ALV 200 2025 449
SCI/LUB/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 27. April 2026
Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident
Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Jakob
Gerichtsschreiber Lüthi
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025
Sachverhalt:
A.
Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war vom 1. Mai 2019 bis 31. Januar 2024 als Geschäftsführer mit Einzelunterschrift bei der B.________ GmbH tätig (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Arbeitslosenkasse [AVA bzw. Beschwerdegegner; act. II] 375 f., 397, 426-428, 433; vgl. <www.zefix.ch>). Über die B.________ GmbH wurde am TT. MM. 2024 der Konkurs eröffnet (act. II 4; SHAB-Publikation vom TT. MM. 2024). Am 24. Juli 2024 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. II 410) und stellte am 7. August 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2024 (act. II 426-429). Mit Verfügung vom 13. November 2024 (act. II 204-206) verneinte das AVA, Arbeitslosenkasse, den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Juli 2024. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 197) wies das AVA, Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste), mit Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 (act. II 41-46) wegen fehlender Beitragszeit ab; zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, es läge für die Monate Januar, Juli, August und Dezember 2023 ein rechtsgenüglich nachgewiesener Lohnfluss vor, weshalb nur dies als Beitragszeit berücksichtigt werden dürfe. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist vom 24. Juli 2022 bzw. 24. Februar 2021 bis zum 23. Juli 2024 sei damit nicht erfüllt.
B.
Mit Eingabe vom 13. Juli 2025 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 10. Juli 2025 und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung.
Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde bzw. mit Hinweis auf gerichtlich zu edierende Abrechnungen betreffend Corona Erwerbsersatzentschädigung bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB; Verfahrensantrag) eventualiter die Gutheissung der Beschwerde.
Mit prozessleitender Verfügung vom 26. September 2025 wurde vom Beschwerdeführer die Einreichung von Kontoauszügen (inkl. Belege zur Feststellung des/der Kontoinhaber/s) verlangt und von der AKB um Mitteilung ersucht, ob und gegebenenfalls für welche Monate dem Beschwerdeführer Corona Erwerbsersatzentschädigung ausbezahlt worden sei (inkl. Zustellung von Kopien entsprechender Abrechnungen).
Am 30. September 2025 überbrachte der Beschwerdeführer Auszüge des Privatkontos bei der C.________ (Akten des Beschwerdeführers [act. IA]).
Nachdem am 24. Oktober 2025 die Angaben samt Beilagen der AKB eingegangen (im Gerichtsdossier) und gleichentags den Parteien zugestellt worden waren, nahm der Beschwerdegegner aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 24. Oktober 2025) mit Eingabe vom 6. November 2025 dazu Stellung und hielt dabei am (Haupt-)Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest.
Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2025 wurde die Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 6. November 2025 dem Beschwerdeführer zugestellt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen sowie weitere Kontounterlagen oder Belege einzureichen. Der Beschwerdeführer liess sich innerhalb der angesetzten Frist nicht vernehmen.
Den gerichtlichen Anweisungen entsprechend (vgl. prozessleistende Verfügung vom 6. März 2026) überbrachte der Beschwerdeführer am 10. März 2026 die nach dem Konkursverfahren zurückerhaltenen Akten der B.________ GmbH (Akten des Beschwerdeführers [act. IC-D]) sowie die Auszüge seines Kontos bei der D.________ (D.________; Akten des Beschwerdeführers [act. IB]).
Mit prozessleitender Verfügung vom 11. März 2026 wurde den Parteien bis am 7. April 2026 Gelegenheit gegeben, Schlussbemerkungen einzureichen.
Mit Schlussbemerkungen vom 31. März 2026 hielt der Beschwerdegegner am ursprünglichen Antrag in der Beschwerdeantwort vom 20. August 2025 und der Stellungnahme vom 6. November 2025 fest. Der Beschwerdeführer machte von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, keinen Gebrauch. Die Schlussbemerkungen des Beschwerdegegners wurden dem Beschwerdeführer am 13. April 2026 zugestellt.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 (act. II 41-46). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Juli 2024.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie – unter anderem – die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten anwendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203; ARV 2024 S. 421 E. 4.1). Denn Kurzarbeit kann nicht allein in einer Reduktion der täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Arbeitszeit, sondern auch darin bestehen, dass ein Betrieb (bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis) für eine gewisse Zeit vollständig stillgelegt wird (100%ige Kurzarbeit). In einem solchen Fall ist ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung nicht anspruchsberechtigt. Wird das Arbeitsverhältnis jedoch gekündigt, liegt Ganzarbeitslosigkeit vor, und es besteht unter den Voraussetzungen von Art. 8 ff. AVIG grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung. Dabei kann nicht von einer Gesetzesumgehung gesprochen werden, wenn der Betrieb geschlossen wird, das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers mithin definitiv ist. Entsprechendes gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung endgültig auch jene Eigenschaft verliert, deretwegen er bei Kurzarbeit aufgrund von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgenommen wäre. Eine grundsätzlich andere Situation liegt jedoch dann vor, wenn der Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann (BGE 123 V 234 E. 7b bb S. 238). Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270; SVR 2024 ALV Nr. 28 S. 97, 8C_780/2023 E. 5.1; ARV 2011 S. 242 E. 5.1).
2.3 Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251).
Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter dem Gesichtspunkt der erfüllten Beitragszeit ist grundsätzlich einzig die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung während der geforderten Mindestbeitragsdauer. Diese Tätigkeit muss genügend überprüfbar sein. Dem Nachweis tatsächlicher Lohnzahlung kann nicht der Sinn einer selbstständigen Anspruchsvoraussetzung zukommen, wohl aber jener eines bedeutsamen und in kritischen Fällen unter Umständen ausschlaggebenden Indizes für die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung (BGE 131 V 444 E. 3.3 S. 453; SVR 2020 ALV Nr. 16 S. 50, 8C_150/2020 E. 4; ARV 2008 S. 150 E. 5).
Gemäss der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, unter: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis) muss die Arbeitslosenkasse bei Personen, die vor ihrer Arbeitslosigkeit eine arbeitgeberähnliche Stellung innehatten, hinsichtlich des Lohnflusses weitergehende Abklärungen treffen (AVIG-Praxis ALE B32 i.V.m. B146 ff.; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Mit dem Erfordernis des Nachweises effektiver Lohnzahlung sollen und können Missbräuche im Sinne fiktiver Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verhindert werden. Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers lautendes Post- oder Bankkonto. Bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlung bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (BGE 131 V 444 E. 1.2 S. 447).
2.4 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2).
Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251).
Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3).
2.5 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2025 UV Nr. 30 S. 107, 8C_437/2024 E. 6.1). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer stand ab dem 1. Mai 2019 als (alleiniger) Geschäftsführer in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis mit der B.________ GmbH und figurierte in dieser Funktion mit Einzelunterschrift des besagten Unternehmens im Handelsregister (act. II 397, 427 f., 433; vgl. <www.zefix.ch>). Infolgedessen kam dem Beschwerdeführer eine arbeitgeberähnliche Stellung zu. Am TT. MM. 2024 wurde über die B.________ GmbH der Konkurs eröffnet und am TT. MM. 2024 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt (act. II 4; SHAB-Publikationen vom TT. MM. 2024 und TT. MM. 2024).
Der Beschwerdeführer meldete sich am 24. Juli 2024 beim RAV zum Leistungsbezug an (act. II 410 f., 426-429). Damit umfasst die Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit grundsätzlich die Periode vom 24. Juli 2022 bis am 23. Juli 2024 (E. 2.3 hiervor). Mit Schreiben vom 11. April 2025 bestätigte die AKB, dass der Beschwerdeführer vom 1. August 2022 bis zum 31. Dezember 2023 – und damit in der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit – als Selbstständigerwerbender angeschlossen war (vgl. act. II 211). Da die selbstständige Erwerbstätigkeit innerhalb der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit aufgegeben wurde und die Voraussetzungen gemäss Rz. B60 AVIG-Praxis ALE eingehalten sind, ist die Rahmenfrist für die Beitragszeit gestützt auf Art. 9a Abs. 2 AVIG um die Dauer der selbstständigen Tätigkeit zu erstrecken. Demnach erstreckt sich die Rahmenfrist um 17 Monate und dauert vom 24. Februar 2021 bis zum 23. Juli 2024 (act. II 43; Beschwerdeantwort S. 3 Art. 2).
Zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 24. Juli 2024 und in diesem Zusammenhang namentlich, ob die Beitragszeit erfüllt ist, d.h. während der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 24. Februar 2021 bis zum 23. Juli 2024 eine zwölfmonatige beitragspflichtige Beschäftigung, insbesondere durch einen rechtsgenüglich belegten Lohnfluss bewiesen ist (vgl. E. 2.3 hiervor).
3.2
3.2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die AKB dem Beschwerdeführer bzw. für diesen ab dem hier massgeblichen Zeitpunkt vom 24. Februar 2021 bis zum 30. Juni 2022 regelmässig pro Monat Corona Erwerbsersatzentschädigung ausrichtete. Dabei wurden für die Abrechnungsmonate Februar 2021 bis Dezember 2021 die Abrechnungen jeweils an das Unternehmen und für die darauffolgenden Monate jeweils an den Beschwerdeführer selbst adressiert (vgl. Abrechnungen Corona Erwerbsersatzentschädigung [im Gerichtsdossier]). Sämtliche Überweisungen der AKB der diesbezüglich monatlich abgerechneten Entschädigungen erfolgten stets direkt auf das auf den Beschwerdeführer lautende Privatkonto bei der C.________ (IBAN CHXX...). Die Höhe der jeweiligen Gutschriften auf dem C.________-Privatkonto entspricht vollumfänglich den mit den jeweiligen Abrechnungen ausgewiesenen Beträgen, wobei die Überweisung der Entschädigungen für die Monate September und Oktober 2021 mit einer (Gesamt-)Zahlung der AKB erfolgte (Jahr 2021: Februar Fr. 5'839.25, März Fr. 6'464.85, April Fr. 6'256.30, Mai Fr. 6'464.85, Juni Fr. 6'256.30, Juli Fr. 6'464.85, August Fr. 6'464.85, September Fr. 6'256.30, Oktober Fr. 6'464.85, November Fr. 6'256.30 und Dezember Fr. 6'464.85; Jahr 2022: Januar Fr. 5'687.15, Februar Fr. 2'935.30 und Fr. 2'201.45, März Fr. 5'687.15, April Fr. 5'503.70, Mai Fr. 5'687.15 und Juni Fr. 5'503.70; vgl. Abrechnungen Corona Erwerbsersatzentschädigung [im Gerichtsdossier] und C.________-Privatkontoauszüge [act. IA]). Im Rahmen der Deklaration des AHV/IV/EO-massgebenden Lohns für die Abrechnungsperiode vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 gegenüber der AKB wies die B.________ GmbH im Formular "Lohnbescheinigung und Abrechnung der Familienzulagen" unter "Weitere Mitteilungen" ausdrücklich darauf hin, dass der Lohn des Beschwerdeführers von der Arbeitslosenversicherung (recte: AKB) als Corona Erwerbsersatz direkt an ihn ausbezahlt worden sei (act. II 402). Im Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. II 152) sind die für die Zeit von Februar 2021 bis 30. Juni 2022 ausbezahlten Corona Erwerbsentschädigungen als Einkommen eingetragen. Damit sind für diese Zeitspanne bzw. Monate tatsächliche Lohnzahlungen in der Höhe der ausgerichteten Corona Erwerbsentschädigungen (beinhaltend jeweils zusätzlich 6.4 % Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV) ausgewiesen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer als alleiniger Geschäftsführer diese Entschädigungen im Unternehmen buchhalterisch nicht korrekt verbuchte, namentlich für das Jahr 2021 keine Lohnbuchungen erfasste (act. II 38; vgl. auch Erfolgsrechnungen 2021 und 2022 "5200 Lohnaufwand"; act. II 181 und 175). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach die von der AKB direkt auf das C.________-Privatkonto des Beschwerdeführers ausbezahlten Corona Erwerbsentschädigungen an die B.________ GmbH zurück überwiesen worden wären. Insoweit ist damit in der Höhe des Corona Erwerbsersatzes ein Lohnfluss belegt und die Beitragszeit erstellt. Insoweit liesse sich entgegen dem Beschwerdegegner auch ein versicherter Verdienst berechnen. Die entsprechenden Zahlungen könnten, würden sie in den Bemessungszeitraum fallen (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 37 AVIV sowie AVIG-Praxis ALE C15 ff.), als Grundlage des versicherten Verdienstes dienen. Der im Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2019 vereinbarte Lohn von Fr. 7'500.-- (act. II 433) wie auch die in den Lohnabrechnungen des Jahres 2023 festgehaltenen Bruttolöhne von zwischen Fr. 6’000.-- und Fr. 9'700.-- (mehrheitlich jedoch monatlich Fr. 7'000.--; act. II 385-396), sind diesbezüglich jedoch – wie vom Beschwerdegegner zutreffend festgehalten – unerheblich. Diese kamen nicht (im entsprechenden Umfang) zur Auszahlung (vgl. E. 3.2.2 f. hiernach); massgeblich sind die tatsächlichen Lohnbezüge, nicht die arbeitsvertraglich festgelegten Löhne (BGE 144 V 195 E. 4.1 S. 198 und 4.4 S. 199; ARV 2022 S. 440 E. 2.2, 2020 S. 280 E. 4.1).
3.2.2 Gefolgt werden kann dem Beschwerdegegner, soweit er aufgrund der fehlenden bzw. chaotischen Buchhaltung für das Jahr 2022 weitere Beitragszeit als nicht feststellbar bezeichnete und eine Festlegung des versicherten Verdiensts verneinte. In dem im Verlauf des Verfahrens vor dem Beschwerdegegner ergänzten Auszug (vgl. act. II 39 sowie 139) des Kontos "5200 Lohnaufwand" der B.________ GmbH für das Jahr 2022 sind zwar für die Monate Januar, Februar und März ebenfalls Lohnzahlungen den Beschwerdeführer betreffend von jeweils Fr. 8'000.-- auf das Gegenkonto "2010" verbucht. An den jeweiligen Buchungstagen erfolgte jedoch in gleicher Höhe jeweils eine Rückbuchung mit dem Hinweis ("Verzicht auf Lohn"; act. II 39), womit diesen Buchungen lohnflussmässig keine Bedeutung zukommen und kein weiterer Lohnfluss bis Ende Juni 2022 erstellt ist. Im Übrigen ist mit dem Beschwerdegegner festzuhalten, dass das besagte Gegenkonto ("2010") in der Bilanz des Unternehmens nicht aufgeführt ist (act. II 173).
Weitere Lohnbuchungen im Jahr 2022 sind im vom Beschwerdeführer während des Einspracheverfahrens ergänzten Lohnaufwandkonto erst ab dem Monat August 2022 wieder erfasst; namentlich am 2. August 2022 von Fr. 3'000.-- (bezeichnet als Lohnvorschuss; Gegenkonto "1010 ..."), am 31. August 2022 von Fr. 8'000.-- (Lohn; Gegenkonto "2150 KK A.________"), am 12. September 2022 von Fr. 5'000.-- (Lohn; Gegenkonto "1020 E.________ ..."), am 30. September 2022 sowie am 31. Oktober 2022 von je Fr. 8000.-- (Lohn; Gegenkonto "2150 KK A.________") und am 31. Dezember 2022 von Fr. 28'000.-- (Umbuchung Lohnrückzahlung 2022; Gegenkonto "2150 KK A.________"), ausmachend insgesamt Fr. 60'000.-- (act. II 39 = act. ID Faszikel 3 S. 60). Auch diese angeblichen Transaktionen können nicht berücksichtigt werden. Es gingen einzig der am 2. August 2022 verbuchte Lohnvorschuss von Fr. 3'000.-- per selbem Tag auf dem C.________-Privatkonto des Beschwerdeführers und die am 12. September 2022 verbuchte Lohnzahlung von Fr. 5'000.-- ebenfalls per selbem Tag – entgegen der Gegenkontobezeichnung "1020 E.________ ..." – auf dem C.________-Privatkonto des Beschwerdeführers ein (C.________-Privatkontoauszug August und September 2022; act. IA). Gemäss dem Lohnaufwand Konto erfolgten jedoch am 4. Oktober 2022 eine Lohnrückzahlung über Fr. 6'000.-- und am 21. November 2022 eine solche über Fr. 30'000.-- (act II 39). Diese Rückzahlungen ergeben sich auch aus den gerichtlich eingeforderten Kontoauszügen, die erste aus dem auf den Beschwerdeführer lautende Privatkonto bei der D.________ (IBAN CHXX....; act. IB) und letztere, wiederum entgegen der Gegenkonto-Kennzeichnung in der Buchhaltung ("1020 E.________ ..."), aus dem C.________-Privatkonto (act. IA). Des Weiteren erfolgten die restlichen erfassten Lohnbuchungen zwischen August und Dezember 2022 allesamt unternehmensintern auf das Kontokorrentkonto des Beschwerdeführers (Gegenkonto "2150 KK A.________"; act. II 173). Diese stellen mit dem Beschwerdegegner lediglich eine unternehmensinterne Transaktion dar, mithin keinen externen Geldfluss auf ein Privatkonto des Beschwerdeführers (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 2).
3.2.3 Das Jahr 2023 betreffend sind zwar Lohnabrechnungen mit einem monatlichen Bruttolohn von jeweils Fr. 7'000.--, – bzw. im Monate Januar von Fr. 9'700.-- sowie November und Dezember von jeweils Fr. 6'000.-- – aktenkundig (act. II 385-396). Auf derjenigen von Februar ist aber die Anmerkung angebracht, dass ausser dem Lohn für Januar, die Löhne für Februar bis Dezember 2023 nicht ausbezahlt und auf 2024 versprochen worden seien; die Firma B.________ GmbH habe Liquiditätsprobleme gehabt (act. II 385). Dies bestätigte der Beschwerdeführer gegenüber dem AVA, Arbeitslosenkasse, mit E-Mail vom 9. September 2024 (act. II 381).
In der Buchhaltung des fraglichen Jahres sind im Konto "5200 Lohnaufwand" Zahlungen am 17. Januar 2023 von Fr. 6'000.-- und Fr. 4'000.--, am 25. Juli 2023 von Fr. 2'000.--, am 31. Juli 2023 Fr. 3'000.--, am 4. September 2023 von Fr. 1'000.--, und am 27. Dezember 2023 von Fr. 3'129.-- jeweils an das Gegenkonto "1020 E.________ ..." erfasst (act. II 40 = act. IE Faszikel 3 S. 57). Diese Buchungen sind durch korrespondierende Transaktionen vom Geschäftskonto der B.________ GmbH bei der E.________ AG (IBAN CHXX...) auf das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der D.________ sowie der C.________ belegt (act. II 292, 318, 321, 330, 346; vgl. auch act. IA, IB). Unter Einbezug der im Lohnaufwandkonto verbuchten Sozialversicherungsbeiträge (von Fr. 1'308.--; act. II 138) erweist sich der vorstehend dargelegte buchungsmässig erfasste gesamte Lohnaufwand von Fr. 20'437.-- (Fr. 19'129.-- + Fr. 1'308.--) des Jahres 2023 kongruent mit dem Eintrag im IK-Auszug (act. II 152). Weitere Lohnzahlungen sind nicht erstellt.
Der Beschwerdegegner hat damit zutreffend für das Jahr 2023 Lohnzahlungen für die Monate Januar, Juli, August (Berücksichtigung der Zahlung vom 4. September 2023 als Lohn für August 2023) und Dezember 2023 als ausgewiesen betrachtet (act. II 44; Beschwerdeantwort S. 3 und S. 7) und diese vier Monate als Beitragszeit für das besagte Jahr berücksichtigt. Dieser tatsächlich ausgerichtete Lohn wird bei der Festlegung des versicherten Verdienstes, soweit er in den Bemessungszeitraum fällt, berücksichtigt werden können.
3.2.4 Was das Jahr 2024 bzw. die verbleibende Zeit der Rahmenfrist für die Beitragszeit von Anfang Januar 2024 bis 23. Juli 2024 anbelangt, enthalten die Akten weder Lohnabrechnungen noch sonstige buchhalterische Unterlagen, die einen Lohn belegen bzw. Aufschluss über Lohnvergütungen geben können. Tatsächliche Lohnzahlungen bzw. Lohnfortzahlungen (vgl. Art. 324a des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) sind in dieser Zeit nicht erstellt.
3.3 Zusammenfassend liegt für die Zeit vom 24. Februar 2021 bis Ende Juni 2022 (vgl. E. 3.2.1 f. hiervor) sowie für die Monate Januar, Juli, August und Dezember des Jahres 2023 (vgl. E. 3.2.3 hiervor) ein rechtsgenüglich erstellter Lohnfluss vor, womit die Ausübung einer mindestens zwölfmonatigen beitragspflichtigen Beschäftigung des Beschwerdeführers in der hier massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgewiesen ist. Der Beschwerdeführer hat in der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 24. Februar 2021 bis 23. Juli 2024 die Beitragszeit erfüllt. Infolgedessen ist der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 (act. II 41-46) aufzuheben und die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Taggeldanspruch prüft und anschliessend neu verfügt.
4.
4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung, Rechtsdienst, vom 10. Juli 2025 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Taggeldanspruch prüfe und anschliessend neu verfüge.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
-A.________
-Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.