200 23 331 KV und
200 23 513 KV und
200 23 679 KV und
200 23 856 KV und
200 23 857 KV (5)
WIS/SCC/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 16. April 2024
Berichtigung des Urteils vom 17. Januar 2024
Verwaltungsrichterin Wiedmer
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Sanitas Forderungsmanagement, Postfach, 3000 Bern 14
Beschwerdegegnerin
Berichtigung des Urteils vom 17. Januar 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. April 2024, KV/23/331, Seite 1
Die Einzelrichterinzieht in Erwägung:
Den Parteien wurde am 22. Januar 2024 ein Urteil der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Januar 2024 eröffnet (KV/2023/331, KV/2023/513, KV/2023/679, KV/2023/856, KV/2023/857). Ziff. 7 des Urteils vom 17. Januar 2024 lautete wie folgt: Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'100.-- entnommen. Vom vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss werden ihm nach Rechtskraft des Urteils Fr. 1'100.-- zurückerstattet. Es steht jedoch fest, dass der Beschwerdeführer Kostenvorschüsse von Fr. 2'900.-- bezahlte.
Ist ein Entscheid unvollständig oder unklar oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 100 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen (Art. 100 Abs. 4 VRPG).
Der Geltungsbereich von Art. 100 VRPG erstreckt sich auch auf kantonale sozialversicherungsrechtliche Justizentscheide (Markus Müller, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 100 N. 3). Von Amtes wegen kann die Verwaltungsjustizbehörde ihre Entscheide jederzeit berichtigen (Müller, a.a.O., Art. 100 N. 15).
Es ist offensichtlich, dass Ziff. 7 des Urteils vom 17. Januar 2024 einen Redaktionsfehler enthält. Richtigerweise hat der Beschwerdeführer Kostenvorschüsse von Fr. 2'900.-- bezahlt und ihm sind davon Fr. 1'900.-- zurückzuerstatten. Ziff. 7 des Urteilsdispositivs ist entsprechend zu berichtigen.
Für diesen kostenlosen Entscheid ist dieselbe Spruchbehörde zuständig wie für den ursprünglichen Entscheid (Art. 100 Abs. 1 VRPG; Müller, a.a.O., Art. 100 N. 4). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Mit der Eröffnung des korrigierten Entscheids beginnt für jenen Teil des Dispositivs, der eine Berichtigung erfahren hat, eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (Art. 100 Abs. 4 VRPG; Müller, a.a.O., Art. 100 N. 18).
Demnach entscheidetdie Einzelrichterin:
1. Ziff. 7 des Dispositivs des am 22. Januar 2024 eröffneten Urteils vom 17. Januar 2024 in Sachen A.________ (KV/2023/331, KV/2023/513, KV/2023/679, KV/2023/856, KV/2023/857) wird wie folgt berichtigt:
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'900.-- entnommen. Vom vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss werden ihm nach Rechtskraft des Urteils Fr. 1'900.--zurückerstattet.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
A.________
Sanitas
Bundesamt für Gesundheit
Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.