Improper non-entry on objection in unemployment insolvency case

200 2015 1024Verwaltungsgericht25.01.2016Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The insured person appealed a non-entry decision by the Bern unemployment fund concerning insolvency compensation. The court held that the objection of 21 September 2015 satisfied the formal requirements and that the requested missing documents were not prerequisites for admissibility. Because the fund had previously issued a substantive refusal and had not warned of non-entry under Art. 43 ATSG, it could not later refuse to enter on the objection for lack of cooperation. The appeal was upheld, the objection decision annulled, and the matter remitted for a substantive ruling. No costs or party compensation were awarded.

Omnilex-Regeste

Art. 10 ATSV, Art. 43 ATSG, Art. 52 ATSG; non-entry on objection for alleged lack of cooperation. An objection that contains a request and reasons meets the formal requirements; missing evidentiary documents do not justify non-entry where they do not concern admissibility. If the administration has already rendered a merits decision, it must in principle also decide the objection on the merits and may not retroactively replace the merits route by a non-entry decision unless the statutory warning and deadline requirements for Art. 43 ATSG are observed. Non-entry is to be used restrictively and only where a substantive assessment is impossible without the party's cooperation. Costs and party compensation follow the special rules of social insurance procedure; an unrepresented successful party is normally not entitled to compensation.

Gesamter Gesetzestext

200 15 1024 ALV

SCI/SAW/LAB

Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil des Einzelrichters vom 25. Januar 2016

Verwaltungsrichter Schwegler

Gerichtsschreiberin Winiger

A.________

Beschwerdeführer

gegen

beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2015

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Jan 2016, ALV/15/1024, Seite 1

Sachverhalt:

A.

Mit Verfügung vom 26. August 2015 (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern [beco bzw. Beschwerdegegner; act. II] 8) lehnte das beco den Antrag des 1986 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) auf Insolvenzentschädigung vom 16. März 2015 (act. II 21) wegen Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht, da aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass er die Lohnansprüche innert angemessener Frist eingefordert habe, ab. Damit zeigte sich der Versicherte nicht einverstanden und erhob mit Eingabe vom 21. September 2015 unter einlässlicher Begründung Einsprache (act. II 5).

In der Folge gewährte das beco mit Schreiben vom 29. September 2015 (act. II 4) dem Versicherten das rechtliche Gehör und ersuchte diesen mit Frist bis zum 12. Oktober 2015 um Einreichung sämtlicher Unterlagen, woraus hervorgehe, dass er seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen sei. Gleichzeitig wies es darauf hin, dass im Unterlassungsfall die Einsprache als erledigt vom Protokoll abgeschrieben werde. Der Versicherte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2015 (act. II 2) trat das beco auf die Einsprache nicht ein und schrieb diese als erledigt vom Protokoll ab.

B.

Gegen den Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2015 erhob der Versicherte am 20. November 2015 Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung.

Mit Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Dabei legte er im Wesentlichen dar, er sei zufolge fehlender Mitwirkung des Beschwerdeführers auf die Einsprache nicht eingetreten; auf den sachlichen Inhalt sei daher nicht weiter einzugehen.

Erwägungen:

1.

1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be-stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekt bildet der auf Nichteintreten lautende Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2015 (act. II 2). Der Beschwerdegegner hat auch in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, auf die Einsprache nicht eingetreten zu sein, weshalb er auf materielle Ausführungen verzichte. Streitig und zu prüfen ist unbesehen der materiellen Ausführungen des Beschwerdeführers einzig, ob der Beschwerdegegner auf die Einsprache vom 21. September 2015 zu Recht nicht eingetreten ist.

1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide als Einzelrichterin oder Einzelrichter (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

2.2 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Vorbehalten bleibt eine rechtsmissbräuchlich erhobene ungenügende Einsprache (SVR 2013 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.2 und 5.2).

Das Einspracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheentscheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfahren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass dieselbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht {BGer}] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2).

Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a).

2.3 Das Einspracheverfahren zielt darauf ab, ungenügende Abklärungen oder Fehlbeurteilungen, aber auch Missverständnisse, die den angefochtenen Verwaltungsverfügungen zugrunde liegen, in einem kostenlosen und weitgehend formlosen Verfahren auszuräumen, ohne dass die übergeordneten Gerichte angerufen werden müssen. Bei Erhebung einer Einsprache wird das Verwaltungsverfahren durch den Einspracheentscheid abgeschlossen, der die ursprüngliche Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1 S. 375).

Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (Entscheid des BGer vom 19. Februar 2010, 8C_882/2009, E. 6.1 mit Hinweisen).

2.4 Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).

Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).

Von der Möglichkeit des Nichteintretens auf ein Leistungsgesuch ist nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch zu machen (BGE 131 V 42 E. 3 S. 47). Nichteintreten kommt erst in Betracht, wenn eine materielle Beurteilung des Leistungsbegehrens auf Grund der gesamten Aktenlage ohne Mitwirkung der Partei ausgeschlossen ist (ARV 2011 S. 64 E. 6.2).

Ein Nichteintretensentscheid hat insbesondere dort Bedeutung, wo die nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht eine Eintretensvoraussetzung betrifft. Dies ist grundsätzlich dann nicht der Fall, wenn die rechtsuchende Person einer ihr auferlegten Mitwirkungspflicht nicht nachkommt. Von deren Befolgung bzw. Nichtbefolgung hängt nicht die Rechtsgültigkeit der Beschwerde ab, sondern deren Erfolgsaussicht (BGer 8C_882/2009, E. 6.3; Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 100).

3.

3.1 Ein eigenständiges (rein verfahrensrechtliches) Nichteintreten im Einspracheverfahren ist geboten, wenn die Einsprache den Eintretensvoraussetzungen nicht genügt und auch – soweit verbesserliche Fehler vorliegen – nach angesetzter Nachfrist formelle Mängel nicht behoben wurden (vgl. E. 2.2 hiervor; Kieser, a.a.O., Art. 52 N. 58). Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 21. September 2015 (act. II 5) die Formerfordernisse einer Einsprache erfüllt und sein Begehren einlässlich begründet. Daran ändert nichts, dass er die mit Schreiben des Beschwerdegegners vom 29. September 2015 (act. II 4) nachgeforderten Beilagen nicht eingeliefert hat. Standen die verlangten Unterlagen doch in keinem Zusammenhang mit den verfahrensrechtlichen Eintretensvoraussetzungen (vgl. E. 2.4 hiervor).

Der Beschwerdegegner war demnach unter diesen Aspekten gehalten, den Anspruch des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vorhandenen Unterlagen materiell zu prüfen.

3.2 Der Beschwerdegegner hat mit Verfügung vom 26. August 2015 (act. II 8) das Leistungsbegehren auf Insolvenzentschädigung ohne weitere Abklärung bzw. Aufforderung zur Einreichung weiterer Beweismittel wegen Nichterfüllung der Schadenminderungspflicht abgewiesen. Damit ist er auf das Gesuch des Beschwerdeführers vom 16. März 2015 (act. II 21) eingetreten und hat materiell entschieden, womit er zumindest implizit von der hinreichenden Wahrnehmung der Mitwirkungspflichten gemäss Art. 43 ATSG durch den Beschwerdeführer ausgegangen ist. Stellt die Verwaltung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses eine Aktenlage fest, die eine Beurteilung gebietet, hat sie auch im Einspracheverfahren materiell zu entscheiden, dient das Einspracheverfahren doch der einfachen nochmaligen Prüfung des Anliegens des Versicherten (vgl. E. 2.3 hiervor).

Es ist dem Versicherungsträger unbenommen, kommt er im Rahmen des Einspracheverfahrens zum Schluss, eigentlich sei bereits die Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 43 ATSG nicht erfüllt und es hätte damit schon mit Verfügungserlass auf Nichteintreten erkannt werden müssen (vgl. E. 2.4 hiervor), neu auf Nichteintreten zu erkennen. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer jedoch weder im Verfahren vor Verfügungserlass noch vor dem Einspracheentscheid das Nichteintreten nach Art. 43 Abs. 3 ATSG angedroht (vgl. E. 2.4 hiervor). Angedroht wurde vielmehr (sinngemäss) das Nichteintreten mangels hinreichender Begründung der Einsprache.

Auch wenn der Beschwerdeführer im Einspracheverfahren der Aufforderung zur Einreichung der verlangten Unterlagen (vgl. Schreiben des Beschwerdegegners vom 29. September 2015, act. II 4) nicht nachgekommen ist, hätte der Beschwerdegegner daher – entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid (act. II 2) und in der Beschwerdeantwort vom 4. Dezember 2015 – bei dieser Sachlage auf die Einsprache eintreten, die Sache gestützt auf die verfügbaren Akten nochmals prüfen und einen materiellen Entscheid erlassen müssen, der dem Beschwerdeführer erlaubt hätte, die Frage des Leistungsanspruchs dem Gericht vorzulegen. Zumal bei einer materiellen Beurteilung selbst erst im Gerichtsverfahren aufgelegte Beweise zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 61 lit. c ATSG).

4. Nach dem Dargelegten ist der Beschwerdegegner zu Unrecht auf die Einsprache vom 21. September 2015 (act. II 5) nicht eingetreten. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2015 (act. II 2) aufzuheben. Die Sache ist zur materiellen Prüfung – unter Berücksichtigung aller inzwischen eingegangenen Unterlagen – an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

5.

5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

5.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern, vom 30. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zum materiellen Entscheid über die Einsprache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen.

2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

-A.________

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse (samt den [kopierten] Unterlagen des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren)

-beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

-Staatssekretariat für Wirtschaft - seco

Der Einzelrichter:Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Schlagwörter

insolvency compensationnon-entry decisionobjection procedureduty to mitigatecooperation dutysocial insurance procedureremandcourt costsparty compensation

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the unemployment fund lawfully declined to enter on the objection due to missing cooperation documents

Extrahierter Entscheid

The fund should have entered on the objection and decided the matter on the merits, because the objection met formal requirements and the requested documents did not concern admissibility.

Extrahierte Begründung

The objection contained a request and reasons, so any failure to file additional documents could not justify non-entry under the formal objection rules. Since the fund had already issued a merits decision without invoking Art. 43 ATSG non-entry, it had to reassess the claim on the file and could not switch to a non-entry decision without prior warning.

Kernrechtsfrage

Costs and party compensation

Extrahierter Entscheid

No court costs and no party compensation were awarded.

Extrahierte Begründung

Under the applicable unemployment insurance and procedural rules, court costs are not levied; the self-represented appellant had no entitlement to a party indemnity.

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