Correction of pension start date due to inconsistency

200 2016 760Verwaltungsgericht26.10.2017Modified

Zusammenfassung

The Bern Administrative Court corrected its earlier social-insurance judgment of 26 October 2017 after noticing an inconsistency in the pension start date. Because the claimant had applied for benefits in December 2014, the six-month waiting period under Art. 29(1) IVG led to a pension start on 1 June 2015, not May 2015. The dispositive part was amended accordingly: the IV office's decision of 14 July 2016 was annulled and a half disability pension was granted from 1 June 2015. No court costs or party compensation were awarded.

Regest

Art. 29 Abs. 1 IVG; Art. 100 VRPG; Berichtigung widersprüchlicher Entscheide im Sozialversicherungsrecht. Steht der Dispositivteil mit den Entscheidgründen in einem Widerspruch, ist der Entscheid von Amtes wegen oder auf Gesuch hin zu berichtigen. Im Sozialversicherungsrecht gilt der Grundsatz der formlosen und jederzeitigen Berichtigung als ungeschriebener Verfahrensgrundsatz; eine kantonale Fristbestimmung steht dem nicht entgegen (vgl. BGE 99 V 64). Der berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen; mit seiner Eröffnung beginnt die Rechtsmittelfrist neu. Massgebend ist die konsistente Anwendung des materiellen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt, hier des sechsmonatigen Wartezeitraums nach Art. 29 Abs. 1 IVG.

Gesamter Gesetzestext

200 16 760 IV

SCJ/ZID/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. Dezember 2017

Berichtigung des Urteils vom 26. Oktober 2017

Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Matti

Gerichtsschreiber Zimmermann

A.________

vertreten durch RechtsanwaltB.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

Berichtigung des Urteils vom 26. Oktober 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, IV/16/760, Seite 1

Erwägungen:

1. Den Parteien wurde am 30. Oktober 2017 ein Urteil der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2017 eröffnet (IV/2016/760).

2. Nachträglich wurde festgestellt, dass in E. 5.3 dieses Urteils hinsichtlich des Rentenbeginns explizit auf die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hingewiesen und alsdann (auch im Dispositiv) ausgehend von einer Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2014 ein Rentenbeginn im Mai 2015 festgesetzt worden ist.

3. Nach Art. 100 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn ein Entscheid unvollständig oder unklar ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Abs. 1). Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids zu stellen; zu seiner Erledigung brauchen die anderen Parteien nicht angehört zu werden (Abs. 2). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen (Abs. 4).

Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Gebot der formlosen und jederzeitigen Berichtigung von Entscheiden als ungeschriebener Verfahrensgrundsatz, an den sich die kantonalen Rechtspflegeorgane zu halten haben (BGE 99 V 64). Die in Art. 100 Abs. 2 VRPG enthaltene Befristung ist insoweit nicht anwendbar (vgl. Merkli/Aeschli­mann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 100 N. 10).

Art. 100 Abs. 4 VRPG ist im Zusammenhang mit Art. 59 VRPG zu lesen. Daraus erhellt, dass der ursprüngliche Entscheid nur dann ersetzt wird, wenn er erläutert oder berichtigt worden ist. Mit der Eröffnung des erläuterten oder berichtigten Entscheids läuft eine neue Rechtsmittelfrist. Allfällige gegen den ursprünglichen Entscheid erhobene Rechtsmittel werden gegenstandslos (vgl. Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 100 N 16).

4. In VGE IV/2016/760, E. 5.3, wurde explizit auf die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG hingewiesen. Gestützt auf die Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2014 resultiert an sich ein Rentenbeginn im Juni 2015. In E. 5.3 und auch im Dispositiv ist alsdann indessen von einem Rentenbeginn im Mai 2015 (bloss fünf Monate) ausgegangen worden. Insoweit handelt es sich um einen Widerspruch sowohl unter den Entscheidgründen als auch zum Dispositiv. Dieser Widerspruch ist dahingehend aufzulösen, als aufgrund Anmeldung im Dezember 2014 und in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenbeginn auf Juni 2015 zu terminieren ist. Ziffer 1 des Dispositivs ist daher von Amtes wegen wie folgt zu berichtigen:

"In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Juli 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente zugesprochen."

5. Für diesen kostenlosen Entscheid ist dieselbe Spruchbehörde zuständig wie für den ursprünglichen Entscheid (Art. 100 Abs. 1 VRPG).

6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Ziffer 1 des Dispositivs des am 30. Oktober 2017 eröffneten Urteils vom 26. Oktober 2017 in Sachen A.________ (IV/2016/760) wird wie folgt berichtigt:

"1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Juli 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente zugesprochen."

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

  • Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

IV-Stelle Bern

  • Bundesamt für Sozialversicherungen

Kopie z.K. an:

  • Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (8C_823/2017)

Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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