200 14 750 SH
GRD/IMD/ARJ
Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2014
Verwaltungsrichter Grütter
Gerichtsschreiber Imhasly
A.________
Beschwerdeführer
gegen
B.________
Beschwerdegegner
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz
betreffend Entscheid vom 16. Juli 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, SH/14/750, Seite 1
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
Am 5. September 2013 verfügte der A.________ (nachfolgend Sozialdienst bzw. Beschwerdeführer) einerseits über B.________ (nachfolgend Ehepaar B.________ bzw. Beschwerdegegner) zustehende Sozialleistungen und andererseits über Rückerstattungsansprüche des Sozialdienstes gegenüber dem Ehepaar B.________. Mit Entscheid vom 16. Juli 2014 (shbv 64/2013) hiess das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland (nachfolgend Regierungsstatthalteramt bzw. Vorinstanz) eine dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut.
Mit Eingabe vom 14. August 2014 erhob der Sozialdienst Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramts. Er beantragt die Abänderung des angefochtenen Entscheids insoweit, als die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht der Beschwerdegegner hinsichtlich einer Rechnung in der Höhe von Fr. 901.50 für eine Ambulanzfahrt verneint hat. Bezüglich des den Beschwerdegegnern zustehenden Restguthabens wird Verrechnung geltend gemacht.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2014 erklären sich die Beschwerdegegner sinngemäss bereit, den umstrittenen Betrag von Fr. 901.50 selber zu tragen.
Damit liegt ein gemeinsamer Antrag vor, der gestützt auf die Akten der Rechtslage entspricht und gerichtlich zu genehmigen ist.
Soweit die Beschwerdegegner vorbringen, der Beschwerdeführer sei nunmehr verpflichtet, die ihnen nach Abzug der Rückerstattungsforderung im Betrag von Fr. 901.50 zustehenden Leistungen in der Höhe von Fr. 1'970.50 auszubezahlen, sind sie darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer – wie erwähnt – diesbezüglich Verrechnung mit Rückerstattungsforderungen gegenüber den Beschwerdegegnern geltend macht, welche diesen Betrag übersteigen (Verfahren SH/2014/3 und SH/2014/7). Ob die Forderung in der Höhe von Fr. 1'970.50 aufgrund der Verrechnungserklärung des Beschwerdeführers erloschen ist (Art. 120 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), hängt vom Ausgang der Verfahren SH/2014/3 und SH/2014/7 ab.
Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 53 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat als Verwaltungsbehörde keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. a Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]).
Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird aufgrund des gemeinsamen Antrages gutgeheissen und der Forderungsbetrag gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheids auf Fr. 1'970.50 reduziert.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
A.________ (samt eingereichten Akten)
B.________
Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
Der Einzelrichter:Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.