200 21 775 IV
KNB/SCM/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 12.November 2021
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiberin Schädeli
A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 28. September 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Nov. 2021, IV/21/775, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Mit Verfügung vom 28. September 2021 wies die IV-Stelle Bern (Beschwerdegegnerin) das Leistungsbegehren von A.________ (Beschwerdeführerin) ab. Hiergegen erhob Letztere, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 8. November 2021 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde.
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die Art. 38-41 sind sinngemäss anwendbar (Art. 60 Abs. 2 ATSG).
Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Eine eingeschriebene Postsendung gilt grundsätzlich in dem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem die angeschriebene Person sie tatsächlich in Empfang nimmt. Wird die Person nicht angetroffen und wird daher eine Abholungseinladung in ihren Briefkasten oder ihr Postfach gelegt, so gilt die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 127 I 33 E. 2a S. 34). Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).
Die angefochtene Verfügung vom 28. September 2021 wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Beschwerdebeilage [BB] 3) am 28. September 2021 per Einschreiben versendet und am 29. September 2021 zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung). Somit begann die siebentägige Abholfrist am Tag danach, d.h. am 30. September 2021 zu laufen und endete am Mittwoch, 6. Oktober 2021. Am 7. Oktober 2021 wurde die Verfügung der Beschwerdeführerin am Postschalter ausgehändigt.
Die Beschwerdeführerin musste infolge ihres Leistungsgesuchs vom 19. Januar 2021 (vgl. BB 2) sowie des Vorbescheidverfahrens vom Juli 2021 (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III.7) damit rechnen, dass ihr ein Entscheid oder anderweitige diesbezügliche Korrespondenz zugestellt wird, weshalb die sogenannte Zustellfiktion vorliegend zur Anwendung gelangt. Die später erfolgte Aushändigung der Verfügung am Postschalter ist hier für den Fristenlauf ohne Belang. Dies musste dem Rechtsvertreter bekannt sein. Folglich begann die 30-tägige Beschwerdefrist am Tag nach dem Ablauf der Abholfrist, d.h. am 7. Oktober 2021 zu laufen und endete am Freitag, 5. November 2021. Die erst am 8. November 2021 erhobene Beschwerde erfolgte somit klar verspätet, womit auf die Beschwerde offensichtlich nicht eingetreten werden kann.
Unter diesen Umständen erübrigt sich die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]).
Umständehalber rechtfertigt es sich, vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG).
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 8. November 2021 wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
IV-Stelle Bern (samt Beschwerde und Beilagen)
Bundesamt für Sozialversicherung
Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.