/Kinderor thopädie/swiss_pos/11_D_femorale_antetorsion.pdf>, nachfolgend Informationsblatt) bewusst nicht vornahm (vgl. dazu act. II 117/3 f.). Dies mag mit Blick auf den Autismus der Beigeladenen medizinisch begründ- und vertretbar sein, verhinderte und verhindert jedoch nun eine weitergehende Klärung des Ausmasses der Antetorsion bzw. die Annahme, diese habe über den in der Dunn-Aufnahme festgestellten 30-32 Grad gelegen. Aus dem Informationsblatt der Fachärztegesellschaft swiss orthopaedics geht diesbezüglich hervor, dass im Säuglingsalter grundsätzlich eine Vorwärtsdrehung von circa 35 Grad besteht. Im Alter von circa zwölf Jahren zeigt sich in der Regel noch eine femorale Antetorsion von durchschnittlich 15 Grad, wobei der Normwert zwischen 10-25 Grad liegt. Der in der Dunn-Aufnahme festgehaltene Wert liegt zwischen dem Wert eines Säuglings und der als Normwert definierten Bandbreite. Nachvollziehbar und überzeugend hat der RAD-Arzt Dr. med. E.________ vor diesem Hintergrund festgestellt, dass die Operation nicht als notwendig im Sinne von Ziff. 177 Anhang GgV-EDI betrachtet werden kann (act. II 119). Damit ist entgegen der Auffassung der Vertrauensärzte der Beschwerdeführerin (vgl. insbesondere E-Mail der Dr. med. I.________ vom 19. Oktober 2025 [act. I 4/5]) nicht die grundsätzliche Vertretbarkeit einer Operation in Frage gestellt, sondern einzig die damit nicht gleichzusetzende Schwere des Gesundheitsschadens als Voraussetzung der Anerkennung als Geburtsgebrechen, welche hier, wie dies auch Dr. med. C.________ festgehalten hatte, zu verneinen ist.
3.3.2 Nichts an der Massgeblichkeit der RAD-ärztlichen Beurteilungen ändert die abweichende Auffassung der Vertrauensärzte der Beschwerdeführerin. Abgesehen davon, dass die Ärzte Dr. med. H.________ als Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt und Dr. med. I.________ als Fachärztin für Neurologie, anders als Dr. med. E.________ als Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, nicht über die für die Beurteilung der vorliegenden Frage besondere fachärztliche Kompetenz verfügen (vgl. dazu Urteil des BGer 8C_450/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.1), wecken sie keine Zweifel an der auf Basis der echtzeitlichen Akten nachvollziehbaren und überzeugenden Beurteilungen der RAD-Ärzte. Dabei ändern auch die angeblich von den Vertrauensärzten der Beschwerdeführerin beim Spital G.________ eingeholten Auskünfte nichts. Diese sind weder hinsichtlich der konkreten Fragestellung noch der angefragten Person noch der konkreten Antwort schriftlich aktenkundig gemacht worden. Dazu kommt, dass selbst die angeblich erhaltene Aussage nichts an der Massgeblichkeit der Beurteilungen der RAD-Ärzte ändern würde. Denn zu beurteilen ist, wie bereits dargelegt, nicht, ob im vorliegenden Fall eine Operation vertretbar war, mitunter aus medizinischer Sicht als (gerade noch) indiziert bezeichnet werden kann, sondern ob sie im Sinne der strengeren Betrachtungsweise des Rechts der Invalidenversicherung "notwendig" war. Dabei ist auch nicht entscheidend, dass die Beschwerdeführerin selbst die Operationsindikation nicht (mehr) in Frage stellt und als obligatorische Krankenversicherung der Beigeladenen die Operation inklusive Folgebehandlungen bezahlt hat. Insoweit stellt auch die vom behandelnden Arzt Dr. med. C.________ gegenüber den Vertrauensärzten der Beschwerdeführerin abgegebene Stellungnahme vom 16. Oktober 2025 (act. I 5) die RAD-ärztliche Beurteilung nicht in Frage. Darin erläuterte Dr. med. C.________ einzig den Unterschied zwischen einer zwingenden und einer relativen Operationsindikation und verteidigte sich gegen die (zumindest implizite) Unterstellung durch die Beschwerdeführerin, er habe eine nicht indizierte Operation vorgenommen (act. I 4/4 Ziff. 1). Wesentliche neue Gesichtspunkte für die Beantwortung der hier massgeblichen Fragen, welche bisher unberücksichtigt geblieben wären, lassen sich diesem Bericht nicht entnehmen.
3.3.3 Nichts für sich kann die Beschwerdeführerin schliesslich aus dem von ihr zitierten Urteil BGE 151 V 322 E. 4.2 S. 325 (Beschwerde S. 7 Ziff. III lit. B Rz. 5) ableiten. Im entsprechenden Entscheid hatte das Bundesgericht mit Blick auf das Geburtsgebrechen der angeborenen Dysplasie der Zähne festgehalten, es genüge, wenn (bei Durchbruch von noch nicht zwölf Zähnen) mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehe, dass der Gesundheitsschaden in Zukunft bestehen werde. Insoweit macht die Beschwerdeführerin für den vorliegenden Fall geltend, es genüge, wenn aus heutiger Sicht eine Operationsindikation in der Zukunft bestehe. Der vorliegende Fall liegt jedoch anders. Der behandelnde Arzt hat die Operation unter Deklaration seiner Vorbehalte gegenüber den Eltern als gesetzliche Vertreter der Beigeladenen auf deren ausdrücklichen Wunsch hin (bereits) vorgenommen. Eine hinreichende Schwere des Leidens mit der Folge einer zwingenden Operationsnotwendigkeit bestand jedoch nicht. Anders als in dem vom Bundesgericht beurteilten Fall, wo der Zustand von noch nicht durchgebrochenen Zähnen zu beurteilen war, ist hier ein sich von Geburt an in der Regel in eine positive Richtung hin entwickelnder Zustand zu beurteilen. Der definitive Zustand wird dabei im Alter von etwa zwölf Jahren erreicht (vgl. Informationsblatt der Fachärztegesellschaft swiss orthopaedics). Dafür, dass sich bei der im Zeitpunkt der Operation dreizehnjährigen Beigeladenen die Situation (negativ) in eine Richtung entwickelt hätte, welche danach eine zwingende Operationsindikation ergeben hätte, bestehen keine Anhaltspunkte.
Soweit der behandelnde Arzt die Operation heute (retrospektiv) für geboten erklärt, weil damit anderweitigen hypothetischen Gesundheitsschäden habe vorgebeugt werden können (act. II 103/2 Ziff. 2.3; act. I 6/2), überzeugt dies nicht. Gegenüber einer Operation war er echtzeitlich, wie bereits ausgeführt, skeptisch eingestellt, ohne dass er den hypothetischen Folgeschäden damals eine massgebliche Bedeutung zumass (act. II 138/13 f.). So wurden solche auch in den echtzeitlichen Berichten von Dr. med. C.________ nicht bzw. nicht vorrangig thematisiert, vielmehr standen die von ihm geäusserten Bedenken hinsichtlich der langwierigen Rehabilitation sowie des möglicherweise verbleibenden Duchenne-Hinkens im Vordergrund (act. II 117/7 ff.). Damit in Übereinstimmung steht auch das Informationsblatt der Fachärztegesellschaft swiss orthopaedics, wonach "auf keinen Fall gesagt werden [kann], dass die Korrektur der hohen femoralen Antetorsion zwingend ist! Es handelt sich nicht um eine Präarthrose für die grossen Gelenke an den Beinen."
3.3.4 Zusammenfassend bestehen keine auch nur geringen Zweifel an den Beurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. F.________ und E.________ (act. II 119 f., 141 f.). Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als hinreichend abgeklärt und es sind von weiteren Abklärungen – insbesondere mangels präoperativer MRI-Untersuchung sowie der bereits durchgeführten Operationen (act. II 117/3 f., 138/4 f.) – keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb – entgegen der Beschwerde (S. 2 Ziff. I Eventualrechtsbegehren, S. 8 Ziff. III lit. B Rz. 7) – von ergänzenden Abklärungen im Sinne eines externen Gutachtens abgesehen werden kann (BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, 151 V 258 E. 4.4 S. 262; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4).
Da es dem vorliegend zur Diskussion stehenden Gesundheitsschaden an der notwendigen Schwere fehlt, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob bei grundsätzlich allein einer korrigierenden Operation (act. II 117/3 f.), erfolgte die zweite Operation doch einzig zur Metallentfernung und einer Narbenrevision (vgl. act. II 138/4 f.), von mehreren Operationen im Sinne von Ziff. 177 Anhang GgV-EDI gesprochen werden kann.
3.4 Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Operation sei von der Beschwerdegegnerin als medizinische Massnahme nach Art. 12 Abs. 1 IVG zur Eingliederung zu übernehmen, kann ihr ebenfalls nicht gefolgt werden. Dr. med. C.________ führte dazu aus, auf den Schulbesuch wirke sich der Gesundheitsschaden nicht aus, die berufliche Ausbildung werde jedoch einfacher und breitflächiger wählbar sein (act. II 103/1 Ziff. 1.2). Die blosse Eröffnung weiterer Ausbildungsmöglichkeiten reicht jedoch nicht aus. Unter Berücksichtigung des nicht vernachlässigbaren Risikos eines verbleibenden Duchenne-Hinkens ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer durch die Operation massgeblichen Ausweitung des Berufsfeldes bzw. der Ausbildungsmöglichkeit auszugehen. Zu beachten ist schliesslich auch, dass keine schwerwiegenden Nebenbefunde vorliegen dürfen, die ihrerseits die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigen werden (Urteile des BGer 9C_677/2017 vom 8. Juni 2018 E. 2.2, 9C_695/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 2.1; KSME Rz. 32). In diesem Rahmen ist denn auch zu berücksichtigen, dass eine Eingliederung primär durch den bei der Beigeladenen vorliegenden Gesundheitsschaden, der zur Anerkennung des Geburtsgebrechens Ziff. 405 Anhang GgV-EDI geführt hat, gefährdet ist. Der operierte Gesundheitsschaden steht mit diesem in keinem Zusammenhang und die Operation brachte auch in Verbindung hierzu keine massgebliche Verbesserung. Schliesslich fehlt es an einer vom behandelnden Facharzt gestellten günstigen Prognose, wies Dr. med. C.________ doch mehrfach auf die Risiken der Operation – insbesondere eines persistierenden Duchenne-Hinkens – sowie auf die nachfolgende schwierige Rehabilitation hin und war er einer Operation gegenüber eher skeptisch eingestellt (act. II 117/7 ff., 138/13 f.). Selbst in den neusten Berichten des behandelnden Arztes wird das Duchenne-Hinken und ein inzwischen wiederum aufgetretener leichter Kniebeugegang festgestellt (act. II 138/2 f.).
3.5 Aufgrund des Dargelegten ist die Verfügung vom 26. September 2025 (act. II 143) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, womit ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Michel Daum, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11).
4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
-KPT Krankenkasse AG
-IV-Stelle Bern
-B.________ z.H. der Beigeladenen
-Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.