Division of vested benefits after divorce

200 2016 274Verwaltungsgericht22.07.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

Following a divorce judgment ordering equal division of the spouses’ occupational pension entitlements, the Bern Administrative Court implemented the split. After reconciling the spouses’ vested benefits, WEF advance and interest adjustments, it found a difference of CHF 8,102.75 in favor of A., requiring a half-transfer of CHF 4,051.37 to B.’s vested benefits account with the C. pension foundation. The court ordered interest from the date the divorce became final, and it levied neither court costs nor party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 22 FZG, Art. 122 ZGB, Art. 25a FZG, Art. 281 ZPO; division of vested benefits after divorce: where the divorce judgment orders equal division and no party raises substantiated objections, the implementation court determines the transferable amount by comparing the vested benefits, including accrued interest and any related vested-benefit balances, as at the dates of marriage and divorce. A WEF advance does not preclude division; the part attributable to the marriage is to be taken into account as if still held in the vested-benefits institution (consid. 2). The amount to be transferred bears interest from the date of legal force of the divorce judgment until payment pursuant to Art. 12 BVV 2 or a higher regulatory rate. Proceedings under Art. 73(2) BVG are cost-free and normally do not give rise to party compensation.

Gesamter Gesetzestext

200 16 274 BV

KNB/SCM/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 22. Juli 2016

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Schädeli

A.________

B.________

und

Freizügigkeitsstiftung der D.________

C.________

betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Juli 2016, BV/16/274, Seite 1

In Erwägung:

Die am 27. August 2004 zwischen A.________ und B.________ geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Regionalgerichts ... vom 27. Januar 2016 geschieden, wobei in Ziff. 2 des Urteilsdispositivs festgehalten wurde, dass die ehelichen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen seien (Akten der Zivilabteilung, CIV ... [act. III] 113). Das Urteil erwuchs am 16. Februar 2016 in Rechtskraft (act. III 115).

Am 2. März 2016 übermittelte das Regionalgericht Bern-Mittelland dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Ehescheidungsakten CIV ... zur Durchführung des Teilungsverfahrens.

In der Folge eröffnete das Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung. Während Durchführung der erforderlichen Instruktionsmassnahmen erwog der Instruktionsrichter mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2016 unter anderem:

- Mit Schreiben vom 29. April 2016 hat die Pensionskasse des E.________ die Berechnung der F.________ vom 30. November 2015 aktualisiert. Demnach beträgt die per 16. Februar 2016 (Rechtskraft des Scheidungsurteils) aufgezinste Austrittsleistung Fr. 26‘470.--. Da offensichtlich nicht die F.________, sondern die Pensionskasse des E.________ als Vorsorgeeinrichtung involviert ist, wird die erstere aus dem Verfahren entlassen bzw. die letztere in das Verfahren einbezogen. Aufgrund der bereits am 9. März 2016 eingelangten Berechnung der Freizügigkeitsstiftung der D.________ ergibt sich ein zusätzliches Freizügigkeitsguthaben per 16. Februar 2016 von Fr. 36‘519.60. Somit resultiert seitens der abgeschiedenen Ehefrau insgesamt eine zu teilende Summe von Fr. 62‘989.60 (Fr. 26‘470.-- + Fr. 36‘519.60).

- Die H.________ Freizügigkeitsstiftung hat eine Freizügigkeitsleistung per 16. Februar 2016 von Fr. 41‘051.60 berechnet und am 9. Mai 2016 mitgeteilt, dass sie die Durchführbarkeit der Teilung nicht bestätigen könne, da die Angelegenheit mit dem WEF-Vorbezug hängig sei, die Rückzahlung sei fällig, da die Selbstnutzung des Wohneigentums nicht mehr erfüllt sei. Der WEF-Vorbezug hindert jedoch eine Teilung grundsätzlich nicht, zumal der Grossteil des vorbezogenen Guthabens bereits vorehelich geäufnet wurde und der andere Teil bei der Festlegung der Freizügigkeitsleistung aufzurechnen und zu teilen ist, wie wenn er noch bei der Freizügigkeitseinrichtung vorhanden wäre (vgl. ZBJV 2010 S. 77 mit Hinweis auf BGE 135 V 324 E. 4.2, 5.1; 133 V 25 E. 3.3.1).

Mit einer weiteren prozessleitenden Verfügung vom 7. Juni 2016 erwog der Instruktionsrichter insbesondere Nachstehendes:

- Am 2. Juni 2016 ist eine Berechnung und Durchführbarkeitserklärung der I.________ eingelangt (versicherte Person: B.________). Die Freizügigkeitsleistung während der Ehe beträgt demnach Fr. 5‘347.41. Dem Auszug aus dem per 25. Februar 2005 saldierten Freizügigkeitskonto ist zudem zu entnehmen, dass es sich beim an die Pensionskasse J.________ (heute: Pensionskasse der K.________ i.L.) überwiesenen Betrag von Fr. 129‘971.85 um voreheliches Vorsorgeguthaben handelt. Unter Berücksichtigung des damaligen Mindestzinssatzes von 2.5 % (vgl. Art. 12 lit. d der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]) ist folglich bis zum WEF-Vorbezug vom 19. Dezember 2005 (297 Tage) von einem Betrag von Fr. 132‘615.80 auszugehen (Fr. 3‘249.30 p.a. / 365 x 297 Tage = Fr. 2‘643.95 + Fr. 129‘971.85), der vorliegend von der Teilung ausgeschlossen ist. Demnach fällt die Differenz des WEF-Vorbezuges von Fr. 7‘384.20 (Fr. 140‘000.-- ./. Fr. 132‘615.80) auf die Ehedauer und ist bei der Festlegung der Freizügigkeitsleistung aufzurechnen und zu teilen, wie wenn der entsprechende Betrag noch vorhanden wäre (vgl. ZBJV 2010 S. 77 mit Hinweis auf BGE 135 V 324 E. 4.2, 5.1; 133 V 25 E. 3.3.1).

- Aus den am 2. Juni 2016 eingelangten Akten der C.________ (versicherte Person: B.________) geht hervor, dass der von der betreffenden Vorsorgeeinrichtung erwähnte Vorsorgefall ein Unfallereignis vom 25. Februar 2016 mit anschliessender Arbeitsunfähigkeit betrifft. Damit wäre ein allfälliger Vorsorgefall jedenfalls nicht vor Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am 16. Februar 2016 eingetreten, womit die Teilbarkeit bestehen bleibt (vgl. ZBJV 2010 S. 81 mit Hinweis auf BGE 132 III 401 E. 2.2; 133 III 401). Vor diesem Hintergrund hat die C.________ – unbesehen der laufenden Abklärungen zum Vorsorgefall – eine Berechnung der Austrittsleistung einzureichen.

Schliesslich erwog der Instruktionsrichter am 23. Juni 2016 im Wesentlichen Folgendes:

- Zusammen mit dem aufzurechnenden WEF-Vorbezug von Fr. 7’384.20 sowie den Freizügigkeitsleistungen der I.________ von Fr. 5‘347.41 bzw. der H.________ Freizügigkeitsstiftung von Fr. 41‘051.60 (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 27. Mai und 7. Juni 2016) resultiert seitens des abgeschiedenen Ehegatten insgesamt eine zu teilende Summe von Fr. 54‘886.86 (Fr. 7‘384.20 + Fr. 5‘347.41 + Fr. 41‘051.60 + Fr. 1‘103.65). Diesem Betrag steht eine zu teilende Summe der abgeschiedenen Ehefrau von Fr. 62‘989.60 gegenüber (vgl. prozessleitende Verfügung vom 27. Mai 2016).

- Zusammenfassend gedenkt der Instruktionsrichter – vorbehältlich substanziiert begründeter Einwendungen seitens der Verfahrensbeteiligten – die Freizügigkeitsstiftung der D.________ anzuweisen, den Betrag von Fr. 4‘051.37 ([Fr. 62‘989.60 ./. Fr. 54‘886.86] / 2) vom Konto von A.________ an die C.________ als Vorsorgeeinrichtung von B.________ zu übertragen, zuzüglich Zins ab Rechtskraft des Scheidungsurteils (16. Februar 2016) bis zum Auszahlungszeitpunkt entsprechend Art. 12 BVV 2 bzw. einem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz.

Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2016 erhielten die Verfahrensbeteiligten zudem Gelegenheit, bis am 14. Juli 2016 zur in Aussicht gestellten Teilung Stellung zu nehmen, wobei Stillschweigen als Zustimmung gelte. Während die – zur Vornahme der Überweisung vorgesehene – Freizügigkeitsstiftung der D.________ innert Frist mitteilte, sie habe keine Einwendungen gegen den Teilungsvorschlag, liessen sich die C.________ sowie die abgeschiedenen Ehegatten nicht vernehmen.

Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz, FZG; SR 831.42) legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122, 123 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).

Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.

Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451).

Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG).

Die abgeschiedenen Ehegatten haben gegen den Teilungsvorschlag keine Einwände erhoben resp. sich nicht vernehmen lassen. Die beteiligte Freizügigkeitsstiftung der D.________ hat sodann die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt und mitgeteilt, keine Einwendungen zu der in Aussicht gestellten Teilung zu haben (Schreiben vom 8. März und 4. Juli 2016 [in den Gerichtsakten]). Das während der Ehedauer angesparte Freizügigkeitsguthaben von A.________ beträgt Fr. 62‘989.60, dasjenige von B.________ Fr. 54‘886.86. Die zu teilende Differenz beläuft sich demnach auf Fr. 8‘102.75 (Fr. 62‘989.60 ./. Fr. 54‘886.86). Entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten hälftigen Teilungsschlüssel ist die Freizügigkeitsstiftung der D.________ anzuweisen, vom Freizügigkeitskonto von A.________ eine zu übertragende Austrittsleistung von Fr. 4‘051.37 (Fr. 8‘102.75 / 2) auf dasjenige von B.________ bei der Freizügigkeitsstiftung der C.________ zu überweisen. Dieser Betrag ist zudem von der Freizügigkeitsstiftung der D.________ ab dem 16. Februar 2016 (Eintritt der Rechtskraft der Ehescheidung) bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

Der zu überweisende Betrag liegt unter der massgeblichen Grenze von Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Freizügigkeitsstiftung der D.________ wird angewiesen, vom Freizügigkeitsguthaben von Frau A.________ (geb. ... 1959; Freizügigkeitskonto Nr. …) einen Betrag von Fr. 4‘051.37 auf das Freizügigkeitskonto von Herrn B.________ (geb. ... 1958; AHV-Nr. …) bei der C.________ zu überweisen.

2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 16. Februar 2016 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV 2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

-A.________

-B.________

-Freizügigkeitsstiftung der D.________

-C.________

-Bundesamt für Sozialversicherungen

zur Kenntnis:

-Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

pension splitdivorcevested benefitsWEF advanceinterestcostsoccupational pension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the vested benefits accrued during marriage had to be split and what amount must be transferred from A.'s account to B.'s pension institution.

Extrahierter Entscheid

The difference in vested benefits was to be split equally, requiring a transfer of CHF 4,051.37 from A.'s vested benefits account to B.'s account.

Extrahierte Begründung

The divorce judgment fixed a 50/50 split. After accounting for all vested benefits, WEF advance and accrued interest during the marriage, A.'s share exceeded B.'s by CHF 8,102.75, so half of that difference had to be transferred.

Kernrechtsfrage

Whether the transferred amount had to bear interest and from when.

Extrahierter Entscheid

Yes. The transferred amount bears interest from 2016-02-16 until payment at the rate under Art. 12 BVV 2 or any higher regulatory rate.

Extrahierte Begründung

Under the statutory scheme for pension division, the vested benefits to be transferred are to be increased to the divorce finality date and then bear interest until payment.

Kernrechtsfrage

Whether court costs and party compensation were due.

Extrahierter Entscheid

No court costs were levied and no party compensation was awarded.

Extrahierte Begründung

Under Art. 73(2) BVG, proceedings of this kind are free of costs; the court also followed its practice not to award party compensation.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.