AHV contributions for non-employed person; binding effect of tax assessment

200 2018 933Verwaltungsgericht20.02.2019Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed an insured person's appeal against an EAK objection decision fixing 2014 AHV/IV/EO contributions for a non-employed person at CHF 3,568.80. The court held that the appellant was obligatorily insured and contribution-liable, and that the compensation office was bound by the tax authority's final wealth assessment of CHF 487,473. Alleged inaccuracies and a much lower 2015 tax wealth figure did not justify departing from the tax data. The court ordered no costs and no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 10 AHVG, Art. 28 f. AHVV; binding effect of final tax assessments in the determination of contributions of non-employed insured persons. The compensation office and reviewing social insurance court are in principle bound by the tax authority's final wealth assessment used for contribution calculation. Departure is permissible only where the assessment contains clearly established errors that can be corrected without further ado, or where socially insurance-relevant facts, legally irrelevant for tax purposes, must be considered. Mere doubts, later divergent tax figures, or the possibility that a tax decision might have been altered by an unexercised remedy do not suffice; the competent forum for challenging the tax assessment remains the tax remedies procedure.

Gesamter Gesetzestext

200 18 933 AHV

SCJ/SHE/RUL/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 20. Februar 2019

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiber Schnyder

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Eidgenössische Ausgleichskasse EAK Rechtsdienst, Schwarztorstrasse 59, 3003 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 8. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Feb. 2019, AHV/18/933, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 31. Juli 2018 setzte die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK (nachfolgend EAK bzw. Beschwerdegegnerin) die von A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) für das Jahr 2014 als Nichterwerbstätiger zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge auf insgesamt Fr. 3'568.80 fest (Akten der Beschwerdegegnerin, Antwortbeilage [AB] 17). Die dagegen erhobene Einsprache vom 31. Juli 2018 (AB 13) bzw. 1. November 2018 (AB 5) wies die EAK mit Entscheid vom 8. November 2018 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 1) ab.

B.

Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. Dezember 2018 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Sache zur Neuberechnung und Neubeurteilung an die EAK zurückzuweisen. Er begründet dies damit, dass das berechnete Vermögen auf falschen und fiktiven Zahlen beruhe.

Mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2019 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 8. November 2018 (BB 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätiger (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Jahr 2014. Über allfällige Verzugszinsen hat die EAK nicht verfügt, sondern nur Rechnung gestellt, so dass hier nicht darüber zu befinden ist (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414).

1.3 Angesichts derHöhe der im Streit liegenden Beiträge inkl. Verwaltungskostenbeiträge von insgesamt Fr. 3'568.80 (AB 17) erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG; siehe auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der IV- und EO-Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG).

2.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). Für nichterwerbstätige Studierende (bis zum 25. Altersjahr), für Nichterwerbstätige, die ein Mindesteinkommen oder andere Leistungen der öffentlichen Sozialhilfe erhalten, und für Nichter-werbstätige, die von Drittpersonen finanziell unterstützt werden, ist ein Min-destbeitrag vorgesehen (Art. 10 Abs. 2 AHVG; siehe auch Art. 3 Abs. 1bis Satz 2 IVG und Art. 27 Abs. 2 Satz 5 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschriften gelten für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]).

2.3 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nicht-erwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzuge-rechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetra-ges auf die nächsten 50‘000.-- Franken abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich auf-grund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermö-gens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Ver-anlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Rentenein-kommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Artikel 22 bis 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV).

2.4 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuer-veranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grund-sätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann ab-weichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weite-res richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozial-versicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzu-greifen hat. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hin-blick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustiz-verfahren zu wahren (vgl. BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a

  1. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b; SVR 2015 AHV Nr. 9 S. 33 E. 6). Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 546). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vorgenommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; ZAK 1992 S. 34
  2. 3c).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz obligatorisch in der schweizerischen AHV versichert und angesichts seines Jahrgangs (1951; vgl. AB 19) für das zur Beurteilung stehende Jahr 2014 auch beitragspflichtig (vgl. E. 2.1 hiervor). Unbestritten ist, dass er die AHV/IV/EO-Beiträge im hier zu diskutierenden Zeitraum als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat. Sodann wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass er unter die Kategorie von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AHVG fallen würde, welche den Mindestbeitrag zu bezahlen haben (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.2 Am 29. Mai 2018 meldete die Steuerbehörde ein beitragspflichtiges Vermögen des Beschwerdeführers für die Ereignisperiode 2014 gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer von Fr. 487'473.-- (AB 19). Diese Meldung ist für die Ausgleichskasse verbindlich. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthält oder Umstände gewürdigt werden, die nur sozialversicherungsrechtlich bedeutsam sind (vgl. E. 2.4 hiervor). Solches wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es bestehen auch aufgrund der Akten keinerlei Hinweise für eine entsprechende Annahme.

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, das gemeldete Vermögen sei zu hoch und beruhe auf falschen und fiktiven Zahlen. Dies ergebe sich auch daraus, dass die definitive Steuerveranlagung für das Jahr 2015 ein Vermögen von lediglich Fr. 24'825.-- ergeben habe (BB 2). Daraus kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn selbst wenn sich ergeben sollte, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer in einem Rechtsmittelverfahren möglicherweise korrigiert worden wäre, sind die Verwaltung und das Gericht an die Steuermeldung gebunden. Es erübrigt sich deshalb, die Steuerakten zu edieren, um der Differenz zwischen dem Vermögen der Jahre 2014 und 2015 nachzugehen. Im Übrigen hat das Vermögen des Beschwerdeführers auch in der Vergangenheit durchaus Schwankungen aufgewiesen, wurde doch beispielsweise für das Jahr 2009 ein solches von Fr. 210'064.-- (AB 40), im Jahr 2010 ein solches von Fr. 139'902.-- (AB 36), im Jahr 2011 ein solches von Fr. 58'034.-- (AB 32), im Jahr 2012 ein solches von Fr. 141'104.-- (AB 28) und im Jahr 2013 ein solches von Fr. 280'747.-- (AB 24) gemeldet.

4.

Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 8. November 2018 (BB 1) als rechtens und die erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-Eidgenössische Ausgleichskasse EAK

-Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

social insurance contributionsnon-employed persontax assessmentbinding effectwealthadministration costsappeal dismissalcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the EAK objection decision on 2014 non-employed AHV/IV/EO contributions was admissible and well-founded.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible but unfounded; the challenged contribution assessment was upheld.

Extrahierte Begründung

The insured was obligatorily insured and contribution-liable as a non-employed person. The tax authority's final wealth assessment bound the compensation office and the court, absent manifest errors or socially relevant facts not reflected in tax law. None were shown.

Kernrechtsfrage

Whether the court could depart from the tax-reported wealth based on later 2015 tax figures and alleged inaccuracies.

Extrahierter Entscheid

No departure was justified.

Extrahierte Begründung

A later tax assessment for 2015 and mere doubts about the correctness of the 2014 tax data do not overcome the binding effect of a final tax assessment; the court will not substitute its own tax re-assessment.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation.

Extrahierter Entscheid

No procedural costs were charged and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

In this social insurance case, the statutory conditions for costs were not met, and the appellant was unsuccessful.

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