Division of occupational pension vested benefits after divorce

200 2015 620Verwaltungsgericht09.11.2015Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court decided the post-divorce division of the spouses’ occupational pension vested benefits. After the Regional Court had found that the benefits accrued during the marriage were to be split equally and had referred the matter, the administrative court calculated the marital vested-benefit difference at CHF 296,780.80 and ordered Swiss Life’s BVG foundation to transfer half, CHF 148,390.40, to A.’s vested-benefits account with the Swiss Employers’ Compensation Fund. The amount is interest-bearing from 2015-06-23. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 25a FZG; Art. 122 ZGB; Art. 22 FZG; Art. 281 ZPO; division of occupational pension vested benefits after divorce; where the divorce judgment fixes the split ratio and the parties raise no objections, the competent court must execute the division ex officio on the basis of the transferred file. The vested benefit subject to division equals the difference between the pension entitlements and vested-benefit assets at the date of divorce and those at the date of marriage, the latter being revalued to the divorce date. If both spouses have claims, only the net difference is divisible. The transferred amount bears statutory or higher reglementary interest from the date of finality of the divorce until payment (consid. 1-4). Costs are generally not levied in proceedings under Art. 73 BVG.

Gesamter Gesetzestext

200 15 620 BV

KOJ/COC/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 9. November 2015

Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Grütter

Gerichtsschreiberin Collatz

A.________

vertreten durch Fürsprecherin B.________

C.________

und

Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes Brunnmattstrasse 45, Postfach, 3001 Bern

BVG Sammelstiftung Swiss Life c/o Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich

D.________

betreffend Teilung der Austrittsleistung der beruflichen Vorsorge nach Ehescheidung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Nov. 2015, BV/15/620, Seite 1

In Erwägung:

-A.________und C.________ heirateten am 22. März 1991 vor dem Zivilstandsamt …. Mit Urteil des Regionalgerichts … vom 8. Juni 2015 wurde die Ehe geschieden. In Ziff. 3 des Urteildispositivs wurde festgestellt, dass die während der Ehe erworbenen Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge der Parteien je hälftig zu teilen seien (vgl. die unpaginierten Zivilakten CIV 13 1463). Das Urteil erwuchs am 23. Juni 2015 in Rechtskraft (Rechtskraftbescheinigung des Regionalgerichts … vom 30. Juni 2015, in den Gerichtsakten).

-Am 1. Juli 2015 übermittelte das Regionalgericht …dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Ehescheidungsakten zur Durchführung des Teilungsverfahrens gemäss Art. 25a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42).

-In der Folge wurde vom Verwaltungsgericht das Verfahren auf Teilung der Austrittsleistung eröffnet. Nach Durchführung der erforderlichen Instruktionsmassnahmen gab der Instruktionsrichter den abgeschiedenen Ehegatten mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2015 Gelegenheit, bis am 2. November 2015 zum nachfolgenden Urteilsdispositiv Stellung zu nehmen:

1. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life wird angewiesen, von der Austrittsleistung von Herrn C.________, Versicherten-Nr. …, einen Betrag von Fr. 148‘390.40 auf das Vorsorgekonto von Frau A.________, Versicherten-Nr. …, bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (AK105) zu überweisen.

2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 23. Juni 2015 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung gesprochen.

Im Weiteren wies der Instruktionsrichter darauf hin, dass Stillschweigen als Zustimmung gelte.

-Ein von A.________ persönlich verfasstes Schreiben vom 28. Oktober 2015 wurde vom Verwaltungsgericht an ihre Rechtsvertreterin weitergeleitet; diese hat in der Folge keine Stellungnahme eingereicht. Auch von C.________ ist innert Frist keine Stellungnahme eingegangen.

-Art. 25a FZG legt das Verfahren bei Scheidung fest. Können sich die Ehegatten über die bei der Ehescheidung zu übertragende Austrittsleistung (Art. 122 f. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]) nicht einigen, so hat das am Ort der Scheidung nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG; SR 831.40) zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durchzuführen, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]).

  • Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m Art. 25a FZG und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1). Auch die örtliche Zuständigkeit ist gemäss Art. 25a Abs. 1 FZG gegeben.

  • Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

  • Gehört ein Ehegatte oder gehören beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge an und ist bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten, so hat jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der nach dem FZG für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung des anderen Ehegatten. Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist nur der Differenzbetrag zu teilen (Art. 122 Abs. 1 und 2 ZGB). Ein Vorsorgefall kann jedoch nur bei demjenigen Ehegatten eintreten, der eine berufliche Vorsorge hat oder jedenfalls während der Ehe hatte (BGE 136 III 449 E. 3.4.2 S. 451).

  • Bei Ehescheidung werden die für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistungen nach den Art. 122 und 123 ZGB sowie Art. 280 und 281 ZPO geteilt. Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen (Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG).

-Weder die Rechtsvertreterin von A.________ noch C.________ haben gegen den mit prozessleitender Verfügung vom 12. Oktober 2015 in Aussicht gestellten Teilungsvorschlag innerhalb der angesetzten Frist Einwände erhoben resp. sich vernehmen lassen. Die beteiligten Vorsorgeeinrichtungen haben sodann die Durchführbarkeit der Teilung bestätigt (vgl. die entsprechenden Schreiben der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes vom 13. Juli 2015, der D.________ vom 18. März [richtig wohl: Juli] 2015 und der BVG Sammelstiftung Swiss Life vom 13. August 2015). Das während der Ehedauer bis am 23. Juni 2015 angesparte Freizügigkeitsguthaben von A.________ beträgt Fr. 32‘486.85 (Fr. 37‘295.50 – Fr. 4‘808.65). Das entsprechende Guthaben von C.________ auf denselben Zeitpunkt hin beläuft sich auf Fr. 329‘267.65 (vgl. diesbezüglich bereits die Ausführungen in der prozessleitenden Verfügung vom 12. Oktober 2015). Die Differenz der Austrittsleistungen von Fr. 296‘780.80 (Fr. 329‘267.65 – Fr. 32‘486.85) ist somit entsprechend dem im Scheidungsurteil festgelegten Teilungsschlüssel hälftig zu teilen und die BVG Sammelstiftung Swiss Life ist anzuweisen, von der Austrittsleistung von C.________ (Versicherten-Nr. …) einen Betrag von Fr. 148‘390.40 (Fr. 296‘780.80 : 2) auf das Freizügigkeitskonto von A.________ (Versicherten-Nr. …) bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (AK 105) zu überweisen. Dieser Betrag ist zudem von der BVG-Sammelstiftung Swiss Life ab dem 23. Juni 2015 (Eintritt der Rechtskraft der Scheidung) bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2, SR 831.441.1) bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

-Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG nicht zu erheben. Praxisgemäss sind auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

1. Die BVG-Sammelstiftung Swiss Life wird angewiesen, von der Austrittsleistung von Herrn C.________, Versicherten-Nr. …, einen Betrag von Fr. 148‘390.40 auf das Vorsorgekonto von Frau A.________, Versicherten-Nr. …, bei der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes (AK105) zu überweisen.

2. Das Guthaben gemäss Ziff. 1 ist ab dem 23. Juni 2015 bis zum Auszahlungszeitpunkt nach Art. 12 BVV2 bzw. nach dem allenfalls reglementarisch vorgesehenen höheren Zinssatz zu verzinsen.

3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Zu eröffnen (R):

  • Fürsprecherin B.________ z.H. A.________

C.________

Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes

BVG-Sammelstiftung Swiss Life

D.________

Bundesamt für Sozialversicherungen

zur Kenntnis:

  • Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14

Der Kammerpräsident:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

pension divisiondivorcevested benefitsinterestcourt costsoccupational pension

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Division of vested benefits after divorce under the fixed split ratio

Extrahierter Entscheid

The difference in vested benefits accrued during the marriage had to be divided equally, resulting in a transfer of CHF 148,390.40 from C.'s pension asset to A.'s vested benefits account.

Extrahierte Begründung

The divorce judgment fixed a 50/50 split; both pension institutions confirmed feasibility; no objections were filed; the court calculated the marital vested-benefit balances and ordered half of the difference to be transferred.

Kernrechtsfrage

Interest on the transferred vested-benefit amount

Extrahierter Entscheid

The transferred amount bears interest from 2015-06-23 until payment at the BVV 2 rate or a higher reglementary rate if applicable.

Extrahierte Begründung

Under the applicable pension rules, the amount must be interest-bearing from the date the divorce became final until disbursement.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

No court costs are charged and no party compensation is awarded.

Extrahierte Begründung

In proceedings under the BVG, costs are not levied and, as a matter of practice, no compensation is granted.

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