200 16 760 IV
SCJ/ZID/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 4. Dezember 2017
Berichtigung des Urteils vom 26. Oktober 2017
Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Matti
Gerichtsschreiber Zimmermann
A.________
vertreten durch RechtsanwaltB.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
Berichtigung des Urteils vom 26. Oktober 2017
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Dez. 2017, IV/16/760, Seite 1
Erwägungen:
1. Den Parteien wurde am 30. Oktober 2017 ein Urteil der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Oktober 2017 eröffnet (IV/2016/760).
2. Nachträglich wurde festgestellt, dass in E. 5.3 dieses Urteils hinsichtlich des Rentenbeginns explizit auf die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) hingewiesen und alsdann (auch im Dispositiv) ausgehend von einer Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2014 ein Rentenbeginn im Mai 2015 festgesetzt worden ist.
3. Nach Art. 100 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) nimmt die Verwaltungsjustizbehörde von Amtes wegen oder auf schriftliches Gesuch hin die nötige Erläuterung oder Berichtigung vor, wenn ein Entscheid unvollständig oder unklar ist oder seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidgründen im Widerspruch stehen oder er Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Abs. 1). Das Gesuch um Erläuterung oder Berichtigung ist binnen 30 Tagen seit der Eröffnung des Entscheids zu stellen; zu seiner Erledigung brauchen die anderen Parteien nicht angehört zu werden (Abs. 2). Der erläuterte oder berichtigte Entscheid ersetzt den ursprünglichen (Abs. 4).
Im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Gebot der formlosen und jederzeitigen Berichtigung von Entscheiden als ungeschriebener Verfahrensgrundsatz, an den sich die kantonalen Rechtspflegeorgane zu halten haben (BGE 99 V 64). Die in Art. 100 Abs. 2 VRPG enthaltene Befristung ist insoweit nicht anwendbar (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 100 N. 10).
Art. 100 Abs. 4 VRPG ist im Zusammenhang mit Art. 59 VRPG zu lesen. Daraus erhellt, dass der ursprüngliche Entscheid nur dann ersetzt wird, wenn er erläutert oder berichtigt worden ist. Mit der Eröffnung des erläuterten oder berichtigten Entscheids läuft eine neue Rechtsmittelfrist. Allfällige gegen den ursprünglichen Entscheid erhobene Rechtsmittel werden gegenstandslos (vgl. Merkli/ Aeschlimann/Herzog, a.a.O., Art. 100 N 16).
4. In VGE IV/2016/760, E. 5.3, wurde explizit auf die sechsmonatige Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG hingewiesen. Gestützt auf die Anmeldung zum Leistungsbezug im Dezember 2014 resultiert an sich ein Rentenbeginn im Juni 2015. In E. 5.3 und auch im Dispositiv ist alsdann indessen von einem Rentenbeginn im Mai 2015 (bloss fünf Monate) ausgegangen worden. Insoweit handelt es sich um einen Widerspruch sowohl unter den Entscheidgründen als auch zum Dispositiv. Dieser Widerspruch ist dahingehend aufzulösen, als aufgrund Anmeldung im Dezember 2014 und in Übereinstimmung mit Art. 29 Abs. 1 IVG der Rentenbeginn auf Juni 2015 zu terminieren ist. Ziffer 1 des Dispositivs ist daher von Amtes wegen wie folgt zu berichtigen:
"In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Juli 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente zugesprochen."
5. Für diesen kostenlosen Entscheid ist dieselbe Spruchbehörde zuständig wie für den ursprünglichen Entscheid (Art. 100 Abs. 1 VRPG).
6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
1. Ziffer 1 des Dispositivs des am 30. Oktober 2017 eröffneten Urteils vom 26. Oktober 2017 in Sachen A.________ (IV/2016/760) wird wie folgt berichtigt:
"1.In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 14. Juli 2016 aufgehoben und der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 2015 eine halbe Rente zugesprochen."
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
IV-Stelle Bern
Kopie z.K. an:
Der Kammerpräsident:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.