Unexcused missed RAV appointment: suspension reduced to four days

200 2018 141Verwaltungsgericht16.03.2018Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Social Insurance Court partly upheld the appeal of an unemployed insured person who had missed a RAV counseling appointment. Although the absence was unjustified and a suspension in unemployment benefits was proper, the court found the authority had insufficiently accounted for the very slight fault: the claimant had appeared later the same day and apologized immediately. Considering the circumstances and a prior suspension for insufficient job-search efforts, the court reduced the sanction from seven to four days. No court costs or party compensation were ordered.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 3 lit. b, Art. 30 Abs. 1 und 3 AVIG; Art. 45 Abs. 3 und 5 AVIV; suspension for missed RAV appointment: an unexcused failure to attend a counseling meeting constitutes a breach of control duties and generally leads to a suspension in entitlement. The duration depends on fault and must be fixed within the statutory range in light of all relevant circumstances. The administrative authority is bound by the sanction grid, yet the court may intervene where the authority has insufficiently weighed the individual fault. An exception to sanctioning for spontaneous apology after forgetting the appointment applies only under restrictive conditions, in particular where the insured person has otherwise complied with duties over the preceding period (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

200 18 141 ALV

SCJ/ZID/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 16. März 2018

Verwaltungsrichter Scheidegger

Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. März 2018, ALV/18/141, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1981 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 14. Juli 2017 beim regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. IIB] 24 f.) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juli 2017 (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 15 ff.). Nachdem der Versicherte bereits mit Verfügung vom 19. September 2017 aufgrund ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (act. IIB 82 ff.), teilte ihm das beco unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung am 19. Dezember 2017 mit, dass er am 18. Dezember 2017 um 13.30 Uhr das Beratungsgespräch beim RAV (vgl. act. IIB 96) nicht wahrgenommen habe (act. IIB 126). Hierzu nahm der Versicherte am 20. Dezember 2017 Stellung (act. IIB 128), worauf das beco ihn mit Verfügung vom 3. Januar 2018 wegen Terminversäumnisses im Umfang von sieben Tagen ab 19. Dezember 2017 in der Anspruchsberechtigung einstellte (act. IIB 129 ff.). Daran hielt es auf Einsprache hin (act. IIB 140 f.) mit Entscheid vom 6. Februar 2018 fest (act. IIB 147 f.).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 16. Februar 2018 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid sei insoweit abzuändern, als die auferlegte Anzahl Einstelltage angemessen zu reduzieren sei.

In seiner Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2018 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 (act. IIB 147 f.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sieben Tagen ab dem 19. Dezember 2017 wegen Terminversäumnisses.

1.3 Bei streitigen sieben Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV) und führt diese mit jeder versicherten Person in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens alle zwei Monate, durch. Dabei werden die Vermittlungsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft überprüft (Art. 22 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 25 lit. d AVIV kann die zuständige Amtsstelle eine Verschiebung des Beratungsgesprächs gestatten, sofern der Versicherte nachweist, dass er am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist.

2.2 Nach Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften nicht befolgt (lit. d). Zu den Kontrollvorschriften gehören auch Beratungsgespräche beim RAV (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Dezember 2014, 8C_675/2014, E. 3). Die Rechtsprechung anerkennt, dass eine versicherte Person dann nicht sanktioniert wird, wenn sie zwar vergessen hat, an einem Beratungsgespräch teilzunehmen und sich hierfür spontan entschuldigt, sie ihre Pflichten anderweitig aber sehr ernst nimmt, was dann der Fall ist, wenn sie sich innerhalb der letzten 12 Monate pflichtgemäss verhalten hat (BGer 8C_675/2014, E. 3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2017, AC/2016/770, E. 2).

2.3 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

3.

3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 (act. IIB 96) beim RAV zu einem Beratungsgespräch am 18. Dezember 2017 um 13.30 Uhr eingeladen worden war, zu welchem er nicht (rechtzeitig) erschienen ist (act. IIB 126). Einen entschuldbaren Grund hierfür vermag er selber nicht vorzubringen (so ausdrücklich in der Einsprache vom 14. Januar 2018; act. IIB 141). Von versicherten Personen, welche Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen (wollen), darf indessen ein gebührendes Mass an Sorgfalt erwartet werden, indem sie ihre Termine beim RAV sorgfältig verwalten bzw. für deren Einhaltung hinreichend besorgt sind (vgl. zum Grundsatz der Schadenminderungspflicht BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274 und 129 V 460 E. 4.2 S. 463). Auch wenn es sich eigenen Aussagen zufolge um ein blosses Versehen gehandelt hat, ist doch von leichter Fahrlässigkeit auszugehen. Der Beschwerdeführer hat somit den Termin für das Beratungsgespräch vom 18. Dezember 2017 ohne entschuldbaren Grund versäumt, was grundsätzlich eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zur Folge hat.

3.2 Mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2017 (act. IIB 128) und Einsprache vom 14. Januar 2018 (act. IIB 140 f.) macht der Beschwerdeführer insbesondere geltend, er sei am 18. Dezember 2017 um 15.00 Uhr zum Gesprächstermin erschienen und sogleich von seinem RAV-Berater auf den versäumten Termin um 13.30 Uhr aufmerksam gemacht worden. Fälschlicherweise habe er in seinem Mobiltelefonkalender den Gesprächstermin um 15.00 Uhr anstatt um 13.30 Uhr eingetragen. Beim RAV-Berater habe er sich sofort persönlich entschuldigt.

Dieser Darstellung wird vom Beschwerdegegner nicht widersprochen, sodass darauf abgestellt werden kann. Indessen sind vorliegend die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen, gemäss welchen trotz unentschuldbaren Versäumnisses eines Beratungsgesprächs ausnahmsweise von einer Einstellung abgesehen werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor), nicht erfüllt, da der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 19. September 2017 (act. IIB 82 ff.) wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Beginn der Arbeitslosigkeit für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist.

3.3 Zu prüfen bleibt somit die Angemessenheit der verfügten Sanktion. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt (vgl. E. 2.3 hiervor). Gemäss "Einstellraster" des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO; vgl. AVIG-Praxis ALE, D79, Ziff. 3A.1) ist bei erstmaligem Fernbleiben von einem Beratungsgespräch eine Sanktion von fünf bis acht Einstelltagen vorgesehen, doch entbindet dieser Einstellraster die verfügende Stelle nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2523 f. N. 862; vgl. auch SVR 2013 ALV Nr. 7 S. 22 [in BGE 139 V 164 nicht publizierte] E. 4.1). Falls im konkreten Einzelfall vom Einstellraster abgewichen wird, ist indessen eine Begründung für die strengere oder mildere Einstellung anzuführen (AVIG-Praxis ALE, D74).

Auch wenn vorliegend nicht von einer Sanktion abgesehen werden kann (vgl. E. 3.2 hiervor), ist dennoch von einem äusserst geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser hat nämlich den Termin vom 18. Dezember 2017 nicht vergessen, sondern ist von sich aus zwar am richtigen Datum, aber zur versehentlich falschen Uhrzeit mit einer Verspätung von eineinhalb Stunden dennoch erschienen und hat sich sofort entschuldigt. Diese subjektiven und objektiven Umstände rechtfertigen durchaus ein Unterschreiten des "Einstellrasters" und damit eine Sanktionierung im untersten Bereich des leichten Verschuldens. Dem hat der Beschwerdegegner nur ungenügend Rechnung getragen, was einen Eingriff in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigt. In einer vergleichbaren Konstellation hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Urteil IV/2013/1028 vom 25. März 2014 eine Einstellung von vier Tagen bestätigt. Dies erscheint auch vorliegend angemessen, zumal hier Art. 45 Abs. 5 AVIV (wiederholte Pflichtverletzung [vgl. E. 2.3 hiervor]; act. IIB 82 ff.) ebenfalls zu berücksichtigen ist. Damit ist vorliegend eine Einstelldauer von vier Tagen festzulegen.

3.4 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Februar 2018 (act. IIB 147 f.) insofern abzuändern, als die Einstellung von sieben auf vier Einstelltage reduziert wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

4.

4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 6. Februar 2018 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen auf vier Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

-Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

unemployment insurancemissed appointmentsuspension of entitlementfault assessmentsanction reductionadministrative discretionparty compensationcourt costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the seven-day suspension in entitlement for missing the RAV appointment was justified or should be reduced.

Extrahierter Entscheid

The missed appointment was unjustified and a suspension was warranted, but the sanction was excessive; it had to be reduced to four days.

Extrahierte Begründung

The claimant arrived late on the same day and apologized immediately, showing very slight fault. However, because he had already been suspended earlier for insufficient job search efforts, the exception to sanctioning did not apply. In light of all circumstances and the repeated infringement, four days was appropriate.

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