IV 200 2024 819
FUE/PES/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 15. Januar 2026
Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiber Peter
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 6. November 2024
Sachverhalt:
A.
Die 1997 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), gelernte ... mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis, meldete sich im September 2021 wegen Rückenbeschwerden und Kopfschmerzen, die zumindest teilweise auf einen Unfall vom 17. Dezember 2011 zurückzuführen seien, bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht samt Einholung der Akten der mit der Sache vorbefassten Kollektiv-Krankentaggeldversicherung sowie der C.________ (act. II 12, 14.1-14.5, 15.1-15.3, 16 ff., 24) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 28) liess die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) die Versicherte durch die D.________ AG (MEDAS) begutachten (act. II 43 ff.). Gestützt auf die hierauf erstellte polydisziplinäre Expertise der MEDAS vom 5. März 2024 (act. II 59.1-59.10) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 5. Juni 2024 (act. II 62) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Die Abklärungen hätten ergeben, dass weder aus somatischer noch psychiatrischer Sicht eine relevante gesundheitliche Einschränkung bestehe, welche einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zu begründen vermöge. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 68, 72) und Beizug einer Stellungnahme der MEDAS vom 30. Oktober 2024 (act. II 77) verfügte die IV-Stelle am 6. November 2024 (act. II 78) wie angekündigt.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. Dezember 2024 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zur ... zu gewähren – unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Am 21. Mai 2025 kamen dem Verwaltungsgericht eine Replik samt Beilagen (act. IA 1-3) und am 28. Mai 2025 eine Duplik zu, wobei die Parteien an ihren Anträgen festhielten.
Erwägungen:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2024 (act. II 78). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zur ... .
1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2).
Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (BGE 124 V 108 E. 2b S. 110). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.1).
3.
3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen:
3.1.1 Gemäss Austrittsbericht des Spitals E.________ vom 19. Dezember 2011 (act. II 15.2 S. 2 f.) zog sich die Versicherte am 17. Dezember 2011 beim ... bei einem Sturz aus etwa vier Metern Höhe eine Lungenkontusion links mit posttraumatischer alveolärer Hämorrhagie links basal, eine HWS-Distorsion und eine Schädelkontusion zu (act. II 15.2 S. 1). Ein CT gleichen Tages habe keine intrakranielle Blutung und keine ossären Läsionen ergeben. Nach regelrechter neurologischer und Sauerstoffsättigungsüberwachung ohne Atemprobleme oder atemabhängige Schmerzen – die Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes und der Halswirbelsäule seien mittels Paracetamol und Diclofenac gut zu beheben gewesen – habe die Versicherte am 18. Dezember 2011 in gutem Allgemeinzustand in die kinderärztliche Weiterbetreuung entlassen werden können. Es sei eine körperliche Schonung für die folgende Woche empfohlen worden (act. II 15.2 S. 2).
3.1.2 Ein wegen persistierend geklagter Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) resp. des Nackens am 17. Januar 2012 durchgeführtes MRI der HWS (act. II 15.2 S. 4) ergab als Befund leicht dehydrierte Bandscheiben auf den Ebenen C4/C5 und C5/C6 mit einer Protrusion mit jeweils einem feinen Riss im Anulus fibrosus sowie etwas vermehrte Sklerose in der Grundplatte von C4 und C5, eher posttraumatisch als degenerativ bedingt, jedoch keinen Nachweis einer Kompression von neuronalen Strukturen und keinen Nachweis von frischen traumatischen ossären Läsionen.
3.1.3 Am 5. Juni 2012 wurde die Versicherte in der Klinik F.________ wegen einer Persistenz von paranuchalen Schmerzen ambulant untersucht. Dabei zeigte sich gemäss Bericht vom 8. Juni 2012 (act. II 16 S. 10 f.) das Bild eines HWS-Distorsionstraumas bei Sturz am 17. Dezember 2011 mit Veränderung der Diski C4/C5 und C5/C6, wahrscheinlich teilbedingt durch das Trauma. Die Diski würden jedoch keiner operativen Behandlung bedürfen. Die Versicherte solle die Physiotherapie weiter betreiben sowie Sirdalud bei Bedarf anwenden. Eine klinische Kontrolle sei nicht vorgesehen.
3.1.4 Ein zur Verlaufskontrolle und zum Ausschluss anderweitiger HWS-Affektionen vom damaligen Hausarzt veranlasstes MRI der HWS vom 5. Juni 2014 (act. II 15.2 S. 1) ergab nach wie vor keine Hinweise auf eine Kompression von neuronalen Strukturen. Im Vergleich mit der Voruntersuchung vom 17. Januar 2012 seien die Protrusionen auf den Ebenen C4/C5 und C5/C6 allenfalls minim voluminöser. Die Einrisse im Anulus fibrosus seien aktuell schlechter abgrenzbar.
3.1.5 Mit Bericht vom 7. Januar 2021 hielt Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Rheumatologie, als Diagnosen eine myofasziale Problematik bei Fehl-/Überlastung bei anamnestisch Sturz aus drei bis vier Metern Höhe beim … 2011 mit Haarriss C4/C5 und C5/C6, Lungenkontusion und Distorsionstrauma sowie eine Urtikaria mit starkem Pruritus an Ober- und Unterarmen fest. Es bestehe die Indikation zu einer stabilisierenden aktiven Physiotherapie. Begleitend sei eine Detonisation, bei starker Angespanntheit auch eine progressive Muskelrelaxation zu empfehlen. Zur Optimierung der Alltags- bzw. Arbeitsergonomie sei eine ergotherapeutische Anbindung mit Analyse und Optimierung der Ergonomie besprochen worden. Zur Schmerzkreisdurchbrechung werde eine fixe Analgesie mit Arcoxia, bei Bedarf auch über mehrere Wochen, empfohlen (act. II 14.2 S. 7).
Im Rahmen einer regulären Folgekonsultation am 4. März 2021 hielt Dr. med. G.________ mit Bericht vom 8. März 2021 (act. II 14.2 S. 4 f.) an ihrer bisherigen Beurteilung fest. Abgesehen von der ordentlichen Schmerzkontrolle unter Arcoxia sei es unter den bisherigen Massnahmen noch zu keinem therapeutischen Durchbruch gekommen. Residuelle Beschwerden (weiterhin belastungsassoziiert) würden die Versicherte rasch beunruhigen. Die Probleme am Bewegungsapparat, aber insbesondere auch die Auswirkung der komplizierenden Kontextfaktoren seien nochmals besprochen worden. Die Kontextfaktoren (Perfektionismus, Insuffizienz- und Angstgefühle, reduzierte Stressresistenz) gingen mit grossen Spannungszuständen und entsprechender Auswirkung auch auf den Bewegungsapparat einher. Deshalb sei das Angehen der Kontextfaktoren auch für die Probleme am Bewegungsapparat essenziell (act. II 14.2 S. 4). Eine Folgekonsultation sei nicht vorgesehen (act. II 14.2 S. 5).
3.1.6 Mit Arztzeugnis vom 31. August 2021 (act. II 14.2 S. 1) hielt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnosen ein panvertebrales Schmerzsyndrom, Schulterschmerzen beidseits, eine Epikondylalgie lateral beidseits, eine Urtikaria sowie eine psychische Belastung fest. Die Versicherte sei von 18. November bis 20. Dezember 2020 vollständig und von 25. März bis 25. Juli 2021 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen; seit 18. August 2021 bis voraussichtlich 26. September 2021 sei sie wiederum zu 50 % arbeitsunfähig. Initial habe eine Doppelbelastung Studium – Beruf bestanden. Die Versicherte werde die aktuelle berufliche Tätigkeit voraussichtlich wieder aufnehmen können.
3.1.7 Gemäss Kurzaustrittsbericht des Spitals I.________ vom 13. Oktober 2021 (act. II 19 S. 3 f.) zur Hospitalisation der Versicherten vom 11. bis 13. Oktober 2021 wurden bei der Versicherten ein chronisches Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Anteilen, eine chronische Urtikaria, ein Status nach Leistenhernienoperation links 1997 sowie ein Status nach … im Juni 2013 bei … diagnostiziert (act. II 19 S. 3). Es wurde ein Einschluss ins ...-Rehabilitationsprogramm empfohlen (act. II 19 S. 4; vgl. act. II 19 S. 1 f.).
Mit ...-Abschlussbericht vom 30. März 2022 (act. II 24 S. 2 ff.) hielten die Ärzte des Spitals I.________ an ihren Diagnosen gemäss Kurzaustrittsbericht vom 13. Oktober 2021 (act. II 19 S. 3 f.) – unter Ergänzung einer Einschlafstörung – fest (act. II 24 S. 2 f.). Bildgebend bestünden stationäre breitbasige Diskusprotrusionen HWK4-6 ohne Progredienz der degenerativen Veränderungen, ohne Reizzustand und ohne Neurokompression (act. II 24 S. 2). Im Rahmen des ...-Rehabilitationsprogramms vom 13. Dezember 2021 bis 11. März 2022 hätten sich leicht regrediente Schmerzen gezeigt, die Belastbarkeit sei allerdings ähnlich geblieben. Im Anschluss an die Rehabilitation sei die Ausstellung eines Arbeitsunfähigkeitszeugnisses über 40 % ab 14. März bis 10. April 2022 mit Einschränkung für schwere Arbeiten und Hebelimite von 5 bis 10 kg erfolgt (act. II 24 S. 3).
3.1.8 In der Zeit zwischen September 2023 bis Februar 2024 wurde die Beschwerdeführerin durch die Sachverständigen der MEDAS rheumatologisch, psychiatrisch, neurologisch, allgemeininternistisch, gynäkologisch und dermatologisch begutachtet (vgl. act. II 59.3-59.8). Dabei konnte gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung vom 5. März 2024 (act. II 59.1) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Spannungskopfschmerzen (ICD-10: G44.2), eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0), chronische zervikale und lumbale Rückenschmerzen (ICD-10: M54.80), ein MRKH-Syndrom (ICD-10: Q51.8), eine physikalische Urtikaria (ICD-10: L50.2/L50.4), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Anteilen (ICD-10: F45.41), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit anankastischen (zwanghaften) und ängstlichen (vermeidenden) Anteilen (ICD-10: Z73) sowie ein Status nach nichtorganischer Insomnie (ICD-10: F51.0) festgehalten (act. II 59.1 S. 12 f.). Im Rahmen eines Sturzes aus vier Metern Höhe habe sich die Versicherte im Jahr 2011 eine Lungenkontusion, eine HWS-Distorsion sowie eine Schädelkontusion zugezogen. Im MRI hätten sich keine Hinweise auf eine Kompression von neuronalen Strukturen gezeigt. Im Jahr 2021 sei eine myofasziale Problematik bei Fehl-/Überlastung beschrieben worden. Einem allgemeinmedizinischen Bericht seien zudem die Diagnosen eines panvertebralen Schmerzsyndroms, von Schulterschmerzen beidseits, einer Epikondylopathie lateral beidseits sowie eine psychische Belastung zu entnehmen. Gegenüber den verschiedenen fachspezifischen Teilgutachtern habe die Versicherte über Rückenschmerzen, Nackenschmerzen, Migräne und chronisches Nesselfieber geklagt (act. II 59.1 S. 10). Gemäss einer von allen Teilgutachtern getragenen konsensuellen Beurteilung hätten Diskrepanzen zwischen den massiven subjektiven Beschwerden und der erkennbaren körperlich-psychischen Beeinträchtigung in der Untersuchung, Diskrepanzen zwischen der schweren subjektiven Beeinträchtigung und dem weitgehend intakten psychosozialen Funktionsniveau bei der Alltagsbewältigung sowie Diskrepanzen zwischen den berichteten Einschränkungen in verschiedenen Aktivitäten (resp. keine gleichmässige Einschränkung des Aktivitätsniveaus) vorgelegen, wobei kein Anhalt für Aggravation und/oder Simulation bestanden habe (act. II 59.1 S. 11 f.). Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter gestützt auf die in den Teilgutachten erhobenen Befunde und die daraus abgeleiteten Diagnosen zur Beurteilung, dass bei der Versicherten weder in der Vergangenheit dauerhafte bzw. längerfristig anhaltende Funktions- oder Fähigkeitsstörungen bestanden haben noch aktuell bestehen (act. II 59.1 S. 13). Es liege keine Arbeitsunfähigkeit vor, weder in der angestammten noch in einer Verweistätigkeit (act. II 59.1 S. 14) und es hätten auch früher keine dauerhaften bzw. längerfristig anhaltenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit bestanden (act. II 59.1 S. 16).
3.1.9 Mit Stellungnahme vom 30. Oktober 2024 (act. II 77) zur Anhörung resp. zum Einwand der Versicherten vom 8. Juli 2024 (act. II 72) hielten die Ärzte der MEDAS fest, entgegen der Behauptung im Einwand finde sich im rheumatologischen Teilgutachten sehr wohl eine kurze Beschreibung des Anforderungsprofils der bisherigen Tätigkeit. Daneben könne bezüglich der medizinischen Situation nur nochmals bestätigt werden, dass kein hinreichend adäquates anatomische Korrelat vorhanden sei, welches die subjektiv empfundenen Schmerzen im Rücken und im Kopf ausreichend erkläre. Die Halswirbelsäule sei nach dem Sturzereignis mehrfach untersucht worden. Zudem habe eine über drei Monate dauernde intensive ambulante muskuloskelettale Rehabilitation stattgefunden. In der aktuellen klinischen rheumatologischen Untersuchung habe sich eine regelrechte Beweglichkeit der Wirbelsäule und der peripheren Gelenke gezeigt. Bei klinisch unauffälliger Lendenwirbelsäule und fehlenden Zeichen einer radikulären Symptomatik habe sich bei dieser jungen Frau von 27 Jahren keine Indikation ergeben, eine (zusätzliche) röntgenologische Untersuchung vorzunehmen. Hinweise für eine entzündliche Spondylarthritis hätten sich ebenfalls nicht ergeben. Wie im rheumatologischen Teilgutachten bereits erwähnt, könne die Umschulung zu einer ... absolut befürwortet werden. Dies insbesondere aufgrund des starken subjektiven Leidensdrucks in der bisherigen Tätigkeit. Objektiv könne dies jedoch nicht als Notwendigkeit aufgrund einer rheumatologischen Grunderkrankung angesehen werden (act. II 77 S. 2).
3.1.10 Ein erneutes MRI der HWS vom 16. Mai 2025 (act. IA 3) ergab als Befund ein regelrechtes ventrales und dorsales Alignment der Wirbelkörper, keine Wirbelkörperfrakturen, keine pathologischen Knochenmarksödeme und keine Zeichen für eine Myelopathie. Es zeigten sich leicht dehydrierte Bandscheiben HWK4/5 und HWK5/6 mit geringer breitbasiger dorsaler Diskusprotrusion ohne Nervenwurzelaffektion bei anlagebedingt regelrecht weitem Spinalkanal. In der Beurteilung wurden in der Folge geringe, am ehesten degenerative Veränderungen der kaudalen HWS ohne Nervenwurzelaffektion festgehalten.
3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).
3.3 Das der angefochtenen Verfügung vom 6. November 2024 (act. II 78) zugrundeliegende polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 5. März 2024 (act. II 59.1; vgl. E. 3.1.8) samt Teilgutachten (act. II 59.3-59.8) und Ergänzung vom 30. Oktober 2024 (act. II 77; vgl. E. 3.1.9 hiervor) erfüllt sämtliche der in E. 3.2 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Insbesondere leuchten die Darlegungen der Experten ein, dass – bei fehlenden Hinweisen für eine radikuläre Reiz- oder sensomotorische Ausfallsymptomatik und fehlenden Hinweisen auf entzündliche oder fortgeschrittene degenerative Veränderungen – kein hinreichendes anatomisches Korrelat gefunden werden konnte, das die geklagten Schmerzen im Rücken-, Nacken- und Kopfbereich hinreichend zu erklären vermöchte (act. II 59.3 S. 19 f., 59.5 S. 20, act. II 77 S. 2). Diese Beurteilung korreliert denn auch mit den zahlreichen (auch bildgebenden) stattgehabten Untersuchungen. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. Die replicando eingereichte Bildgebung vom 16. Mai 2025 (act. IA 3; vgl. E. 3.1.10 hiervor) vermag ungeachtet dessen, ob diese in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen ist (resp. Rückschlüsse auf den hier massgebenden Zeitraum zulässt; vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4), das Gutachten nicht in Zweifel zu ziehen, wird in dieser Bildgebung doch nichts festgestellt, was den Gutachtern nicht bekannt gewesen oder von diesen nicht gewürdigt worden wäre. Dass die Bandscheiben C4-C6 der Beschwerdeführerin leicht dehydriert sind, war bereits aktenkundig (act. II 15.2 S. 4, act. II 19 S. 5, act. II 24 S. 2) und wurde im polydisziplinären Gutachten der MEDAS entsprechend auch wiedergegeben und berücksichtigt (vgl. act. II 59.1 S. 9, act. II 59.2 S. 3, 5 und 8 f., act. II 59.3 S. 9 und 19, act. II 59.5 S. 9 f.). Wichtige Aspekte, die von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, sind keine ersichtlich. Das Gutachten ist damit voll beweiskräftig und der medizinische Sachverhalt mit ihm umfassend abgeklärt. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde (S. 5 Ziff. 10) war den Gutachtern das Anforderungsprofil der bisherigen Tätigkeit bekannt (vgl. act. II 17 S. 7) und sowohl im rheumatologischen als auch im neurologischen und im psychiatrischen Gutachten finden sich denn auch (kurze) Beschreibungen der bisherigen Tätigkeit (vgl. act. II 59.3 S. 11, act. II 59.5 S. 12, act. II 59.4 S. 11; siehe auch act. II 59.6 S. 8). Dass die Gutachter verkannt hätten, dass die angestammte Tätigkeit teilweise körperlich schwere Arbeiten umfasst, kann bei dieser Ausgangslage ausgeschlossen werden.
3.4 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt mit dem voll beweiskräftigen polydisziplinären Gutachten der MEDAS vom 5. März 2024 (act. II 59.1) samt Teilgutachten (act. II 59.3-59.8) und Ergänzung vom 30. Oktober 2024 (act. II 77) rechtsgenüglich abgeklärt. Da die Gutachter trotz umfassender Untersuchungen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten, ist kein hinreichend objektivierbarer, krankheitswertiger Gesundheitsschaden mit nachvollziehbarer Auswirkung auf die funktionelle Leistungsfähigkeit erstellt. Mithin ist auch die Voraussetzung von Art. 17 IVG, wonach der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht haben muss, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht (vgl. E. 2.3 hiervor), nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung (und damit auch den beschwerdeweise geltend gemachten Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen in Form einer Umschulung zur ...) zu Recht mit Verfügung vom 6. November 2024 (act. II 78) ohne Weiterungen verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R):
-Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
-IV-Stelle Bern
-Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.