EL: maintenance contributions and tax assumption as deductible expenses

200 2015 559Verwaltungsgericht02.09.2016Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

An AHV pensioner challenged the denial of supplementary benefits for 2015. The court held that monthly payments to his separated partner for cohabitation were already included in the basic living allowance and could not be deducted again. However, taxes assumed under the separation agreement could qualify as family-law maintenance contributions if payment is proven. The appeal was therefore partially upheld, the objection decision set aside, and the matter remitted to the compensation office for a new calculation. No court costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 10 Abs. 1 ELG; Abgrenzung zwischen allgemeinem Lebensbedarf und separat abzugsfähigen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen. Leistungen an die getrennt lebende Ehegattin bzw. an eine Lebenspartnerin für den gemeinsamen Haushalt fallen grundsätzlich in den pauschalen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf und sind nicht nochmals als Ausgabe anrechenbar. Demgegenüber können aufgrund einer Trennungsvereinbarung übernommene Steuern als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge berücksichtigt werden, sofern deren Zahlung nachgewiesen ist. Ist eine solche Position noch abzuklären, ist die Sache zur neuen Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

200 15 559 EL

GRD/FRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2016

Verwaltungsrichter Grütter

Gerichtsschreiberin Franzen

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern

Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2016, EL/15/559, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1941 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht eine AHV-Rente (Dossier der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 22; 25). Er meldete sich im Februar 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (AB 1).

Mit Verfügung vom 13. Mai 2015 wies die AKB einen Anspruch der Versicherten auf EL für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis auf weiteres ab (AB 41). Dabei wurden in den entsprechenden EL-Berechnungen familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 12‘000.— in der Position „Ausgaben“ eingesetzt (AB 40). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache unter Beilage verschiedener Unterlagen (AB 45 - 51). Unter anderem machte er geltend, er bezahle die Krankenkassenprämien seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau und habe Schulden bei verschiedenen Gläubigern. Mit Entscheid vom 5. Juni 2015 (AB 55) wies die AKB die Einsprache ab, wobei sie die vom Versicherten bezahlten Krankenkassenprämien seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau in der Position „Ausgaben“ als familienrechtliche Unterhaltsbeiträge berücksichtigte (AB 54 f.).

B.

Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Juni 2015 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Neuberechnung seines EL-Anspruchs unter Beilage der provisorischen Steuerrechnung 2015 seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau.

Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2015 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche-rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2015 (AB 55). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf EL ab Januar 2015.

1.3 Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht für 2015 den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

2.2 Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2015 für Alleinstehende Fr. 19'290.-- und für Ehepaare Fr. 28'935.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 15. Oktober 2014 [SR 831.304]).

Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung sowie geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer macht beschwerdeweise geltend, seine monatlichen Pensionszahlungen an seine Lebenspartnerin für die Wohngemeinschaft in der Höhe von Fr. 500.-- monatlich bzw. Fr. 6‘000.-- jährlich seien in der EL-Berechnung zu berücksichtigen.

Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (vgl. E. 2.2 hiervor) beinhaltet alle Ausgaben, für die nicht eine separate Ausgabenposition gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG vorgesehen ist. Mit dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sind sämtliche Kosten für Nahrungsmittel, Bekleidung, Körperpflege, Energieverbrauch (Elektrizität, Gas usw.), Kommunikation, Transport, Freizeitaktivitäten, Steuern sowie Versicherungen (ausgenommen Krankenkassenprämien) zu decken (Urs Müller, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl. 2015, Art. 10 N. 142). Die geltend gemachten Pensionszahlungen von Fr. 500.-- monatlich sind in dieser Ausgabenposition enthalten und können deshalb in der EL-Berechnung nicht nochmals berücksichtigt werden.

3.2 Des weiteren hat der Beschwerdeführer im EL-Antragsformular (AB 1 S. 2) geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 17‘196.-- geltend gemacht. Davon hat die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren Fr. 16‘394.-- anerkannt (AB 55). Im Beschwerdeverfahren macht der Beschwerdeführer - wie bereits im Einspracheverfahren - die Übernahme der Zahlung der Kantons- und Gemeindesteuern 2015 gemäss Trennungsvereinbarung (AB 8) geltend und legt eine Steuerrechnung über Fr. 2‘001.90, zahlbar per 31. Oktober 2015, bei. Falls der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin den entsprechenden Zahlungsbeleg vorlegen kann, ist dieser Betrag vorliegend ebenfalls als Unterhaltsbeitrag zu berücksichtigen. Zumal die Übernahme der Steuern in der Trennungsvereinbarung ausdrücklich vereinbart worden ist (AB 8 Ziff. 4).

3.3 Dementsprechend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der angefochtene Einspracheentscheid (AB 55) aufzuheben und die Sache zur Prüfung im Sinne der E. 3.1 f. hiervor und anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.

4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m Art. 61 lit. a ATSG).

4.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer kein Parteikostenersatz zuzusprechen. Für die Interessenwahrung entstand im vorliegenden Verfahren kein Arbeitsaufwand, der das für die einzelne Person im Rahmen der Besorgung persönlicher Angelegenheiten Übliche und Zumutbare überschritt (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 5. Juni 2015 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

-Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

supplementary benefitsmaintenance contributionsbasic living allowancetax assumptionremandseparated spouseexpense deductionparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether monthly payments of CHF 500 to the separated partner for cohabitation can be deducted in the EL calculation.

Extrahierter Entscheid

No. Such payments are covered by the general living expense allowance and cannot be deducted again as a separate expense.

Extrahierte Begründung

The basic amount already includes ordinary living costs such as food, clothing, hygiene, energy, communication, transport, leisure, taxes and insurance premiums other than health insurance.

Kernrechtsfrage

Whether the insured's assumption of his separated spouse's cantonal and communal taxes under the separation agreement must be recognized as family-law maintenance contributions.

Extrahierter Entscheid

Yes, provided the payment evidence is produced; the tax assumption agreed in the separation agreement is to be treated as a maintenance contribution.

Extrahierte Begründung

The separation agreement expressly provided for assumption of the taxes, so the amount may be included as a deductible maintenance contribution once payment is shown.

Kernrechtsfrage

Whether the disputed refusal of supplementary benefits from 1 January 2015 must be upheld in full.

Extrahierter Entscheid

No. The appeal succeeds in part and the case is remitted for further clarification and a new decision.

Extrahierte Begründung

Because one asserted expense may still have to be included, the prior decision cannot stand unchanged and the administration must recalculate the EL entitlement.

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