Late appeal against non-entry decision on social assistance recovery

200 2015 1032Verwaltungsgericht25.01.2016Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bern Administrative Court dismissed A.'s appeal against the Regierungsstatthalteramt's non-entry decision concerning a social assistance recovery and sanction order. It held that his filing to the cantonal social office was not recognizable as an appeal and therefore did not preserve the deadline or trigger a forwarding duty. Because the appellant had been served with the original decision on 26 September 2015, his complaint of 9 November 2015 was late. The court also refused costs and party compensation in view of the social assistance proceedings.

Omnilex-Regeste

Art. 4 Abs. 1 and Art. 42 Abs. 3 VRPG; timeliness of an appeal filed with an allegedly incompetent authority. A submission to an authority outside the competent appeal path preserves the time limit only if it can objectively be recognized as an appeal; a mere request for an opinion or informal clarification does not trigger any forwarding duty. A complaint against a non-entry decision must, on pain of inadmissibility, address the specific reasons for non-entry and show their incorrectness. In social assistance matters, court costs are waived under Art. 53 SHG; absent a compensable success, neither party is entitled to compensation (Art. 108 Abs. 3 and Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Gesamter Gesetzestext

200 15 1032 SH

MAW/REL/ARJ

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 25. Januar 2016

Verwaltungsrichter Matti

Gerichtsschreiberin Renz

A.________

Beschwerdeführer

gegen

Einwohnergemeinde B.________

Beschwerdegegnerin

Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne Schloss, 2560 Nidau

Vorinstanz

betreffend Entscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 19. November 2015 (shbv 61/2015)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan. 2016, SH/15/1032, Seite 1

Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Mit Verfügung vom 24. September 2015 (Akten des Regierungsstatthalteramts Biel [RSA bzw. Vorinstanz; act. II] „Unterlagen GEF“) forderte die Sozialhilfebehörde der Einwohnergemeinde B.________ (Beschwerdegegnerin) von A.________ (Beschwerdeführer) unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 10‘117.35 zurück und kürzte den Grundbedarf für den Lebensunterhalt während sechs Monaten um 15 %, ausmachend Fr. 146.–. Zudem verfügte sie, dass keine Integrationszulagen und keine situationsbedingten Leistungen gewährt würden und dass nach Ablauf der Sanktion monatlich Fr. 150.– von der laufenden Unterstützung als Rückerstattung verrechnet würden. Diese Verfügung war mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen.

2. Mit Eingabe vom 28. September 2015 (act. II „Unterlagen GEF“) wandte sich A.________ an das Sozialamt der Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern (GEF) und schilderte seine Sicht der Dinge und wollte wissen, was Herr Perrenoud (als Direktor der GEF) darüber denke und ob es sich lohne, gegen die Verfügung etwas zu unternehmen bzw. ob er sie einfach hinnehmen müsse. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 (act. II „Beilage BF“) antwortete die Vorsteherin des Sozialamtes der GEF und machte A.________ auf sein Beschwerderecht bei der Vorinstanz innerhalb einer Frist von 30 Tagen aufmerksam.

3. In der Folge gelangte A.________ mit Schreiben vom 9. November 2015 (act. II pag. 1 f.) an die Vorinstanz, welche das Schreiben als Beschwerde entgegennahm und A.________ die Gelegenheit gab, sich zur verspäteten Beschwerdeführung zu äussern. In seiner Stellungnahme vom 16. November 2015 (act. II pag. 6) machte dieser geltend, er habe zunächst die Antwort der GEF abwarten wollen, bevor er Beschwerde erhoben habe. Zudem halte er an der Beschwerde fest. Mit Entscheid vom 19. November 2015 (act. II pag. 8 - 10) trat die Vor­instanz auf die Beschwerde nicht ein, da diese verspätet sei.

4. Am 23. November 2015 erhob A.________ gegen diese Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht und machte geltend, er habe nicht unrechtmässig Sozialhilfe bezogen. Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 26. November 2015 auf eine Vernehmlassung und die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2015 die Bestätigung des Nichteintretensentscheids der Vorinstanz. Am 28. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein.

5. Wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, muss zumindest rudimentär angezeigt werden, warum die von der Vorinstanz angeführten Nichteintretensgründe nicht zutreffen (vgl. BVR 2006 S. 470 E. 2.4.3; VGE 2010/363 vom 17.6.2011, E. 1.2, 2011/34 vom 21.2.2011, E. 2.2). Der Beschwerdeführer hätte also in seiner Beschwerde vom 23. No­vember 2015 darlegen müssen, dass – und weshalb – die Vorinstanz zu Unrecht auf seine Beschwerde vom 9. November 2015 (act. II pag. 1 f.) nicht eingetreten ist. Er hat dies nicht getan, sondern lediglich wiederholt, dass er keine unrechtmässigen Sozialhilfebeiträge bezogen habe. Auf die Beschwerde vom 23. November 2015 wäre damit eigentlich nicht einzutreten. Auch wenn zur Beschwerdeverbesserung noch genügen Zeit bestanden hätte, erweist sich aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage die Beschwerde als von vornherein unbegründet, weshalb aus verfahrensökonomischen Gründen darauf verzichtet wurde, eine Nachfrist zur Verbesserung anzusetzen (vgl. Ziff. 6 hiernach).

6. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid war die Verfügung vom 24. September 2015 dem Beschwerdeführer am 26. September 2015 eröffnet bzw. zugestellt worden (act. II pag. 9 Ziff. 2.2). Die Beschwerdefrist endete also am 26. Oktober 2015 und war damit längst abgelaufen, als der Beschwerdeführer seine Beschwerde am 9. November 2015 einreichte.

Grundsätzlich haben angerufene Behörden, welche zur Behandlung einer Beschwerde nicht zuständig sind, die entsprechende Eingabe an die Verwaltungs- oder Verwaltungsjustizbehörde weiterzuleiten und den Absender darüber zu informieren (Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]). Der Beschwerdeführer führte in seinem Schreiben vom 28. September 2015 (act. II „Unterlagen GEF“) an die GEF nicht näher aus, dass er die Verfügung anfechten möchte, sondern hielt fest, dass er gerne eine Antwort hätte, „wie Herr Perrenoud darüber denkt“, und schloss seine Ausführungen mit dem Satz „Ich möchte nur Ihre Meinung dazu haben mehr nicht“. Damit war dieses Schreiben an die GEF klarerweise nicht als Beschwerde aufzufassen, weshalb seitens der GEF auch keine Weiterleitungspflicht an die zuständige Vorinstanz bestand. Entsprechend war auch die Frist nicht durch eine fristgemässe Eingabe bei der unzuständigen Behörde nach Art. 42 Abs. 3 VRPG gewahrt.

Wenn der Beschwerdeführer schliesslich ausführt, dass er zunächst die Antwort des Sozialamtes der GEF habe abwarten wollen, bevor er die Beschwerde bei der Vorinstanz erheben konnte, ist dies nicht behilflich. Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2015 richtig ausführt, hatte der Beschwerdeführer aufgrund der korrekten Rechtsmittelbelehrung auf der Verfügung vom 2. September 2015 (act. II „Unterlagen GEF“) Kenntnis von seinen Rechtsmittelmöglichkeiten und insbesondere der Beschwerdefrist von 30 Tagen. Er konnte damit nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass er zunächst die Antwort des Sozialamtes der GEF abwarten konnte, bevor er eine entsprechende Beschwerde bei der Vorinstanz erhob, zumal er eine solche ohne weiteres zunächst fristgerecht einreichen und später (ohne Kostenfolge) hätte zurückziehen können.

Damit ist die Vorinstanz zu Recht auf die verspätete Beschwerde vom 9. November 2015 nicht eingetreten und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).

8. Verfahrenskosten sind nicht zu erheben (Art. 53 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]) und bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

A.________

Einwohnergemeinde B.________, Soziale Dienste (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2015)

Regierungsstatthalteramt Biel (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2015)

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

social assistanceappeal deadlinenon-entry decisionforwarding dutyadmissibilitycost waiverparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal against the non-entry decision was sufficiently reasoned and admissible

Extrahierter Entscheid

The appeal did not engage with the reasons for the non-entry decision and would in principle have been inadmissible; the court nevertheless addressed the merits and dismissed it.

Extrahierte Begründung

A challenge to a non-entry decision must at least explain why the lower authority's non-entry grounds are wrong. The appellant merely repeated his view on the merits and did not attack the timeliness finding.

Kernrechtsfrage

Whether the earlier letter to the social office preserved the appeal deadline or triggered a forwarding duty

Extrahierter Entscheid

No. The letter was not clearly an appeal and therefore did not have to be forwarded; the deadline was not preserved.

Extrahierte Begründung

The submission expressly asked only for an opinion and did not indicate an intent to appeal. Under the cantonal rules, forwarding is required only when a filing can be recognized as an appeal to an incompetent authority.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint to the cantonal authority was filed within the 30-day deadline

Extrahierter Entscheid

No. The deadline expired before the appeal was filed.

Extrahierte Begründung

The contested decision was served on 26 September 2015, so the appeal period ended on 26 October 2015; the filing of 9 November 2015 was therefore late.

Kernrechtsfrage

Court costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

No court costs were charged and no party compensation was awarded to either side.

Extrahierte Begründung

Costs are waived in social assistance matters; the losing appellant has no entitlement to compensation, and the prevailing municipality likewise has none.

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