Late job-search proof justified six-day unemployment suspension

200 2015 408Verwaltungsgericht18.08.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed a beco decision confirming a six-day unemployment-insurance suspension for insufficient job-search efforts in November 2014. He argued that further applications had been mailed on 2 December 2014, but the court held that the WebStamp receipt did not prove that the letter was actually posted in time. The late submissions were therefore disregarded, leaving only one timely application, which was plainly insufficient. The court also found the six-day sanction proportionate and within the authority’s discretion. The appeal was dismissed, with no court costs and no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 17 Abs. 1 AVIG, Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG, Art. 26 Abs. 2 AVIV; Nachweis und Frist der Arbeitsbemühungen: Die versicherte Person hat ihre Stellensuche in jeder Kontrollperiode fristgerecht und belegbar einzureichen. Ein blosses Porto- oder WebStamp-Dokument beweist weder die tatsächliche Aufgabe der Sendung noch die rechtzeitige Übergabe an die Post. Wird die Eingabefrist ohne entschuldbaren Grund verpasst, sind die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen unbeachtlich; die betroffene Person wird so behandelt, als hätte sie diese nicht vorgenommen. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist bei ungenügenden Bemühungen zu bestätigen, sofern Dauer und Verschuldensgrad im gesetzlichen Rahmen liegen und kein triftiger Grund für ein Eingreifen in das Verwaltungsermessen besteht (consid. 3-4).

Gesamter Gesetzestext

200 15 408 ALV

ACT/FRN/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 18. August 2015

Verwaltungsrichter Ackermann

Gerichtsschreiberin Franzen

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (ER RD 211/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Aug. 2015, ALV/15/408, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1993 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 6. November 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum … (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des RAV Region … [act. IIA] 5-6) und stellte am 16. Dezember 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse … [act. IIB] 38-39).

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2014 (act. IIA 32) teilte das RAV dem Versicherten mit, dass die Arbeitsbemühungen für den Monat November 2014 (vgl. act. IIA 19) ungenügend seien und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu schriftlich bis zum 22. Dezember 2014 zu äussern. Der Versicherte liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (act. IIA 74-76) stellte das RAV den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode November 2014 im Umfang von sechs Tagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 9) wies das beco, Berner Wirtschaft (nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner), mit Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (act. II 12-15) ab.

Mit Verfügung vom 23. Januar 2015 (act. IIA 71-73) stellte das RAV den Versicherten wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragstellung im Umfang von elf Einstelltagen in seiner Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.

B.

Gegen den Einspracheentscheid vom 27. April 2015 erhob der Versicherte am 8. Mai 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. Juni 2015 beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. April 2015 (act. II 12-15). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode November 2014.

1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen (act. II 13) und einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘257.00 (act. IIB 42) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528).

2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

2.3 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227; ARV 2014 S. 147 E. 3.1).

2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leistungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).

3.

3.1 Bezüglich der Kontrollperiode November 2014 ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in quantitativer und qualitativer Sicht genügende Arbeitsbemühungen erbracht hat respektive ob er den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen fristgemäss eingereicht hat.

3.2 Mit Beschwerde vom 8. Mai 2015 machte der Beschwerdeführer mit Verweis auf seine Einsprache vom 16. Februar 2015 (act. II 9) im Wesentlichen geltend, am 2. Dezember 2014 ein Nachweisformular mit weiteren Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode November 2014 per Post an das RAV geschickt zu haben. Dies belege die Quittung „WebStamp“ der Schweizerischen Post, gemäss welcher am 2. Dezember 2014 die Frankierung eines A-Post-Standardbriefs mit dem Betrag von Fr. 1.00 in Auftrag gegeben wurde, sowie eine „WebStamp“, welche die Adresse des RAV und den Vermerk „Test“ beinhaltet (act. II 5-6). Gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners ist das angebliche Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2014 mit den weiteren Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode 2014 nicht beim RAV eingetroffen. Eine nochmalige Suche im Scancenter des RAV blieb erfolglos (act. II 10).

Nach dem Gesagten ist nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis seiner Bewerbungen der Post rechtzeitig übergeben hat und damit die Frist gewahrt hätte (vgl. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Daran ändert auch die Quittung „WebStamp“ vom 2. Dezember 2014 (act. II 5) nichts, denn diese belegt lediglich, dass eine entsprechende Frankatur gedruckt worden ist, so wie z.B. die Quittung einer Poststelle allein den Verkauf einer Briefmarke belegt. Nicht nachgewiesen ist jedoch einerseits, dass das entsprechende Wertzeichen tatsächlich verwendet worden ist, und andererseits, dass das entsprechende Schreiben auch rechtzeitig der Post übergeben worden ist. Der Beschwerdeführer trägt das Risiko der Beweislosigkeit (vgl. Ziff. 2.4 hiervor).

3.3 Auch wenn der Beschwerdeführer – wie in der Beschwerde vorgebracht – die Arbeitsbemühungen am Beratungsgespräch vom 16. Dezember 2014 (act. IIA 63) vorgelegt haben sollte, wären sie verspätet eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hätte die Arbeitsbemühungen bis spätestens am Freitag, 5. Dezember 2014, einreichen müssen (vgl. Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Da die Arbeitsbemühungen für den Monat November 2014 verspätet eingereicht worden sind, sind sie nach Art. 26 Abs. 2 Satz 2 AVIV nicht zu berücksichtigen und der Beschwerdeführer wird so gestellt, wie wenn er die entsprechenden Bemühungen gar nicht getätigt hätte (auch wenn er dies getan hat). Diese Regelung ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 139 V 164 E. 3.2 S. 166 f.) rechtmässig. Ein entschuldbarer Grund für das Verstreichenlassen der Frist des Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.

3.4 Zu berücksichtigen ist damit allein die Bewerbung vom 6. November 2014 (act. IIA 19), die rechtzeitig beim RAV eingelangt ist. Diese einzelne Bewerbung ist jedoch klar ungenügend, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Anspruchsberechtigung einzustellen ist (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG).

4.

4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen (act. II 13).

Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a-c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens kommt der Verwaltung ein Ermessen zu, in welches der Richter nur bei Vorliegen eines triftigen Grundes eingreift (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152). Vorliegend besteht kein solcher Grund, weshalb die verfügte Einstelldauer von sechs Tagen (act. II 13), die somit im mittleren Bereich des leichten Verschuldens liegt, zu bestätigen ist.

5.

Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

6.

6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-B.________ z.H. des Beschwerdeführers

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

-Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

unemployment insurancejob-search effortslate filingproof of mailingsuspension of entitlementadministrative discretionburden of proofprocedural costs

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the job-search evidence for November 2014 was filed on time and could be considered

Extrahierter Entscheid

The insured person did not prove that the additional job-search documents were handed to the post in time; the WebStamp receipt only proved printing of postage, not mailing.

Extrahierte Begründung

Because timely postal delivery was not established and no excusable reason for missing the deadline was shown, the late evidence could not be taken into account under the AVIV deadline rule.

Kernrechtsfrage

Whether the insured person made sufficient job-search efforts during the November 2014 control period

Extrahierter Entscheid

Only one timely application remained to be assessed, and that was clearly insufficient.

Extrahierte Begründung

After excluding the late submissions, the remaining single application did not satisfy the statutory duty to make sufficient efforts to find suitable work.

Kernrechtsfrage

Whether the six-day suspension in entitlement was appropriate

Extrahierter Entscheid

The six-day suspension was proportionate and fell within the authority's discretion for light fault.

Extrahierte Begründung

The sanction was within the statutory range and no reason justified judicial intervention in the administrative assessment of fault.

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