200 2019 451•Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019
200 2019 451Verwaltungsgericht Bern15.07.2019
200 19 451 ALV
SCP/PES/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 15. Juli 2019
Verwaltungsrichter Schütz
Gerichtsschreiber Peter
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Kanton Bern, Amt für Arbeitslosenversicherung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juni 2019
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Juli 2019, ALV/19/451, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
dass der Beschwerdegegner während des gerichtlichen Verfahrens beantragt hat, die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte Sanktion sei von sechs auf vier Einstelltage zu reduzieren;
dass der Beschwerdeführer diesem Antrag mit Prozesserklärung vom 12. Juli 2019 zugestimmt und den beschwerdeweise gestellten Antrag entsprechend beschränkt hat;
dass dieser gemeinsame Antrag der Parteien entsprechend der vom Gericht summarisch vorzunehmenden Prüfung der Sach- und Rechtslage entspricht und zudem innerhalb des der Verwaltung zustehenden Ermessensbereichs liegt;
dass das Verfahren kostenlos ist;
dass der Beschwerdeführer trotz teilweisem formellen Obsiegen nicht Anspruch auf eine Parteikostenentschädigung hat, überstieg doch der durch die Beschwerdeführung entstandene Aufwand das übliche Mass dessen nicht, was von einem Versicherten im Rahmen eines selbst geführten Verfahrens erwartet werden darf;
dass für diesen Entscheid der Instruktionsrichter als Einzelrichter zuständig ist.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid insoweit aufgehoben, als die Sanktion von sechs auf vier Einstelltage reduziert wird.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
A.________
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (mit Eingabe vom 12.7.2019)
Staatssekretariat für Wirtschaft – seco
Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.