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200 2018 848 ΓÇó IV claim remitted for further investigation
200 2018 848Verwaltungsgericht09.01.2019Modified
The claimant challenged the IV office’s refusal to grant a helplessness allowance. After the respondent agreed in its answer that the matter should be remitted for further clarification, both parties filed a joint request. The court accepted this simplified disposition, set aside the challenged decision, and remitted the case for further investigation and a new decision. It ordered no court costs, the refund of the CHF 800 advance payment after finality, and party compensation of CHF 3,639.95 to the claimant.
Art. 84a VRPG, Art. 108 Abs. 1 VRPG, Art. 61 lit. g ATSG; joint request for remittal in social insurance proceedings: Where the parties concur that the administrative decision requires further clarification and jointly seek annulment and remittal, the court may dispose of the case without detailed reasons under the simplified procedure, provided the factual and legal situation so allows. Such a consensual remittal constitutes a special circumstance justifying waiver of court costs. The prevailing party is entitled to party compensation, to be assessed according to the submitted cost statement if appropriate. The advance on costs is to be refunded after the judgment enters into force. (consid. 2-5)
200 18 848 IV
LOU/PRN/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 9. Januar 2019
Verwaltungsrichter Loosli
Gerichtsschreiberin Prunner
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 12. Oktober 2018
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Jan. 2019, IV/18/848, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Mit Eingabe vom 15. November 2018 erhob A.________ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. Oktober 2018, worin die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung abgewiesen hatte. Die Beschwerdeführerin liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung mindestens leichten Grades beantragen. Eventualiter wurde die Rückweisung an die IVB zur Vornahme weiterer Abklärungen beantragt. Mit Eingabe vom 21. November 2018 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 17. November 2018 zu den Akten.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. Dezember 2018 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Sache zur weiteren Abklärung zurückzuweisen sei. Darüber hinaus sei die Beschwerde abzuweisen.
Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Dezember 2018 äusserte sich der Instruktionsrichter zum vorgesehenen Vorgehen zur Prozesserledigung, wonach bei gleichlautenden (Eventual-)Rechtsbegehren um Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung und zum neuen Entscheid – unter Vorbehalt der Zustimmung der Parteien – das Verfahren unter dem Titel des gemeinsamen Antrages ohne Begründung gutzuheissen sei ohne Auferlegung von Verfahrenskosten und unter angemessener Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerin an die Beschwerdeführerin (Art. 84a des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Dazu gab er den Parteien Frist sich zu äussern.
Mit Eingaben vom 17. und 24. Dezember 2018 erklärten sich die Parteien mit dem vorgesehenen Vorgehen zur Prozesserledigung einverstanden. Die Beschwerdeführerin liess zudem eine Kostennote einreichen.
Die Parteien sind übereinstimmend der Auffassung, dass die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist. Demnach liegt ein gemeinsamer Antrag der Parteien vor, welchem in Anbetracht der Sach- und Rechtslage zu entsprechen ist.
In dieser vereinfachten Verfahrenserledigung liegt ein besonderer Umstand im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG begründet, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Diese ist gestützt auf die angemessene Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 24. Dezember 2018 auf Fr. 3‘639.95 (13 Stunden à Fr. 250.-- = Fr. 3‘250.--, zuzüglich Auslagen von Fr. 129.70 und Mehrwertsteuer von Fr. 260.25 [7.7 % von Fr. 3‘379.70]) festzusetzen.
Bei einem gemeinsamen Antrag ist gemäss Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) einzelrichterliche Zuständigkeit gegeben.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 12. Oktober 2018 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung zurückgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘639.95 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
4. Zu eröffnen (R):
Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2018)
IV-Stelle Bern (samt Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. Dezember 2018)
Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.