Revision request rejected as time-barred

200 2017 947Verwaltungsgericht06.11.2017Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court, acting as single judge, considered an application for revision of its 2015 social-insurance judgment. The applicant argued that she learned in June 2017 that an arthro-MRI allegedly relied on by an expert did not exist. The court held that the 60-day revision deadline under cantonal law began on 2017-06-28 and expired on 2017-08-28; there is no court-vacation suspension in this revision procedure. The filing of 2017-10-26 was therefore manifestly late, so the court did not enter into the request. It also rejected the request for free legal aid and ordered CHF 200 in costs against the applicant.

Omnilex-Regeste

Art. 96 Abs. 1, Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG; Art. 61 lit. i ATSG; Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustizentscheide wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel: Die kantonale Frist zur Stellung des Revisionsbegehrens wird vom kantonalen Recht bestimmt; die Fristenregelung der Art. 38 ff. ATSG ist nicht anwendbar. Im bernischen Recht beträgt die Frist 60 Tage seit Entdeckung des Revisionsgrundes; sie beginnt am folgenden Tag zu laufen und endet, falls der letzte Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, am nächsten Werktag. Eine allfällige Fristenstillstandsregel des ATSG gilt im Verfahren vor Sozialversicherungsträgern, nicht aber im kantonalen Revisionsverfahren. Ein offensichtlich verspätetes Revisionsbegehren ist von vornherein aussichtslos und rechtfertigt weder unentgeltliche Rechtspflege noch amtliche Verbeiständung.

Gesamter Gesetzestext

200 17 947 UV publiziert in BVR 2018 S. 122

FUR/GUA/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 6. November 2017

Verwaltungsrichterin Fuhrer

Gerichtsschreiberin Gurtner

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________

Gesuchstellerin

gegen

Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern

Gesuchsgegnerin

betreffend Revisionsgesuch vom 26. Oktober 2017 betreffend Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2015 (UV/2015/143)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2017, UV/17/947, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die 1964 geborene A.________ (Gesuchstellerin) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Gesuchsgegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie am 2. Februar 2009 zweimal nacheinander mit ihrem Bürostuhl umkippte und auf den Boden stürzte. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen und verfügte am 16. November 2010 den Fallabschluss und die Einstellung der Versicherungsleistungen per 1. Dezember 2010. Eine hiergegen erhobene Einsprache wurde mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2011 gutgeheissen.

Mit Urteil vom 20. März 2013, UV/2012/81, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde teilweise gut und wies die Sache an die Suva zurück, damit diese den Gesundheitszustand der Gesuchstellerin gutachterlich klären lasse.

Die Suva veranlasste in der Folge eine medizinische Begutachtung und hielt mit Verfügung vom 17. September 2014 fest, der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe (Status quo ante), sei spätestens am 31. Dezember 2011 wieder erreicht gewesen, weshalb der Fall per 31. Dezember 2011 abgeschlossen und der Anspruch auf weitere Versicherungsleistungen abgewiesen werde. Mit Einspracheentscheid vom 5. Januar 2015 bestätigte die Suva diese Verfügung und wies eine dagegen erhobene Einsprache ab (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Dezember 2015, UV/2015/143, Sachverhalt lit. A und B). Das Verwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Urteil VGE UV/2015/143 ab.

B.

Mit Eingabe vom 26. Oktober 2017 liess A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, bei der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern bezüglich des rechtskräftigen Urteils, VGE UV/2015/143, ein Revisionsgesuch stellen und mit Eingabe vom 27. Oktober 2017 die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege und die anwaltliche Verbeiständung beantragen.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Gesuchstellerin beantragt die Revision des Urteils der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, VGE UV 2015/143. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergibt sich aus Art. 61 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 97 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21).

1.2 Die Gesuchstellerin macht geltend, das Revisionsbegehren sei der Beschwerdeinstanz innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen. Sie habe durch das E-Mail vom 26. (richtig: 27.) Juni 2017 (Beschwerdebeilage [BB] 12/2) erfahren, dass das Arthro-MRI vom 13. Februar 2011, auf das sich der orthopädische Gutachter und schliesslich das Verwaltungsgericht in dem zu revidierenden Urteil stützte, nicht existiere. Die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs sei durch die Gerichtsferien unterbrochen worden.

Streitig und zu prüfen ist, ob die Frist, innert welcher ein Revisionsgesuch zu stellen ist, gewahrt wurde.

1.3 Gemäss Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) fällt unter anderem die Beurteilung von Beschwerden und Klagen, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann, in die einzelrichterliche Zuständigkeit.

1.4 Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Den Kantonen wird damit nur vorgeschrieben, bei Vorliegen der beiden klassischen Re-visionsgründe eine Revisionsmöglichkeit zu gewährleisten. Im Übrigen ist die Regelung des kantonalen Revisionsverfahrens ausschliesslich Sache der Kantone. So obliegt es insbesondere den Kantonen, die Frist festzulegen, innert welcher das Revisionsgesuch einzureichen ist, die Fristbestimmungen von Art. 38 ff. ATSG sind nicht anwendbar (vgl. Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229, mit Hinweisen auf BGE 111 V 51 E. 4b S. 53 und 110 V 393 E. 2b S. 395).

Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustiz-entscheide in den Art. 95-99 VRPG geregelt. Gemäss Art. 96 Abs. 1 VRPG muss das Revisionsbegehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden. Fristen, die durch Mitteilung, eine amtliche Publikation oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag (Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG).

1.5 Die Gesuchstellerin, beruft sich darauf, dass sie mit E-Mail vom 26. (richtig: 27.) Juni 2017 (BB 12/2) Kenntnis vom Revisionsgrund erlangte (Revisionsgesuch S. 5 Ziff. 3). Die Frist zur Einreichung des Revisionsgesuchs begann demnach gemäss Art. 96 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und 2 VRPG am 28. Juni 2017 zu laufen und endete, da der letzte Tag der Frist am 27. August 2017 auf einen Sonntag fiel, am Montag 28. August 2017. Anders als von der Gesuchstellerin angenommen, kennt das VRPG keinen Fristenstillstand bzw. keine Gerichtsferien; wobei die Frist auch unter Berücksichtigung eines Fristenstillstandes nach Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG, der jedoch ausschliesslich im Verfahren vor den Sozialversicherungsträgern zur Anwendung kommt, mit Eingabe vom 26. Oktober 2017, die am 30. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einging, nicht gewahrt wäre. Unter diesen Umständen ist das Revisionsgesuch offensichtlich verspätet eingereicht worden, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

2.

2.1 Das Revisionsverfahren ist von Bundesrechts wegen nicht zwingend ein kostenloses Verfahren im Sinne von Art. 61 lit. a ATSG (vgl. Ueli Kieser, Kommentar ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 61 N. 229). Das VRPG sieht für das Revisionsverfahren im Bereich des Sozialversicherungsrechts keine Kostenbefreiung mehr vor (Aufhebung von Art. 105 Abs. 5 VRPG am 6. Juni 2000 [vgl. BAG 00-135]).

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 2.3 hiernach) – der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.

2.2 Als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 VRPG hat die Gesuchsgegnerin keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Ar. 104 Abs. 3 VRPG).

2.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537).

Vorliegend hat die Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin das Revisionsgesuch vom 26. Oktober 2017, das am 30. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern einging, offensichtlich verspätet eingereicht (vgl. E. 1.5 hiervor). Dieses Verhalten der Rechtsvertreterin ist der Gesuchstellerin zuzurechnen. Demgemäss ist die getroffene Rechtsvorkehr als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und die anwaltliche Verbeiständung abzuweisen.

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Gesuchstellerin zur Bezahlung auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Zu eröffnen (R):

-Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Gesuchstellerin

-Suva

-Bundesamt für Gesundheit

Die Einzelrichterin:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision request was filed within the statutory 60-day period after discovery of the alleged new ground.

Extrahierter Entscheid

The request was filed too late because the deadline began on 2017-06-28 and expired on 2017-08-28; Bernese procedural law has no court vacation suspension here.

Extrahierte Begründung

Under the cantonal rules, the revision period runs from discovery of the ground and is not subject to the ATSG suspension rules applicable only before social insurers. Filing on 2017-10-26 was therefore clearly out of time.

Kernrechtsfrage

Whether the applicant was entitled to free legal aid and appointed counsel.

Extrahierter Entscheid

No, because the revision request was manifestly late and thus hopeless.

Extrahierte Begründung

A legal remedy that is clearly time-barred is deemed hopeless; the lawyer's conduct is attributable to the applicant.

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