Unemployment insurance sanction for self-inflicted unemployment upheld

200 2018 117Verwaltungsgericht19.06.2018Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the insured person's appeal against beco's objection decision. It upheld a 34-day suspension of unemployment benefits after finding that he had caused his unemployment by filming during a work-related drive with a mobile phone despite an express ban, and by recurring customer complaints. The court held that the conduct amounted to self-inflicted unemployment and that the sanction was proportionate and within the administration's discretion. No procedural costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG; Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV; self-inflicted unemployment through conduct giving the employer reason to dismiss; proof and fault assessment. A suspension in entitlement is justified where the insured person, by avoidable and at least eventual-intent conduct, gives the employer justified cause to terminate the employment; a termination for important reasons is not required. The decisive conduct must be established with evidentiary clarity; employer allegations alone are insufficient if contested and uncorroborated. Duration is set according to degree of fault under Art. 45 Abs. 3 AVIV and is reviewable only within the limits of administrative discretion. A 34-day suspension may be upheld as serious fault when the overall circumstances support it (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

200 18 117 ALV

FUR/SCM/SEJ/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 19. Juni 2018

Verwaltungsrichterin Fuhrer

Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft

Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2018, ALV/18/117, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1966 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 11. Januar 2016 in einem vollzeitlichen Pensum bei der B.________ AG (Arbeitgeberin) angestellt, als letztere das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 9. Juni 2017 per Ende September 2017 aufhob (Akten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbeilage [AB] 101, 104).

Mit Verfügung vom 14. November 2017 (AB 52 f.) stellte das beco den Versicherten – nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (AB 56, 69 f.) – wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Oktober 2017 für 34 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 50) wies es mit Entscheid vom 2. Februar 2018 (AB 19 ff.) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte am 8. Februar 2018 (Posteingang) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben.

Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde zu verbessern, andernfalls darauf nicht eingetreten werden könne. Am 13. Februar 2018 ging eine entsprechende Eingabe beim Gericht ein.

Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2018 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Aufforderungsgemäss reichte die Arbeitgeberin dem Gericht am 6. Juni 2018 einen Ausschnitt aus der Videoüberwachung ein.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 14. November 2017 (AB 52 f.) bestätigende Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018 (AB 19 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit.

1.3 Angesichts des Höchstbetrages des Taggeldes von Fr. 324.80 (Art. 22 und 23 AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung [UVV; SR 832.202]) – welcher dem Beschwerdeführer jedoch nicht zustehen würde (vgl. AB 101 f.) – liegt der Streitwert bei 34 Einstelltagen offensichtlich unter Fr. 20'000.-- (34 x Fr. 324.80 = Fr. 11'043.20), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG sind Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos sind. Die Arbeitslosigkeit gilt namentlich dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person durch ihr Verhalten, insbesondere wegen Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, dem Arbeitgeber Anlass zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat (Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit gemäss Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV setzt jedoch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigen Gründen gemäss Art. 337 bzw. Art. 346 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) voraus. Es genügt, dass das allgemeine Verhalten Anlass zur Kündigung bzw. Entlassung gegeben hat; Beanstandungen in beruflicher Hinsicht müssen nicht vorgelegen haben. Mithin gehören dazu auch charakterliche Eigenschaften im weiteren Sinne, die den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin für den Betrieb als untragbar erscheinen lassen (BGE 112 V 242 E. 1 S. 244; ARV 2016 S. 60 E. 5; SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 51 E. 1).

2.2 Ein Selbstverschulden im Sinne der Arbeitslosenversicherung liegt dann vor, wenn und soweit der Eintritt oder das Andauern der Arbeitslosigkeit nicht objektiven Faktoren zuzuschreiben ist, sondern in einem nach den persönlichen Umständen und Verhältnissen vermeidbaren Verhalten der versicherten Person liegt, für das die Versicherung die Haftung nicht übernimmt. Dieses Verhalten muss gemäss Art. 20 lit. b des Übereinkommens Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vorsätzlich erfolgt sein, wobei Eventualvorsatz genügt. Folglich reicht es aus, dass das allgemeine Verhalten am Arbeitsplatz aus sachlich gerechtfertigten Gründen vom Arbeitgeber missbilligt wurde und die versicherte Person trotz Wissens um diese Missbilligung ihr Verhalten nicht geändert hat, womit sie dem Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gab bzw. eine solche in Kauf nahm. Ausschlaggebend ist, ob die versicherte Person wissen konnte und musste, dass sie durch ihr Handeln womöglich eine Kündigung bewirkt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. November 2007, 8C_466/2007, E. 3.1; ARV 2016 S. 60 E. 5).

2.3 Eine versicherte Person kann nach Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV in der Anspruchsberechtigung nur eingestellt werden, wenn das ihr zur Last gelegte Verhalten in beweismässiger Hinsicht klar feststeht. Anders ausgedrückt darf nicht einzig auf die Aussagen des Arbeitgebers zu den Umständen der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses abgestellt werden, insbesondere nicht, wenn diese bestritten und durch keine weiteren Indizien gestützt werden (BGE 112 V 242 E. 1 S. 245; ARV 1999 S. 39 E. 7b). Von zusätzlichen Abklärungen darf nicht schon deshalb abgesehen werden, weil die versicherte Person die von ihrem Arbeitgeber erhobenen Vorwürfe nicht substantiell bestritten hat (ARV 2016 S. 60 E. 5, 1993/94 S. 188 E. 6b bb).

3.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten der Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gab, mithin, ob er infolge eigenen Verschuldens arbeitslos geworden ist.

3.1 Mit Schreiben vom 9. Juni 2017 (AB 104) löste die damalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufgrund verschiedener Vorfälle, insbesondere wegen eines am 31. Mai 2017 begangenen Verstosses gegen die Dienstvorschriften, mit Wirkung per 30. September 2017 auf. In der Stellungnahme vom 7. November 2017 führte sie zuhanden des Beschwerdegegners als Grund für die Kündigung einerseits vom Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 während der Fahrt gemachte Videoaufnahmen und andererseits bereits zuvor vorgelegene diverse negative Kundenreaktionen auf (AB 71 Ziff. 1). Am 11. Dezember 2017 hielt die Arbeitgeberin fest, die nachweislich vom Beschwerdeführer selbst gemachten Videoaufnahmen seien letztlich der entscheidende Grund für die Kündigung gewesen (AB 34 Ziff. 2).

Demgegenüber machte der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen geltend, die Videoaufnahmen stammen nicht von ihm und ihm seien nicht alle Dienstvorschriften, welche auch das Verbot von Mobiltelefonen beinhalten, bekannt gewesen (AB 28 Ziff. 1 und 4, 45, 50). In der Beschwerde bringt er einzig noch vor, sein eingereichtes Beweismaterial sei nicht gewürdigt worden.

3.2

3.2.1 Auf den von der Arbeitgeberin eingereichten Videoaufnahmen (edierte Videodatei [in den Gerichtsakten]; vgl. auch Publikation auf ....ch vom …, abrufbar unter: https://www....html) ist die rechte Hand des Chauffeurs zu erkennen, welche über die Fahrerkabine hinausgestreckt wird und ein Mobiltelefon hält. Durch das im Bildausschnitt enthaltene Fenster ist sowohl der … sichtbar als auch, dass sich der ... in Fahrt befindet. Der Zeitstempel des Videos ist auf den 31. Mai 2017 datiert. Dabei handelt es sich um den vom Beschwerdeführer gelenkten ..., was letzterer nicht bestreitet. Er bestätigt denn auch selbst, an diesem Tag gearbeitet zu haben (AB 50, 56). Die vom Beschwerdeführer eingereichten Videos vermögen ihn nicht zu entlasten. So stellt die erste Aufnahme ("Beilage USB-Stick", IMG 3326 [Couvert zu AB]), welche während etwa zehn Sekunden die Hände einer von der Fahrerkabine verdeckten Person beim Lenken des … zeigt, keinen Beweis dafür dar, dass der Beschwerdeführer nicht zu einem anderen Zeitpunkt während der Dienstfahrt filmte (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2). Die zweite Aufnahme hat von vornherein keinerlei Beweiswert, da sie einen stillstehenden ... zeigt ("Beilage USB-Stick", IMG 3325 [Couvert zu AB]).

Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer am 31. Mai 2017 während der Dienstfahrt mit seinem Mobiltelefon ein Video aufnahm.

3.2.2 In den Dienstvorschriften, welche Bestandteil des Arbeitsvertrages vom 1. November 2015 bilden (AB 103), ist unter Hinweis darauf, dass bei allen Fahrten das Strassenverkehrsgesetz und die übrigen relevanten Gesetze und Verordnungen eingehalten werden müssen, ausdrücklich ein "Natelverbot" aufgeführt. Weiter findet sich die Vorschrift, dass, um ein sicheres Lenken zu gewähren, sich beide Hände am Lenkrad befinden müssen (AB 40). Hierzu ist zu bemerken, dass gerade im Personenverkehr die Sicherheit der … sowie der anderen Verkehrsteilnehmer von grösster Bedeutung ist. Insbesondere bei Unwetter herrschen erschwerende Verhältnisse, die dem Fahrzeuglenker ein erhöhtes Mass an Aufmerksamkeit abverlangen. Dementsprechend ist das Einhalten der (betriebsinternen) Vorschriften von erheblicher Relevanz. Überdies verstösst das Bedienen des Mobiltelefons während der Fahrt gegen das Strassenverkehrsgesetz (Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]) und die dem Beschwerdeführer als Berufschauffeur obliegende Sorgfalts- und Treuepflicht (Art. 321a OR), wonach jegliche Handlungen zu unterlassen sind, welche zum Verlust der Fahrerlaubnis führen könnten. Zudem werden von einem Chauffeur von Berufs wegen überdurchschnittliche Kenntnisse des Strassenverkehrsrechts verlangt (Entscheid des BGer vom 9. Februar 2016, 8C_751/2015, E. 7.1), womit der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Dienstvorschriften – insbesondere das Verbot von Mobiltelefonen – nicht gekannt (AB 28 Ziff. 4, 44), nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten ist. In der Stellungnahme vom 11. Dezember 2017 (AB 34) hielt die Arbeitgeberin fest, die Dienstvorschriften werden jedem neuen Chauffeur bei seinem Eintritt in Papierform ausgehändigt und können jederzeit elektronisch abgerufen werden (Ziff. 4). Das nach dem Ausgeführten erstellte Missachten von Arbeitgeberweisungen stellt eine Verletzung arbeitsvertraglicher Verpflichtungen dar (vgl. Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 110), was der Arbeitgeberin berechtigten Anlass zur Kündigung gab (vgl. E. 2.1 f. hiervor).

3.3 Zu den Kundenreklamationen, welche gemäss Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 7. November 2017 für die Kündigung mitverantwortlich waren (AB 71 Ziff. 1), finden sich in den Akten die folgenden Angaben: In der Zeitspanne vom 24. Juli 2016 bis zum 21. Juni 2017 sind unter Stichworten wie "… nicht mitgenommen" und "Unfreundliche Bemerkungen …" sieben Kundenreklamationen dokumentiert, welche zu sechs Mitarbeitergesprächen führten (AB 41). Diese Vorfälle werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede gestellt. Vielmehr räumte er das Fehlverhalten mit Schreiben vom 27. November sowie 18. Dezember 2017 zumindest implizit ein und führte aus, bei der hohen Anzahl an täglich transportierten … gebe es immer einzelne unzufriedene Kunden (AB 28 Ziff. 3, 45). Damit vermag der Beschwerdeführer jedoch die Anzahl Beschwerden, die von der Arbeitgeberin als unbestritten viel zu hoch bezeichnet wurden (AB 34 Ziff. 3), nicht zu rechtfertigen. Kundenreklamationen über eine arbeitnehmende Person sind geeignet, der Arbeitgeberin berechtigten Anlass zur Kündigung zu geben (vgl. Chopard, a.a.O., S. 112).

3.4 Aufgrund des während der Dienstfahrt aufgenommenen Videos sowie der hohen Anzahl negativer …reaktionen musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass sein Verhalten die Kündigung arbeitgeberseits zur Folge haben könnte, womit er diese in Kauf nahm (vgl. E. 2.1 f. hiervor). Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ist damit erfüllt und die Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt.

4.

Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 34 Einstelltagen.

4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

4.2 Die vorliegend verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 34 Tagen liegt im unteren Bereich des schweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV). Mit Blick auf die gesamten Umstände wie auch auf vergleichbare Fälle liegt diese Einstelldauer innerhalb des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens, weshalb für das Gericht kein Anlass besteht, korrigierend einzugreifen (E. 4.1 hiervor).

4.3 Nach dem Dargelegten ist die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden. In der Folge ist die gegen den Einspracheentscheid vom 2. Februar 2018 (AB 19 ff.) erhobene Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

-Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

unemployment insuranceself-inflicted unemploymentdismissalmobile phone usecustomer complaintsfault assessmentsuspension periodproofadministrative discretion

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the unemployment insurance objection decision was admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible; the court had jurisdiction and the filing requirements were met.

Extrahierte Begründung

The cantonal social insurance chamber had jurisdiction, the appellant had standing, and time and form requirements were satisfied.

Kernrechtsfrage

Whether the insured person caused his own unemployment

Extrahierter Entscheid

He did; his conduct gave the employer justified cause to terminate the employment.

Extrahierte Begründung

The court found that he filmed during a service drive with a mobile phone despite an express phone ban and that multiple customer complaints had occurred. This constituted a breach of employment duties and made a dismissal foreseeable.

Kernrechtsfrage

Whether the 34-day suspension in entitlement was excessive

Extrahierter Entscheid

No; 34 days lay in the lower range of serious fault and remained within the administration's discretion.

Extrahierte Begründung

The duration matched the statutory scale for serious fault and there was no basis for judicial interference with the administrative discretion.

Kernrechtsfrage

Whether court costs or party compensation should be awarded

Extrahierter Entscheid

Neither court costs nor party compensation were awarded.

Extrahierte Begründung

Under the applicable social insurance rules, no procedural costs are charged and no party compensation is due when the appeal is dismissed.

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