Partial grant of mobility aids; remaining claims dismissed as moot

200 2016 392Verwaltungsgericht03.10.2016Partially Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person challenged two IV decisions concerning mobility aids and a laundry-room adaptation. During the proceedings, she withdrew the claims for an outdoor stair lift and for the laundry room, so those parts were removed from the docket as moot. The IV office accepted that she was entitled to an indoor stair remodeling and a lift from the basement to the entrance level, and the court amended the decision accordingly. No court costs were levied, the CHF 1,000 advance was to be refunded, and the IV office was ordered to pay CHF 696 in party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 57 Abs. 1 und 4 GSOG; Art. 108 Abs. 1 VRPG; partial withdrawal and mootness in appeal proceedings, partial amendment of an administrative decision, and costs after partial success: if an appellant expressly withdraws individual requests, those parts are to be struck from the docket as moot. Where the respondent acknowledges the remaining entitlement and the joint request matches the factual and legal situation, the court may amend the challenged decision accordingly. In such constellations, special circumstances may justify waiving court costs; party compensation is to be awarded according to the degree of success and failure, taking into account the concrete efforts incurred (consid. 1-4).

Gesamter Gesetzestext

200 16 392 IV und

200 16 393 IV (2)

KNB/JAP/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 3. Oktober 2016

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiber Jakob

A.________

vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________,

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügungen vom 8. März und 9. März 2016

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Okt. 2016, IV/16/392, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung,

Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) verneinte mit Verfügung vom 8. März 2016 gegenüber A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) einen Anspruch auf Hilfsmittel in Form von Treppenliften im Hauseingangsbereich bzw. zwischen Unter- und Eingangsgeschoss. Mit separater Verfügung vom 9. März 2016 wies die IVB zudem ein Leistungsgesuch bezüglich einer Anpassung der Waschküche (im Austausch) ebenfalls ab.

Mit Eingabe vom 19. April 2016 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ vom B.________, Beschwerde und beantragte, beide Verfügungen seien kostenfällig aufzuheben und es seien Kostengutsprachen für einen Treppenlift im Aussenbereich bis zur Haustüre, für bauliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung der Waschküche in Austauschbefugnis mit der Zusprache eines Treppenlifts vom Eingangs- zum Untergeschoss, sowie für die Anpassung der Waschküche zu erteilen.

In ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf einen Treppenumbau und einen Treppenlift vom Unter- ins Eingangsgeschoss habe; soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen. Aus der Begründung wird ersichtlich, dass sich der Treppenumbau auf die Aussentreppe bis zur Haustüre bezieht und damit eine Treppensteighilfe bzw. ein Beitrag von Fr. 8‘000.-- im Sinne von Ziff. 14.05 der Verordnung vom 29. November 1976 des EDI über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI; SR 831.232.51) gemeint ist. Im Hausinnern wird ein Anspruch auf einen Treppenlift vom Unter- ins Eingangsgeschoss im Sinne von Ziff. 13.05* HVI anerkannt.

Die Beschwerdeführerin schloss sich mit Zuschrift vom 27. September 2016 dem Antrag der Beschwerdegegnerin an. Auf Rückfrage bestätigte sie, dass sie sich mit den von der Beschwerdegegnerin nunmehr anerkannten Ansprüchen begnüge und an den übrigen Rechtsbegehren (Treppenlift im Aussenbereich bis zur Haustüre, Anpassung der Waschküche) nicht mehr festgehalte.

Somit ist das Verfahren IV/2016/392 (Verfügung vom 8. März 2016) in Bezug auf den beantragten Treppenlift im Aussenbereich bzw. das Verfahren IV/2016/393 (Verfügung vom 9. März 2016) vollumfänglich infolge Beschwerderückzugs als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Bezüglich des Treppenumbaus und Treppenlifts zwischen Unter- und Eingangsgeschoss liegt dagegen ein gemeinsamer Antrag vor. Dieser hat, soll er zum Urteil erhoben werden, der Sach- und Rechtslage zu entsprechen (BGE 104 V 162 E. 1 S. 165); wie aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, trifft dies vorliegend zu.

Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 bzw. Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) praxisgemäss besondere Umstände anerkannt und deshalb keine Verfahrenskosten erhoben.

Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.

Angesichts ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Vorliegend rechtfertigt es sich, von einem je hälftigen Obsiegen (Treppenumbau und Treppenlift) bzw. Unterliegen (Rückzug der übrigen Rechtsbegehren) auszugehen. Die Parteientschädigung wird somit (unter Berücksichtigung der Kostennote vom 27. September 2016 sowie in Anwendung des Rundschreibens vom 16. Dezember 2009 [abrufbar unter <www.justice.be.ch>]) auf Fr. 598.-- (4.6h x Fr. 130.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 46.45 und Fr. 51.55 Mehrwertsteuer, somit auf total Fr. 696.--, festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Das Verfahren IV/2016/392 (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. März 2016) wird, soweit der Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines Treppenlifts im Aussenbereich bis zur Haustüre betreffend, als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

2. Im Verfahren IV/2016/392 wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. März 2016 insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin Anspruch auf Hilfsmittel in Form eines Treppenumbaus und eines Treppenlifts vom Untergeschoss ins Eingangsgeschoss hat.

3. Das Verfahren IV/2016/393 (Verfügung der IV-Stelle Bern vom 9. März 2016) wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von 1‘000.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

5. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 696.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.

6. Zu eröffnen (R):

B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 27. September 2016)

Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

social insurancemobility aidsmootnessappeal withdrawalparty compensationcourt costspartial success

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the denial of an outdoor stair lift became moot after withdrawal of that request.

Extrahierter Entscheid

The proceeding concerning the outdoor stair lift was struck from the docket as moot.

Extrahierte Begründung

The appellant expressly withdrew that request and no longer pursued it.

Kernrechtsfrage

Whether the appellant was entitled to a stair remodeling and a lift from the basement to the entrance level.

Extrahierter Entscheid

The challenged decision was amended; the appellant has an entitlement to a stair remodeling and a lift from the basement to the entrance level.

Extrahierte Begründung

The respondent itself acknowledged this entitlement in its answer, and the joint request corresponded to the facts and law.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the denial of laundry-room adaptation became moot after withdrawal of that request.

Extrahierter Entscheid

The proceeding concerning the laundry-room adaptation was struck from the docket as moot.

Extrahierte Begründung

The appellant no longer maintained that request.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation after partial success and partial withdrawal.

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged; the cost advance was to be refunded, and the respondent had to pay party compensation of CHF 696.

Extrahierte Begründung

The court acknowledged special circumstances and treated the outcome as roughly half success and half failure.

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