Late signature cured? Appeal against non-entry dismissed

200 2015 321Verwaltungsgericht06.07.2015Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed the unemployed claimant’s appeal against the beco’s non-entry decision. He had filed an unsigned objection to a 39-day suspension of benefits and did not cure the defect within the deadline set by the authority, nor did he seek an extension or restitution. The court held that limited German skills did not excuse the failure, since he could have sought assistance. The court also ordered no costs and no party compensation.

Omnilex-Regeste

Art. 10 Abs. 4 und 5 ATSV; Art. 39, 40 Abs. 3 und 41 ATSG: Einsprachen gegen schriftliche Verfügungen müssen unterzeichnet sein; fehlt die Unterschrift, ist unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Wird der Mangel nicht rechtzeitig behoben und liegt weder Fristerstreckung noch Wiederherstellungsgrund vor, ist das Nichteintreten rechtmäßig. Sprachunkunde einer Amtssprache entschuldigt die Fristversäumnis grundsätzlich nicht; wer den Inhalt einer Anordnung nicht versteht, muss sich über deren Tragweite erkundigen oder Dritthilfe beiziehen (E. 3.3).

Gesamter Gesetzestext

200 15 321 ALV

SCP/JAP/SEE

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 6. Juli 2015

Verwaltungsrichter Schütz

Gerichtsschreiber Jakob

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 30. März 2015 (ER RD 299/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Juli 2015, ALV/15/321, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Der 1980 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde vom beco Berner Wirtschaft (fortan beco bzw. Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 25. Februar 2015 wegen erstmaliger Ablehnung einer zumutbaren Arbeitsstelle im Umfang von 39 Tagen ab 1. März 2015 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (Akten des beco, Dossier RAV [act. IIA], 81-83).

B.

Nachdem der Versicherte mit nicht unterzeichnetem Einschreiben vom 27. Februar 2015 (Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II], 5-7) gegen die Verfügung opponiert hatte, forderte ihn das beco am 3. März 2015 auf, die Einsprache bis zum 10. März 2015 eigenhändig zu unterzeichnen, widrigenfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (act. II 8). Dieser Aufforderung kam der Versicherte innert Frist nicht nach, worauf das beco mit Entscheid vom 30. März 2015 (act. II 11 f.) auf die Einsprache vom 2. März 2015 (richtig: 27. Februar 2015) nicht eintrat.

C.

Am 7. April 2015 gelangte beim beco eine vom Versicherten unterschriebene Kopie seiner Einsprache vom 27. Februar 2015 ein, worauf das beco diese zur Behandlung als Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete.

Nach Aufforderung des Instruktionsrichters vom 8. April 2015 zur Beschwerdeverbesserung innert Nachfrist, beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Mai 2015 sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, auf seine Einsprache einzutreten.

In seiner Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2015 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. März 2015 (act. II 11 f.). Streitig und zu prüfen ist unbesehen der materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers einzig, ob der Beschwerdegegner auf seine Eingabe vom 27. Februar 2015 zu Recht nicht eingetreten ist.

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Soweit sich die Einsprache gegen eine Verfügung richtet, die eine Leistung nach AVIG zum Gegenstand hat, ist sie schriftlich zu erheben (vgl. Art. 10 Abs. 2 lit. a ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4 erster Satz ATSV). Genügt die Einsprache den Anforderungen nach Art. 10 Abs. 1 ATSV nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

2.2 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

Eine vom Versicherungsträger angesetzte Frist kann aus zureichenden Gründen erstreckt werden, wenn die Partei vor Ablauf der Frist darum ersucht (Art. 40 Abs. 3 ATSG). Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

3.

3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der amtlichen Akten in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass die innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers vom 27. Februar 2015 (act. II 5-7) keine Unterschrift trug. Bei dieser Ausgangslage forderte der Beschwerdegegner ihn am 3. März 2015 (act. II 8) zu Recht unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall auf, den entsprechenden Mangel innert Frist zu beheben (vgl. E. 2.1 hievor). Sodann ist seitens des Beschwerdeführers anerkannt (vgl. Eingabe vom 1. Mai 2015), dass er dieser Aufforderung, die ihm am 5. März 2015 zugestellt wurde (act. II 10), nicht bis am 10. März 2015 nachkam.

3.2 Unter Berücksichtigung der für Einschreibesendungen geltenden Abholfrist von sieben Tagen (vgl. Schweizerische Post, Allgemeine Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» für Privatkunden bzw. Geschäftskunden, Ausgabe Januar 2015, Ziff. 2.5.7 lit. b bzw. Ziff. 2.3.7 lit. b; abrufbar unter <www.post.ch>) und der damit verbundenen gesetzlichen Zustellfiktion für den Fall des Nichtabholens (vgl. Art. 38 Abs. 2bis ATSG), erweist sich die im Schreiben vom 3. März 2015 (act. II 8) angesetzte Frist bis 10. März 2015 als zu kurz (vgl. etwa Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 61 N. 54, wonach im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. b ATSG praxisgemäss eine Frist von in der Regel zehn Tagen angesetzt wird). Dies schadet indes im vorliegenden Fall deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer der Aufforderung auch nicht bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 30. März 2015 (act. II 11 f.), sondern erst am 2. April 2015 nachkam (vgl. Briefumschlag mit Poststempel [in den Gerichtsakten]). Zudem stellte er weder ein Fristerstreckungsgesuch noch bringt er Gründe für eine Wiederherstellung der Frist vor (vgl. E. 2.2 hievor), vielmehr macht er einzig geltend, er habe den Inhalt des Schreibens vom 3. März 2015 (act. II 8) wegen seinen begrenzten Deutschkenntnissen nicht verstanden (vgl. Eingabe vom 1. Mai 2015).

3.3 Nach konstanter Rechtsprechung entschuldigen mangelnde Kenntnisse einer Amtssprache eine Fristversäumnis nicht. Wird ein Entscheid bzw. eine Verfügung nicht verstanden, so ist es dem Betroffenen zumutbar, sich nach dessen bzw. deren Inhalt und Tragweite zu erkundigen. Ein unverschuldetes Hindernis, innert Frist zu handeln, liegt darin nicht vor (vgl. ZAK 1991 S. 323 E. 2, 1981 S. 39 f. E. 1; vgl. auch LGVE 1977 II Nr. 52).

Nach eigenen Angaben verfügt der Beschwerdeführer über mündliche Grundkenntnisse der deutschen Sprache (act. IIA 25, 63). Selbst wenn er wegen Sprachunkenntnis die schriftliche Anordnung vom 3. März 2015 (act. II 8) tatsächlich nicht verstanden hätte – was vorliegend nicht erstellt ist aber offen bleiben kann – wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, sich zu erkundigen oder Dritthilfe zu beanspruchen, wie er es bereits kurz zuvor für das Verfassen der Einsprache (act. II 5-7; vgl. Eingabe vom 1. Mai 2015 S. 1) sowie im Rahmen früherer Korrespondenz getan hatte (act. IIA 56). Dies hat umso mehr zu gelten, als es bloss um Hilfe im Bezug auf das Verständnis der Anordnung gegangen wäre, er den Mangel hingegen durch seine Unterschrift selbst hätte beheben können. Der Einsprache­entscheid vom 30. März 2015 (act. II 11 f.) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.

4.

4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

-Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

unemployment insuranceobjectionsignature defectnon-entrydeadlinerestitutionlanguage barriercourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the respondent correctly refused to enter into the unsigned objection after the cure deadline expired.

Extrahierter Entscheid

Yes. The objection lacked a signature, the defect was properly flagged, and the appellant did not remedy it in time or request extension or restitution.

Extrahierte Begründung

Unsigned written objections under ATSV must be cured within an adequate deadline with a warning of non-entry. Although the set deadline was short, the appellant still failed to sign even by the date of the non-entry decision and offered no valid ground for late filing; language difficulties do not excuse default when help could have been sought.

Kernrechtsfrage

Whether court costs or party compensation should be awarded.

Extrahierter Entscheid

No. In unemployment insurance proceedings no costs are charged, and the appellant is not entitled to compensation when unsuccessful.

Extrahierte Begründung

Under AVIG in connection with ATSG, the proceeding is cost-free; unsuccessful appellants receive no party compensation.

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