200 15 238 IV
KNB/BOC/KRK
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 21. Mai 2015
Verwaltungsrichter Knapp
Gerichtsschreiberin Bossert
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 4. Februar 2015
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2015, IV/15/238, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Mit Verfügung vom 4. Februar 2015 forderte die IV-Stelle Bern von A.________ – unter Hinweis auf eine bloss teilweise Verrechnung einer IV-Forderung mit einer EL-Nachzahlung – Fr. 1‘286.-- zurück.
Am 6. März 2015 hat A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, gegen die Rückforderungsverfügung vom 4. Februar 2015 Beschwerde erhoben und deren Aufhebung beantragt (Rechtbegehren Ziffer 1). Mit prozessleitender Verfügung vom 12. März 2015 wurde die IV-Stelle zur Beschwerdeantwort samt Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) aufgefordert. Mit Beschwerdeantwort vom 28. April 2015 beantragte die IV-Stelle dem Gericht (anstatt direkt eine Wiedererwägungsverfügung zu erlassen), unter Hinweis auf die beigelegte AKB-Stellungnahme, die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2015. In der Folge wurde vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Kostennote einverlangt.
Es liegt ein übereinstimmender Antrag der Parteien auf (ersatzlose) Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 4. Februar 2015 vor. Diesem übereinstimmenden Antrag ist aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 20. Mai 2015 erscheint angemessen und gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. Entsprechend ist die Parteientschädigung auf Fr. 1‘727.55 (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen.
Die vereinfachte Verfahrenserledigung gilt als besonderer Umstand gemäss Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21), der es rechtfertigt, keine Verfahrenskosten zu erheben. Der von Seiten der Beschwerdeführerin für dieses Verfahren geleistete Kostenvorschuss ist nach Rechtskraft des Entscheids zurück zu erstatten.
Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 4. Februar 2015 aufgehoben.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von Seiten der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.-- wird zurückerstattet.
3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'727.55 (inkl. Auslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zu eröffnen (R):
Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
IV-Stelle Bern
Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.