IV 200 2025 59
WIS/SCC/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 6. Mai 2026
Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichter Furrer, Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 23. Dezember 2024
Sachverhalt:
A.
Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), ausgebildete …, arbeitete zuletzt vom 20. Februar 2008 bis 28. Februar 2021 (effektiver letzter Arbeitstag: …. 2020) als … für die C.________ (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 15, 31, 34.1-34.5, 109). Die Versicherte meldete sich im Juni 2021 (act. II 1) mit Hinweis auf Rückenprobleme nach operierten Diskushernien (2007 und 2010) sowie ein Long-Covid-Syndrom mit Fatigue-Symptomatik und Migräne bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (act. II 1/6 Ziff. 6.1; vgl. auch act. II 31, 70 f.). Die IVB übernahm Frühinterventionsmassnahmen (act. II 52) und schloss diese mit Verfügung vom 18. Januar 2022 (act. II 64) ab. Weiter veranlasste sie eine Begutachtung durch die D.________ ag, (MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2024 [act. II 123.1], allgemein-internistisches, neurologisches, psychiatrisches, orthopädisches und neuropsychologisches Teilgutachten [act. II 123.2-123.7] sowie ergänzende Stellungnahme vom 4. April 2024 [act. II 129]). Danach konsultierte die IVB den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 131 f.) und forderte die Versicherte am 13. Mai 2024 (act. II 133) unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht zur Durchführung einer leitliniengerechten, psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie inklusive adäquater Psychopharmakotherapie auf und hielt daran – auch nach Erhalt eines Berichts des behandelnden Neurologen vom 18. Juni 2024 und erneuter Konsultation des RAD (act. II 138 ff.) – mit Schreiben vom 22. August 2024 (act. II 143) fest. Am 30. August 2024 (act. II 145) reichte die Versicherte einen Bericht des behandelnden Psychiaters ein, welcher aktuell ein depressives Krankheitsbild ausschloss. Gegen den Vorbescheid vom 14. Oktober 2024 (act. II 147), mit welchem die IVB in Aussicht gestellt hatte, die Versicherte habe bei einem Invaliditätsgrad von 29 % keinen Anspruch auf eine Rente, erhob die Versicherte am 24. Oktober 2024 (act. II 148) Einwand. Am 23. Dezember 2024 (act. II 155) verfügte die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.
B.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, in Gutheissung der Beschwerde sei die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2024 aufzuheben und ihr seien rückwirkend ab 1. Januar 2022 Rentenleistungen auszurichten.
Mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Dezember 2024 (act. II 155). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 23. Dezember 2024 (act. II 155), somit nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020. Mit Blick auf die Anmeldung zum Leistungsbezug von Juni 2021 (act. II 1) sowie die sechsmonatige Karenzfrist des Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.4 hiernach) liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potenziellen Anspruchs auf eine Rente im Dezember 2021, weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung Anwendung finden (vgl. dazu auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
2.2.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG).
2.2.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429).
2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente
2.4 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG).
2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3).
3.
3.1 Zum medizinischen Sachverhalt ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
3.1.1 Im Bericht vom 11. Mai 2021 (act. II 71) diagnostizierte Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, ein chronisches Erschöpfungssyndrom seit Covid-19-Infekt im Dezember 2020. Die Fatigue-Skala für Motorik und Kognition ergebe insgesamt 90 Punkte, was einer schweren Fatigue-Symptomatik entspreche.
3.1.2 Im Bericht vom 11. Juni 2021 (act. II 70) diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, Spital G.________, im Wesentlichen das Folgende:
1. Long-Covid-Syndrom
2. Chronische Migräne
3. Chronisches lumbovertebrales und nucho-zervikales Syndrom
4. Status nach Erschöpfungsdepression 2020
Grundsätzlich handle es sich bei Long-Covid um eine stressassoziierte Erkrankung. Aus diesem Grund zielten die therapeutischen Massnahmen auf eine allgemeine Stressminderung. Er empfehle eine regelmässige psychologische Begleitung im Sinne einer kognitiven Verhaltenstherapie als unterstützende Massnahme. Die Beschwerdeführerin befinde sich seit dem Arbeitskonflikt vom letzten Sommer in einem Coaching.
3.1.3 Im Bericht vom 5. Juli 2021 (act. II 19/2) diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, das Folgende:
1. Long-Covid-Syndrom
2. Status nach Erschöpfungsdepression 2020
3. Chronisch-lumbovertebrales Schmerzsyndrom
Die Beschwerdeführerin werde aktuell von ihm einmal pro Monat behandelt, daneben bestünden eine psychotherapeutische Behandlung durch ihren langjährigen Coach sowie moderates Bewegungstraining und Unterstützung der komplexen Situation mit Trimipramine. Die Depression sei aktuell im Hintergrund, das Gleichgewicht sei jedoch sehr labil.
3.1.4 Im Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin (Eingang am 29. November 2021 [act. II 56]) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Neurochirurgie, im Wesentlichen das Folgende (act. II 56/5 Ziff. 2.5):
Chronisch-intermittierende lumbale Rückschmerzen mit regredienter lumboradikulärer Reizung L3 links
Chronische Nackenschmerzen
Die Beschwerdeführerin könne nur leichte körperliche Tätigkeiten ausüben (act. II 56/7 Ziff. 3.4). Administrative Arbeiten seien wahrscheinlich bis zu acht Stunden pro Tag möglich, eine angepasste Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin zu 4-8 Stunden zumutbar (act. II 56/8 Ziff. 4.1 f.).
3.1.5 Nach neuropsychologischen Untersuchungen vom 1. Juli und 30. September 2022 (act. II 103/10 f.) hielt M.Sc. J.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, fest, insgesamt könne die subjektiv wahrgenommene geistige und körperliche Fatigue in den neuropsychologischen Funktionen sowohl hinsichtlich der Fatigability (Verringerung der Reaktionsgeschwindigkeit über die Zeit, Leistungsabfall oder Leistungsschwankungen) als auch der allgemeinen Fatigue objektiviert werden. Zusätzlich zeige sich die von der Beschwerdeführerin beschriebene Vergesslichkeit im Alltag neuropsychologisch in einer Speicher- und Abrufstörung.
3.1.6 Im Bericht vom 24. November 2022 (act. II 101/10) führte Dr. med. H.________ aus, nach der Krise im Oktober 2020 (Arbeitsbelastung, Konflikt am Arbeitsplatz) sei es zu einer Covid Erkrankung gekommen. Die Beschwerdeführerin habe ihm ganz klar die gesundheitlichen Beschwerden geschildert, welche im Zusammenhang mit der Arbeitsplatzsituation gestanden hätten. Letztendlich habe er die Trennung von der Arbeitgeberin aus gesundheitlichen Gründen empfohlen.
3.1.7 Vom 9. bis 14. Dezember 2022 erfolgte eine Hospitalisation im Spital K.________ im Zusammenhang mit einer diagnostizierten Spinalkanalstenose L3/L4, dabei wurde am 9. Dezember 2022 eine Dekompression durchgeführt (act. II 104/1). Im Bericht vom 18. Januar 2023 (act. II 108/4) hielt Dr. med. L.________, Facharzt für Neurochirurgie, fest, es liege nach dem operativen Eingriff ein erfreulicher Verlauf vor. Eine Nachkontrolle sei nicht mehr vorgesehen.
3.1.8 Im Bericht vom 15. März 2023 (act. II 108/1) führte Dr. med. H.________ aus, im Dezember 2022 sei es erneut zu einem Covid-Infekt gekommen. Wie beim ersten Mal sei es nach 6-8 Wochen zu einer deutlichen Zunahme der kognitiven Ausfälle gekommen.
Im Bericht vom 13. September 2023 (act. II 114/1 f.) hielt Dr. med. H.________ fest, insgesamt bestehe eine stabile, aber nicht wesentlich verbesserte Gesamtsituation. Die Beschwerdeführerin könne ihren Alltag knapp bewältigen. Eine Arbeit in der … sei nicht (mehr) möglich.
3.1.9 Im MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2024 (act. II 123.1) diagnostizierten Dr. med. M.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, Dr. med. univ. N.________, Fachärztin für Neurologie, dipl. Arzt O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dipl. Ärztin P.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und dipl. Psych. Q.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 123.1/5 Ziff. 4.3.1):
anhaltendes lumbales Schmerzsyndrom (ICD-10: M47.86) bei
Status nach Operation bei Diskushemie 2007
Status nach Dekompression L3/L4 beidseits mit retrograder Foraminotomie L3/L4 12/2022
ohne radikuläre Ausfälle
anhaltendes Cervikalsyndrom (ICD-10: M47.82) bei
Status nach Diskushernien-OP mit Implantation einer Diskus-Prothese C5/6 09/2009
ohne radikuläre Ausfälle
mittelgradige depressive Episode ICD-10: F32.1 mit/bei
leichtgradigen neuropsychologischen Defiziten in verschiedenen Bereichen
Es ist aber auch möglich, dass die depressiven Symptome teilweise oder auch ganz durch die Covid-19-Erkrankung verursacht worden sind
Ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierten die Gutachter das Folgende (act. II 123.1/5 Ziff. 4.3.2):
Migräne mit Aura (ICD-10: G43.0)
unter CGRP-Antikörpertherapie 1x Migräneattacke/Monat
Histamin-Intoleranz (ICD-10: T78.1)
Schlaf-Apnoe-Syndrom (ICD-10: G47.31)
aktuell: ohne CPAP-Beatmung nur Velumount
Hypothyreose, medikamentös eingestellt (ICD-10: E03.9)
marginale Thrombozytose, wahrscheinlich reaktiv mit/bei (ICD-10: D75.9)
Blutbild 30.01.2023: Hb 131 g/l, Lc 8.1 G/I, Tc493 G/I, Retikulozyten 78 G/I
keine Erythrometalgien, keine verstärkte Blutungsneigung
BCR-ABL negativ, MPL w515 I zu k keine Mutation, JaK2 V617F negativ, Calreticulin keine Mutation
Empfehlung von 03/2023: zum jetzigen Zeitpunkt keine weiteren Abklärungen mittels Knochenmarksuntersuchungen
aus hämatologischer Sicht keine Indikation für Antikoagulation und/oder Antiaggregation
Die Gutachter hielten fest, aus psychiatrischer Sicht könne eine depressive Episode, deren Schweregrad aktuell mittelgradig ausgeprägt sei, festgestellt werden. Die neuropsychologische Untersuchung ergebe vereinzelt unterdurchschnittliche Ergebnisse in einzelnen attentionalen Funktionsbereichen wie Aufmerksamkeitsaktivierung und Aufmerksamkeitsteilung. Im Verlauf der Testung sei es nicht zu einem Leistungsabfall gekommen, sondern sogar zu einer leichten Leistungssteigerung. Die Symptomvalidierung bleibe unauffällig, es ergäben sich keine Hinweise für Simulation oder Aggravation. In der Summe sprächen die Ergebnisse für eine leichte kognitive Störung, die im Rahmen der bestehenden Depression interpretiert werden könne. Eine Fatigue im engeren Sinn bestehe nicht. Inwiefern die leichte kognitive Einschränkung durch die aktuelle mittelschwere Depression oder im Rahmen eines Post-Covid-Syndroms begründet sei, sei aktuell nicht zu differenzieren.
Aus orthopädischer Sicht sei die Beschwerdeführerin in ihren Fähigkeiten und Ressourcen nicht wesentlich eingeschränkt. Die angestammte Tätigkeit als … sei eine körperlich leichte Tätigkeit, die überwiegend wahrscheinlich auch Raum für Bewegungspausen geboten habe. Daher sei die angestammte Tätigkeit aus rein orthopädischer Sicht zugleich eine angepasste. Aufgrund des Status nach Operation in mehreren Wirbelsäulenabschnitten könne auch in einer optimal angepassten Tätigkeit von einem etwas erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf ausgegangen werden.
Aus neurologischer und allgemein-internistischer Sicht fänden sich keine Erkrankungen von Relevanz und mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 123.1/4 Ziff. 4.3).
Interdisziplinär hielten die Gutachter zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit fest, als … sei die Beschwerdeführerin zu 50 % eingeschränkt, weil es sich dabei um eine geistig und psychisch anspruchsvolle Tätigkeit handle, bei der sie auch eine grosse Verantwortung habe. Die Arbeitsfähigkeit für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit sei seit zumindest dem 30. November 2023 (gutachterliche Untersuchung) zu 50 % eingeschränkt (act. II 123.1/6 Ziff. 4.6). Die Arbeitsfähigkeit sei für alle angepassten Tätigkeiten zu 50 % eingeschränkt, und zwar auch wegen der mittelgradigen depressiven Episode und den leichtgradigen neuropsychologischen Defiziten in verschiedenen Bereichen, die durch die mittelgradige depressive Episode verursacht worden seien.
Zum Zumutbarkeitsprofil hielten die Gutachter fest, wegen der depressiven Episode bestünden auch noch verschiedene qualitative Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit. Die Beschwerdeführerin solle möglichst keine Tätigkeiten durchführen, die geistig anspruchsvoll seien, bei denen sie immer wieder neue Sachen durchführen oder erlernen müsse, bei denen sie immer wieder gleichzeitig an mehrere Sachen denken oder gleichzeitig mehrere Sachen durchführen müsse, bei denen sie eine grosse Verantwortung für andere Menschen habe, bei denen ein einziger Fehler dazu führen könne, dass sie sich selbst gefährden oder andere Menschen gefährden könne (act. II 123.1/6 Ziff. 4.7). Zusätzlich bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, die mit Heben und Tragen von mittelschweren und schweren Lasten, körperlichen Zwangshaltungen, repetitiven Rotationsbewegungen der Wirbelsäule, häufigem Hantieren über der eigenen Schulterhöhe, fixierter Körperposition verbunden seien. Körperlich leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung unter Witterungsschutz seien mit einem etwas erhöhten Pausen- und Erholungsbedarf weiterhin zumutbar. Die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % (= 20%ige Arbeitsunfähigkeit; act. II 123.1/6 Ziff. 4.7).
3.1.10 Nach einer Rückfrage der Verwaltung zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit der COVID-19-Infektion im Dezember 2020 (act. II 127) führte der psychiatrische Gutachter dipl. Arzt O.________ in der ergänzenden Stellungnahme vom 4. April 2024 (act. II 129) aus, die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit und auch für alle anderen angepassten Tätigkeiten seit zumindest dem 30. November 2023 zu 50 % eingeschränkt. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht für die zuletzt durchgeführte Tätigkeit und auch für alle anderen angepassten Tätigkeiten vor dem 30. November 2023 nicht eingeschränkt gewesen. Vor dem 30. November 2023 hätten auch keine qualitativen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden. In neurologischer Hinsicht hielt die Gutachterin Dr. med. univ. N.________ fest, prinzipiell träfen die Kriterien für ein Post-Covid-Syndrom auf die Beschwerdeführerin zu, allerdings sei festzuhalten, dass in der Akutphase der Erkrankung keine neurologischen Symptome wie z.B. Riechstörungen oder fokale Ausfälle (z.B. Schlaganfälle, Encephalitis oder eine GBS [Guillain-Barré-Syndrom] Symptomatik) als eindeutige Zeichen einer neurologischen Beteiligung festgestellt worden seien. Bei der Diagnosestellung gelte es andere konkurrenzierende Ursachen auszuschliessen. Die differentialdiagnostisch in der Regel schwer abzugrenzende, neurokognitive Symptomatik (Konzentrationsprobleme, von Betroffenen zum Teil als "Brain-Fog" bezeichnet, Erschöpfungssymptomatik und Post-Exertional Malaise [PEM]) seien im Verlauf aufgetreten und aktuell für die Beschwerdeführerin führend. Im Begutachtungszeitraum bestehe eine mittelgradige Depression, die leichten kognitiven Einschränkungen in der Neuropsychologie seien damit erklärt. Eine eigentliche Fatigue bestehe nicht (mehr). Die klinische Symptomatik werde durch die komorbide Depression im Verlauf beeinflusst (siehe psychiatrisches Teilgutachten). Es lägen diesbezüglich nur wenig objektive Befunde in den Akten vor. Eine Quantifizierung der Fatigue sei lediglich in der Untersuchung im Spital G.________, Long-Covid-Sprechstunde, am 11. Juni 2021 mittels Fragebögen erfolgt und als "schwer" eingestuft worden. In der Neuropsychologie vom 30. April 2022 werde noch eine Fatigue angegeben und ein beruflicher Wiedereinstieg mit einem Pensum von 30 % empfohlen mit stufenweiser Steigerung. Bei der aktuellen Begutachtung sei keine Fatigue mehr nachweisbar. Aus neurologischer Sicht könne vom 7. Dezember 2020 bis 7. Dezember 2021 eine 20%ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der initialen neuropsychiatrischen Symptomatik festgelegt werden.
3.1.11 Im Aktenbericht vom 22. April 2024 (act. II 131) hielt die RAD-Ärztin Dr. med. R.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, da die Arbeitsunfähigkeit überwiegend durch das psychiatrische Krankheitsbild begründet sei, sei der Beschwerdeführerin die Aufnahme einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung inklusive adäquater Psychopharmakatherapie zumutbar. Sollte sich nach Ablauf von ca. vier Monaten das Zustandsbild nicht relevant verbessern, sei eine weitere Intensivierung angezeigt.
3.1.12 Im Aktenbericht vom 8. Mai 2024 (act. II 132/6) bestätigte die RAD-Ärztin Dr. med. S.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, dass das MEDAS-Gutachten und der Verlauf der Arbeitsunfähigkeit bezogen auf das Gutachten schlüssig seien.
3.1.13 Im Bericht vom 18. Juni 2024 (act. II 138/3) führte Dr. med. E.________ zuhanden des Hausarztes aus, die Beschwerdeführerin habe immer noch eine Belastungsintoleranz. Bereits nach einer Gehstrecke von 300 Metern, welche sie mit Pausen absolviere, müsse sie wieder umkehren. Wenn sie überlastet sei, leide sie unter wechselnden Gelenkschmerzen am ganzen Körper. Zudem habe sie eine starke Ermüdbarkeit der Beinmuskulatur. Wenn sie in Stresssituationen sei, könne es zu "Brain Fog" kommen. Sie sei vermehrt gereizt. Zudem nehme die Häufigkeit der Migräne zu trotz Einnahme des Medikaments Emgality. Nach seiner Einschätzung handle es sich eindeutig um ein Long-Covid-Syndrom, welches sehr ähnlich sei wie eine chronische Fatigue-Symptomatik. Hier sei auch bekannt, dass diese Störungen durch Infektionen ausgelöst werden könnten. Nach seiner Einschätzung liege keine Depression vor.
3.1.14 Im Aktenbericht vom 21. August 2024 (act. II 142) führte die RAD-Ärztin Dr. med. T.________, Fachärztin für Neurologie, in Kenntnis des Berichts vom 18. Juni 2024 aus, es sei an der Schadenminderung festzuhalten.
3.1.15 Im Bericht vom 22. August 2024 (act. II 145/3) hielt Dr. med. U.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, er bestätige, dass die Beschwerdeführerin ihn konsultiert habe. Aktuell schliesse er das Vorhandensein eines depressiven Krankheitsbildes aus. Es liege kein Grund für eine entsprechende Behandlung vor.
3.1.16 Im Aktenbericht vom 18. Dezember 2024 (act. II 153) hielt der RAD-Psychologe Dr. phil. V.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, fest, das neuropsychologische Teilgutachten vom 13. Dezember 2023 sei inhaltlich umfassend und methodisch korrekt durchgeführt worden. Die Beurteilung und die Schlussfolgerungen seien fachlich nachvollziehbar.
3.1.17 Im Bericht vom 13. Januar 2025 (act. II 156) diagnostizierte Dr. med. H.________ zuhanden der Beschwerdegegnerin das Folgende:
Covid-Infekt 12/2020
Entwicklung einer Fatigue-Symptomatik
Migräne mit Aura
Chronisch intermittierend lumbale Rückenschmerzen mit Status nach Operation der Spinalkanalsstenose 12/2022, protrahiertes Schmerzsyndrom, chronisch rezidivierendes zervikal Syndrom
Gemäss seinen Unterlagen habe die Beschwerdeführerin im … (2020), nach einem Urlaub im …, wo die Pandemie u.a. ihren Ursprung genommen habe, einen protrahierten Infekt mit starkem länger dauernden Husten beschrieben. In der Folge hätten die Probleme am Arbeitsplatz begonnen. Die Beschwerdeführerin habe sich weniger leistungsfähig gefühlt, habe Mühe mit der Konzentration gehabt, der Stress habe zugenommen und mit der Zeit seien auch Konflikte mit dem Vorgesetzten entstanden. Rückblickend könne mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit postuliert werden, dass die Beschwerdeführerin bereits im Frühjahr 2020 einen Covid-Infekt gehabt habe, der nie diagnostiziert worden sei. Im Vordergrund stehe die lange dauernde Erschöpfung mit POTS (Postorales Tachykardie Syndrom), "Brain Fog", Palpitationen, Chronic Fatique, Leistungsintoleranz, Kopfschmerzen, PEM, kognitive Defizite, orthostatische Intoleranz. Die Beschwerden hätten kurz nach der Diagnosestellung begonnen und seien initial irrtümlich als depressives Geschehen missverstanden worden. Dies sei am Anfang der Long-Covid-Symptomatik auch sehr schwierig gewesen zu differenzieren. Im Verlauf der nächsten Monate habe sich klar gezeigt, dass keine Depression vorliege. Dies sei im Verlauf auch bestätigt worden.
3.2
3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
3.2.3 In Bezug auf Atteste von Hausärzten darf und soll jedoch das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezialarzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4).
3.3 Das MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2024 (act. II 123.1) und die zugehörigen Teilgutachten (act. II 123.2-123.5, 123.7) sowie die ergänzende Stellungnahme vom 4. April 2024 (act. II 129) erfüllen die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Expertisen und erbringen vollen Beweis (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Die Gutachter setzten sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin auseinander (act. II 123.2/1 Ziff. 3.2.1, 123.3/1 ff. Ziff. 3.2, 123.4/1 ff. Ziff. 3.2, 123.5/1 Ziff. 3.1 f., 123.7/3 f.). Die Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 123.6) getroffen worden. Basierend darauf haben die Gutachter die medizinischen Befunde (act. II 123.2/4 Ziff. 4.3, 123.3/6 ff. Ziff. 4, 123.4/4 ff. Ziff. 4, 123.5/4 ff. Ziff. 4, 123.7/4 f.), die zu stellenden Diagnosen (act. II 123.1/5 Ziff. 4.3.1 f., 123.2/5 Ziff. 6.3, 123.3/9 f. Ziff. 6.3, 123.4/8 ff. Ziff. 6.3, 123.5/7 f. Ziff. 6.3) und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend dargestellt (act. II 123.1/5 f. Ziff. 4.5 ff., 123.2/5 Ziff. 8.1 f., 123.3/11 Ziff. 8.1 f., 123.4/15 Ziff. 8.1 f., 123.5/8 Ziff. 8, 123.7/5 f.). Die Gutachter sind (act. II 123.1) ihren Pflichten, sich insgesamt kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung vorzunehmen, vollumfänglich nachgekommen. Darauf ist abzustellen.
In allgemein-internistischer Hinsicht ist nachvollziehbar erstellt, dass keine Einschränkungen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen (act. II 123.2/4 f.).
In neurologischer Hinsicht setzte sich die Neurologin Dr. med. univ. N.________ mit den anamnestischen Angaben bezüglich der Migräne, wonach die Beschwerdeführerin einmal pro Monat eine Migräneattacke hat und eine effektive Prophylaxe (Emgality) sowie eine wirksame Akuttherapie (Imigran T) erfolgt, nachvollziehbar auseinander. Überzeugend legte die Gutachterin zudem dar, dass die diesbezügliche Beeinträchtigung leichtgradig ist. Bezüglich des Rückenschmerzes ist erstellt, dass keine radikuläre Ausfallsymptomatik besteht und die Schmerzen positionsabhängig sind sowie neurologisch keine Beeinträchtigung vorliegt. Die Gutachterin setzte sich mit den Ausführungen der behandelnden Fachärzte sowie den früheren neuropsychologischen Untersuchungen vom 1. Juli und 30. September 2022 (vgl. act. II 92/4 ff.), welche ein kognitives Ausfallprofil mit mittelschwer reduzierter Aufmerksamkeitsleistung und insgesamt mittelschwere kognitive Defizite bei schwerer Fatigue ergeben hatten, einlässlich auseinander (act. II 123.3/9 Ziff. 6.3.1). Dabei stellte die neurologische Gutachterin fest, dass nicht unbesehen darauf abgestellt werden kann, da damals keine Beschwerdevalidierung stattgefunden hat. Zu den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung im Rahmen der Begutachtung vom 6. Dezember 2023 (act. II 123.7) hielt die neurologische Gutachterin fest, dass lediglich vereinzelt unterdurchschnittliche Ergebnisse in einzelnen attentionalen Funktionsbereichen wie Aufmerksamkeitsaktivierung und Aufmerksamkeitsleistung vorlagen, es im Verlauf der Testung sogar zu einer leichten Leistungssteigerung kam und die Symptomvalidierung unauffällig blieb. Es leuchtet ein, dass die Summe der Ergebnisse für eine leichte kognitive Störung spricht, die im Rahmen der bestehenden Depression interpretiert werden kann (act. II 123.3/9 Ziff. 6.3.1). Die Einschätzung in neurologischer Hinsicht, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … und eine angepasste Tätigkeit der Beschwerdeführerin zu 100 % zumutbar ist, überzeugt ebenfalls (act. II 123.3/11 Ziff. 8.1 f.).
Die Beurteilung der Neuropsychologin Q.________, wonach die Beschwerdeführerin in der Untersuchung in der Mehrzahl der überprüften kognitiven Funktionsbereiche altersnormgerechte Ergebnisse erzielte, ist ebenfalls nachvollziehbar. Weiter legte sie überzeugend begründet dar, dass die Beschwerdeführerin in der Aufgabe zur Aufmerksamkeitsaktivierung Werte von mehr als einer, weniger als zwei Standartabweichungen vom Mittelwert der Altersnorm und bei Wiederholung voll altersnormgerechte Werte erzielte sowie in der Aufmerksamkeitsteilung die Ergebnisse mehr als einer, weniger als zwei Standardabweichungen vom Mittelwert der Altersnorm entsprachen (act. II 123.7/4) und die Beschwerdeführerin ferner im Symptomvalidierungsverfahren unauffällige Werte erreichte (act. II 123.7/5). Die Beurteilung leuchtet ein, dass die beschriebenen kognitiven Minderleistungen und leichten Leistungsschwankungen überwiegend auf der psychischen Instabilität im Rahmen der Depression beruhten (act. II 123.7/6).
In psychiatrischer Hinsicht setzte sich der Psychiater dipl. Arzt O.________ mit den von der Beschwerdeführerin erwähnten Symptomen wie Müdigkeit, Erschöpfung und Konzentrationsprobleme eingehend auseinander. Seine Beurteilung, dass die Beschwerdeführerin zwei der drei Hauptkriterien für die Diagnose einer depressiven Episode erfüllte (die Stimmung sei betrübt, sie sei teilweise spürbar, der affektive Rapport sei auch nur teilweise herstellbar, es bestehe eine Freudlosigkeit und Interesselosigkeit, es sei ihr auch alles egal), ist nachvollziehbar und überzeugt. Dies gilt auch für die Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin weitere Kriterien wie Einschlafstörungen, Durchschlafstörungen, Konzentrationsprobleme, innere Leere, eingeschränktes Selbstbewusstsein und Selbstvorwürfe erfüllte. Einleuchtend ist ebenfalls, dass die depressive Störung im Untersuchungszeitpunkt mittelgradig stark ausgeprägt war (act. II 123.4/9). Der Gutachter setzte sich ausserdem mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Untersuchung vom 6. Dezember 2023 auseinander. Seine Einschätzung leuchtet ein, wonach keine Fatigue, sondern eine Antriebssteigerung nach Aktivierung im Untersuchungsverlauf vorlag und aus neuropsychologischer Sicht die beschriebenen kognitiven Minderleistungen sowie die leichten Leistungsschwankungen überwiegend auf der aktuellen psychischen Instabilität im Rahmen der Depression beruhten (act. II 123.4/9 f. Ziff. 6.3.1). Sodann überzeugt die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, wonach die Beschwerdeführerin ab dem 30. November 2023 in der angestammten Tätigkeit und auch in einer angepassten Tätigkeiten wegen der mittelgradigen depressiven Episode und den leichtgradigen neuropsychologischen Defiziten in verschiedenen Bereichen zu 50 % eingeschränkt war (act. II 123.4/15 Ziff. 8.1 f.).
In orthopädischer Hinsicht überzeugt die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die Orthopädin dipl. Ärztin P.________, dass der Beschwerdeführerin die angestammte Tätigkeit als … und eine angepasste, überwiegend körperlich leichte Tätigkeit zu 80 % (bei voller Präsenzzeit und 20%iger Leistungseinschränkung) zumutbar ist (act. II 123.5/8 Ziff. 8.1 f.).
3.4 Der Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 und 7 Ziff. IV), es liege eine Long-Covid-Symptomatik mit ausgeprägter Fatigue-Symptomatik vor mit der Folge einer vollen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit, kann nicht gefolgt werden: Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin erstmals im Dezember 2020 (act. II 70/1) und im Dezember 2022 erneut positiv auf Covid-19 getestet wurde (act. II 103/5; vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. IV). Jedoch ist unter der Berücksichtigung der Berichte des Spitals G.________, vom 11. Juni 2021 (act. II 70/1) und des Hausarztes Dr. med. H.________ vom 5. Juli 2021 (act. II 19/2) sowie 10. Oktober 2022 (act. II 91/3) ebenfalls ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2020 – d.h. vor der Covid-19-Infektion von Dezember 2020 – im Zusammenhang mit Schwierigkeiten am Arbeitsplatz eine Erschöpfungsdepression hatte (act. II 19/2, 56/12, 56/15 70/1) und infolgedessen arbeitsunfähig geschrieben wurde (vgl. act. II 70/1, 78/4, 101/10, 101/32). Soweit der Hausarzt Dr. med. H.________ in den Berichten vom 12. Juli 2022 (act. II 85/1) und 13. Januar 2025 (act. II 156/1) die Vermutung äusserte, bei den von der Beschwerdeführerin ihm gegenüber erst nachträglich (nämlich am 11. Juli 2022) geschilderten Symptomen, welche sie im … 2020 gehabt habe, könnte es sich sehr gut auch um einen ersten Covid-Infekt gehandelt haben bzw. sei dies mit hoher Wahrscheinlichkeit zu postulieren, gibt es dafür in den Akten keine echtzeitlichen Hinweise. Die im Sommer 2020 diagnostizierte Erschöpfungsdepression ist deshalb nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) Folge einer Covid-19-Infektion.
Nachdem bei der Beschwerdeführerin bereits vor der Covid-19-Infektion von Dezember 2020 echtzeitlich eine Erschöpfungsdepression diagnostiziert worden war und die Gutachter anlässlich der Begutachtung am 30. November 2023 (neurologische und psychiatrische Untersuchungen) und 6. Dezember 2023 (neuropsychologische Untersuchung) ein Chronic Fatigue-Syndrom ausschlossen, von einer mittelgradigen Depression ausgingen und die kognitiven Minderleistungen darauf zurückführten, ist es nachvollziehbar und konsequent, dass sie die Diagnose einer Long-Covid-Symptomatik nicht weiter prüften. Denn können die Symptome durch eine andere Diagnose erklärt werden, spricht man nicht von einer Post-Covid-19-Erkrankung (vgl. https://www.bag.admin.ch/de/informationen-zur-post-covid-19-erkrankung mit Verweis auf die Weltgesundheitsorganisation [WHO]; https://www.icd-10-code.de/icd/code/U09.-l.html). In der Stellungnahme vom 4. April 2024 (act. II 129) legte die neurologische Gutachterin überdies auf Nachfrage der Verwaltung überzeugend dar, prinzipiell träfen die Kriterien für ein Post-Covid-Syndrom auf die Beschwerdeführerin zu, allerdings sei festzuhalten, dass in der Akutphase der Erkrankung keine neurologischen Symptome wie z.B. Riechstörungen oder fokale Ausfälle (z.B. Schlaganfälle, Encephalitis oder eine GBS-Symptomatik) als eindeutiges Zeichen einer neurologischen Beteiligung festgestellt worden seien. Bei der Diagnosestellung gelte es andere konkurrenzierende Ursache auszuschliessen. Die differentialdiagnostisch in der Regel schwer abzugrenzende, neurokognitive Symptomatik (Konzentrationsprobleme, von Betroffenen zum Teil als "Brain Fog" bezeichnet, Erschöpfungssymptomatik und PEM) sei im Verlauf aufgetreten und aktuell führend. Zum Begutachtungszeitraum habe eine mittelgradige Depression bestanden, die leichten kognitiven Einschränkungen in der Neuropsychologie seien damit erklärt; eine eigentliche Fatigue bestehe nicht (mehr). Die klinische Symptomatik werde durch die komorbide Depression im Verlauf beeinflusst. Die neurologische Gutachterin setzte sich ferner mit der von Dr. med. E.________ im Bericht vom 11. Mai 2021 (act. II 71) dargelegten Quantifizierung der Fatigue mittels Fragbogen, wonach damals mit 90 Punkten eine schwere Fatigue-Symptomatik vorlag, einlässlich auseinander und ging gestützt auf diese Bewertung für die Zeit vom 7. Dezember 2020 bis 7. Dezember 2021 von einer 20%igen Arbeitsunfähigkeit aus, was einleuchtet. Die am 6. Dezember 2023 (act. II 123.7/4 ff.) durchgeführte neuropsychologische Untersuchung mit Beschwerdevalidierung ergab, dass eine eigentliche Fatigue im Begutachtungszeitraum nicht (mehr) bestand und die Beurteilung, dass die klinische Symptomatik durch die komorbide Depression im Verlauf beeinflusst wurde, überzeugt.
Die Beurteilung des Neurologen Dr. med. E.________ im Bericht vom 18. Juni 2024 (act. II 138/3), welcher – wie bereits im Bericht vom 11. Mai 2021 (act. II 71/1) – weiterhin von einer eindeutigen Long-Covid-Symptomatik ausging, weckt keine auch nur geringen Zweifel an der schlüssigen neurologischen Beurteilung der Gutachterin Dr. med. univ. N.________. Denn Dr. med. E.________ begründete seine Einschätzung mit keinen neuen neurologischen Befunden.
Weiter ist erstellt, dass der im Rahmen der Schadenminderungspflicht von der Beschwerdeführerin konsultierte Psychiater Dr. med. U.________ im Bericht vom 22. August 2024 (act. II 145/3) "aktuell" ein depressives Krankheitsbild ausschloss. Damit vermag er das schlüssige MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2024, worin von einer mittelgradigen depressiven Episode mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ausgegangen wurde, nicht in Zweifel zu ziehen. Der Bericht datiert fast zehn Monate nach der psychiatrischen Exploration vom 30. November 2023 (act. II 123.4) und Dr. med. U.________ äusserte sich einzig zur Situation im August 2024, ohne sich mit den früheren Berichten oder der psychiatrischen Begutachtung überhaupt auseinanderzusetzen. Jedenfalls kann daraus nicht geschlossen werden, dass eine Long-Covid-Erkrankung vorlag.
Der Hausarzt Dr. med. H.________ wiederholte im Bericht vom 13. Januar 2025 (act. I 6) – den er nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung verfasste und einzig insoweit in die Beurteilung miteinzubeziehen ist, als er sich auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens bestehende Situation bezieht (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4) – einzig seine bereits vor der Begutachtung abgegebenen Einschätzungen. Bereits in den Berichten vom 5. März 2021 (act. II 19/2), 7. September 2021 (act. II 36), 12. Juli 2022 (act. II 85/1), 10. September 2022 (act. II 91/3 ff.), 15. März 2023 (act. II 108/1) und 13. September 2023 (act. II 114/1) diagnostizierte er u.a. eine Long-Covid-Symptomatik aufgrund der von ihm genannten Befunde (ausgeprägte Fatigue [act. II 36/1, 108/1, 114/1] und Konzentrationsstörungen [act. II 108/1]). Mit diesen Befunden setzten sich die Gutachter bereits in der MEDAS-Begutachtung einlässlich auseinander; neue Befunde nannte auch der Hausarzt nicht, weshalb das MEDAS-Gutachten mit dem Bericht vom 13. Januar 2025 nicht entkräftet wird.
3.5 In psychiatrischer Hinsicht nahm dipl. Arzt O.________ seine Beurteilung nach Massgabe der relevanten Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 vor (act. II 123.4). Der RAD stellte denn auch auf die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (act. II 123.4/9, 123.4/12) und die ab 30. November 2023 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab (act. II 123.4/15 Ziff. 8.1 f.; 132/6). Aufforderungsgemäss unterzog sich die Beschwerdeführerin einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Therapie (act. II 133). Gestützt auf den Bericht von Dr. med. U.________ vom 22. August 2024 (act. II 145/3) ist nunmehr spätestens ab August 2024 von einer vollständigen Remission der depressiven Episode und somit von einer Verbesserung des Gesundheitszustandes auszugehen. Bei dieser Ausgangslage verzichtete die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Prüfung nach Massgabe des strukturierten Beweisverfahrens (vgl. BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 368 f.; Urteil des BGer 8C_105/2023 vom 10. Juli 2023 E. 5.2.2, 8C_213/2020 vom 19. Mai 2020 E. 4.3 und E. 5.2).
3.6 Zusammenfassend ist gestützt auf das schlüssige MEDAS-Gutachten vom 30. Januar 2024 (act. II 123.1) und die gutachterliche Stellungnahme vom 4. April 2024 (act. II 129) das Folgende erstellt: Vom 7. Dezember 2020 bis 7. Dezember 2021 war die Beschwerdeführerin in neurologischer Hinsicht zu 20 % arbeitsunfähig (act. II 129/2). Danach war sie wiederum vollumfänglich arbeitsfähig. Seit dem 30. November 2023 war die Beschwerdeführerin in somatischer Hinsicht in der bisherigen Tätigkeit als … und/oder einer angepassten leichten Tätigkeit in Wechselbelastung und unter Witterungsschutz zu 80 % arbeitsfähig (vgl. act. II 123.5/8 Ziff. 8.1 f.). Ab dem 30. November 2023 war sie aber in psychischer Hinsicht wegen einer mittelgradigen depressiven Episode zu 50 % eingeschränkt (act. II 123.1/6 Ziff. 4.6 f.); die mittelgradige depressive Episode remittierte spätestens bis 22. August 2024 (vgl. Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. U.________ vom 22. August 2024 [act. II 145/3]). Eine Arbeitsunfähigkeit von zumindest 40 % lag somit vom 30. November 2023 bis (maximal) zum 22. August 2024 vor, d.h. lediglich während neun Monaten. Seither besteht in somatischer Hinsicht in der bisherigen und in einer angepassten leichten Tätigkeit in Wechselbelastung und unter Witterungsschutz eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Bei einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit von bloss 20 % sind somit die Voraussetzungen für eine Rente gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b und lit. c IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) nicht gegeben.
Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 23. Dezember 2024 (act. II 155) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
-Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
-IV-Stelle Bern
-Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Kammerpräsidentin:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.