ALV 200 2025 548
MAK/PES/SSM
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 26. Januar 2026
Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichter Isliker
Gerichtsschreiber Peter
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025
Sachverhalt:
A.
Die 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) kündigte am 26. Februar 2025 den damals bestehenden unbefristeten Arbeitsvertrag als ... unter Berücksichtigung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist per 31. März 2025 (Dossier Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA; act. IIA] 36 f. [pag. 154 ff.]). Als Begründung führte sie an, dass ihr Partner gesundheitliche Probleme habe, weshalb die ... leider nicht mehr gut möglich sei (act. IIA 36 [pag. 154]). Am 2. März 2025 meldete sie sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (vgl. act. IIA 44 f. [pag. 171 ff.]) und stellte am 19. März 2025 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. April 2025 (Dossier Arbeitslosenkasse Kanton Bern [act. II] 38 [pag. 220-223]). Sie sei bereit und in der Lage, Teilzeit, höchstens 21 Stunden pro Woche bzw. 50 % einer Vollzeitbeschäftigung, zu arbeiten (act. II 38 [pag. 220]; siehe auch act. IIA 45 [pag. 174]). Mit Entscheid vom 19. Juni 2025 verneinte das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung der Versicherten ab 1. April 2025 (act. IIA 15 [pag. 99-104]). Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Juli 2025 Einsprache (act. IIA 13 [pag. 71-76]). Mit Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 (act. IIA 11 [pag. 54-59]) bejahte der Beschwerdegegner in teilweiser Gutheissung der Einsprache die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 1. April 2025, wobei er die Anspruchsberechtigung auf 50 % einer Vollzeitbeschäftigung festlegte (vgl. Dispositiv Ziff. 3). Soweit weitergehend wies er die Einsprache ab.
B.
Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. September 2025 Beschwerde mit den Anträgen, Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und die Anspruchsberechtigung ab 1. April 2025 auf 100 % festzulegen resp. es sei der ungekürzte versicherte Verdienst der Berechnung des Taggeldes (welches 80 % des versicherten Verdienstes betrage) zu Grunde zu legen. Eventualiter sei Ziff. 3 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. Juli 2025 (act. IIA 11 [pag. 54-59]). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin zu Recht auf 50 % einer Vollzeitbeschäftigung festgelegt resp. den versicherten Verdienst zu Recht dem gewünschten Beschäftigungsgrad von 50 % entsprechend reduziert hat.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (Art. 8 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 11 AVIG) und vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG).
2.1.1 Als ganz arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 1 AVIG). Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG) oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (Art. 10 Abs. 2 lit. b AVIG).
2.1.2 Der Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert (Art. 11 Abs. 1 AVIG). Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zum letzten Arbeitsverhältnis vor Eintritt der (Teil-)Arbeitslosigkeit. Es kommt darauf an, was die versicherte Person an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen (BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 125 V 51 E. 6c aa S. 59).
2.1.3 Eine arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212; SVR 2025 ALV Nr. 15 S. 51, 8C_465/2024 E. 4.1).
2.2
2.2.1 Ein volles Taggeld beträgt 80 % des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt laut Art. 23 Abs. 1 AVIG der massgebende Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) i.V.m. Art. 7 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Darin eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen (wie 13. Monatslohn, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Orts- und Teuerungszulagen und Gratifikationen), soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Diese Zulagen sind anteilsmässig auf jene Monate anzurechnen, auf die sie sich beziehen, weshalb unerheblich ist, wann sie (innerhalb des Bemessungszeitraums) zur Auszahlung gelangten. Massgeblich für die Ermittlung des versicherten Verdienstes sind die tatsächlichen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und 4.4 S. 199; ARV 2022 S. 440 E. 2.2, 2020 S. 280 E. 4.1).
2.2.2 Nach Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich gemäss Abs. 2 nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1.
3.
3.1 Beschwerdeweise beantragt wird einzig, dass Ziff. 3 des angefochtenen Einspracheentscheids anzupassen sei. Zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner zu Recht den versicherten Verdienst an den Umstand angepasst hat, dass die Beschwerdeführerin nur eine Anstellung im Umfang von 50 % sucht. Die Bemessung des versicherten Verdienstes an sich, wie sie von der Verwaltung in act. II 16 (pag. 33-44) nach dem Durchschnittlohn der Beschwerdeführerin der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vorgenommen wurde, entspricht der Regelung gemäss Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 AVIV (vgl. E. 2.2 hiervor) und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Aufgrund dieser Berechnung ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in den letzten zwölf Beitragsmonaten vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug einen Beschäftigungsgrad von durchschnittlich 79.51 % aufwies und mit diesem Beschäftigungsgrad durchschnittlich Fr. 3’213.40 pro Monat verdiente (act. II 16 S 12 [pag. 44]). Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht.
3.2 Der Beschwerdegegner stützt sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 22. Juli 2025 (act. IIA 11 S. 4 [pag. 57]) auf die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), AVIG-Praxis ALE C23 (2. Satz). Die Weisung hat folgenden Wortlaut: "Der bei der Anmeldung zum Taggeldbezug gewünschte Beschäftigungsgrad hat keinen Einfluss auf den Beginn des Bemessungszeitraums. Hingegen ist der versicherte Verdienst entsprechend zu reduzieren, wenn der gewünschte Beschäftigungsgrad unter dem Beschäftigungsgrad im Bemessungszeitraum liegt." Die Beschwerdeführerin rügt, dass diese Weisungsbestimmung nicht mit den gesetzlichen Normen in Einklang gebracht werden könne (Beschwerde, III. Materielles, Ziff. 2 und 9) resp. keine gesetzliche Grundlage finde (Beschwerde, III. Materielles, Ziff. 11) und als schlicht willkürlich qualifiziert werden müsse (Beschwerde, III. Materielles, Ziff. 12).
3.3 Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin ist die Weisungsbestimmung AVIG-Praxis ALE C23 nicht willkürlich. Vielmehr steht sie mit den gesetzlichen Normen in Einklang resp. hat sie eine gesetzliche Grundlage.
Die gesetzliche Normierung des anrechenbaren Arbeitsausfalls (vgl. E. 2.1 und 2.1.2 hiervor) stellt auch eine Regelung über die Entschädigungsbemessung dar (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 8C_766/2015 vom 23. Februar 2016 E. 2 und 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.1.1). Der Begriff des "anrechenbaren Arbeitsausfalls" ist ein Doppelbegriff: Er ist einerseits Anspruchsvoraussetzung, andererseits wichtigste Grundlage für den Entschädigungsanspruch. Dauer und Ausmass des anrechenbaren Arbeitsausfalles wirken sich auf den Entschädigungsanspruch aus (BGE 112 V 229 E. 2c S. 234; Barbara Kupfer Bucher, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 36).
Der anrechenbare Arbeitsausfall bestimmt sich grundsätzlich im Verhältnis zur letzten Anstellung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit. Ist in der Folge die versicherte Person beispielsweise noch bereit, eine 50%-Stelle (anstatt 100 %) anzunehmen, ist von einem teilweisen Arbeitsausfall auszugehen (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a AVIG), was zur Folge hat, dass die Arbeitslosenentschädigung dementsprechend proportional reduziert wird. Es ist nicht von einer teilweisen Vermittlungsfähigkeit bei einem 100%igen Arbeitsausfall, sondern von der Vermittlungsfähigkeit im Umfang des entsprechenden Arbeitsausfalles auszugehen (ARV 2004 S. 118; Kupfer Bucher, a.a.O., S. 74; vgl. E. 2.1.3 hiervor). Für die Bestimmung des anrechenbaren Arbeitsausfalls kommt es darauf an, was die versicherte Person an Verdienst einbringender Arbeitszeit verloren hat und in welchem zeitlichen Umfang sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen. Arbeitnehmende, die nach dem Verlust ihrer Vollzeitbeschäftigung, aus welchen Gründen auch immer, lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein wollen oder können, die also zwar bereit sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, im Unterschied zu vorher jedoch nur noch in reduziertem Umfang, erleiden einen bloss teilweisen Arbeitsausfall. Hingegen ist der Arbeitsausfall total und wird der Anspruch auf das volle Taggeld nicht geschmälert, wenn die arbeitslose Person lediglich eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hatte und nach dem Verlust dieser Stelle eine andere Tätigkeit im selben zeitlichen Umfang sucht. Darin kann keine Bevorzugung gegenüber Arbeitnehmenden erblickt werden, die – bei sonst gleichen Verhältnissen – vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vollzeitlich erwerbstätig waren, können sich doch diese Versicherten über einen entsprechend höheren versicherten Verdienst ausweisen. Die Kürzung des Taggeldanspruches bei einem lediglich teilweise anrechenbaren Arbeitsausfall geschieht durch eine entsprechende Reduktion des der Entschädigungsbemessung zu Grunde zu legenden versicherten Verdienstes (BGE 125 V 51 E. 6c aa S. 59 f.; vgl. BGE 143 V 168 E. 2 S. 170, 112 V 229 E. 3 S. 236; BGer 8C_766/2015 E. 2, 8C_126/2014 E. 5.1.2).
Nach dem Dargelegten steht die beschwerdeweise gerügte Weisungsbestimmung AVIG-Praxis ALE C23 ohne weiteres mit Gesetz und Rechtsprechung in Einklang (siehe auch AVIG-Praxis ALE B89) und ist nicht zu beanstanden. So hat das Bundesgericht den darin enthaltenen Gedanken auch in seinem Leitentscheid BGE 150 V 44 E. 3.3 S. 47 vom 13. September 2023 unverändert zur Anwendung gebracht und die Weisungsbestimmung dabei ausdrücklich erwähnt: "(…) Le gain assuré déterminé selon les art. 23 al. 1 LACI et 37 OACI doit encore être adapté au "taux de placement", respectivement à la disponibilité de l'assuré sur le marché du travail et éventuellement réduit en conséquence (arrêts 8C_93/2021 du 5 mai 2021 consid. 2.2; 8C_736/2011 du 8 novembre 2011 consid. 2.3; voir aussi directive du SECO [Bulletin LACI IC n. C23, 2e phrase])."
3.4 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 22. Juli 2025 (act. IIA 11 [pag. 54-59]) auch in Bezug auf Ziff. 3 des Dispositivs nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
-Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
-Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Die Kammerpräsidentin:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.