IV 200 2025 336
SCI/SHE/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 14. April 2026
Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident
Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiber Schnyder
A.________
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 24. April 2025
Sachverhalt:
A.
Die 1969 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde 1984 mit Verweis auf eine Madelung-Deformität beidseits bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug für Minderjährige angemeldet (Akten der IVB [act. II] 1.1/17). Unter grundsätzlicher Anerkennung eines Geburtsgebrechens lehnte die IVB mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 9. Januar 1985 mit der Begründung, zurzeit seien keine entsprechenden Massnahmen notwendig, das Kostengutsprachegesuch für medizinische Massnahmen ab (act. II 1.1/1, 1.1/4).
B.
Im Juli 2021 (act. II 11) meldete sich die Versicherte unter Verweis auf ein Post-Polio-Syndrom bei einer mit 14 Jahren erlittenen paralytischen Polio sowie einer Madelung-Deformität beidseits erstmals bei der IVB zum Leistungsbezug für Erwachsene an. In der Folge tätigte die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach Einholen von Aktenbeurteilungen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vom 28. September 2022 (act. II 49) und 24. April 2023 (act. II 79) sowie einer Abklärung vor Ort (Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 2. Mai 2023 [act. II 80/2]) stellte sie mit Vorbescheid vom 5. Mai 2023 (act. II 81) in Aussicht, bei einem in Anwendung der gemischten Methode (50 % Haushalt, 50 % Erwerb) ermittelten Invaliditätsgrad von 33 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 85, 87) veranlasste sie bei der C.________ (MEDAS) eine interdisziplinäre Begutachtung (Gutachten vom 9. Februar 2024; act. II 118.1 ff.). Nach Einholen einer Stellungnahme bei der MEDAS vom 21. März 2024 (act. II 124) und einem Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. April 2024 (act. II 125/2) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 30. April 2024 (act. II 126) bei nunmehr ermittelten Invaliditätsgraden von 36 % ab dem 1. Januar 2023 und 38 % ab dem 1. Januar 2024 abermals die Abweisung eines Rentenanspruchs in Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 131, 137/6, 143/5, 144 ff.) holte die IVB weitere Stellungnahmen bei der MEDAS vom 25. September 2024 (act. II 155/2), beim RAD vom 18. März 2025 (act. II 172) und 24. März 2025 (act. II 173 f.) sowie beim Abklärungsdienst vom 16. April 2025 (act. II 176/2) ein und verneinte mit Verfügung vom 24. April 2025 (act. II 177) einen Rentenanspruch.
C.
Mit Eingabe vom 25. Mai 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, dagegen Beschwerde. Sie beantragt, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Angelegenheit zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde.
In der Folge wurden gerichtliche Beweismassnahmen angeordnet (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 3. September und 21. Oktober 2025). Die verlangten Angaben und Unterlagen gingen am 23. (Dr. phil. D.________, Psychotherapeutin und Neuropsychologin; act. III) und 25. September (Spital E.________; act. IIIA), 23. (Praxis F.________; act. IIIB) und 28. Oktober (Praxis G.________; act. IIIC) und 11. Dezember 2025 (Dr. med. H.________, Praktische Ärztin; act. IIID) beim Verwaltungsgericht ein. Zudem reichte die Beschwerdeführerin am 2. Dezember 2025 Unterlagen ein (act. I 25 ff.).
Mit prozessleitender Verfügung vom 4. Dezember 2025 wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, Schlussbemerkungen einzureichen.
Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung von Schlussbemerkungen und hielt an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 24. April 2025 (act. II 177). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt wurde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits im Januar 1984 (act. II 1.1/17) bei der Invalidenversicherung angemeldet worden war, stellt die Anmeldung im Juli 2021 (act. II 11) keine Neuanmeldung im Sinne von Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) dar, denn das erste Leistungsbegehren erfolgte, als die Beschwerdeführerin noch minderjährig war, zwecks Unterstützung im Zusammenhang mit einem Geburtsgebrechen. Die vorliegende Anmeldung ist die erste Anmeldung der Beschwerdeführerin als Erwachsene.
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WE IV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG und der IVV) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Auch wenn die Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2021 (act. II 11) und damit noch vor dem 1. Januar 2022 erfolgte, liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potenziellen Entstehung des Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 5.5 hiernach) nach dem 31. Dezember 2021. Es sind deshalb vorliegend die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend (Rz. 9100 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 151 V 264 E. 6.2, S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c).
2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).
3.
3.1 Aus medizinischer Sicht ist den Akten zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin seit der Leistungsanmeldung im Juli 2021 im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
3.1.1 Im Austrittsbericht des Spitals I.________ vom 18. November 2021 über die Hospitalisation vom 9. bis 11. November 2021 zur Standortbestimmung (act. II 34/2) wurden neben einer bein- und linksbetonten Tetraparese mit Gangstörung, Erstmanifestation 1984, eine Madelung-Deformität beidseits, eine chronische Veneninsuffizienz, eine subklinische Hypothyreose sowie eine episodische Migräne diagnostiziert. Klinisch habe sich eine schlaffe Tetraparese mit sakkadierter Kraftentfaltung, unergonomischem Gangbild mit zum Teil deutlicher Verbesserung bei geteilter Aufmerksamkeit und intermittierend positivem Hoover-Zeichen links gezeigt. Die Ursache der langjährigen Beschwerden sowie der zuletzt berichteten Verschlechterung sei multifaktoriell. Zum einen bestehe sicherlich eine residuale Symptomatik nach Infektion des Zentralnervensystems, wobei der initiale Erreger unklar bleibe. Mehrfach sei von der Beschwerdeführerin und verschiedenen Behandlern die Verdachtsdiagnose einer stattgehabten Poliomyelitis mit aktuell Post-Polio-Syndrom geäussert worden. Bei initial negativer Sereologie gemäss Bericht des Spitals J.________ von 1984, fehlenden klinischen Atrophien und fehlenden Riesenpotentialen in den Elektromyographien könne dieser Verdacht aktuell nicht erhärtet werden. Eine Zuordnung zu einem anderen spezifischen Erreger sei nachträglich nicht möglich. Zum anderen bestehe eine ausgeprägte funktionelle Symptomausweitung, klinisch objektivierbar durch mehrere Positivzeichen und anamnestisch suggeriert durch den stark fluktuierenden Verlauf, der bei reinen Residualsymptomen nach Infektion des Zentralnervensystems ungewöhnlich wäre. Die Beschwerdeführerin selber gebe an, dass die Verschlechterung der Motorik häufig im Rahmen psychischer Überforderungssituationen auftreten würde (vgl. auch Bericht vom 29. September 2023; act. II 118.2/28). Das Konzept einer funktionellen Störung sei der Beschwerdeführerin erklärt worden, sie habe dies nur zum Teil annehmen können. Die restliche geplante Diagnostik sei auf Wunsch der Beschwerdeführerin vorzeitig abgebrochen worden.
3.1.2 Im Bericht des Spitals I.________ vom 15. August 2022 (act. II 47/2) wurden neben einer Madelung-Deformität beidseits und einer bein- und linksbetonten Tetraparese mit Gangstörung nach viraler Meningoenzephalitis 1984 und sekundärer funktioneller Symptomausweitung eine episodische Migräne, eine subklinische Hypothyreose, eine Rosacea sowie multiple Allergien diagnostiziert. In Anbetracht der diffusen Beschwerden sowie der zusätzlich bestehenden Tetraparese werde eine handtherapeutische sowie eine medikamentöse Behandlung vereinbart. Im Verlaufsbericht vom 28. November 2022 wurde ausgeführt, die initiierte Handtherapie habe zu einer Beschwerdebildverbesserung geführt (act. II 65/2). Es persistiere weiterhin ein Schwächegefühl an der linken Hand.
3.1.3 Dr. med. K.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, diagnostizierte im Bericht vom 10. Oktober 2022 (act. II 118.2/11) eine linksbetonte chronische Sinusitis maxillaris und ethmoidalis, ausgeprägte Septumdeviation nach links, sowie eine linksbetonte Tetraparese mit Gang- und Standunsicherheit, Status nach viraler Meningoenzephalitis 1994. Es präsentiere sich ein auffälliger radiologischer Befund mit Totalverschattung des Sinus maxillaris und ausgeprägten sinusitischen Beschwerden. Es wäre auch eine Pilzsinusitis linksseitig möglich, allerdings fehle hierfür eine zentrale Verkalkung. Er habe eine medikamentöse Therapie eingeleitet.
3.1.4 Im neuropsychologischen Bericht des Spitals E.________ vom 4. Januar 2024 (act. II 116) wurde die Diagnose einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Störung im Rahmen der Diagnosen bein- und linksbetonte Tetraparese mit Gangstörung, Erstmanifestation 1984, sowie dem Verdacht auf eine Autismus-Spektrum-Störung (ASS) gestellt. Während der Anamneseerhebung aber auch im Rahmen der Verhaltensbeobachtung entstehe ein deutlicher Verdacht auf eine ASS. Viele der geschilderten Schwierigkeiten im beruflichen und sozialen Alltag würden sich durch diese Diagnose gut erklären lassen. In ihrer aktuellen Tätigkeit scheine die Beschwerdeführerin mit dem ausgeführten Pensum gut zu funktionieren. Diese Tätigkeit scheine einer leidensangepassten Tätigkeit zu entsprechen. Es sei davon auszugehen, dass sie bei guter Berücksichtigung ihrer Defizite im kognitiven (defizitären Arbeitsgedächtnis) und sozialen Bereich und gleichzeitig optimaler Nutzung ihrer Fähigkeiten eine deutlich höhere Arbeitsfähigkeit entwickeln könnte, als dies gegenwärtig der Fall sei. Dringend sei eine erweiterte psychiatrische Abklärung (ASS-Abklärung) indiziert; eine abschliessende oder detaillierte Einschätzung der aktuellen Arbeitsfähigkeit aus rein neuropsychologischer Sicht lasse sich nicht vornehmen.
3.1.5 In der interdisziplinären Konsensbeurteilung der MEDAS-Gutachter vom 9. Februar 2024 (act. II 118.1/6 ff. Ziff. 4) wurden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4; bein- und linksbetonte Tetraparese mit Gangstörung im Rahmen einer funktionellen neurologischen Störung [ICD-10 R53]) sowie eine Madelung-Deformität (ICD-10 Q74.0) diagnostiziert (act. II 181.1/8 Ziff. 4.3 lit. b). Die Beschwerdeführerin habe vor allem eine starke Müdigkeit angegeben. Bei der psychiatrischen Exploration sei eine histrionische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert worden. Diese zeige sich in einer lebhaften Affektivität mit traumatisierendem Verhalten und deutlich nach aussen gerichteter Beschwerdedarstellung. Durch diese Symptomatik sei die Leistungsfähigkeit insbesondere für die Tätigkeit als ... reduziert. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Weiter habe sie sich über Handgelenksbeschwerden beklagt, welche sich vor allem bei der Arbeit am Computer negativ auswirken würden. Bei der rheumatologischen Untersuchung sei die bekannte Madelung-Deformität bestätigt worden. Die Belastbarkeit der Handgelenke sei für repetitiv ausgeübte Tätigkeiten am Computer reduziert. In einer angepassten Tätigkeit bestehe aus rheumatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 80 %. Nach einer Meningoenzephalitis 1984 habe die Beschwerdeführerin an einer Gangstörung gelitten. Sie habe diese Störung bei der neurologischen und rheumatologischen Untersuchung in unterschiedlichem Ausmass präsentiert. Aus neurologischer Sicht habe die anamnestisch bestehende Tetraparese nicht bestätigt werden können. Die Gangstörung sei als funktioneller Natur beurteilt worden. Bei der allgemein-internistischen Untersuchung seien eine Adipositas und eine arterielle Hypertonie diagnostiziert worden. Die klinischen Befunde seien kompensiert. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe nicht (act. II 118.1/7 f. Ziff. 4.3 lit. a). Der Beschwerdeführerin sei die bisher ausgeübte Tätigkeit zu vier bis fünf Stunden täglich zumutbar. Dabei bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit bei erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement, überwiegend durch die Stundenreduktion abgebildet. Bezogen auf ein Vollzeitpensum bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Nachdem früher keine Arbeitsunfähigkeiten festgestellt worden seien, bestehe die festgestellte Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab Januar 2022 (act. II 118.1/9 Ziff. 4.6). Eine Kumulation der psychischen und rheumatologischen Einschränkungen erfolge nicht, da dieselben Zeitabschnitte für vermehrt notwendige Pausen oder langsames Arbeiten genutzt werden könnten (act. II 118.1/9 Ziff. 4.5). Die Tätigkeit als ... sei sowohl aus psychiatrischer wie auch aus rheumatologischer Sicht angepasst. Eine andere Tätigkeit mit höherer Arbeitsfähigkeit könne nicht definiert werden (act. II 118.1/9 Ziff. 4.7.1). Die Haupttätigkeit sei der Beschwerdeführerin unter der Annahme, dass sie gleichzeitig im Aufgabenbereich (Haushalt) beansprucht sei, 20-25 Stunden pro Woche zumutbar (act. II 118.1/10 Ziff. 4.9/2). Wegen der Handgelenkspathologie könne sie keine schweren manuellen Tätigkeiten ausüben. Sie benötige auch aus psychiatrischer Sicht etwas vermehrt Zeit für diese Arbeiten, so dass bei der Haushalttätigkeit von einer Einschränkung von 15-20 % auszugehen sei (act. II 118.1/10 Ziff. 4.9.1).
3.1.6 Am 21. März 2024 (act II 124) nahm die MEDAS – von der Beschwerdegegnerin hierzu aufgefordert (act. II 123) – (ergänzend [vgl. act. II 116 und 118.1/16 Ziff. 1.2]) Stellung zum neuropsychologischen Bericht des Spitals E.________ vom 4. Januar 2024 und führte aus, ganz offensichtlich sei den Neuropsychologen nicht bewusst gewesen, dass es kein somatisches Korrelat für die eingeschränkte Handmotorik gebe und dass alle "Einschränkungen" nicht somatisch hinterlegt seien, sondern als funktionell (im weiteren Sinne "psychogen") zu beurteilen seien. Dementsprechend könne aus einem solchen Defizit auch nichts abgeleitet werden. Die Beurteilung der neuropsychologischen Validierung ergebe, dass diese sehr gut in den Rahmen der Begutachtung passe, auch wenn die Ätiologie der angenommenen neuropsychologischen Limitierungen etwas anders erklärbar sei. Im Rahmen der funktionellen Störung bei histrionischer Persönlichkeit sei von einer neuropsychologischen Untersuchung auch nichts anderes zu erwarten; es könnten keine validen Resultate erwartet werden, wie sich auch konkret gezeigt habe. Jedenfalls liessen sich durch die neuropsychologische Untersuchung keine Diskrepanzen zu den gutachterlichen Untersuchungen herstellen, im Gegenteil, eine Bestätigung derselben. Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt. Das im Gutachten erstellte Zumutbarkeitsprofil habe weiterhin Gültigkeit.
3.1.7 Nachdem die Beschwerdeführerin gegen den Vorbescheid vom 30. April 2024 (act. II 126) Einwände erhoben und weitere medizinische Unterlagen eingereicht hatte (act. II 131, 137, 143 ff.), liess die Beschwerdegegnerin am 23. September 2024 (act. II 154) die MEDAS zu den Einwänden und neu eingereichten Unterlagen Stellung nehmen. In der Stellungnahme vom 25. September 2024 (act. II 155/2) führten die MEDAS-Gutachter aus, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin als 50 % Erwerbstätige eingestuft werde, auch wenn sie vorangehend keine Kinder gehabt habe und effektiv in diesem Pensum angestellt gewesen sei, da anzunehmen sei, dass sie schon vorbestehend zum IV-Verfahren ihre Aktivitäten so eingerichtet habe, dass es in diesem Pensum funktioniere. Im Gutachten hätten sie zwar gemäss den dokumentierten Arbeitsunfähigkeitszeugnissen einen Beginn festgelegt, allerdings erscheine es bei der vorliegenden Störung evident, dass die Einschränkung eigentlich schon sehr lange vorhanden gewesen sei. In diesem Sinne sei das 50%-Pensum als Vermeidungsverhalten einzustufen. Sie bäten die Beschwerdegegnerin, zuerst diesen indirekt auch medizinisch mitzubeurteilenden Fehler zu korrigieren und die Beschwerdeführerin als vollzeitig erwerbstätig einzustufen, um hernach einen Vorbescheid zu erlassen. Ausführliche Stellungnahmen hinsichtlich psychiatrischer Diagnostik würden sich dann wahrscheinlich als obsolet erweisen.
3.1.8 Im Bericht des Spitals E.________ zur "Abklärung betreffend Autismusspektrum" vom 23. Dezember 2024 (act. II 161) wurde eine "Autismus Spektrum Störung im Sinne eines Asperger Syndroms (ICD-10 F84.5)" diagnostiziert. Unter Berücksichtigung aller von ihnen erhobenen Anamnesedaten, testpsychologischen Daten, der klinischen Beobachtung und den erhobenen Befunden lasse sich bei der Beschwerdeführerin die Diagnose einer Störung aus dem autistischen Spektrum im Sinne eines Asperger-Syndroms bestätigen. Sie zeige Beeinträchtigungen in gegenseitigen sozialen Interaktionen und Kommunikationsmustern sowie stereotype Verhaltensweisen. Diese liessen sich bis in die frühe Kindheit zurückführen und führten zu relevanten Alltagsbeeinträchtigungen sowie Leidensdruck. Des Weiteren bestünden sensorische Überempfindlichkeiten, Spezialinteressen sowie eine konkretistische Auffassungsweise. In den zusätzlich zu den klinischen Untersuchungen eingesetzten Screeningverfahren sowie in den autismusbezogenen Tests liessen sich gegenwärtig klare Auffälligkeiten bezüglich sozialer Kognition sowie zentraler Kohärenz feststellen. Darüber hinaus bestünden eine rezidivierende depressive sowie eine Angstsymptomatik. Insgesamt seien die Komorbiditäten im Rahmen der ASS gut zu verstehen.
3.1.9 Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom RAD, führte in der Aktennotiz vom 18. März 2025 (ac. II 172) aus, mit den gegen den Vorbescheid vom 30. April 2024 (act. II 126) erhobenen Einwänden seien keine neuen medizinisch relevanten Aspekte vorgebracht worden. Zum neuropsychologischen Untersuchungsergebnis vom 7. März 2024 (recte: neuropsychologischer Bericht des Spitals E.________ vom 4. Januar 2024 [act. II 116]) habe die MEDAS Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass sich hierdurch keine Veränderung der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit ergebe. Dabei könne hinzugefügt werden, dass die neuropsychologischen Untersucher keine Leistungsvalidierung vorgenommen hätten. Neu eingereicht worden sei ferner der Bericht des Spitals E.________ vom 23. Dezember 2024, in welchem eine ASS diagnostiziert werde. Versicherungsmedizinische Relevanz habe dies jedoch nicht. Vielmehr handle es sich um eine andere Beurteilung des gleichen Sachverhalts, der im Gutachten als Ausdruck einer histrionischen Persönlichkeitsstörung bewertet worden sei. Explizit sei der psychiatrische Gutachter in einer differentialdiagnostischen Beurteilung auch auf die Diagnose einer ASS eingegangen und habe diese ausgeschlossen. Die spätere Diagnosestellung durch das Spital E.________ mache diese Überlegungen bzw. die diagnostische Einschätzung des Gutachters nicht ungültig, auch da es sich bei der geschilderten Symptomatik um überdauernde Muster handle. Die vom psychiatrischen Gutachter aus der Diagnose einer Persönlichkeitsstörung abgeleitete Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit überzeuge. Es drängten sich keine weiteren Abklärungen auf und es könne weiterhin auf das gutachterlich erstellte Zumutbarkeitsprofil abgestellt werden.
Dr. med. M.________, Fachärztin für Neurologie, vom RAD, führte in der Aktennotiz vom 24. März 2025 (act. II 174) aus, das neurologische MEDAS-Teilgutachten sei medizinisch nachvollziehbar und es könne darauf abgestützt werden. Eine eigentliche neurologische Störung lasse sich mit dem neurologischen Untersuchungsbefund nicht belegen. Die Beschwerdeführerin zeige bei eingeschränkter Kooperationsfähigkeit ein demonstratives Verhalten. Ähnliche Befunde seien währen des stationären Aufenthalts 2021 durch das Spital I.________ berichtet worden. Auch die Assoziation mit psychosozialen Belastungsfaktoren spreche für eine funktionelle Ätiologie. Die funktionelle neurologische Störung werde durch den psychiatrischen Experten unter der Diagnose histrionische Persönlichkeitsstörung behandelt, was richtig sei.
Dr. med. N.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom RAD, führte in der Aktenbeurteilung vom 24. März 2025 aus, aus gesamtmedizinischer Sicht könne weiterhin am gutachterlich formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werde. Es seien keine relevanten Aspekte vorgebracht worden, welche die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beeinträchtigten (act. II 173/21 f.). Weitere Abklärungen drängten sich nicht auf.
3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, das MEDAS-Gutachten sei aus formellen Gründen beweisrechtlich nicht verwertbar. Die Gutachter seien befangen gewesen. Die systematische Diskreditierung der Beschwerdeführerin durch suggestive Zuschreibungen sei ein starkes Indiz für die Befangenheit und Voreingenommenheit der Gutachter. Die gutachterlichen Ausführungen seien an mehreren Stellen tendenziös und von abwertenden Zuschreibungen geprägt. Es liege eine deutliche Voreingenommenheit gegenüber der subjektiven Wahrnehmung der Beschwerdeführerin vor. Die dokumentierten gesundheitlichen Beschwerden würden auf Charaktermerkmale zurückgeführt, statt objektiv geprüft. Weiter würden zentrale Symptome der ASS fehlinterpretiert oder abgewertet, was den Verdacht der systematischen Voreingenommenheit erhärte. Die psychiatrische Diagnostik bleibe oberflächlich und stigmatisierend, da neuropsychologische und ASS-relevante Aspekte ignoriert oder gar abgewertet würden (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 22 ff. sowie S. 14 Ziff. 39).
3.3.1 Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Befangenheit ist demnach anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken (BGE 132 V 93 E. 7.1 S. 109; SVR 2021 UV Nr. 20 S. 97, 8C_491/2020 E. 7.3). Die Einwände, welche die versicherte gegen die sachverständige Person vorbringen kann, können formeller oder materieller Natur sein; formelle Ablehnungsgründe sind die gesetzlich vorgesehenen (vgl. Art. 36 Abs. 1 ATSG), andere Gründe, wie z.B. mangelnde Kompetenz auf dem gewählten medizinischen Gebiet oder mangelnde persönliche Eignung der Gutachtensperson, sind materieller Natur (BGE 148 V 225 E. 3.3 S. 230). Das Verhalten eines Sachverständigen (oder eines Richters), wozu auch seine Äusserungen gegenüber einer Partei gehören, kann den Anschein der Befangenheit begründen, wenn daraus nach objektiver Betrachtung inhaltlich oder durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien oder Antipathien oder auf eine Ungleichbehandlung der Prozessbeteiligten geschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 8.2; SVR 2023 IV Nr. 17 S. 57, 8C_150/2020 E. 8.2).
3.3.2 Allein der Umstand, dass die Beschwerdeführerin den diagnostischen Überlegungen des psychiatrischen Gutachters nicht folgen kann und diesem eine Fehlinterpretation der Befunde vorwirft (vgl. Beschwerde S. 9 Ziff. 24 f. sowie S. 14 Ziff. 39), vermag nicht, den Anschein der Befangenheit des medizinischen Fachexperten zu begründen. Darüber hinaus sind auch keinerlei Äusserungen oder Verhaltensweisen der MEDAS-Gutachter ersichtlich, welche die Annahme einer Befangenheit bzw. auch nur schon den Anschein einer solchen begründen könnten. Die Güte der Expertise ist eine nachfolgend im Rahmen der materiellen Beurteilung zu klärende Frage (vgl. E. 3.4 hiernach).
3.4
3.4.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2025 (act. II 177) im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten vom 9. Februar 2024 mit interdisziplinärer Gesamtbeurteilung und Teilgutachten in vier Disziplinen (Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Psychotherapie, Rheumatologie sowie Neurologie; act. II 118.1) sowie die ergänzende gutachterliche Stellungnahme vom 21. März 2024 (act. II 124). Diese Unterlagen erfüllen die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.2. hiervor) und die darin getätigten Feststellungen überzeugen. Sie beruhen auf eigenen spezialärztlichen Untersuchungen und Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 115 f., 118.2, 122/2) sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Gutachter haben ihre Befunde und Diagnosen im Rahmen einer interdisziplinären Beurteilung diskutiert und darauf basierend das Leistungsprofil erstellt. Sie kamen zum schlüssigen und überzeugenden Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin (mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) an einer histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) sowie einer Madelung-Deformität (ICD-10 Q74.0) leidet (act. II 181.1/8 Ziff. 4.2 lit. b) und dass sie in ihrer Tätigkeit als ... bezogen auf ein Vollzeitpensum seit Januar 2022 zu 50 % arbeitsunfähig ist (act. II 118.1/9 4.6). Die Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar und einleuchtend begründet. Dem Gutachten inkl. ergänzender Stellungnahme vom 21. März 2024 kommt damit voller Beweiswert zu und es ist darauf abzustellen.
3.4.2 Gestützt auf das Gutachten ist erstellt, dass aus somatischer Sicht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Madelung-Deformität (ICD-10 Q74.0) besteht (act. II 118.1/43 Ziff. 6.3 lit. b), welcher seit der handchirurgischen Evaluation am Spital I.________ vom 26. Juli 2022 (vgl. Bericht vom 15. August 2022 [act. II 47/2]) dahingehend Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zuzuschreiben ist, dass der Beschwerdeführerin die Tätigkeit als ... noch zu 80 % zumutbar ist (act. II 118.1/44 f. Ziff. 8.1). Die geltend gemachte weitere Verschlechterung der Handsituation seit November 2022 wurde dabei entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 13 Ziff. 37) vom rheumatologischen Gutachter explizit berücksichtigt (act. II 118.1/43 Ziff. 6.2). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, nunmehr bereits bei einer Gewichtsbelastung von 2 kg Schmerzen zu verspüren, hat sie dies im Übrigen nicht neu, sondern bereits vor der MEDAS-Begutachtung geltend gemacht (vgl. Schreiben vom 19. Juli 2023 [act. II 87/1]). Diese Aussage war den Gutachtern denn auch bekannt. Dass eine "Pseudoarthrose" festgestellt worden wäre (Beschwerde S. 13 Ziff. 38), ist den umfangreichen Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr hat auch hierzu der Gutachter Stellung genommen und ausgeführt, Hinweise für eine entzündlich-rheumatische Genese bestünden nicht (act. II 118.1/43 Ziff. 6.2.3).
Aus internistischer Sicht konnten anlässlich der MEDAS-Begutachtung kein Gesundheitsschaden und damit auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden (vgl. act. II 118.1/22 ff. Ziff. 6.3 lit. b). Die von den Behandlern in nach der Begutachtung erstellten Berichten diagnostizierte Hashimoto-Thyreoiditis Hypothyreose (vgl. Berichte der Universitätsklinik für Diabetologie, Endokrinologie, Ernährungsmedizin und Metabolismus des Spitals I.________ vom 17. April 2024 [act. II 137/4] und des Spitals E.________ vom 13. März 2025 [act. II 171/2]) war bereits anlässlich der Begutachtung (damals als subklinisch) bekannt (vgl. act. II 28/4, 34/2, 87/17). Wie dem Bericht zu entnehmen ist, haben die Endokrinologen ohne Hinweise auf eine massgebliche (fortdauernde) Einschränkung eine pharmakologische Therapie installiert, die Behandlung abgeschlossen und einzig noch (abnehmende) hausärztliche Kontrollen vorgesehen (act. II 137/4; zur Behandelbarkeit der Hashimoto-Thyreoiditis Hypothyreose vgl. auch Spital O.________: <www.Spital O.________.ch). Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass diese Problematik das Leistungsprofil zusätzlich eingeschränkt hat bzw. einschränkt. Auch in den gerichtlich edierten Unterlagen finden sich keine Berichte, welche die fachärztliche Einschätzung und das Vorgehen als unzutreffend oder nicht mehr aktuell darstellen würden. Es kann damit auch in dieser Hinsicht auf das Gutachten abgestellt werden.
Aus neurologischer Sicht wurde kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostiziert (act. II 118.1/51 Ziff. 6.3 lit. b). Insbesondere wurde eine Störung auf der Basis der 1984 durchgemachten Meningoenzephalitis gutachterlich ausgeschlossen (act. II 118.1/51 f. Ziff. 6.3 lit. a und Ziff. 8). Dies stimmt mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte überein (act. II 34/2, 44/2, 42, 87/17, 87/10). Der neurologische MEDAS-Gutachter hat in Übereinstimmung mit den Akten dargelegt, dass initial eine Gangstörung bestand und in den folgenden Jahren sich ein fluktuierender Verlauf zeigte, wobei es der Beschwerdeführerin jedoch möglich war, mehrere (auch akademische) Ausbildungen zu durchlaufen und abzuschliessen, so dass das Vorliegen von residuellen kognitiven Einschränkungen aufgrund der erlittenen Meningoenzephalitis ausgeschlossen werden kann. Auch nahm der Gutachter zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verschlechterung im Anschluss an eine COVID-Impfung im Jahr 2021 Stellung. Er wies diesbezüglich nachvollziehbar darauf hin, dass die anfänglich in Betracht gezogene Diagnose eines Postpoliosyndroms im Rahmen der weiterführenden Abklärungen am Spital I.________ (act. II 34/7) ausgeschlossen werden konnte und sich keine Hinweise auf eine organische/somatische Ursache der geklagten Symptomatik ergaben (act. II 118.1/51 Ziff. 6.3 lit. a). Dass der Gutachter die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden als funktioneller Natur betrachtete, überzeugt. Was schliesslich den neuropsychologischen Bericht des Spitals E.________ vom 4. Januar 2024 (act. II 122/2) betrifft, lag dieser den Gutachtern bereits bei der Erstellung des Gutachtens vor und fand entsprechend Eingang in die Beurteilung (act. II 118.1/16 Ziff. 1.2; vgl. auch act. II 116/1). Zudem nahmen sie aufforderungsgemäss (act. II 123) am 21. März 2024 nochmals Stellung (vgl. act. II 124). Sie legten nachvollziehbar dar, dass sich die Neuropsychologen des Spitals E.________ offensichtlich nicht bewusst waren, dass die Einschränkungen nicht somatisch hinterlegt, sondern funktioneller Natur sind. Im Rahmen einer funktionellen Störung bei histrionischer Persönlichkeit können gemäss überzeugender Darlegung der Gutachter von einer neuerlichen neuropsychologischen Untersuchung keine validen, für die fachärztliche Beurteilung wesentlichen bzw. gar unverzichtbaren neuen Befunde erwartet werden. Damit ist entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen (S. 8 Ziff. 22) nicht zu beanstanden, dass die Gutachter selbst auf eine solche Abklärung verzichtet haben.
3.4.3 Aus psychiatrischer Sicht besteht mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine histrionische Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4; act. II 118.1/33 Ziff. 6.3 lit. b). Der psychiatrische Gutachter hat gestützt auf die Akten und den eigenen fachärztlich erhobenen Befund (act. II 118.1/30 f. Ziff. 4) die Herleitung und Würdigung der gestellten Diagnose nachvollziehbar und überzeugend begründet (act. II 118.1/33 Ziff. 6.3 lit. a). Er hat sich zu den früheren Akten aus psychiatrischer Sicht geäussert, differentialdiagnostische Überlegungen angestellt, dabei insbesondere das Vorliegen einer ASS verneint (act. II 118.1/32 Ziff. 6.2.3), und bereits im Gutachten ausführlich zu dem bereits damals vorgelegenen Bericht des Spitals E.________ vom 4. Januar 2024 Stellung genommen (act. II 116; vgl. auch E. 3.4.2 vorstehend in fine). Die Verneinung der Diagnose einer ASS durch den Gutachter steht im Einklang mit den übrigen Akten, denen bis zum neuropsychologischen Bericht des Spitals E.________ vom 4. Januar 2024 keine medizinischen Hinweise für das Bestehen einer ASS zu entnehmen sind. Nichts ändert, dass die Beschwerdeführerin anlässlich des Assessment-Gesprächs mit der Beschwerdegegnerin am 12. Juli 2021 angab, die Arbeitgeberin habe behauptet, sie sei "ein Asperger" (act. II 3/2) bzw. in der E-Mail vom 16. November 2021 an das Spital I.________ ausführte, ihr sei von einer Berufskollegin "Autismus vorgeworfen" worden (act. II 31/2). Auch der "Abklärungsbericht Autismus Spektrum Störung" vom 23. Dezember 2024 (act. II 161/1) ist nicht geeignet, die Validität der interdisziplinären gutachterlichen Beurteilung in Frage zu stellen. Soweit in diesem Bericht erstmals von ärztlicher Seite mitunterzeichnet eine ASS im Sinne eines Asperger Syndroms (ICD-10 F84.5) diagnostiziert wird, kann dem nicht gefolgt werden. Der Bericht wurde offensichtlich in Unkenntnis der umfangreichen Akten, insbesondere auch des einlässlichen und überzeugenden Gutachtens, und basierend fast ausschliesslich auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin bzw. den bei ihrem Vater eingeholten fremdanamnestischen Angaben (eine detaillierte Erhebung habe sich aufgrund des fortgeschrittenen Alters als erschwert gezeigt; act. II 161/2) erstellt. Die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Vaters stimmen jedoch nicht mit den echtzeitlichen Akten überein, gemäss welchen die Beschwerdeführerin als Kind und Jugendliche abgesehen von der Handproblematik aufgrund der Madelung-Deformität und der Meningoenzephalitits-Erkrankung im Jahr 1984 eine normale Entwicklung durchlaufen hat. Es liegen denn auch keine Anzeichen dafür vor, dass eine unübliche Sozialisation erfolgt wäre. Die Psychotherapeutin Dr. phil. D.________ hielt in ihrer Bestätigung vom 8. Juli 2023 (act. III) an die Beschwerdeführerin fest, sie habe diese in den Jahren 2005 und 2006 – als die Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung erfolgt war bzw. anstand (act. II 15/3, 80/4, 80/6) – wegen einer Angststörung behandelt. Dies deckt sich mit den gerichtlich edierten Unterlagen der Praxis G.________ (unpaginierte act. IIIC), welche für das Jahr 2006 auf eine soziale Phobie und Versagensängste hinweisen, was mit der damals anstehenden Aussteuerung in Übereinstimmung gebracht werden kann, jedoch ebenfalls gegen das Vorliegen einer grundsätzlich in die Kindheit zurückreichende Störung spricht. Die beschwerdeweise erhobene Kritik, es sei die retrospektive Symptomatik vernachlässigt worden, welche bereits seit mindestens Ende der 1990er Jahre und damit während des gesamten Erwerbslebens bestanden habe (Beschwerde S. 11 f. Ziff. 33 ff.), ist damit unbegründet.
Die Gutachter haben entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 9 f. Ziff. 24 f. sowie S. 14 Ziff. 39) nachvollziehbar und mit den Akten in Übereinstimmung stehend darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine lebhafte Affektivität (vgl. bereits Bericht von Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Juni 2022 [act. II 42/3 Ziff. 2.4]) mit dramatisierendem/theatralischem Verhalten mit deutlich nach aussen gerichteter Beschwerdedarstellung zeige (act. II 118.1/30 ff. Ziff. 4.2, 6.2 sowie 6.2.3), diffuse Angaben (vgl. bereits Bericht des Spitals I.________ vom 15. August 2022 [act. II 47/2]) mache (act. II 118.1/7 Ziff. 4.2, 118.1/22 Ziff. 6.2 sowie 118.1/38 Ziff. 3.2.1) und eine erhebliche Verdeutlichung, wenn nicht gar eine Aggravation (act. II 118.1/29 f. Ziff. 3.2) bestehe. In diesem Zusammenhang ist schliesslich auch auf die sowohl bei der psychiatrischen wie auch den somatischen Explorationen durch die Gutachter festgestellten Inkonsistenzen (act. II 118.1/7 Ziff. 4.1, 118.1/29 f. Ziff. 3.2) hinzuweisen. Feststellungen, die auch bereits von den behandelnden Ärzten gemacht worden waren. So wurde etwa im Austrittsbericht des Spitals I.________ vom 18. November 2021 (act. II 34/2) ausgeführt, klinisch habe sich eine schlaffe Tetraparese mit sakkadierter Kraftentfaltung, unergonomischem Gangbild mit zum Teil deutlicher Verbesserung bei geteilter Aufmerksamkeit und intermittierend positiven Hoover-Zeichen links gezeigt. Es wurde eine klinisch objektivierbare ausgeprägte funktionelle Symptomausweitung festgehalten. Zudem sei eine kooperationsbedingte Minderaktivierung in den Untersuchungen aufgefallen (act. II 34/7). Von verschiedenen behandelnden Ärzten wurden deshalb eine (sekundäre) funktionelle Symptomausweitung (vgl. act. II 42/3 Ziff. 2.5, 47/2, 65/2, 63, 87/17) und inkonsistente Darstellung (act. II 87/11) festgehalten.
3.4.4 Die gutachterlichen Feststellungen wurden von den RAD-Ärzten Dres. med. Q.________, M.________ und N.________ vom 18. (act. II 172) und 24. März 2025 (act. II 173 f.), die insgesamt zum Schluss kamen, dass auch die weiteren eingereichten Unterlagen nichts an den gutachterlichen Beurteilungen ändern und daran festgehalten werden kann, bestätigt. Die RAD-Ärzte haben nachvollziehbar dargelegt, weshalb die gutachterlichen Beurteilungen schlüssig sind und weitere Abklärungen nicht angezeigt sind. Dass die RAD-Ärzte nach erfolgter umfassender Begutachtung keine eigenen Untersuchungen vornahmen (vgl. Beschwerde S. 10 Ziff. 26 sowie S. 14 Ziff. 39), ändert nichts. Die besagten Berichte würdigen vor dem Hintergrund der erfolgten Begutachtung einzig die vorhandenen Befunde aus medizinsicher Sicht (vgl. Art. 49 Abs. 3 IVV) und nehmen dazu Stellung, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen ist oder aber zusätzliche Untersuchungen vorzunehmen sind (vgl. zum Ganzen etwa Urteil des BGer 8C_872/2014 vom 3. März 2015 E. 4.2.2). Die gegen die RAD-Beurteilungen vorgebrachten Einwände (Beschwerde S. 10 Ziff. 27 f.) sind damit unbegründet.
3.4.5 Gemäss dem interdisziplinären Gutachten ist die Beschwerdeführerin zufolge der Madelung-Deformität (ICD-10 Q74.0) und der histrionischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.4) auch in einer angepassten Tätigkeit seit Januar 2022 zu 50 % in der Arbeits- und Leistungsfähigkeit eingeschränkt. Darauf ist abzustellen. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin hingegen, wenn sie geltend macht, die Einschränkung sei bereits weit früher, letztlich in der Kindheit, eingetreten. Die in diese Richtung deutende, das eigene Gutachten revidierende zweite Stellungnahme der Gutachter vom 25. September 2024 (act. II 155) überzeugt nicht. Unter Berücksichtigung der Akten der Beschwerdegegnerin wie auch der im gerichtlichen Beweisverfahren erhobenen Unterlagen (act. III ff.), wurde die Beschwerdeführerin erstmals 1984 bei der Invalidenversicherung angemeldet (act. II 1.1/17). Geltend gemacht wurde ein beide Handgelenke betreffendes Geburtsgebrechen. Seitens der Fachärzte wurde damals ein (vorerst) konservatives Vorgehen empfohlen (act. II 1.1/15). Es wurde seitens der Ärzte festgehalten, dass eine Ausbildung und normale berufliche Tätigkeit, bei der auch die Hände gebraucht werden, möglich sei (vgl. Berichte von Dr. med. R.________ vom 2. März 1984 [act. II 1.1/15] und von Dr. med. S.________ vom 21. Mai 1984 [act. II /1.1/7]). Dr. med. R.________ führte zudem am 5. Juni 1987 (act. II 6/3), nachdem die Beschwerdeführerin im Oktober 1984 an einer Meningitis erkrankt war, aus, die Beschwerdeführerin sei bei Status nach Meningitis vor zwei Jahren lediglich zeitweise rascher ermüdbar, als dies bei Gleichaltrigen der Fall sei. Ansonsten sei sie gesund. Abgesehen von häufigen Kopfschmerzen und einer familiären Belastung mit Migräne wurde echtzeitlich eine ansonsten altersentsprechend gesunde Jugendliche ohne psychische Auffälligkeiten geschildert. Aus den echtzeitlichen Arztberichten ergeben sich damit keine Hinweise auf eine über die erwähnte Entwicklungsstörung der Handgelenke hinausgehende gesundheitliche Einschränkung.
In den Jahren 2005 und 2006 war die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit und Aussteuerung wegen einer Angststörung in psychotherapeutischer Behandlung. Dabei fehlen aber auch diesbezüglich Hinweise für die heute festgestellte histrionische Persönlichkeitsstörung und entsprechend auch eine diesbezüglich massgebliche Einschränkung (Schreiben von Dr. phil. D.________ vom 8. Juli 2023 [act. II 87/4] und vom 22. September 2025 [in den Gerichtsakten]). Den bei der Praxis G.________ gerichtlich erhobenen Akten (unpag. act. IIIC) ist schliesslich zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin dort zwischen Februar 2006 und August 2013 unregelmässig mit teilweise mehrjährigem Unterbruch insgesamt nur fünf Konsultationen in den siebeneinhalb Jahren in Anspruch nahm (vgl. insbesondere Behandlungseinträge). Auch dem Bericht des Zentrums T.________ vom 10. Januar 2011 (unpag. act. IIIC) sind keine Angaben zur damaligen Arbeitsfähigkeit zu entnehmen. Einzig wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin normal gehen, jedoch keinen Sport treiben könne. Auch der undatierte Bericht des Zentrums U.________ betreffend zwei Konsultationen im Oktober und Dezember 2010 (unpag. act. IIIC), wobei unklar bleibt, ob es sich dabei um einen ärztlichen oder nicht-ärztlichen Bericht handelt, ist nicht geeignet, eine bereits damals bestehende Einschränkung zu belegen. Die gemäss Bericht des Spitals I.________ vom 24. Oktober 2023 (act. II 106) von der Beschwerdeführerin behauptete Verschlechterung der Gangstörung nach beruflicher Erschöpfungssituation Ende der 1990er Jahre (act. II 106/3 Ziff. 2.1) wurde ärztlich echtzeitlich nie somatisch oder psychisch objektiviert. Insbesondere für die behauptete reduzierte Belastbarkeit 2010 und Verschlechterung 2014 fehlen objektive Befunde (act. II 106/3 Ziff. 2.3). Unterlagen, welche weitergehend Aufschluss über den medizinischen Verlauf in der Zeit zwischen 1987 und 2021 geben könnten bzw. die Darstellung der Beschwerdeführerin belegen würden, konnten auch mit den gerichtlichen Beweismassnahmen nicht erhoben werden und es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass weitere solche Berichte bestehen, noch wo sie zu erheben wären. Damit sind vor Januar 2022 keine massgeblichen Einschränkungen erstellt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen 1987 und Ende 2021 in einer der Beeinträchtigung durch die Madelung-Deformität angepassten Tätigkeit nicht leistungsrelevant in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war.
3.4.6 Aufgrund des Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als hinreichend abgeklärt. Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit, wozu insbesondere die aktuell ausgeübte Tätigkeit als ... gehört, seit Januar 2022 zu 50 % arbeitsunfähig ist. Dabei kann mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 5.8 hiernach) offen bleiben, ob bei erheblichen Inkonsistenzen und Aggravationen die aus psychiatrischer Sicht attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit einer rechtlichen Prüfung anhand des strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296) überhaupt standhielte und ihr invalidenversicherungsrechtliche Relevanz zukommt. Aus einer Indikatorenprüfung kann keine höhere Arbeitsunfähigkeit resultieren als die medizinisch attestierte (vgl. Urteil des BGer 9C_507/2020 vom 29. Oktober 2020 E. 3.2.1).
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 24. April 2025 (act. II 177) auf der Basis ihrer Abklärung vor Ort vom 30. März 2023 von einem Status von 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Aufgabenbereich im Gesundheitsfall ausgegangen (Abklärungsberichte Haushalt/Erwerb vom 2. Mai 2023 [act. II 80/2]; vgl. auch 125/2, 176/2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei bereits seit Jahrzehnten allein noch eingeschränkt arbeitsfähig, weshalb auf die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Statusfestlegung nicht abgestellt werden könne; sie wäre als Gesunde zu 100 % erwerbstätig (vgl. insbesondere Beschwerde S. 11 Ziff. 30 ff.).
4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1).
4.3 Wie dargelegt (E. 3.4.5 hiervor) bestehen keine Unterlagen, insbesondere keine ärztlichen Berichte, welche eine massgebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor Januar 2022 belegen. Vielmehr ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin als Kind und Jugendliche abgesehen von den mit der Madelung-Deformität einhergehenden Einschränkungen und der Meningoenzephalitits-Erkrankung im Jahr 1984 eine normale Entwicklung durchlaufen hat. So wurde denn auch von ärztlicher Seite her eine normale berufliche Tätigkeit, bei der auch die Hände gebraucht werden, für möglich erachtet, was sich in der Folge mit der erfolgreichen Absolvierung der … Ausbildung (act. II 9/33) auch bewahrheitete. Wie die Beschwerdeführerin vorbringt (vgl. Beschwerde S. 11 Ziff. 31), war sie in der Folge bis 2002 in einem Vollzeitpensum erwerbstätig. Dass es danach durch Erschöpfung, funktionelle Beschwerden und Reizverarbeitung "zwangsweise" zur schrittweisen Leistungsreduktion gekommen wäre, kann aus den echtzeitlichen Akten nicht abgeleitet werden. Ende April 2003, mithin im Alter von 34 Jahren, beendete die Beschwerdeführerin auf eigenen Wunsch das bei der V.________ AG bzw. deren Tochtergesellschaft W.________ AG innegehabte Arbeitsverhältnis (100%-Pensum; vgl. act. II 9/16, 80/4 Ziff. 3.2,). Für ihre Darstellung (Beschwerde S. 3 Ziff. 2), wonach sie bei der Arbeitgeberin ein tieferes Pensum gewünscht habe, dies jedoch von dieser abgelehnt worden sei, bestehen keine Belege. Diese Darstellung erscheint auch deshalb nicht naheliegend, als sie im Anschluss an die Beschäftigung bei der V.________ AG/W.________ AG von Dezember 2003 bis Juli 2005 Arbeitslosenentschädigung bezog, wobei aufgrund der verbuchten Taggelder im IK-Auszug (act. II 15/3) davon auszugehen ist, dass sie damals für eine Stelle im Umfang von 100 % als (objektiv wie subjektiv) vermittlungsfähig eingeschätzt wurde und sie in diesem Umfang Arbeit suchte. 2005 nahm die Beschwerdeführerin ein …-studium auf, welches sie 2016 mit sehr guten Noten abschloss (vgl. etwa act. II 9/7, 11/6). Ab 2018 nahm sie eine Erwerbstätigkeit auf, die jedoch das Pensum von 50 % nicht überschritt (act. II 16/4). Es fehlen jegliche Belege dafür, dass sie nach dem Studium eine 100%ige erwerbliche Betätigung suchte und einen solchen Status angestrebt hat. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem IK-Auszug (act. II 15): Ab Beginn des Studiums wurde die Beschwerdeführerin von der Ausgleichskasse als Nichterwerbstätige geführt und sie bezahlte ihre Beiträge bis zur Heirat mit ihrem langjährigen Partner im August 2010 (act. II 5) als solche; ab der Heirat gelten die Beiträge als durch den Ehemann bezahlt (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). In dieser Zeit sind keine Erwerbstätigkeiten eingetragen.
Seit Januar 2022 ist die Beschwerdeführerin aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt (vgl. E. 3.4 hiervor). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei seit langen Jahren vollständig fehlender und später einzig zu maximal 50 % aufgenommener Erwerbstätigkeit von einem Status von 50 % Erwerb und 50 % Tätigkeitsbereich ausging. Nichts kann die Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht aus der zweiten Stellungnahme der Gutachter vom 25. September 2024 (act. II 155), in der sich diese zum Status der Beschwerdeführerin äussern, ableiten. Ob und in welchem Umfang eine versicherte Person im Gesundheitsfall erwerbstätig wäre, ist eine versicherungsrechtliche und nicht eine medizinische Frage. Nachdem für die Zeit vor Januar 2022 eine massgebliche Einschränkung nicht erstellt ist, kommt den nichtmedizinischen Überlegungen der Gutachter zum Status, insbesondere dass mangels Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen kein Betreuungsaufwand bestehe, weswegen die Beschwerdeführerin als Vollerwerbstätige zu bemessen sei, keine Bedeutung zu (vgl. bereits E. 3.4.5 vorstehend). Folglich ist die Invaliditätsgradbemessung (vgl. E. 5. hiernach) anhand der gemischten Methode (vgl. Art. 28a IVG, Art. 27bis IVV) bei einem Status 50 % Erwerbstätigkeit und 50 % Haushalt vorzunehmen.
5.
5.1 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
5.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
5.3 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2).
5.4
5.4.1 Für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) präsentierte sich die Rechtslage bis 31. Dezember 2023 wie folgt:
Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410).
5.4.2 Ab dem 1. Januar 2024 präsentiert sich die Rechtslage hinsichtlich des Invalideneinkommens im Vergleich zur Rechtslage bis 31. Dezember 2023 dahingehend abweichend, als vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 automatisch 10 % abgezogen werden. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV).
5.5 Frühestmöglicher Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der Anmeldung vom Juli 2021 (act. II 11) und der Sechsmonatsfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG der 1. Januar 2022 (Art. 29 Abs. 3 IVG). Zu diesem Zeitpunkt war die einjährige Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) noch nicht abgelaufen. Mit Blick auf die gutachterlichen Feststellungen besteht eine Arbeitsunfähigkeit (50 %) ab Januar 2022 (act. II 118.1/9 Ziff. 4.4), womit das Wartejahr frühestens per 1. Januar 2023 abgelaufen war. Demnach ist auf das Jahr 2023 hin ein Einkommensvergleich vorzunehmen.
5.6 Die Beschwerdeführerin hat sowohl das Validen- wie auch das Invalideneinkommen auf der Grundlage statistischer Werte (vgl. Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen [LSE]) und vom gleichen Tabellenwert ermittelt, was nicht zu beanstanden ist, zumal der Beschwerdeführerin die bisherige Tätigkeit weiterhin zu 50 % zumutbar ist (vgl. 3.4 hiervor), keine besser angepasste Tätigkeit existiert und sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht optimal verwertet. Damit ist auch die Frage nach dem massgeblichen Niveau (Beschwerde S. 12 Ziff. 35) nicht relevant. Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Hiervon ist ein Abzug von 10 % wegen der verbleibenden funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % vorzunehmen (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Sodann besteht weder in Bezug auf die medizinisch-theoretisch attestierte Arbeitsunfähigkeit bzw. das Zumutbarkeitsprofil noch aufgrund anderweitiger Faktoren weiterer Korrekturbedarf im Sinne der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3; vgl. E. 6.3.2 Abs. 1 in fine hiervor). Damit resultiert im Jahr 2023 im Erwerbsbereich eine Einschränkung von ungewichtet 55 % (100 – [50 x 0.9]) bzw. von gewichtet 27.5 % (55 x 0.5).
5.7 Infolge der per 1. Januar 2024 erfolgten Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (Pauschalabzug; vgl. Änderung der IVV vom 18. Oktober 2023 [AS 2023 635]) ist eine Invaliditätsbemessung anhand der bisherigen Faktoren ohne Berücksichtigung eines allfällig erfolgten leidensbedingten Abzugs, jedoch unter Berücksichtigung des Pauschalabzugs vorzunehmen (vgl. Rz. 9203 KSIR). Die Rechtsänderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV stellt einen eigenständigen Änderungstitel dar (Rz. 9210 KSIR). Demnach ist beim vorerwähnten Invalideneinkommen nunmehr zusätzlich zum bereits gewährten Abzug von 10 % wegen der verbleibenden funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % ein Pauschalabzug von 10 % vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Es resultiert damit per 1. Januar 2024 im Erwerbsbereich ein ungewichteter Invaliditätsgrad von 60 % (100 – [50 x 0.8]) bzw. gewichtet von 30 % (60 x 0.5).
5.8 Betreffend Aufgabenbereich haben die MEDAS-Gutachter nachvollziehbar dargelegt, dass die Beschwerdeführerin wegen der Handgelenkspathologie keine schweren manuellen Tätigkeiten ausüben kann und sie auf die Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen ist. Aus psychischer Sicht berücksichtigten die Gutachter, dass die Beschwerdeführerin vermehrt Zeit für die Arbeiten im Haushalt benötigt. Insgesamt postulierten sie im Aufgabenbereich eine Einschränkung von 15-20 % (act. II 118.1/10 Ziff. 4.9). Damit im Einklang wurde bereits anlässlich der Haushaltsabklärung vor Ort am 30. März 2023 durch den Abklärungsdienst eine ungewichtete Einschränkung von 16.2 % ermittelt (vgl. act. II 80/8 ff. Ziff. 7), was im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. April 2024 (act. II 125/9 ff. Ziff. 6) sowie in der Stellungnahme des Bereichs Abklärungen vom 16. April 2025 (act. II 176) bestätigt wurde. Die dagegen von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik, die funktionellen Auswirkungen der Verschlechterung der Madelung-Deformität seien im Aufgabenbereich Haushalt (Küchenarbeiten, Tragen) ungenügend berücksichtigt worden (Beschwerde S. 13 Ziff. 38), werden nicht näher begründet. Die Beschwerdeführerin kann die Haushaltsarbeiten in angepasstem Tempo und/oder unter Mithilfe ihres Ehemannes erledigen. In diesem Zusammenhang ist auf die Schadenminderungspflicht der Familienangehörigen – hier des Ehemannes – hinzuweisen. Diesem können rechtsprechungsgemäss im Rahmen der familienrechtlichen Beistandspflicht im Einzelfall umfangreiche Hilfestellungen zugemutet werden (vgl. BGE 133 V 504 E. 4.2 S. 509; SVR 2011 IV Nr. 11 S. 29, 9C_410/2009 E. 5.5). Im vorliegenden Fall ist eine solche verstärkte Mithilfe des Ehemannes im Rahmen der Schadenminderungspflicht insbesondere in der Übernahme der seiner Ehefrau nicht mehr möglichen schweren Haushaltsarbeiten zumutbar. Insgesamt erfüllen die Berichte des Bereichs Abklärungen die Anforderungen an die Rechtsprechung (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2) und überzeugen und es bestehen keine Anzeichen, welche Anlass geben würden, in das Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen. Damit hat es mit der im Aufgabenbereich ermittelten Einschränkung von ungewichtet 16.2 % bzw. gewichtet 8.1 % (16.2 x 0.5) sein Bewenden.
5.9 Zusammenfassend ergeben sich rentenausschliessende Gesamtinvaliditätsgrade von gerundet höchstens (vgl. E. 3.4.6) 36 % (27.5 + 8.1) ab dem 1. Januar 2023 und 38 % (30 + 8.1) ab dem 1. Januar 2024. Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2025 (act. II 177) ist damit nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen.
6.
Abschliessend bleibt darauf hinzuweisen, dass das Dokument act. II 66/4 nicht den vorliegenden Fall betrifft, weshalb die Beschwerdegegnerin das entsprechende Dokument aus den Akten zu entfernen haben wird.
7.
7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe zu entnehmen.
7.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
-Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
-IV-Stelle Bern
-Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.