IV pension denial set aside; psychiatric expertise must be supplemented

200 2018 921Verwaltungsgericht25.03.2019Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern cantonal court allowed the appeal against the IV Office’s denial of a disability pension. It held that the psychiatric expert opinion was incomplete because it failed to address the separate neuropsychological assessment, especially the diagnosed memory deficits and their impact on work capacity. The court therefore annulled the challenged decision and remitted the matter to the IV Office for supplementary psychiatric clarification and a new decision. Court costs of CHF 800 and party costs of CHF 3,132.15 were imposed on the respondent. The request for legal aid became moot.

Omnilex-Regeste

Art. 7, 8 ATSG; Art. 28 IVG; evidentiary requirements for medical reports and coordination of expert opinions; where separate psychiatric and neuropsychological assessments exist, the psychiatric expertise is incomplete if it does not address the neuropsychological findings in a reasoned manner. Neuropsychological results are not independently decisive, but must be integrated into the overall medical assessment. A remittal is permissible for supplementation of expert evidence where the clarification concerns the precision of the medical basis and the structured assessment of work capacity under the relevant case law (consid. 3.5).

Gesamter Gesetzestext

200 18 921 IV

JAP/RUM/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 25. März 2019

Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiber Rüfenacht

A.________

vertreten durch RechtsanwaltB.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 6. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. März 2019, IV/18/921, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) mel­dete sich am 4. April 2017 (Antwortbeilage [AB] 1/11) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IVB forderte den Versicherten unter Hinweis auf die Folgen einer allfälligen Mit­wirkungspflichtsverletzung zur Suchtmittelabstinenz während sechs Monaten auf (AB 25). Nachdem ein anhaltender Alkoholkonsum festgestellt worden war (AB 34), lehnte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 35) berufliche Massnahmen wegen Verletzung der Schadenminderungspflicht mit Verfügung vom 14. November 2017 ab (AB 41). In der Folge wurden die von der IVB in den Fachbereichen Psychi­atrie sowie Neuro­psychologie in Auftrag gegebenen Gutachten vom 16. Ok­tober 2017 (AB 54.1) und 20. November 2017 (AB 45.1) erstattet. Nach Einho­lung eines Berichts des Regionalen Ärztlichen Dienstes der IV-Stellen (RAD) vom 18. Januar 2018 (AB 60/3 f.) mit Ergänzung vom 8. März 2018 (AB 61) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 26. März 2018 die Ablehnung eines Rentenanspruchs in Aussicht (AB 62). Dagegen erhob dieser am 23. April 2018 Einwand (AB 63). In der Folge veranlasste die IVB ein Belastbarkeitstraining bei der Abklärungsstelle C.________ vom 9. Juli bis 7. Oktober 2018 (AB 78, 89). Danach stellte sie fest, dass die Ziele dieser Integrationsmassnahme nicht erreicht wurden und wies das Leistungsbegehren hinsichtlich (weiterer) beruflicher Eingliederungsmassnahmen ab (AB 92). Mit Verfügung vom 6. November 2018 lehnte die IVB bei einem In­validitäts­grad von 20 % einen Rentenanspruch ab (AB 90).

B.

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Erstellung ei­nes Zusatzgutachtens betreffend die Frage des Arbeitsfähigkeitsgrades so­wie zur Neubeurteilung des Invaliditätsgrades an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag stellte er ein Ge­such um unentgeltliche Rechts­pflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt.

Am 17. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2019 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Auf Rückfrage des Instruktionsrichters teilte der Rechtsvertreter des Beschwer­deführers unter Beilage der entsprechenden Korrespondenz am 14. Februar 2019 mit, dass die bestehende Rechtsschutzversicherung keine Leistungen erbringt.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver­waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Ok­tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist ge­geben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 6. November 2018 (AB 90). Streitig ist der Anspruch auf eine IV-Rente.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauern­de ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbs­unfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 141 V 281 E. 2.1 S. 285).

Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).

Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).

2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).

Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das So­zialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These ab­stellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.

3.1 Die angefochtene Verfügung vom 6. November 2018 (AB 90) basiert in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf dem neuropsychologischen Gutachten vom 20. November 2017 (AB 45.1) sowie dem psychiatrischen Gutachten vom 16. Oktober 2017 (AB 54.1; erstattet am 29. Dezem­ber 2017 [AB 54.1/21]).

3.1.1 Im neuropsychologischen Gutachten vom 20. November 2017 hielt lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP, als Diag­nose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit deutliche Gedächtnisstörungen und Einschränkungen weiterer kognitiver Leistungen in geringerem Ausmass nicht genau zuzuordnender Ursache (ICD-10 DD F81.9 / F10.73) fest. Die Beeinträchtigungen der kognitiven Leistungsfähigkeit führten in der bisherigen Tätigkeit als angelernter ... zu einer Ein­schränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit im Ausmass von ca. 30 %. Eine Ein­schränkung der zeitlichen Zumutbarkeit lasse sich aus rein neuro­psychologischer Sicht nicht postulieren. In einer gut angepassten, einfachen praktischen Hilfstätigkeit mit geringen Anforderungen an die Gedächt­nisleistungen sei aus rein neuropsychologischer bzw. kognitiver Sicht von ei­ner qualitativen Einschränkung der Leistungsfähigkeit von höchstens 20 % auszugehen (AB 45.1/15, 45.1/17).

3.1.2 Im psychiatrischen Gutachten vom 16. Oktober 2017 hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine organisch bedingte Persönlichkeitsveränderung, apathischer Typ (ICD-10 F07.0), bei Alkoholabhängigkeit, gegenwärtiger Substanzgebrauch (ICD-10 F10.24), fest. Unter Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden eine leichte in­tellektuelle Beeinträchtigung (ICD-10 F70.0), eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10 F33.5), ein Cannabisabusus, anhaltend remittiert (ICD-10 F12.20), eine mangelnde Anpassung an schulische Anforderungen (ICD-10 Z55), Arbeitslosigkeit (ICD-10 Z56), ein niedriges Einkommen (ICD-10 Z59) und eine atypische familiäre Situation (ICD-10 Z60) aufgeführt. Die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit betrage 40 % seit 2010, diejenige in einer leidensangepassten Tätigkeit 80 % seit 2010. Das positive Leistungsbild umfasse einfache handwerkliche Ar­beiten ohne grosse Entscheidungskompetenz mit konstanten Arbeitsabläufen, möglichst eigenem Aufgabenbereich, konstanten Arbeitszeiten, ohne Nachtarbeit, ohne Zeitdruck, mit der Möglichkeit zusätzlicher betriebsunüblicher Pausen, mit der Möglichkeit zur Anleitung, Beaufsichtigung und Rück­meldung durch den Arbeitgeber, mit verlängerter Einarbeitungszeit, in einer konstanten sozialen Umgebung, ohne konfliktträchtige soziale Verant­wortung für Menschen oder Maschinen. Die zusätzlichen betriebsunüblichen Pausen richteten sich gegen die Ermüdung während der Arbeitsverrichtung. Bei Nachlassen der Aufmerksamkeit, der Konzentration, des Planungs- und Handlungsvermögens, des Antriebs und bei Veränderung im Sozialverhalten seien mehrere tägliche Kurzpausen von 5-10 Minuten Dau­er zur Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit erfolgversprechend. Wenn dieses Leistungsbild im ersten Arbeitsmarkt realisiert werden könne, könne die Wiedereingliederung dort geschehen. Ansonsten müsse der Beschwerdeführer im zweiten Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Eine stufenweise Wiedereingliederung in einer angepassten Tätigkeit, beginnend mit einem Zeitpensum von 30 % und einer Steigerung um monatlich 10 % bis zu 80 % sei erfolgsversprechend und medizinisch zumutbar. Der Beschwerdeführer benötige 20 % der üblichen Wochenarbeitszeit und das Wochenende um seine Haushaltsangelegenheiten, administrative Tätigkeiten und Termine wahr­zunehmen. Bei einem vollen Arbeitspensum bestehe die Gefahr einer depressiven Dekompensation mit erneutem Rückfallrisiko (AB 54.1/12, 54.1/19 f.).

3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.3 Das psychiatrische Gutachten vom 16. Oktober 2017 (AB 54.1) und das neuropsychologische Gutachten vom 20. November 2017 (AB 45.1) sind je bezogen auf ihren Fachbereich umfassend, beruhen auf einlässlichen anamnestischen Erhebungen und eigenen fachärztlichen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und wurden in Kenntnis der Vorakten erstellt. Die Gutachter haben die Befundlage sorgfältig erhoben, die gestellten Diagnosen und ihre Einschätzung der Ar­beits- und Leistungsfähigkeit in ihren jeweiligen Fachbereichen begründet. Die Gutachten erfüllen somit – je für sich al­lein be­trach­tet – grundsätzlich die vom Bundesgericht an den Beweiswert von solchen gestellten Anforderungen. Die Kritik der behandelnden Psychiaterin in deren Bericht vom 23. Mai 2018 (AB 68) verfängt nicht. Sie widerspricht darin den gutachterlich erhobe­nen Befunden und gestellten Diagnosen nicht (diese werden auch beschwerdeweise nicht bestritten [Beschwerde/Beschwerde­er­gänzung vom 17. De­zember 2018, S. 3 Ziff. III]). Sie stört sich einzig an der attestierten Ar­beitsfähigkeit und der Invaliditätsbemessung, wobei sie advo­ka­torisch auf­tritt, „Einwand gegen die Rentenberechnung“ erhebt und sich dabei haupt­sächlich auf nicht-medizinische Aspekte bezieht. Indessen ist Folgendes festzuhalten:

3.4 Was vorab den zeitlichen Verlauf der im psychiatrischen Gutachten attes­tierten Arbeitsfähigkeit anbelangt (AB 54.1/19), erscheint angesichts der Hospitalisation im Spital I.________ (vom 21. Dezember 2015 bis 4. Januar 2016 [AB 15/15]) mit nachfolgender stationärer neurologischer Reha in der Klinik F.________ (vom 4. Januar bis 8. März 2016 [AB 15/12 f.]) und abschliessender stationärer Alkoholentwöhnung in der Klinik G.________ (vom 8. März bis 31. Mai 2016 [AB 15/10]) fraglich, ob die vom psychiatrischen Gutachter retrospektiv attestierte Teilarbeitsunfähigkeit tatsächlich unverändert seit 2010 bestand (AB 54.1/19). Wenngleich sich die Alkohol-Polyneuropathie mit den damit einhergehenden Symptomen im September 2016 zufriedenstellend verbessert hatte (AB 16/10 f.), ist anzunehmen, dass während der (erwähnten) stationären Behandlung, ebenso wie im zeitlichen Umfeld des Rückfalls an Weihnachten 2016, welcher in einer akuten Pankreatitis mit konsekutiver Hospitalisation vom 3. bis 7. Februar 2017 mündete (AB 15/2 Ziff. 1.4, 15/7-9, 16/3 Ziff. 1.4), allenfalls eine höhergradige Arbeitsunfähigkeit bestanden haben könnte. Wie es sich damit verhält, kann jedoch in Anbetracht des frühestmöglichen (hypothetischen) Rentenbeginns per Anfang Oktober 2017 (Anmeldung vom 4. April 2017 [AB 1/11]; s. Art. 29 IVG) offen bleiben.

3.5 Augenfällig ist weiter, dass keine Konsensbesprechung zwischen dem psychiatrischen Gutachter und dem (ebenfalls von der IV-Stelle beauftragten [AB 20/2]) neuropsychologischen Experten dokumentiert ist.

3.5.1 Die Neuropsychologie stellt nur (aber immerhin) eine medizinische Hilfsdisziplin dar, indem diese Grundlagen für die neurologische oder die psychiatrische Beurteilung schafft. Entsprechend sind neuropsychologische Untersuchungsergebnisse rechtsprechungsgemäss stets im Kontext der übrigen (interdisziplinären) medizinischen Abklärungsergebnisse zu würdigen und beweisrechtlich nur insoweit relevant, als sie sich in das Gesamtergebnis der medizinischen Sachverhaltsabklärung schlüssig einfügen (BGE 119 V 335 E. 2b bb S. 341; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 7. August 2009, 8C_261/2009, E. 5.2 und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute BGer] vom 7. Juni 2006, I 816/05, E. 3.2.2; vgl. zum Stellenwert der Neuropsychologie auch Ueli Kieser, Neuropsychologie, in Kieser/Lendfers [Hrsg.], Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht 2012, S. 173 f.; Ders., Gutachten vom 23. Dezember 2015 zu Fragen des Vor­gehens bei der Bestimmung der Arbeitsfähigkeit im Sozialversicherungs­recht und zum allfälligen Beitrag der Neuropsychologie, abrufbar unter <www.neuropsy.ch>, Rubrik: Fachpersonen/Qualitätssicherung).

3.5.2 Der RAD-Arzt, Dr. med. H.________, Facharzt für Psychoso­matik und Psychotherapie (...), erachtete aufgrund von in den Vorakten (AB 15/2 Ziff. 1.4, 16/3 Ziff. 1.4) beschriebenen kogniti­ven Beeinträchtigungen die Durchführung einer neuropsychologischen Testung als notwendig; dementsprechend wurde von der Beschwerdegegnerin in der Folge ein neu­ropsychologisches Gutachten vom 20. November 2017 in Auftrag gege­ben (AB 20/2, 45.1). Gemäss diesem zeigten sich beim Beschwerdeführer in kognitiver Hinsicht insbesondere deutlich ausgeprägte Gedächtnisstörun­gen, welche je nach Material und Schwierigkeitsgrad der Gedächtnisanforde­rungen unterschiedlich stark ausgeprägt gewesen seien (AB 45.1/11 lit. B). Differentialdiagnostisch kämen als Di­agnosen insbesondere bezüglich der Gedächtnisstörungen entweder eine Entwicklungsstörung gemäss ICD-10 F81.9 oder eine Alkoholdemenz gemäss ICD-F10.73 in Frage, wobei auch Anteile beider Störungsbilder vorhanden sein könnten. Für ein al­ko­holamnestisches Syndrom gemäss ICD-10 F10.6 sei der Schweregrad der Gedächtnisstörungen zu wenig stark ausgeprägt (AB 45.1/11 f.). Aufgrund der kog­nitiven Beeinträchtigungen sei mit folgenden Funktionseinschränkungen zu rechnen: Die Einschränkungen im unmittelbaren Aufneh­men von mündlich vorgegebenen Informationen führten dazu, dass bspw. Anweisungen, Inhalte von Gesprächen oder Telefonanrufen nur unvollstän­dig aufgenommen werden könnten, was u.a. zu Unterlassungen und Missverständnissen führen könne. Das Lernen im Frontalunterricht sei deutlich er­schwert. Die Beeinträchtigungen im Lernen und dauerhaften Speichern von Informationen führten zu einem deutlich erhöhten Aufwand beim Erlernen von Wissen und beim Lernen von Arbeitsabläufen. Es sei von einer deut­lich erhöhten Vergesslichkeit und damit einhergehend von Unterlassun­gen und nicht ausgeführten Aufgaben auszugehen. Der Betreuungsauf­wand beim Erlernen von Inhalten, ebenso wie der Zeitaufwand bei Aufgaben mit höheren Anforderungen an die Informationsverarbeitung seien erhöht. Die Ein­schränkungen des räumlichen Vorstellungsvermögens und der Visuokonstruktion führten u.a. zu Schwierigkeiten bei gestalterisch anspruchs­vollen Aufgabenstellungen sowie beim Lesen und Zeichnen von Plä­nen (AB 45.1/13).

3.5.3 Wenngleich die Ergebnisse der neuropsychologischen Begutachtung dem psychiatrischen Sachverständigen offensichtlich vorgelegen haben (vgl. deren Wiedergabe in AB 54.1/4), fehlt in der psychiatrischen Expertise ei­ne Auseinandersetzung damit. Zwar nahm Dr. med. E.________ ei­ne leichte intellektuelle Beeinträchtigung an (ICD-10 F70.0), welche er als solche zutreffend den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zugeordnet hat (AB 54.1/12 Ziff. 5.2; der ermittelte IQ im Bereich von 70 bis 84 [AB 45.1/11 lit. B] entspricht sogar einer Intelligenz im unteren Normal­bereich und ist per se nicht als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG zu beachten [Entscheid des BGer vom 16. März 2015, 8C_741/2013, E. 3.2.1; Meyer/Reichmuth, Bundesge­setz über die Invalidenversicherung {IVG}, 3. Aufl. 2014, Art. 4 N. 83; Beschwerdeantwort, S. 2 lit. C Ziff. 4]). Darüber hinaus nahm der psychiatri­sche Gutachter jedoch nicht Stellung zu den aus neuropsychologischer Sicht – nebst der leicht verminderten Intelligenz – erhobenen und beschriebe­nen deutlichen Gedächtnis­störun­gen (AB 45.1/8 f., 45.1/11), die gemäss neuropsychologischem Gutachten differentialdiagnostisch psychischen Stö­rungen (F-Di­ag­nosen) zuzuordnen sind (AB 45.1/11 f., 45.1/15 Ziff. III.3) und für den Erwerbsbereich re­levante Funktionseinschränkungen zur Folge haben (AB 45.1/13 lit. C Ziff. I.2). Auch müsste sich die vom Neuropsychologen attestierte 20 %ige Einschränkung der qualitativen Leistungsfähigkeit in ei­ner leidensadaptierten Tä­tigkeit (AB 45.1/17 Ziff. IV.18) vorderhand eigentlich auch in der aus psychiatrischer Sicht postulierten 80 %igen * Präsenzzeit* (zur Vermeidung einer erneuten depressiven Dekompensation; AB 54.1/16 Ziff. 6.4.5, 54.1/20 Ziff. 7.2) auswirken; auch zu dieser Frage äussert sich das psychiatrische Gutachten indes nicht.

3.5.4 Damit erweist sich die psychiatrische Expertise – auch wenn sie in sich schlüssig erscheint – als unvollständig, weil sie sich nicht mit den Er­gebnissen des (von der Beschwerdegegnerin separat in Auftrag gegebenen) neuropsychologischen Gutachtens befasst. Ohne eine Diskussion aus psychiatrischer Sicht sowohl auf diagnostischer Ebene als auch bei der Fest­legung des Zu­mutbarkeitsprofils sowie der Arbeits- und Leistungsfähig­keit ist es mit Blick auf die zitierte Rechtspre­chung (vgl. E. 3.5.1 hiervor) nicht zulässig, die neu­ropsychologischen Ergebnisse in die beweisrechtliche Würdigung mitein­zubeziehen.

Demzufolge ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dabei wird sich der psychiatrische Gutachter, soweit psychiatrische Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen sind, gegebenenfalls nach Rücksprache mit dem neu­ropsychologischen Sachverständigen, nachvollziehbar an den normati­ven Vorgaben gemäss BGE 143 V 418 und BGE 141 V 281 (strukturiertes Beweisverfahren) zu orientieren haben. Er wird ausserdem zu den Erkennt­nissen des Belastbarkeitstrainings Stellung zu nehmen und auch anzugeben haben, in welchem Umfang mit der Aufnahme einer optimierten zumut­baren Therapie (im Rahmen der Schadenminderungspflicht) die Arbeits- und Leistungsfähigkeit verbessert werden kann; denn beide Gutachter bezeichneten die im Zeitpunkt der Begutachtung aktuelle Therapie je aus der Perspektive ihres Fachbereichs als ungenügend (AB 54.1/15 f. Ziff. 6.4.3, 45.1/15 Ziff. IV), ohne dass eine gesundheitlich bedingt verminderte Therapieadhärenz festgehalten worden wäre (AB 54.1/15 Ziff. 6.4.2; anders dage­gen die insoweit aber nicht nach­voll­ziehbare Auffas­sung des RAD [AB 60/4, 61/1]). Anschliessend wird die Be­schwerdegegnerin neu zu verfü­gen haben. Da es um die Präzisierung bzw. Ergänzung von gutachterlichen Aus­führungen geht, ist die Rückweisung im Lichte von BGE 137 V 210 zulässig.

4.

4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich be­stimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Die von Rechtsanwalt B.________ mit Honorarnote vom 14. Februar 2019 geltend gemachte Parteientschädigung erweist sich als angemessen. Gestützt darauf sind die Parteikosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3‘132.15 (inkl. Auslagen und MWSt.) festzusetzen. Die Beschwerdegeg­nerin hat dem Beschwerdeführer diese Kosten zu ersetzen.

4.3 Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer auf die Ge­währung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht angewiesen und das ent­sprechende Gesuch wird gegenstandslos.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 6. November 2018 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘132.15 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er­setzen.

4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

5. Zu eröffnen (R):

  • Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

IV-Stelle Bern

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

disability insurancemedical evidenceneuropsychologypsychiatric expertiseremittalwork capacityinvalidity degreecourt costsparty costslegal aid

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the denial of an IV pension could stand on the existing medical evidence.

Extrahierter Entscheid

No. The psychiatric report was incomplete because it did not address the neuropsychological findings in a coordinated way.

Extrahierte Begründung

Although each expert report was internally coherent, the psychiatric opinion did not engage with the separately commissioned neuropsychological expertise on diagnosis, work-capacity profile, and functional limitations. Without such discussion, the neuropsychological findings could not be used in the evidentiary assessment.

Kernrechtsfrage

Whether the case had to be sent back for further medical clarification and a new administrative decision.

Extrahierter Entscheid

Yes. The matter had to be remitted to the IV office for supplementation of the psychiatric expertise and a new decision.

Extrahierte Begründung

A remittal is permissible where the clarification concerns the precision or supplementation of expert findings. The court also required the psychiatrist to address the structured evidentiary criteria, the results of the resilience training, and the effect of optimized therapy on work capacity.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to public legal aid.

Extrahierter Entscheid

The request became moot because the appeal was allowed and the case was remitted.

Extrahierte Begründung

Because the appellant succeeded, he no longer needed legal aid in this proceeding.

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