Unemployment benefits suspension for incomplete reporting upheld

200 2018 903Verwaltungsgericht10.01.2019Dismissed

Zusammenfassung

The insured person challenged an unemployment-insurance decision imposing a five-day suspension of entitlement for failing to declare intermediate income on the September 2018 monthly form. The court held that the omission constituted an incomplete statement and therefore a breach of the duty of disclosure under unemployment-insurance law. It found that the claimant had previously been informed of the reporting obligations and that even slight negligence was sufficient. The court further held that a five-day suspension corresponded to a slight fault and was within the administration’s discretion. The complaint was dismissed, and no costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; Art. 30 Abs. 3 AVIG; Art. 45 Abs. 3 AVIV; incomplete or untruthful statements on unemployment-insurance forms constitute a sanctionable breach of the duty to report and provide information. The ground for suspension is fulfilled whenever the insured person fills in the required forms incompletely or inaccurately, irrespective of whether the omission had causal significance for benefits. A culpable breach is required, but slight negligence suffices. The duration of the suspension is determined by the degree of fault; where the authority imposes a sanction within the tariff for slight fault, judicial intervention is only justified if the discretion was exercised on untenable grounds (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

200 18 903 ALV

SCP/LUB/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 10. Januar 2019

Verwaltungsrichter Schütz

Gerichtsschreiber Lüthi

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse Syndicom Looslistrasse 15, 3027 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 21. November 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Jan. 2019, ALV/18/903, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1955 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 27. September 2016 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Arbeitslosenkasse Syndicom [Syndicom bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 170 f.) und stellte am 28. September 2016 bei der Arbeitslosenkasse Syndicom Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit ab dem 27. September 2016 (AB 172 – 175).

Am 16. Oktober 2018 teilte die Syndicom dem Versicherten mit, dass auf dem eingegangenen Formular „Bescheinigung über Zwischenverdienst“ der Unternehmung …, die Daten, an welchen er (im September 2018) gearbeitet habe, nicht eingetragen seien. Er erhalte dieses sowie das Formular „Angaben der versicherten Person“ September 2018 zur Ergänzung zurück. Am 2. Februar 2017 sei er informiert worden, dass er seine Arbeitstätigkeit stets aufzuführen habe, egal, ob er die Lohnzahlung bereits erhalten habe oder nicht. Da er erneut gegen die Auskunfts- und Meldepflicht verstossen habe, werde eine entsprechende Einstellungsverfügung erstellt (AB 42). Mit Verfügung vom 5. November 2018 stellte die Syndicom den Versicherten für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ab dem 1. September 2018 wegen unvollständigen Angaben ein (AB 20 f.). Daran hielt sie auf Einsprache hin (AB 13) mit Entscheid vom 21. November 2018 fest (AB 11 f.).

B.

Mit Eingabe vom 30. November 2018 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des Einspracheentscheids.

Mit Beschwerdeantwort vom 19. Dezember 2018 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vor­instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. November 2018 (AB 11 f.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen ab 1. September 2018 wegen unvollständigen Angaben.

1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von fünf Tagen (AB 11, 14) unter Fr. 20‘000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG).

2.2 Der Versicherte muss sich möglichst frühzeitig, spätestens jedoch am ersten Tag, für den er Arbeitslosenentschädigung beansprucht, persönlich bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG).

2.3 Gemäss Art. 23 AVIV werden die Kontrolldaten mit dem Formular „Angaben der versicherten Person“ erfasst (Abs. 1). Der Datenträger gibt Auskunft über die Werktage, für die der Versicherte glaubhaft macht, dass er arbeitslos und vermittlungsfähig war (Abs. 2 lit. a) und alle Tatsachen, die für die Beurteilung der Anspruchsberechtigung erheblich sind, wie Krankheit, Militärdienst, Ferienabwesenheit, Teilnahme an einer arbeitsmarktlichen Massnahme, Zwischenverdienst, Grad der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (Abs. 2 lit. b). Als Kontrollperiode gilt jeder Kalendermonat (Art. 27a AVIV).

2.4 Der Versicherte ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn er unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG). Dieser Einstellungstatbestand ist stets erfüllt, wenn die versicherte Person die der Arbeitslosenkasse, dem Arbeitsamt oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgemäss oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht des Versicherten zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind. So ist beispielsweise die versicherte Person verpflichtet, der Kasse einen erzielten Zwischenverdienst zu melden (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] vom 27. März 2007, C 288/06, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).

3.

3.1 Die Beschwerdegegnerin stellte den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG wegen Verletzung der Auskunfts- und Melde-pflicht, konkret wegen der Nichtangabe eines Zwischenverdiensts, in der Anspruchsberechtigung ein (AB 20 f.) und bestätigte dies auf Einsprache hin (AB 11 f.). Unter den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer das Formular „Angaben der versicherten Person“ für den Monat September 2018 insofern nicht vollständig ausgefüllt hatte, als er das im besagten Monat bei der Unternehmung … erzielte Einkommen nicht deklarierte (AB 29, 36, 38, 41, 50 f.).

3.2 Weiter ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer hätte wissen müssen, wie der Zwischenverdienst korrekt abzurechnen ist. So wurde er auf dessen Anfrage hin bereits mit E-Mail vom 2. Februar 2017 durch den zuständigen Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin in Kenntnis gesetzt, dass er auf dem Formular („Angaben der versicherten Person“) immer angeben müsse, was den entsprechenden Monat betreffe. Falls er im Januar gearbeitet habe, müsse er dies auf dem Januar-Formular vermerken, egal, ob er den Lohn bereits erhalten habe oder nicht. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf die Sanktionsfolgen (Einstelltage) bei nicht korrekter Angabe eines Zwischenverdiensts hingewiesen (AB 16). Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 ebenfalls über die Auskunfts- und Meldepflicht sowie deren Verletzungsfolgen aufgeklärt (AB 113). Dass sich diesbezüglich die vorgeworfene Meldepflichtverletzung bzw. Verwarnung später als unzutreffend erwiesen hat (Beschwerde Ziff. 1, Beschwerdeantwort S. 1), ist unerheblich. Immerhin wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die wesentlichsten gesetzlichen Vorschriften auf die Folgen von unwahren oder unvollständigen Angaben aufmerksam gemacht (AB 113). Sodann ist festzuhalten, dass eine der Einstellung vorangehende Mahnung nicht erforderlich ist (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2511 N. 828). Ausserdem wurde der Beschwerdeführer noch im August 2018 im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit über die Meldevorgaben des Zwischenverdiensts informiert (AB 63 –66). Unter diesen Umständen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung damit zu Recht erfolgt. Daran vermag auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich lediglich um eine verspätete Meldung des Zwischenverdiensts (vgl. Beschwerde Ziff. 2), nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer ist verpflichtet, die massgeblichen Formulare jeweils vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen. Hinzu kommt, dass für die Erfüllung des Tatbestands von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, wie zuvor ausgeführt, bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. E. 2.4 in fine hiervor).

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von fünf Einstelltagen.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a – c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensaus-übung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2 Bei unwahren oder unvollständigen Angaben bzw. für eine Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht sieht das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (seco) lediglich eine Einstelldauer nach Verschulden vor (vgl. AVIG-Praxis ALE D75 und D79, abrufbar unter www.arbeit.swiss). Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer vorliegend für die Dauer von fünf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt und sein Verschulden somit als leicht qualifiziert. In Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände besteht keine Veranlassung, seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von fünf Tagen in grundsätzlicher sowie masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden und der Einspracheentscheid vom 21. November 2018 (AB 11 f.) zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

5.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). In ihrer Eigenschaft als Sozialversicherungsträgerin steht auch der Beschwerdegegnerin praxisgemäss kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 104 Abs. 4 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c VRPG; vgl. auch BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-Arbeitslosenkasse Syndicom

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

-Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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