EL: Final utility costs not deductible after annual settlement

200 2018 386Verwaltungsgericht04.07.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed an EL decision of the Bern compensation office, arguing that additional utility costs from the annual 2017 final settlement should be reimbursed and that several older periods should also be covered. The court held that only the EL entitlement from 1 November 2017 was before it, so claims for 2016 and most of 2017, as well as unrelated requests, were inadmissible. On the merits, Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG expressly excludes any additional payment or refund once a utility final settlement exists, so the appeal failed. No court costs or party compensation were awarded; legal aid was denied insofar as it remained relevant.

Omnilex-Regeste

Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG; utility costs after annual final settlement in EL calculation; when a landlord issues a final settlement for ancillary charges, neither a subsequent debit nor credit is to be taken into account in the annual supplementary benefit calculation. This statutory rule is mandatory and leaves no room for equitable correction merely because the total housing expenditure remains below the maximum recognized rent. A court must apply the provision as written (Art. 190 BV). Claims outside the contested temporal scope or beyond the appealable object are inadmissible (consid. 1.2). The absence of court costs does not justify a legal-aid grant where the application lacks prospects of success (consid. 4.3).

Gesamter Gesetzestext

200 18 386 EL

FUE/BOC/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 4. Juli 2018

Verwaltungsrichter Furrer

Gerichtsschreiberin Bossert

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 16. April 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juli 2018, EL/18/386, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist Bezüger von Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 209). Am 23. November 2017 stellte er bei der AHV-Zweigstelle … einen Antrag auf Rückerstattung der Heiz- und Nebenkosten (vgl. AB 187). Die AHV-Zweigstelle … teilte dem Versicherten am 24. November 2017 mit, ergänzend zu den Akontozahlungen anfallende Mietnebenkosten würden nicht zusätzlich vergütet. Gleichzeitig empfahl sie dem Versicherten, den monatlichen Akontobetrag der Nebenkosten durch seinen Vermieter anpassen zu lassen und gestützt auf die entsprechende Erhöhungs­bestätigung eine Anpassung der Ergänzungsleistungen zu erwirken (AB 187). Mit Schreiben vom 30. November 2017 (AB 189) verlangte der Versicherte sinngemäss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Daraufhin setzte die AKB mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 (AB 193) die Ergänzungsleistungen ab 1. November 2017 fest, wobei sie die im Mietvertrag (AB 148) vorgesehene Miete von jährlich Fr. 10‘200.-- zuzüglich der Aktontozahlungen für Nebenkosten von jährlich Fr. 1‘800.-- berücksichtigte (AB 191 f.). Dagegen erhob der Versicherte am 25. Januar 2018 Einsprache (AB 213) mit dem Antrag, rückwirkend ab Januar 2017 seien die zusätzlich zu den Akontozahlungen angefallenen Mietnebenkosten zu vergüten und aufgrund einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit sei kein hypothetisches Erwerbsein­kommen mehr anzurechnen. Betreffend die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sistierte die AKB das Einspracheverfahren mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2018 (AB 219) bis zur rechtskräftigen Festsetzung der IV-Rente (vgl. auch den diesbezüglichen Nichteintretensentscheid des angerufenen Gerichts vom 12. Juni 2018, EL/2018/381). Ebenfalls am 16. April 2018 erliess die AKB einen Einspracheentscheid, mit welchem sie die Einsprache vom 25. Januar 2018 betreffend die Mietnebenkosten abwies, soweit darauf einzutreten sei (AB 221).

B.

Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 15. Mai 2018 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Die AKB sei zurechtzuweisen.

2. Die AKB sei anzuhalten, die Nebenkostenabrechnungen für die vergangenen Abrechnungen 2016 und 2017 sowie Folgende zu übernehmen, solange die monatliche Grenze von Fr. 1‘100.-- pro Monat nicht überschritten werde. Höhere Abrechnungsbeträge seien vom Beschwerdeführer selber zu tragen.

3. Die AKB sei auf Schadenersatz und Entschädigung in der Höhe von Fr. 5‘000.-- zugunsten des Beschwerdeführers zu verurteilen.

4. Dem Beschwerdeführer dürfen in dieser Sache keine Nachteile seitens des Amtes für EL sowie der AKB, auch juristischer Art, heute wie auch in Zukunft, erwachsen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie nötigenfalls einen Anwalt zu stellen.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2018 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid, mit dem lediglich über die geltend gemachten Mietnebenkosten befunden wurde, hingegen nicht über die Frage der Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens, ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der angefochtene Entscheid ist, weil das Begehren um Anrechnung der zusätzlichen Mietnebenkosten unabhängig vom Begehren um Verzicht auf eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens behandelt werden kann, als Teilentscheid zu qualifizieren (BGE 135 V 141 E. 1.4.1 S. 144). Ein solcher ist ohne weiteres selbstständig anfechtbar. Der Beschwerdeführer ist im vor­instanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 In zeitlicher Hinsicht regelt der Einspracheentscheid vom 16. April 2018 (AB 221) den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2017. Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Mietnebenkosten für 2016 und vom 1. Januar bis 31. Oktober 2017 beantragt, ist mangels Anfechtungsobjekt nicht auf die Beschwerde einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Auch hinsichtlich der beschwerdeweise gestellten Anträge Ziff. 1, 3 und 4 ist mangels Anfechtungsgegenstand auf Nichteintreten zu erkennen.

1.3 Streitig und zu prüfen ist damit der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. November 2017 und hierbei einzig, ob die zusätzlich zu den Akontozahlungen angefallenen Mietnebenkosten gemäss der (nicht bei den Akten liegenden) Schlussabrechnung für das Jahr 2017 bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen zu berücksichtigen sind. Der Streitwert liegt mit Blick auf die Nebenkostenabrechnung pro 2017 von offenbar Fr. 163.35 (AB 198; Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4) bzw. Fr. 169.-- (Beschwerde S. 1 unten) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 vom 15. Oktober 2014 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV [SR 831.304]).

Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben namentlich der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen; als jährlicher Höchstbetrag werden bei alleinstehenden Personen Fr. 13‘200.-- anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, es sei üblich, dass Verwaltungen die Mietnebenkosten jeweils akonto monatlich berechneten und einmal im Jahr die Abrechnung erfolge. Dies sei vertraglich so festgelegt und von der Beschwerdegegnerin widerspruchslos anerkannt worden. Abrechnungen der Nebenkosten seien ein „variables Geschäft“ und könnten nicht im Voraus berechnet werden, weshalb die jährlichen Abrechnungen erfolgten. Da er mit einem Mietzins inklusive Akontozahlung für Nebenkosten auf Fr. 1‘000.-- monatlich komme, sei er unter der maximalen Grenze von Fr. 1‘100.-- monatlich. Mit der Schlussabrechnung liege er mit Fr. 169.-- pro 2017 noch immer weit unter der maximalen Grenze (Fr. 169.-- : 12 = Fr. 14.--; Fr. 1‘000.-- + Fr. 14.-- = Fr. 1‘014.--). Das Vorgehen der Verwaltung, die Kosten gemäss Schlussabrechnung zum allgemeinen Lebensbedarf zuzuordnen, sei realitätsfremd und nicht anzuerkennen.

3.2 In Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG wird für den hier zu beurteilenden Fall, dass eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt wird, ausdrücklich festgehalten, dass weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Diese unmissverständliche Regelung auf Stufe Bundesgesetz, die vom Gesetzgeber zwecks Vermeidung von administrativem Mehraufwand zu Lasten der Ausgleichskassen geschaffen wurde (BBl 1997 I 1209 f.) und die dem Begehren des Beschwerdeführers entgegensteht, ist für das Gericht massgebend (Art. 190 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Folglich ist der Umstand, dass auch mit den gemäss Schlussabrechnung nachgeforderten Fr. 163.35 (AB 198; BB 4) bzw. Fr. 169.-- (Beschwerde S. 1 unten) die Mietzins- sowie die Nebenkosten (Fr. 10‘200.-- + Fr. 1‘800.-- [vgl. AB 148] + Fr. 163.35 bzw. Fr. 169.-- = Fr. 12‘163.35 bzw. Fr. 12‘169.--) unterhalb des jährlich anerkannten Maximalbetrages von Fr. 13‘200.-- liegen, ohne jegliche Relevanz. Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist – bei allem Verständnis für seine schwierige Situation – damit kein Erfolg beschieden. Es bleibt ihm anheimgestellt – wie bereits von der Verwaltung vorgeschlagen (AB 187, 221 S. 3) – beim Vermieter die Erhöhung der Akontozahlungen zu beantragen und danach die entsprechende Anpassung der Ergänzungsleistungen zu erwirken.

3.3 Nach dem Dargelegten ist die offensichtlich unbegründete Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

4.3

4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

4.3.2 Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zur Bezahlung auferlegt werden (vgl. E. 4.1 hiervor), ist das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten als gegenstandlos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. In Bezug auf die unentgeltliche Verbeiständung ist das Gesuch bereits infolge fehlender Nichtaussichtslosigkeit abzuweisen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit das entsprechende Verfahren nicht gegenstandslos ist.

4. Zu eröffnen (R):

-A.________

-Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen

-Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

supplementary benefitsutility costsfinal settlementadmissibilitylegal aidcourt costsappeal object

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible for utility costs claimed for 2016 and 1 January to 31 October 2017, and for requests unrelated to the appealed decision.

Extrahierter Entscheid

The court did not enter into those parts because the contested decision only covered entitlement from 1 November 2017 and only the utility-cost issue was the appealable object.

Extrahierte Begründung

Lack of an appealable object for earlier periods and for the other requests; only the 2017 final settlement issue could be reviewed.

Kernrechtsfrage

Whether additional utility costs from the annual final settlement must be taken into account in EL calculation despite monthly advance payments already being recognized.

Extrahierter Entscheid

No. When a final settlement for utility costs is issued, neither a further payment nor a refund is to be considered in EL calculation.

Extrahierte Begründung

Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG expressly excludes post-settlement adjustments; the rule is binding on the court under Art. 190 BV, regardless of whether the overall housing cost remains below the statutory maximum.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to free legal aid and appointed counsel.

Extrahierter Entscheid

Free legal aid was denied insofar as the request was not moot; appointed counsel was refused because the appeal was not non-frivolous.

Extrahierte Begründung

No costs were imposed, so the cost-related part became moot; the remaining legal-aid request failed due to lack of non-frivolous prospects.

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