200 21 549 IV
SCP/LUB/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom13.Dezember 2021
Verwaltungsrichter Schütz
Gerichtsschreiber Lüthi
Vorsorgeeinrichtung B.________
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. C.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin 1
und
A.________
Beschwerdegegnerin 2
und
Pensionskasse D.________
Beigeladene
betreffend Verfügung vom 11. Juni 2021
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Dez. 2021, IV/21/549, Seite 1
Der Einzelrichterzieht in Erwägung,
dass die IV-Stelle Bern der Versicherten mit Verfügung vom 11. Juni 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 81 Prozent per Juli 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen hat;
dass dagegen die Vorsorgeeinrichtung B.________ mit dem Antrag, der Versicherten sei ab April 2020 eine Invalidenrente zuzusprechen, Beschwerde erhoben hat;
dass aufgrund der gerichtlichen Abklärungen der Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit auf den 31. August 2016 festzusetzen ist (vgl. dazu die Erwägungen des Instruktionsrichters in der Verfügung vom 9. November 2021);
dass gestützt darauf - bei verspäteter Anmeldung am 11. bzw. 14. Oktober 2019 - die angefochtene Verfügung insoweit anzupassen ist, als der Versicherten ab April 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen ist;
dassdiesem Prozessergebnis alle Verfahrensbeteiligten zugestimmt haben;
dass zufolge der vereinfachten Verfahrenserledigung die Verfahrenskosten auf Fr. 400.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen sind;
dass der Beschwerdeführerin der am 2. August 2021 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zurückzuerstatten ist;
dass die Beschwerdeführerin und die Beigeladene als mit der Durchführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge betraute Vorsorgeeinrichtungen nicht Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung haben, zumal von Versicherungsträgern praxisgemäss die Führung des Prozesses mit eigenen Ressourcen erwartet werden kann und im vorliegenden Verfahren der Aufwand das Mass dessen nicht überstieg, was für die Wahrnehmung der eigenen Interessen entschädigungslos zu leisten ist;
dassfür diesen Entscheid der Einzelrichter zuständig ist.
Demnach entscheidetder Einzelrichter:
1. Es wird festgestellt, dass die invalidisierende Arbeitsunfähigkeit am 31. August 2016 eingetreten ist.
2. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben, als der Versicherten ab 1. April 2020 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin 1 zur Bezahlung auferlegt.
4. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Zu eröffnen (R):
Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ z.H. der Beschwer-
deführerin
IV-Stelle Bern
A.________
Pensionskasse D.________
Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.