200 20 673 IV
KOJ/PRN/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 2. Dezember 2020
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiberin Prunner
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 24. Juli 2020
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Dez. 2020, IV/20/673, Seite 1
Der Einzelrichterzieht in Erwägung:
Mit Verfügung vom 24. Juli 2020 gewährte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) eine Viertelsrente ab 1. April 2014.
Gegen diese Verfügung liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 9. September 2020 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin eine Rente sowie rechtens zu vergüten, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Mit Beschwerdeantwort vom 12. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdegegnerin – nach Einholung einer Stellungnahme des Bereichs Abklärungen (samt Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende) vom 25. September 2020 – insofern die Gutheissung der Beschwerde, als dass der Versicherten ab 1. April 2014 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei.
In der Replik vom 5. November 2020 liess die Beschwerdeführerin vorbringen, dass sie den von der Beschwerdegegnerin gestellten Antrag akzeptiere, womit das Verfahren aufgrund des gemeinsamen Antrages der Parteien dementsprechend zum Abschluss gebracht werden könne.
Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne vor, als die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführerin ab 1. April 2014 eine halbe Rente zu gewähren sei. Diesem Antrag kann gestützt auf die Sach- und Rechtslage entsprochen werden. Die Beschwerde ist entsprechend gutzuheissen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat die bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend geltende Beschwerdegegnerin zu tragen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Zufolge ihres Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]).
Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 5. November 2020 ist nicht zu beanstanden. Gestützt darauf sind die Parteikosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'402.35 (Honorar Fr. 3'062.50, Auslagen Fr. 96.60, MWSt. Fr. 243.25) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin diese Kosten zu ersetzen.
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidetder Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 24. Juli 2020 aufgehoben und der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente ab 1. April 2014 zugesprochen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'402.35 (inkl. Auslagen und MWSt.) zu bezahlen.
4. Zu eröffnen (R):
Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
IV-Stelle Bern
Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.