Higher rent costs in supplementary benefits calculation

200 2015 688Verwaltungsgericht17.08.2016Modified

Zusammenfassung

The appellant challenged the cantonal social insurance office's refusal to recognize higher rent-related costs in the supplementary benefits calculation. After the court invited a response, the office proposed partial admission and the appellant later agreed to the adjustment. The single judge therefore partially upheld the appeal and amended the objection decision so that, from 1 June 2015, CHF 13,110 in rent costs must be counted among the recognized expenses. The court ordered the procedure free of charge and denied party compensation.

Regest

Art. 57 Abs. 4 GSOG; supplementary benefits calculation and procedural economy: where the parties subsequently submit a concordant request for partial approval, the court may dispose of the matter accordingly if the factual and legal situation permits it without further examination. In a free-of-charge procedure under cantonal organization law, no court costs are charged; absent a statutory basis, no party compensation is awarded (cf. BGE 127 V 207).

Gesamter Gesetzestext

200 15 688 EL

KNB/SCC/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 17. August 2016

Verwaltungsrichter Knapp

Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero

A.________

Beschwerdeführerin

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2016, EL/15/688, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

Mit Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 wies die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) eine Einsprache von A.________ gegen die AKB-Verfügung vom 29. Mai 2015 – betreffend Miet-Nebenkosten - ab.

Am 28. Juli 2015 (Poststempel) hat A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, dass in der EL-Berechnung höhere Mietkosten anzurechnen seien. Vom Gericht zur Beschwerdeantwort aufgefordert, stellte die AKB den Antrag, die Beschwerde sei in dem Sinn teilweise gutzuheissen, als ab 1. Juni 2015 Fr. 13‘110.-- als Mietkosten anzurechnen seien. Soweit weitergehend sei die Beschwerde abzuweisen.

Mit prozessleitender Verfügung vom 3. Dezember 2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Gericht mitzuteilen, ob sie mit der EL-Neuberechnung in der Beschwerdeantwort einverstanden sei, so dass das Verfahren im Sinne eines übereinstimmenden Antrags erledigt werden könne. In der Folge verstrich der angesetzte Termin unbenutzt und die Beschwerdeführerin liess auch danach (vorerst) nichts von sich hören.

Mit Eingabe vom 16. August 2016 (Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin Bezug nehmend auf die prozessleitende Verfügung vom 3. Dezember 2015 an das Gericht und ersuchte „eindringlich“ um „Anpassung (der) EL gemäss gerichtlicher Verfügung“.

Es liegt nunmehr ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf teilweise Gutheissung der Beschwerde in dem Sinn vor, als ab 1. Juni 2015 bei den anrechenbaren Ausgaben Mietkosten von Fr. 13‘110.-- zu berücksichtigen seien. Diesem übereinstimmenden Antrag ist aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen.

Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (BGE 127 V 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. Juli 2015 insoweit abgeändert, als ab 1. Juni 2015 bei den anrechenbaren Ausgaben Mietkosten von Fr. 13‘110.-- zu berücksichtigen sind. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Eingabe der Beschwerdeführerin vom 16. August 2016)

-Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

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