Social insurance contributions: heirs must be joined before reassessment

200 2017 197Verwaltungsgericht30.03.2017Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The cantonal social insurance court allowed the employer’s appeal against an AHV contribution reassessment. It held that the reassessment concerned a deceased worker and that the possible heirs had not been served, even though the amount in dispute was not minor. Because the court would not itself investigate the heirs, it annulled the opposition decision and remitted the matter to the compensation fund so it could identify the heirs, serve the contribution decision on them, and issue a new decision. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 4, 5, 12, 13 AHVG; Art. 57, 59, 60, 61 ATSG; service of a contribution decision and right to be heard where the employee has died: a reassessment of paritary contributions generally must be served on both employer and employee, and after the employee’s death on the possible heirs, unless practical reasons make such service unreasonable. The exception is construed restrictively and may apply only where the number of affected persons is large, their residence abroad makes service impracticable, or the contribution amount is merely minor. If the decision was served only on the employer, the appellate court must, absent such exceptions, either join the heirs or remit the case to the administration for proper service (consid. 2).

Gesamter Gesetzestext

200 17 197 AHV

LOU/BOC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 30. März 2017

Verwaltungsrichter Loosli

Gerichtsschreiberin Bossert

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA) Murtenstrasse 137a, 3008 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend

C.________ sel.

betreffend Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. März 2017, AHV/17/197, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Die A.________ ist als Arbeitgeberin der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (nachfolgend: AKBA bzw. Beschwerdegegnerin) angeschlossen. Nach einer am 25. Oktober 2016 durchgeführten Arbeitgeberkontrolle betreffend die Jahre 2011 bis 2015 forderte die AKBA mit Nachtragsverfügung vom 4. Januar 2017 von der A.________ für die Zeit von November 2014 bis Dezember 2015 AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträge, Beiträge an die Familienausgleichskasse (nachfolgend: FAK-Beiträge), Verwaltungskosten und Verzugszinsen von total Fr. 8‘130.30 (Akten der AKBA, Antwortbeilage [AB] 4 f.). Die dagegen erhobene Einsprache wies die AKBA mit Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 ab (AB 6 f.).

B.

Dagegen erhob die A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Februar 2017 Beschwerde. Sie stellt den Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die von der Beschwerdeführerin an C.________ sel. bezahlten Leistungen seien als Zahlungen im Rahmen der Selbstständigkeit von C.________ sel. zu qualifizieren.

Mit Beschwerdeantwort vom 13. März 2017 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vor­instanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (AB 7). Streitig und zu prüfen ist die Rechtmässigkeit der Nachforderung von AHV-/IV-/EO-Lohnbeiträgen, FAK-Beiträgen, Verwaltungskosten und Verzugszinsen von total Fr. 8‘130.30 für die Zeit von November 2014 bis Dezember 2015 (vgl. AB 4 f.).

1.3 Mit Blick auf den umstrittenen Betrag von Fr. 8‘130.30 (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Erlässt eine Ausgleichskasse im Gebiet der paritätischen Beiträge eine Verfügung, so stellt sie eine Beitragsschuld sowohl des Arbeitgebers wie des Arbeitnehmers fest (Art. 4 und 5 sowie Art. 12 und 13 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in gleicher Weise betroffen, weshalb die Verfügung im Hinblick auf die Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich beiden zu eröffnen ist. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nach der Rechtsprechung indessen dort zugelassen, wo der Ausgleichskasse aus praktischen Gründen die Zustellung von Verfügungen an die Arbeitnehmenden nicht zugemutet werden kann. Dies trifft beispielsweise zu, wenn es sich um eine grosse Zahl von Arbeitnehmenden handelt, wenn sich der Wohnsitz der Beschäftigten im Ausland befindet oder wenn es sich lediglich um geringfügige Beiträge handelt. Diese Grundsätze gelten nicht nur, wenn das Beitragsstatut oder die Natur einzelner Zahlungen streitig ist, sondern auch bei nachträglichen Lohnerfassungen, wenn umstritten ist, ob bestimmte Vergütungen zum massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG gehören (BGE 113 V 1 E. 2 S. 3 und E. 3a S. 4; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 6. August 2012, 9C_295/2012, E. 2.1.1; vgl. auch Entscheid des BGer vom 14. Juli 2016, 9C_61/2016, E. 5.2).

2.2 Ist eine Beitragsverfügung nur dem Arbeitgeber eröffnet worden und hat dieser Beschwerde erhoben, so hat das erstinstanzliche Gericht – ausser in den genannten Ausnahmefällen – entweder den Arbeitnehmenden beizuladen oder die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen, damit diese durch Zustellung der Beitragsverfügung an den oder die betroffenen Arbeitnehmenden deren Verfahrensrechte wahrt (BGE 113 V 1 E. 4a S. 5; BGer 9C_295/2012, E. 2.1.2).

2.3 Umstritten ist vorliegend eine nachträgliche Lohnerfassung mit Erhebung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Vergütungen, welche die Beschwerdeführerin von November 2014 bis Dezember 2015 an den am XX.XX.2017 verstorbenen C.________ sel. (vgl. Beschwerde S. 2) geleistet hat. Weder die Nachtragsverfügung vom 4. Januar 2017 (AB 5) noch der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 (AB 7) wurde C.________ sel. bzw. seinen Erben eröffnet. Zwar ergeben sich aus den Akten Hinweise auf allfällige Erben (insbesondere die Ehefrau des Verstorbenen [Akten der Beschwerdeführerin, Beschwerdebeilage {BB} 3; AB 6]); es ist aber zur Zeit nicht klar, ob und wenn ja, wie viele Erbberechtigte es gibt und ob diese in der Schweiz ansässig sind. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, aus praktischen Gründen ohne weitere Abklärungen auf deren Einbezug ins Verfahren zu verzichten. Zudem kann die geforderte Nachzahlung von total Fr. 8‘130.30 nicht als gering bezeichnet werden (vgl. E. 2.1). Folglich sind die möglichen Erben zu ermitteln und gegebenenfalls ins Verfahren miteinzubeziehen.

2.4 Da es vorliegend nicht Sache des Gerichts ist, die allfälligen Erben ausfindig zu machen, ist der angefochtene Einspracheentscheid in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese zwecks Wahrung des rechtlichen Gehörs die Beitragsverfügung auch den allfälligen Erben eröffne.

3.

3.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

3.2 Da der Aufwand der Beschwerdeführung nicht den Rahmen dessen überschritt, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207), hat die Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber vom 24. Januar 2017 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber (AKBA)

-Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

social insurance contributionsright to be heardheirsremandemployer auditsupplementary assessmentprocedural fairnessparty costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the contribution reassessment was admissible and whether the court could enter into it.

Extrahierter Entscheid

The appeal was admissible; the court had jurisdiction and the formal requirements were met.

Extrahierte Begründung

The value in dispute was below the single-judge threshold, and the deadlines, form, standing and territorial jurisdiction were satisfied.

Kernrechtsfrage

Whether a contribution decision affecting a deceased worker had to be served on the possible heirs before a valid reassessment could stand.

Extrahierter Entscheid

Yes. Because the reassessment concerned individual contribution rights and the amount was not insignificant, the possible heirs had to be identified and included; service only on the employer was insufficient.

Extrahierte Begründung

In principle, contribution decisions determining the contribution debt of both employer and employee must be served on both sides to protect the right to be heard. The exception for practical impossibility did not apply because the number and residence of heirs were unclear but not impossibly ascertainable, and the amount was not minor.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged opposition decision had to be annulled and the case remitted to the fund.

Extrahierter Entscheid

Yes. The opposition decision was set aside and the matter remitted so the fund could serve the contribution decision on the possible heirs and issue a new decision.

Extrahierte Begründung

The court itself would not identify the heirs. To safeguard procedural rights, the administration had to make the necessary inquiries and effect service.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation were owed.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Social insurance proceedings were exempt from costs; the employer’s own litigation effort did not exceed what is ordinarily expected, so no compensation was due despite success.

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